ECB-UNRESTRICTED
GENERALDIREKTION SEKRETARIAT
Übersetzung zu Informationszwecken -
Im Fall von Abweichungen ist die englische Fassung maßgeblich
Herrn Nik Völker
MiningWatch Portugal
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
21. Dezember 2023
Aktenzeichen: LS/PS/2023/54
Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB, die die nicht zustande
gekommenen Veräußerung der portugiesischen Bank Efisa S.A. an die Pivot S.G.P.S S.A.
betreffen
Sehr geehrter Herr Völker,
Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten der EZB, die die nicht zustande
gekommene Veräußerung der portugiesischen Bank Efisa S.A. an die Pivot S.G.P.S betreffen,
ist am 30. Oktober 2023 bei der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen.
Am 27. November 2023 hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 3 des
Beschlusses EZB/2004/31 die Frist für die Bearbeitung Ihres Antrags um weitere 20 Arbeitstage
verlängert. Grund war ein außergewöhnlich hohes Arbeitsaufkommen infolge einer großen Zahl
zeitgleicher Anträge.
In Ihrem Antrag nehmen Sie Bezug auf die Verordnung 1049/2001. Diese Regelungen gelten
jedoch nur für die Europäische Kommission, den Rat der Europäischen Union und das
Europäische Parlament. Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB gelten
gesonderte Regelungen, die in dem oben genannten Beschluss EZB/2004/3 festgelegt sind.
Verfahrenstechnische Erläuterungen
Wir möchten Sie zunächst auf die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD)
und hier insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 hinweisen. Demnach schreiben die
Mitgliedstaaten vor, dass an einer qualifizierten Beteiligung interessierte Erwerber den für das
Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll,
zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich anzuzeigen haben.
1 Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).
Seite 1 von 14
ECB-UNRESTRICTED
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der SSM-Verordnung ist die EZB alleinig dafür
zuständig, für aufsichtliche Zwecke die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die
Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten durchzuführen. Die
Genehmigung eines geplanten Erwerbs qualifizierter Beteiligungen insbesondere zählt zu den
sogenannten „gemeinsamen Verfahren“2, und die EZB sowie die nationalen zuständigen
Behörden sind zu verschiedenen Zeitpunkten in diese Verfahren eingebunden.3
Ermittlung der angeforderten Unterlagen
Nach sorgfältiger Prüfung hat die EZB insgesamt 81 aufsichtliche EZB-Dokumente ermittelt, die
für Ihren Antrag relevant sind. Sie können den folgenden Kategorien zugeordnet werden:
(1)
Vollständige EZB-interne Dokumente oder Auszüge aus diesen sowie
Kommunikation mit der Banco de Portugal im Kontext der aufsichtlichen
Beurteilung der geplanten Transaktion,
(2)
von der Banco de Portugal verfasste und an die Pivot S.G.P.S adressierte
Dokumente und
(3)
von der Pivot S.G.P.S S.A. verfasste und der nationalen zuständigen Behörde
zugesandte Dokumente.
Im Anhang zu diesem Schreiben sind die in den jeweiligen Kategorien ermittelten EZB-
Dokumente und die Ausnahmeregelungen angeführt, die gemäß Beschluss EZB/2004/3
Anwendung finden.
Prüfung der für eine Offenlegung angeforderten Dokumente
Nach eingehender Prüfung der ermittelten EZB-Dokumente gemäß Beschluss EZB/2004/3
müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass der Zugang zu diesen nicht gewährt werden kann
(weder zur Gesamtheit der Dokumente noch zu Teilen davon), da durch deren Offenlegung die
Interessen beeinträchtigt würden, die gemäß a) Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses
EZB/2004/3 (
„Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen
durch das Unionsrecht geschützt werden“) in Verbindung mit Artikel 27 der SSM- Verordnung4
und Artikel 53 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD)5, b) Artikel 4 Absatz 3 (
„Meinungsaustausch
2 Siehe Artikel 2 Absatz 3 der SSM-Verordnung. Detaillierte Informationen zu den gemeinsamen Verfahren siehe
Artikel 14 und 15 der SSM-Verordnung und Teil V der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen
Zentralbank EZB vom 15. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden
innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom
14.5.2014, S. 1).
