EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALSEKRETARIAT
Direktion B
SG-B-4
Transparenz
Brüssel, den
SG.B.4/FB/rc - sg.dsg2.b.4(2015)6456158
Herrn Guido STRACK
Allerseelenstrasse 1n
51105 Köln
Deutschland
Per E-mail an:
ask+request-2106-
xxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
Betr.:
Ihr Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 – GESTDEM 2015/3538: Antrag zur
Präzisierung von Teil 1 Ihres Antrags und Beschränkung seines
Umfangs
Sehr geehrter Herr Strack,
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 30. August 2015, die am 31. August 2015 bei
uns registriert wurde und in der Sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission (nachfolgend „Verordnung Nr. 1049/2001“)
einen Zweitantrag zu Ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten stellen.
1
GEGENSTAND IHRES ANTRAGS
Mit Ihrem Erstantrag vom 3. Juli 2015 beantragten Sie Zugang zu
1.
der bzw. soweit betroffen den mehreren jeweils vollständigen Datenbanken (als
jeweils ein Dokument iSd. VO 1049/2001 [sic!]
), auf welche sich die Anfragen
aus den Anträgen Gestdem 2012/3258 und Gestdem 2013/0068 (bezüglich Daten
der Zulassungstests für die Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 und
EPSO/AD/231/12)
bezogen;
2.
allen Dokumenten inklusive aller Anlagen, Anhänge und technischen
Beschreibungen, welche die in Nr. 1 genannten Datenbanken beschreiben und,
falls diese nicht identifizierbar sein sollten, alle beim EPSO vorhandenen oder
vom EPSO genutzten Datenbanken sowie deren Funktionsumfang, Struktur und
Bedienung beschreiben, sowie Zugang zu sämtlichen Ausschreibungsunterlagen,
Lastenheften und anderen Dokumenten, ebenfalls inklusive aller Anlagen,
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general
E-mail: xxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
Anhänge und technischen Beschreibungen, die mit der externen Erstellung oder
Planung solcher Datenbanken im Zusammenhang stehen;
3.
allen im Zusammenhang mit den Verfahren GESTDEM 2012/3258 und
GESTDEM 2013/0068 in der gesamten Kommission (also insbesondere aber
nicht nur bei EPSO, SJ und SG) vorhandenen Dokumenten inklusive aller
Anlagen, Anhänge und technischen Beschreibungen (gleichgültig, ob diese von
Kommissionsdienststellen, dem Antragsteller jener Anträge oder von Dritten
stammen).
2
STAND DER BEARBEITUNG IHRES ZWEITANTRAGS
Angesichts des Umfangs Ihres Zweitantrags wurde dieser, um Ihnen schnellstmöglich
antworten zu können, zur Bearbeitung nach Maßgabe der Gliederung Ihres Erstantrags
(Punkte 1 – 3) in drei Teile aufgeteilt. Dabei versuchen wir auch, soweit möglich, Ihrem
Wunsch nachzukommen, Teile Ihrer Anfrage (Ihres Erstantrags) als selbstständig zu
betrachten. In diesem Sinne wurde Ihnen am 24. November 2015 eine erste Teilantwort
zugesandt, welche Punkt 3 Ihres Antrags umfasste.
Bezüglich Punkt 2 Ihres Antrags beraten wir uns im Augenblick noch mit anderen
Kommissionsdiensten. Aufgrund Anzahl und Umfang der Dokumente (mindestens vier
Ausschreibungsverfahren und 34 Anleitungen), deren technischer Natur (u.a. Entwurf
und Beschreibung von Datenbanken) sowie ihrer möglichen Relevanz für das
Einspruchsverfahren C-491/15 P1 gegen das Urteil des Gerichts der EU vom 2. Juli 2015
in der Rechtssache T-214/13
Rainer Typke gegen Europäische Kommission, dauert die
Analyse der Kommission länger als gewöhnlich. Der Bescheid zu Punkt 2 wird Ihnen so
bald wie möglich zugestellt. Bitte entschuldigen Sie durch die Verzögerung etwaige
resultierende Unannehmlichkeiten.