3 Weitere Informationen zu den Aufsichtsverfahren der EZB für die Beurteilung qualifizierter Beteiligungen sind dem
von ihr veröffentlichte
n Leitfaden zu Verfahren für qualifizierte Beteiligungen zu entnehmen. Dieser ist hier abrufbar:
https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm.supervisory_guides230523_qualifyingholdingprocedure
.de.pdf
4 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
S. 63).
5 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur
Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Seite 2 von 14
ECB-UNRESTRICTED
zwischen der EZB und nationalen zuständigen Behörden und nationalen Zentralbanken“) und
c) Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich (
„geschäftliche Interessen“) des Beschlusses
EZB/2004/3 geschützt sind.
Im Folgenden wird die Entscheidung der EZB, die angeforderten Dokumente nicht
offenzulegen, für jede Kategorie einzeln erläutert.
1. Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen
durch das Unionsrecht geschützt werden – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Beschlusses EZB/2004/3
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2004/3 muss die EZB den
Zugang zu Dokumenten verweigern, wenn deren Weitergabe den Schutz der Vertraulichkeit
von Informationen beeinträchtigen würde, die als vertrauliche Informationen durch das
Unionsrecht geschützt werden. Diese Bestimmung knüpft an die Geheimhaltungspflichten nach
Artikel 27 der SSM-Verordnung6 und Artikel 53 ff. CRD an und legt allgemein verbindlich fest,
dass die Weitergabe vertraulicher aufsichtlicher Informationen verboten ist.
In Verbindung mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem
Urteil im Fall
Baumeister7 aufstellt, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass dieses Verbot
für alle Dokumente gilt, die im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single
Supervisory Mechanism – SSM) erstellt oder verwahrt werden und a) nicht öffentlich zugänglich
sind und b) deren Verbreitung die Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die diese
Information bereitgestellt hat, oder die Interessen Dritter oder das ordnungsgemäße
Funktionieren des Systems der Bankenaufsicht in der Europäischen Union beeinträchtigen
dürfte.
Die Dokumente enthalten konkrete vertrauliche Informationen, die sich auf den an einer
qualifizierten Beteiligung interessierten Erwerber beziehen. Hierzu zählen reputationsbezogene
Informationen, Informationen zum geplanten Erwerb, zur Finanzierung des geplanten Erwerbs
sowie Informationen, die über das hinausgehen, was über die aufsichtlichen Methoden,
Überprüfungen, Feststellungen, Strategien und Verfahren der zuständigen Behörden
(einschließlich der EZB) veröffentlicht worden ist.
Diese Informationen stellen vertrauliche aufsichtliche Informationen im Sinne von Artikel 53
CRD dar, deren Vertraulichkeit gemäß Artikel 4 Absatz1 Buchstabe c des Beschlusses
EZB/2004/3 „durch das Unionsrecht geschützt“ ist.
Die EZB bestätigt daher, dass a) die in den ermittelten Dokumenten (Kategorie 1 bis 3)
enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind und b) ihre Verbreitung nicht nur die
Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die diese Information bereitgestellt hat,
oder die Interessen Dritter und/oder die Interessen der betroffenen Kreditinstitute
6 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
S. 63).
7 Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Ewald Baumeister, C-15/16, ECLI:EU:C:2018:464,
Rn. 35.
Seite 3 von 14
ECB-UNRESTRICTED
beeinträchtigen würde, sondern auch das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen
Funktionieren des Aufsichtssystems insgesamt.8
Die ermittelten Dokumente fallen demzufolge unter die Geheimhaltungspflicht.
Diesbezüglich weist die EZB darauf hin, dass die Geheimhaltungspflichten nicht nur dazu
dienen sollen, einzelne Kreditinstitute und, wie in diesem Fall, mögliche Inhaber qualifizierter
Beteiligungen zu schützen, sondern auch das ordnungsgemäße Funktionieren des
Aufsichtssystems in seiner Gesamtheit. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verbreitung von
Informationen, die Aufschluss darüber geben, inwieweit ein beaufsichtigtes Unternehmen
anstehende aufsichtliche Anforderungen im Zusammenhang mit aufsichtlichen Bewertungen
und Feststellungen erfüllt, generell das Vertrauen des beaufsichtigten Unternehmens darauf,
dass die Aufsicht seine Informationen nicht weitergibt, beeinträchtigen. Sich darauf verlassen
zu können, dass Informationen dieser Art nicht offengelegt werden, ist zum einen entscheidend
dafür, dass der effektive Informationsaustausch zwischen beaufsichtigten Unternehmen und
der Aufsichtsbehörde gewährleistet werden kann, was wiederum für eine wirksame Aufsicht
unerlässlich ist. Zum anderen könnten die von den zuständigen Behörden entwickelten und
umgesetzten aufsichtlichen Methoden und Strategien durch die Verbreitung von Informationen,
die den sich auf das betreffende Unternehmen beziehenden aufsichtlichen Bewertungen und
Feststellungen zugrunde liegen, offengelegt und so untergraben werden.
Dieses Vertraulichkeitsgebot behält seine Gültigkeit auch bei Banken, die abgewickelt oder
liquidiert worden sind.
Es liegt auf der Hand, dass es unter den Marktteilnehmern zu ungerechtfertigten Spekulationen
hinsichtlich der an den geplanten Transaktion beteiligten Parteien kommen könnte, wenn (über
die Beschreibung im Anhang hinaus) zusätzliche Informationen über den Inhalt der Dokumente,
die unserer Überprüfung zufolge für Ihren Antrag relevant sind, öffentlich zugänglich würden.
Dementsprechend würde eine eingehendere Begründung, warum der Zugang zu den jeweiligen
Dokumenten nicht gewährt wird (über das hinaus, was in der Beschreibung im Anhang
angegeben ist), die Vertraulichkeit dieser Dokumente gefährden, und die Ausnahmeregelung
nach Artikel 4 Absatz1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2004/3 wäre gegenstandslos.9
Aus den vorstehenden Gründen ist die EZB daher der Auffassung, dass durch die
Verbreitung der vertraulichen aufsichtlichen Informationen, die die ermittelten
Dokumente der Kategorie 1 bis 3 enthalten, der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Beschlusses EZB/2004/3 vorgesehene Schutz der Vertraulichkeit von Informationen
konkret und tatsächlich beeinträchtigt würde.
8 Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Ewald Baumeister, C-15/16, ECLI:EU:C:2018:464,
Rn. 33; Annett Altmann u. a. gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, C-140/13,
ECLI:EU:C:2014:2362, Rn. 31 bis 33, und Gemeente Hillegom gegen Cornelis Hillenius, C-110/84,
ECLI:EU:C:1985:495, Rn. 27.
9 Siehe Sison gegen Rat, Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, ECLI:EU:T:2005:143, Rn. 84. Siehe auch
Aeris Invest Sàrl gegen Europäische Zentralbank, Rechtssache T-827/17, ECLI:EU:T:2021:660, Rn. 264 (nach
Einlegung von Rechtsmittel noch anhängig).
Seite 4 von 14
ECB-UNRESTRICTED
2. Meinungsaustausch zwischen der EZB und den NCAs – Artikel 4 Absatz3 des
Beschlusses EZB/2004/3
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2004/3 muss die EZB den Zugang zu
Dokumenten verweigern, die den Meinungsaustausch zwischen der EZB und anderen
einschlägigen Einrichtungen wiedergeben, auch nachdem die Entscheidung getroffen wurde,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Die Dokumente der Kategorie 1 enthalten den Meinungsaustausch zwischen den NCAs und der
EZB in Bezug auf gemeinsame Verfahren. Die Verbreitung der zwischen der EZB und den NCAs
ausgetauschten Dokumente kann die Bereitschaft der NCAs unterhöhlen, der EZB offen und
unzensiert ihre Einschätzung mitzuteilen. Wenn Dokumente offengelegt werden, die einen
vertraulichen Meinungsaustausch zum Inhalt haben, könnte sich die EZB nicht mehr frei und
offen mit den NCAs über ihre jeweiligen Ansichten austauschen.