Wir haben jedoch die Hyperlinks zu den öffentlichen Dokumenten von vier für Ihren
Antrag relevanten Ausschreibungen überprüft und gegebenenfalls veraltete Verlinkungen
aktualisiert bzw. das entsprechende Dokument an dieses Schreiben angefügt. Wie von
Ihnen angefordert, finden Sie nachfolgend eine Auflistung dieser öffentlichen
Dokumente mit den entsprechenden Hyperlinks oder Verweisen auf den Anhang:
Procedure EPSO/02/PR/2008/104 (Delivery of computer-based tests (CBT) in EU staff
selection process):
Contract Notice:
Anhang 1
1 http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?td=ALL&language=de&jur=C,T,F&num=T-214/13%20P.
2
Contract Award Notice:
Anhang 2
Procedure EPSO/02/PO/2009/065 (Creation of a database of test forms containing
abstract/inductive reasoning test items):
Invitation to Tender:
http://europa.eu/epso/doc/2009_065_invitation_en.pdf
Specifications:
http://europa.eu/epso/doc/epsoartender_en.pdf
Contract notice:
Anhang 3
Questions and answers series 1:
http://europa.eu/epso/doc/questions_and_answers_series_1_en.pdf
Questions and answers series 2:
http://europa.eu/epso/doc/questions_and_answers_series_2_en.pdf
Questions and answers series 3:
http://europa.eu/epso/doc/questions_and_answers_series_3_en.pdf
Questions and answers series 4:
http://europa.eu/epso/doc/questions_and_answers_series_4_en.pdf
Award notice:
http://europa.eu/epso/doc/065-2009-award_notice-en.pdf
Procedure EPSO/02/PR/2009/122 (Professional skills for Assistants 3 Lots):
Contract Notice:
Anhang 4
Contract Award Notice:
http://europa.eu/epso/doc/award_notice-en.pdf
3
Procedure EPSO/01/PR/2012/121 (Delivery of computer-based tests 4 Lots):
Contract Notice:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:405270-
2012:TEXT:EN:HTML&tabId=0
Contract Award Notice (OJ) (
Public, two documents – for different lots –
dated 9/9/2013 & 16/12/2013)
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:313211-2013:TEXT:EN:HTML
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:433947-2013:TEXT:EN:HTML
Angesichts des weitgefassten Umfangs von Punkt 1 Ihres Antrags kommen wir in diesem
Stadium seiner Bearbeitung auf Sie zurück, um Sie über die bisher getätigte Analyse zu
informieren und Sie infolge der daraus resultierenden Erkenntnisse um eine Präzisierung
des Antrags und Beschränkung seines Umfangs zu bitten. Die nachfolgenden
Ausführungen basieren auf einer vorläufigen Analyse welche wir Ihnen unbeschadet der
künftigen Entscheidung der Kommission zukommen lassen.
3
ANTRAG ZUR PRÄZISIERUNG VON PUNKT 1 IHRES ERSTANTRAGS UND
BESCHRÄNKUNG SEINES UMFANGS
In Bezug auf Punkt 1 und 2 Ihres Erstantrages hat das Europäische Amt für
Personalauswahl (im Folgenden „EPSO“) in seinem Erstbescheid vom 17. August 2015
zwei Datenbanken ermittelt, die unter Ihren Antrag fallen, und zwar:
die
Prüfungsfragen-Datenbank (diese wird von einem externen Auftragnehmer
von EPSO verwaltet und für die Verwaltung der Prüfungsinhalte verwendet; sie
enthält etwa 52 000 aktive Prüfungsfragen, die bei den computergestützten Tests
zum logischen Denken im Rahmen von EPSO-Auswahlverfahren verwendet
werden) und
die
Talente-Datenbank (eine von EPSO in Zusammenarbeit mit der
Generaldirektion Informatik (DIGIT) entwickelte und verwaltete relationale
Datenbank für die Verwaltung der gesamten EPSO-Auswahlverfahren, von der
Bekanntmachung und der Bewerbungsphase bis zur Erstellung der Reserveliste).
Bezüglich Punkt 1 Ihres Erstantrags, d.h. die
jeweils vollständigen Datenbanken (als
jeweils ein Dokument iSd. VO 1049/2001 [sic!]), auf welche sich die Anfragen aus den
Anträgen Gestdem 2012/3258 und Gestdem 2013/0068 bezogen (nachfolgend, der
Antrag), verweigerte
EPSO den Zugang zu den zwei Datenbanken mit der Begründung,
dass aufgrund der Tatsache, dass der komplette Inhalt der Datenbanken nicht
durch
normale oder routinemäßige Suchabfragen extrahiert werden kann,
die vollständigen
4
Informationen (Rohdaten) einer Datenbank nicht als ein Dokument im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betrachtet werden können.2
Ebenso verweigerte EPSO auf der Grundlage von Anhang III Artikel 6 des
Beamtenstatuts (
Geheimhaltung der Arbeiten von Prüfungsausschüssen) und Artikel 4
Absatz 3 (
Schutz des Entscheidungsprozesses) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den
Zugang zu
den vorhandenen Dokumenten, die dem Gegenstand der ursprünglichen
Anfrage am ehesten entsprechen, d. h. Datensätzen, die aus den beiden vorgenannten
Datenbanken durch eine routinemäßige Suchabfrage extrahiert werden können.
In Ihrem Zweitantrag bitten Sie um Überprüfung dieses Bescheids. Sie vertreten die
Auffassung, dass
allenfalls zwei Subkategorien von Daten möglicherweise von
Versagensgründen erfasst werden, und zwar
die Persönlichkeitsdaten von Bewerbern und
die Texte der [Prüfungs-]
Fragen.
Nach Durchführung einer eingehenden Überprüfung des Erstbescheides, an der auch
EPSO und seine IT-Experten sowie die Generaldirektion Informatik (DIGIT,
Systemeigentümer der
Talente-Datenbank) beteiligt waren, scheint es uns, unbeschadet
der künftigen Entscheidung der Kommission, dass die Schlussfolgerungen in der
Antwort von EPSO auf Ihren Erstantrag aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu
bestätigen wären.
Die Legaldefinition des Begriffs „Dokument“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, die durch die Rechtsprechung der EU-Gerichte3
präzisiert wurde, umfasst Inhalte von Datenbanken, sofern diese Inhalte durch normale
oder routinemäßige Suchabfragen aus einer Datenbank extrahiert werden können, d. h.
durch Extraktionen entsprechend einem von der betreffenden Datenbank vorgesehenen
Einteilungsschema oder unter Verwendung der für die betreffende Datenbank
verfügbaren Suchfunktionen4. Was die
vollständige Datenbank bzw. die vollständigen
Datenbanken angeht, auf die sich die Anträge beziehen, die unter den Aktenzeichen
GESTDEM 2012/3258 und
GESTDEM 2013/0068 registriert wurden, d. h. die
Prüfungsfragen-Datenbank und die
Talente-Datenbank, so stellen wir fest, dass der
vollständige Inhalt dieser Datenbanken nicht durch eine normale oder routinemäßige
Suchabfrage extrahiert werden kann.
Die beiden Datenbanken dienen dazu, die Vorbereitung und Durchführung von
Auswahlverfahren zu verwalten und die Anmelde- und Leistungsdaten der Bewerber zu
erfassen, nicht aber dazu, Auszüge ihres gesamten Inhalts bereitzustellen. Die
Prüfungsfragen-Datenbank und die
Talente-Datenbank werden in ihrer Gesamtheit von
verschiedenen Modulen oder Systemen genutzt, die spezifische und/oder allgemeine
Daten speichern und verwalten, was sich in der Tatsache widerspiegelt, dass es
2 Vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13,
Typke/Kommission,
insbesondere Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2011 in der Rechtssache T-436/09,
Dufour/EZB, insbesondere Randnr. 153.
3 Siehe Fußnote 2.
4 Rechtssache T-436/09
Dufour/EZB, Urteil vom 26. Oktober 2011, Rdnrn. 150-153.
5
verschiedene miteinander verknüpfte Schemata in den Datenbanken gibt. Es gibt jedoch
keine vorgegebenen Suchvorgänge oder routinemäßigen Abfragen, mit denen sich der
gesamte Inhalt der Datenbanken extrahieren ließe. Daher können die
vollständigen
Datenbanken nicht wie von Ihnen gefordert als ein vorhandenes Dokument im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betrachtet werden (d. h.
die Datenbanken als Ganzes und
als jeweils ein Dokument im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001).