Würden diese Ansichten offengelegt, auch nach einer Entscheidung, so würde der Raum für
den Meinungsbildungsprozess bei der Formulierung und beim Erlass solcher Entscheidungen
gravierend eingeschränkt. Insofern ist es unerlässlich, dass es den Fachleuten der EZB
möglich ist, ihre ehrliche Meinung zur Sache so zu äußern, dass es nach allgemeiner
Auffassung dem öffentlichen Interesse am wirksamsten dient. Wenn Dokumente offengelegt
würden, in denen interne Beratungen oder ein interner Meinungsaustausch wiedergegeben
sind, so müssten die sich äußernden Personen auch in Zukunft mit einer solchen Offenlegung
rechnen. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass sie womöglich Selbstzensur betreiben
und nicht mehr offen ihre Meinung äußern oder mögliche Szenarien nicht mehr vollumfänglich
ausführen.10 Das wirksame Vorgehen der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion
könnte dadurch schwer beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall stellt demnach der Schutz der Vertraulichkeit der jeweiligen internen
Gespräche das überwiegende Interesse dar.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die EZB der Auffassung, dass durch
die Verbreitung der vertraulichen aufsichtlichen Informationen, die in den Dokumenten
der Kategorie 1 enthalten sind, der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die
Vertraulichkeit von internen Gesprächen innerhalb der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Beschlusses EZB/2004/3 konkret und tatsächlich beeinträchtigt würde.
3. Geschäftliche Interessen – Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich des
Beschlusses EZB/2004/3
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 muss die EZB
den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der
10 Siehe MyTravel Group plc gegen Kommission, Rechtssache T-403/05, ECLI:EU:T:2008:316, Rn. 52.
Seite 5 von 14
ECB-UNRESTRICTED
geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, es
sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Die
Dokumente der Kategorie 3 enthalten sensible Geschäftsinformationen der verschiedenen
Unternehmen, die von der Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen betroffen
sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen über ihre Geschäftspläne,
Beurteilungen ihrer Anteilseigner, Governance-Strukturen, Outsourcing und/oder Pläne zur
Kapitalbeschaffung. Wenn die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen öffentlich
werden, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Stellung, die geschäftlichen Interessen
und die Position der Pivot S.G.P.S S.A. haben.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die EZB der Auffassung, dass durch
die Verbreitung der in den ermittelten Dokumenten der Kategorie 3 enthaltenen
Informationen der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die geschäftlichen
Interessen einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster
Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 konkret und tatsächlich beeinträchtigt
würde.
4. Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung
Die in Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2004/3 enthaltene
Ausnahme vom Recht auf Zugang findet keine Anwendung, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente besteht. Ein solches
Interesse muss a) öffentlich sein und b) den Schaden überwiegen, der durch die Verbreitung
entstünde. In diesem Fall muss, damit der Schutz des öffentlichen Interesses geltend gemacht
werden kann, auf Grundlage der Natur der betroffenen Dokumente konkret und ausführlich
begründet werden, weshalb die Offenlegung erforderlich ist.11
Ihrem Antrag konnten wir jedoch keine Argumente entnehmen, die für ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Offenlegung der antragsgegenständlichen Dokumente sprechen.
Rechtsbehelfe
Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2004/3 sieht Folgendes vor: „Im Fal e einer
vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 20 Arbeitstagen nach
Eingang des Antwortschreibens der EZB einen Zweitantrag an das Direktorium der EZB richten
und es um eine Überprüfung des Standpunkts der EZB ersuchen“.