Wie die Kommission bereits in ihren Antworten auf die beiden vorstehend genannten
Anträge (Aktenzeichen
GESTDEM 2012/3258 und
GESTDEM 2013/0068), zu denen
Ihnen das EPSO mit Erstbescheid vom 17. August 2015 zu Ihrem jetzigen Antrag
Zugang gewährt hat (vorbehaltlich der Schwärzung von personenbezogenen Daten),
mitgeteilt hat, verpflichtet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die Organe nicht,
Dokumente vorzulegen, die sie nicht besitzen. Die Kommission ist nicht verpflichtet,
Daten aus einer Datenbank mittels eines Suchvorgangs zu extrahieren, der neue
elektronische Anweisungen erforderlich machen würde.5 Nach Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt die Verordnung
für alle Dokumente eines Organs,
das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ
erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
In
Artikel 10 heißt es weiter:
Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und
Form […]
zur Verfügung gestellt […].
Da es keine Suchvorgänge oder routinemäßigen Abfragen gibt, die eine Extraktion des
Gesamtinhalts der beiden von dem Antrag erfassten Datenbanken ermöglichen würden,
und da folglich kein entsprechendes (vorhandenes) Dokument ermittelt wurde, das unter
Ihren Antrag fällt, erscheint es uns nicht möglich, Ihren Antrag wie von Ihnen gestellt
weiterzubearbeiten.
Dennoch, und obwohl Sie in Ihrer Anfrage nicht darum gebeten haben, haben wir im
Einklang mit dem Prinzip guter Verwaltungspraxis in Erwägung gezogen, ob Zugang zu
jenen
Teilen der Datenbanken, also Datensätzen, gewährt werden kann, die durch eine
routinemäßige Suchabfrage extrahiert werden
können.
Nach einer vorläufigen Prüfung, und in Übereinstimmung mit den Antworten der
Kommission zu den Anträgen welche unter den Aktenzeichen GESTDEM 2012/3258
und GESTDEM 2013/0068 registriert wurden, erscheint es uns, dass im Fall der
Prüfungsfragen-Datenbank Zugang zu jenen Teilen welche durch eine routinemäßige
Suchabfrage extrahiert werden können vollständig verwehrt werden müsste, und im Fall
der
Talente-Datenbank zumindest teilweise verwehrt werden müsste, wie nachfolgend
dargestellt wird.
Bezüglich der
Prüfungsfragen-Datenbank beziehen wir uns auf das Urteil des
Gerichtshofs vom 12 November 2015 in der Rechtssache T-516/14 P,
Alexandrou
5
Vgl. Fußnote 2, und insbesondere Randnrn. 69 und 70 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-
214/13,
Typke/Kommission.
6
gg. Commission6, in dem das Gericht das Bestehen einer allgemeinen Vermutung
der Nichtoffenlegung von Prüfungsfragen für Personalauswahlverfahren
anerkennt, basierend auf der Ausnahmeregel zu öffentlichem Zugang zu
Dokumenten von Artikel 4(3) (Schutz des Entscheidungsprozesses) der
Verordnung 1049/2001. Diese Vermutung besteht unserer Ansicht nach auch für
die entsprechenden Frageantworten.
Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 besagt, dass
[d]
er Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen
Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine
Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat,
verweigert
[wird]
,
wenn
eine
Verbreitung
des
Dokuments
den
Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn,
es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Wie bereits erklärt wurde, beinhaltet die
Prüfungsfragen-Datenbank ca. 52 000
aktive Prüfungsfragen die in den computerbasierten Tests von EPSO-
Auswahlverfahren verwendet werden. Sie wäre daher durch die allgemeine
Vermutung der Nichtoffenlegung geschützt. In der Tat können die Texte der
Prüfungsfragen sowie der Antworten nicht herausgegeben werden ohne den
Entscheidungsprozess ernsthaft zu beeinträchtigen, da ihre Veröffentlichung
zukünftige Auswahlverfahren zwecklos machen würde.
Bezüglich der
Talente-Datenbank, die alle verfügbaren personenbezogenen Daten
und Leistungsdaten aller EPSO-Kandidaten beinhaltet, müssten zumindest alle
personenbezogenen Daten zurückgehalten werden in Folge der Ausnahmeregel
von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1049/2001, welche
besagt, dass
die Organe den Zugang zu Dokumenten [verweigern]
, durch deren
Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen,
insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz
personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.
Infolgedessen erscheint es uns – unbeschadet der künftigen Entscheidung der
Kommission zu dieser Frage – dass teilweiser Zugang in Betracht gezogen
werden müsste für die Datensätze die anhand einer routinemäßigen Suchabfrage7
extrahiert werden können. Das Gewähren von teilweisem Zugang würde unserer
Ansicht nach allerdings einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellen, da
die Kommission 4 200 Dateien identifizieren / auswählen, extrahieren, speichern,
untersuchen, schwärzen / bearbeiten und zusammenstellen müsste.
6 T‑516/14 P. p. XX
7 Die Extraktion von Daten aller existierenden EPSO-Konten ist nicht möglich anhand von
routinemäßigen Vorgängen.
7
Auf der Basis von EPSO durchgeführten Simulationen, haben wir die
anfallende Arbeitslast abgeschätzt. Lediglich die Auswahl, das Extrahieren und
Speichern der 4 200 Dateien würden 69 Arbeitstage einer Vollzeit-Arbeitskraft
(VAK) beanspruchen. Die folgenden Schritte wären notwendig:
Das Extrahieren anhand von normalen oder routinemäßigen Vorgängen
kann nur per Auswahlverfahren durchgeführt werden, und dann per Stufe /
Schritt für jedes Auswahlverfahren. Ein Auswahlverfahren besteht,
abhängig vom Typ, aus bis zu sieben Stufen (sogenannte
Meilensteine)
welche jeweils bis zu zehn sogenannte
step stones (etwa,
kleinste Schritte)
beinhalten. Diese
step stones sind die Teile welche extrahiert werden
können (in diesem Schreiben bezeichnet als
Dateien). Die
step stones
werden im Excel-Format als temporäre Dateien extrahiert, benannt und
gespeichert;
Die geschätzte Arbeitslast um auf die
Talente-Datenbank zuzugreifen, ein
Auswahlverfahren
sowie
die
entsprechende
Stufe
und
Schritt
auszuwählen, die Datei zu extrahieren und per Stufe / Schritte zu
speichern, liegt bei sieben bis zwölf Minuten (abhängig von der Größe des
Auswahlverfahrens);
Für das Extrahieren und Speichern aller
step stones der Auswahlverfahren
von 2014 und 2015, also 1 395 Dateien, auf der Basis einer Mindest-
Schätzung von weniger als 8 Minuten für einen
step stone, würden 23
Arbeitstage einer VAK benötigt werden;
Auf der Basis dieser Schätzungen würde das Extrahieren und Speichern
aller dieser Datensätze die durch normale oder routinemäßige Vorgehen
extrahiert werden können, für die Jahre 2010 – 2015, also 4 200 Dateien,
69 Arbeitstage einer VAK in Anspruch nehmen;
Dabei muss hinzugefügt werden, dass insbesondere bei widerkehrenden
(
zyklischen,
z.B.
jährlichen)
Auswahlverfahren
die
eine
hohe
Kandidatenzahl (bis zu 50 000) mit sich bringen, das System beim
Extrahieren Probleme bereiten kann und mehrere Versuche für einen
erfolgreichen Extraktionsvorgang notwendig sind, oder gar IT-Experten
herangezogen werden müssen.
Bei dieser Schätzung muss beachtet werden, dass das Extrahieren und Speichern
der 4 200 Dateien tatsächlich länger dauern würde als jene 69 Arbeitstage, weil
die Kommission nicht in der Lage ist, einen Kommissionsmitarbeiter für einen
solch langen Zeitraum ausschließlich mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Außerdem würde das Gewähren von teilweisem Zugang eine wesentliche
zusätzliche Arbeitslast hervorrufen. Die 4 200 Dateien müssten gründlich
gescannt werden um all jene Informationen auszumachen die möglicherweise
unter eine der Ausnahmeregeln von Verordnung 1049/2001 fallen. Ferner
8
müssten all jene schützenswerten Teile genau festgestellt und anschließend
anhand einer Spezialsoftware oder manuell (Drucken – Schwärzen – Scannen –
erneutes Speichern) geschwärzt werden. Letztlich würde auch beachtliche
Sekretariatsarbeit
anfallen,
z.B.