11 Siehe Rechtssache T-727/15, Association Justice & Environment gegen Europäische Kommission, Rn. 56.
Seite 6 von 14
ECB-UNRESTRICTED
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Unterschrift]
Petra Senkovic Margarita-Louiza Karydi
Generaldirektorin Sekretariat Leiterin der Abteilung Compliance and Governance
Seite 7 von 14
ECBV
ECB-UNRESTRICTED
ANHANG
Kategorie
Beschreibung
Anzahl der
Zugang
Begründung
Dokumente
1 Interne Dokumente der EZB Die internen EZB-Dokumente sowie 5
Nein
Diese Informationen sind vertraulich und der Zugang zu den
(oder Auszüge aus diesen) Auszüge aus diesen, wie etwa ein
ermittelten Dokumenten kann nicht gewährt werden, da ihr
und Kommunikation mit der vertrauliches Memo der EZB samt
Inhalt
nach
Artikel 4
Absatz 1
Buchstabe c
des
Banco
de
Portugal
im Anhängen, enthalten vertrauliche
Beschlusses EZB/2004/3 („Schutz der Vertraulichkeit von
Kontext der aufsichtlichen Informationen
zu
den
Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das
Beurteilung der geplanten Vermögenswerten,
den
Unionsrecht geschützt werden“) in Verbindung mit Artikel 27
Transaktion (2016 und 2017) Eigenkapitalquoten,
dem
der SSM-Verordnung und Artikel 53 der Eigenkapitalrichtlinie
Veräußerungsprozess
und
den
(CRD IV) sowie gemäß
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2
Kapitalanforderungen von Efisa.
des
Beschlusses
EZB/2004/3
(„Meinungsaustausch
zwischen der EZB und nationalen zuständigen Behörden“)
Der direkte Austausch zwischen der
geschützt ist.
EZB und der Banco de Portugal
beinhaltet Informationen zu den für
Der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten dürfte
das
Verfahren
geltenden
sich negativ auf das Vertrauen des interessierten Erwerbers
gesetzlichen
Fristen,
Fragen
auswirken, da dieser davon ausgeht, dass die NCAs und die
bezüglich des Verfahrens und die
EZB
die
ihn betreffenden Informationen vertraulich
Anzeige
des
Rücktritts
vom
behandeln, was eine wesentliche Voraussetzung dafür ist,
beabsichtigten Erwerb.
dass beaufsichtigte Unternehmen bereit sind, mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde aufsichtliche Informationen
Seite 8 von 14
ECB-UNRESTRICTED
auszutauschen. Der ungehinderte Informationsaustausch ist
außerdem eine Grundvoraussetzung für gemeinsame
Verfahren, und die NCAs müssen darauf vertrauen können,
dass die EZB die bereitgestellten Informationen auf eine
Weise behandelt, die strikt mit den Geheimhaltungspflichten
in Einklang steht.
Außerdem würde sich die öffentliche Verbreitung der
vertraulichen Informationen wahrscheinlich negativ auf das
ordnungsgemäße
Funktionieren
des
Aufsichtssystems
auswirken, da aufsichtliche Informationen, die zwischen der
Bank und ihren Aufsichtsbehörden ausgetauscht wurden,
sowie der Austausch zwischen den NCAs und der EZB in
Bezug auf gemeinsame Verfahren offengelegt würden.
Dementsprechend würde eine eingehendere Begründung,
warum der Zugang zu den Dokumenten nicht gewährt wird,
die Vertraulichkeit dieser Dokumente gefährden, und die
Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Beschlusses EZB/2004/3 wäre gegenstandslos.