Sammeln
aller
Dateien
an
einem
Aufbewahrungsort, Auflistung der Dokumente, Überprüfung der Vollständigkeit,
Vorbereitung der Übersendungsweise (z.B. CD-Rom), etc. Die geschätzte
zusätzliche Arbeitslast für die vorgehenden Vorgänge beträgt mindestens 88
Arbeitstage einer VAK.
Sofern ein Antrag eine sehr große Anzahl von Dokumenten betrifft, sieht die Verordnung
1049/2001 jedoch auch die Möglichkeit vor, sich mit dem Antragsteller zu beraten, um
zu einer angemessenen Lösung zu gelangen. Artikel 6 Absatz 3 lautet wie folgt: „
Betrifft
ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von
Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine
angemessene Lösung zu finden.”
Auf dieser Grundlage möchten wir Sie gerne bitten, Ihren Antrag auf eine geringere und
somit bearbeitbare Anzahl von Dokumenten zu beschränken. In diesem Sinne bitten wir
Sie auch die bereits angefallene Arbeitslast zu berücksichtigen, nämlich u.a.:
Überprüfung des Erstbescheides von EPSO bezüglich Ihres Antrags,
eine erneute, gründliche Suche der angeforderten Dokumente,
Identifizierung der Dokumente die unter teilweisen Zugang fallen könnten (und
die dafür benötigte Koordination mit anderen Diensten (EPSO, DIGIT),
Berechnung der dafür anfallenden Arbeitslast auf der Basis einer Simulation,
Übersetzung dieses Schreibens.
Tatsächlich wurde damit die nach Verordnung 1049/2001 verfügbare Zeitspanne für die
Bearbeitung eines Antrags von 15 + 15 Arbeitstagen bereits überstiegen8. Im Einklang
mit dem Prinzip guter Verwaltungspraxis bieten wir dennoch an, trotz dieser bereits
angefallenen Arbeitslast, Ihren Antrag im Falle einer noch geringen ausstehenden
Arbeitslast weiterzubearbeiten.
Wir bitten Sie um eine zeitnahe Antwort auf diesen Antrag zur Präzisierung Ihres
Antrags für Dokumentenzugang und Beschränkung seines Umfangs, jedoch spätestens
innerhalb von fünf Arbeitstagen, entweder:
per E-Mail a
n: xxxxxxxxxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
oder
8 In diesem Zusammenhang merken wir ferner an, dass es sich hierbei nur um einen von drei Teilen
Ihres Gesamtantrags auf Dokumentzugang wie unter Aktenzeichen GESTDEM 2015/3538 registriert,
handelt. Auch wenn die drei Teile Ihres Gesamtantrags soweit möglich eigenständig bearbeitet
werden, ist der große Umfang des Gesamtantrags dennoch zu berücksichtigen (z.B. dieselben
Sachbearbeiter für die drei Teile Ihres Gesamtantrags, inhaltlicher Zusammenhang der Teile, etc.)
9
postalisch an:
European Commission
Secretary-General
Transparency unit SG-B-4
BERL 5/327
B-1049 Bruxelles
Für Rückfragen zu diesem Antrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
E-Mail:
xxxxxxxxxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
Sollten wir keine Rückmeldung innerhalb von fünf Arbeitstagen erhalten, werden wir
unsererseits den Umfang Ihres Antrags auf eine angemessene Weise und unter
Berücksichtigung des bereits angefallenen Arbeitsaufwands beschränken.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kröger
Referatsleiter
Anhang (4):
Contract Notice for Procedure EPSO/02/PR/2008/104 (Delivery of computer-
based tests (CBT) in EU staff selection process);
Contract Award Notice for Procedure EPSO/02/PR/2008/104 (Delivery of
computer-based tests (CBT) in EU staff selection process);
Contract notice for Procedure EPSO/02/PO/2009/065 (Creation of a database
of test forms containing abstract/inductive reasoning test items);
Contract Notice for Procedure EPSO/02/PR/2009/122 (Professional
skills
for Assistants 3 Lots).
10