2 Von der Banco de Portugal Schreiben der Banco de Portugal an 7
Nein
Diese Informationen sind vertraulich und der Zugang zu den
verfasste und an die Pivot die Pivot S.G.P.S, mit denen
ermittelten Dokumenten kann nicht gewährt werden, da ihr
S.G.P.S
adressierte aufsichtliche
Informationen
zur
Inhalt
nach
Artikel 4
Absatz 1
Buchstabe c
des
Dokumente (2016 und 2017) finanziellen Solidität der Erwerber
Beschlusses EZB/2004/3 („Schutz der Vertraulichkeit von
und
deren
Fähigkeit,
das
Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das
Seite 9 von 14
ECB-UNRESTRICTED
Zielunternehmen auf absehbare Zeit
Unionsrecht geschützt werden“) in Verbindung mit Artikel 27
zu
unterstützen,
angefordert
der SSM-Verordnung und Artikel 53 der Eigenkapitalrichtlinie
werden, d. h. konkrete Informationen
(CRD IV) geschützt ist.
über die beteiligten Unternehmen,
Der öffentliche Zugang zu diesen Dokumenten dürfte sich
gestellte
Garantien,
klärende
negativ auf das Vertrauen des interessierten Erwerbers
Erläuterungen
zu
auswirken, da dieser davon ausgeht, dass die NCAs und die
Jahresabschlüssen
und
EZB
die
ihn betreffenden Informationen vertraulich
Finanzprognosen,
strategische
behandeln, was eine wesentliche Voraussetzung dafür ist,
Planung,
interne
Governance-
dass potenzielle Inhaber qualifizierter Beteiligungen bereit
Strukturen,
Richtlinien
zur
sind, mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Informationen
Bekämpfung von Geldwäsche und
auszutauschen. Der ungehinderte Informationsaustausch ist
Terrorismusfinanzierung
und
außerdem eine Grundvoraussetzung für gemeinsame
Einlagenrichtlinien,
Kaufpreis,
Verfahren, und die NCAs müssen darauf vertrauen können,
Prognosen usw., in denen auch auf
dass die EZB die bereitgestellten Informationen auf eine
Kommentare von Pivot S.G.P.S.
Weise behandelt, die strikt mit den Geheimhaltungspflichten
eingegangen wird.
in Einklang steht.
Wie bereits erwähnt dienen die Geheimhaltungspflichten
nicht nur dazu, einzelne Kreditinstitute und, wie in diesem
Fall, mögliche Inhaber qualifizierter Beteiligungen zu
schützen, sondern auch das ordnungsgemäße Funktionieren
des Aufsichtssystems in seiner Gesamtheit. Dieses würde
wohl negativ beeinflusst, wie auch das wirksame Vorgehen
der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
der gemeinsamen Verfahren, wenn die von der Pivot S.G.P.S
Seite 10 von 14
ECB-UNRESTRICTED
S.A. angeforderten aufsichtlichen Informationen offengelegt
würden.
Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu einigen der
ermittelten Dokumente könnten Informationen bekannt
werden, die über das hinausgehen, was im Hinblick auf
aufsichtliche Methoden, Feststellungen, Strategien und
Verfahren der zuständigen Behören bereits öffentlich ist.
Darum könnte der Zugang der Öffentlichkeit a) mit der Gefahr
verbunden sein, dass die zuständigen Behörden und die EZB
aufsichtliche Methoden und Strategien künftig nicht mehr
anwenden bzw. umsetzen können. Zudem könnte er sich b)
negativ
auf
die
Funktionsfähigkeit
des
Bankenaufsichtssystems auswirken, da das wirksame
Vorgehen der zuständigen Behörden und die Anwendung
dieser Strategien durch die EZB untergraben würde. Der
Zugang der Öffentlichkeit zu den ermittelten Dokumenten
würde somit das wirksame Vorgehen der EZB bei der
Durchführung
ihrer
gemeinsamen
Verfahren
stark
beeinträchtigen.
Dementsprechend würde eine eingehendere Begründung,
warum der Zugang zu den Dokumenten nicht gewährt wird,
die Vertraulichkeit dieser Dokumente gefährden, und die
Seite 11 von 14
ECB-UNRESTRICTED
Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Beschlusses EZB/2004/3 wäre gegenstandslos.
3 Von der Pivot S.G.P.S S.A. Direkter Austausch zwischen der 69
Nein
Diese Informationen sind vertraulich und der Zugang zu den
verfasste und den nationalen Pivot S.G.P.S S.A. und der Banco
ermittelten Dokumenten kann nicht gewährt werden, da ihr
zuständigen
Behörde de Portugal in Bezug auf den Erwerb
Inhalt
nach
Artikel 4
Absatz 1
Buchstabe c
des
zugesandte
Dokumente einer qualifizierten Beteiligung an
Beschlusses EZB/2004/3 („Schutz der Vertraulichkeit von
(2015 bis 2017)
der Efisa S.A.
Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das
Unionsrecht geschützt werden“) in Verbindung mit Artikel 27
Diese
Dokumente
beinhalten
der SSM-Verordnung und Artikel 53 der Eigenkapitalrichtlinie
vertrauliche
aufsichtliche
(CRD IV)
sowie
gemäß
Artikel 4
Absatz 2
erster
Informationen
zur
Pivot
Gedankenstrich
des
Beschlusses
EZB/2004/3
S.G.P.S S.A,
wie
das
(„geschäftliche Interessen einer natürlichen oder juristischen
Rücktrittsschreiben,
Finanzierung,
Person“) geschützt ist.
Informationen zu Anteilseignern,
Plan für Unternehmensinvestitionen,
Die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
Einnahmeströme,
Zielgrößen,
qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten ist ein wichtiges
Jahresabschlüsse,
Prognosen,
Instrument,
um
die
wirksame
Beaufsichtigung
des
Bekämpfung von Geldwäsche und
europäischen Finanzsystems zu gewährleisten. Interessierte
Terrorismusfinanzierung,
Erwerber sind rechtlich verpflichtet, ihre Anzeigen korrekt und
Mitteilungen und Antwortschreiben
vollständig zu verfassen und Informationen offen und
an Banco de Portugal bezüglich der
unverzüglich
zu
übermitteln,
damit
sich
die
angeforderten Informationen (siehe
Aufsichtsbehörden ein fundiertes Urteil bilden können. Der
Kategorie 2).
Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten dürfte sich
negativ auf das Vertrauen des interessierten Erwerbers
Seite 12 von 14
ECB-UNRESTRICTED
auswirken, da dieser davon ausgeht, dass die NCAs und die
EZB
die
ihn betreffenden Informationen vertraulich
behandeln, was eine wesentliche Voraussetzung dafür ist,
dass potenzielle Inhaber qualifizierter Beteiligungen bereit
sind, mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Informationen
auszutauschen.
Der ungehinderte Informationsaustausch ist außerdem eine
Grundvoraussetzung für gemeinsame Verfahren, und die
NCAs müssen darauf vertrauen können, dass die EZB die
bereitgestellten Informationen auf eine Weise behandelt, die
strikt mit den Geheimhaltungspflichten in Einklang steht. Wie
bereits erwähnt dienen die Geheimhaltungspflichten auch
dazu,
das
ordnungsgemäße
Funktionieren
des
Aufsichtssystems in seiner Gesamtheit zu schützen. Dieses
würde wohl negativ beeinflusst, wie auch das wirksame
Vorgehen der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Rahmen der gemeinsamen Verfahren, wenn die zwischen der
Pivot S.G.P.S S.A. und der NCA ausgetauschten
aufsichtlichen Informationen offengelegt würden.
Somit würde der Zugang der Öffentlichkeit zu den ermittelten
Dokumenten das wirksame Vorgehen der EZB bei der
Durchführung
ihrer
gemeinsamen
Verfahren
stark
beeinträchtigen.
Seite 13 von 14
ECB-UNRESTRICTED
Dementsprechend würde eine eingehendere Begründung,
warum der Zugang zu den Dokumenten nicht gewährt wird,
die Vertraulichkeit dieser Dokumente gefährden, und die
Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Beschlusses EZB/2004/3 wäre gegenstandslos.
Seite 14 von 14