Ref. Ares(2017)5243636 - 26/10/2017
Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Europäische Kommission
vom 16. August 2010
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung in Deutschland
Verfahren Nr. 2009 / 4572
Bezug: Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2010
(SG-Greffe(2010)D/9298)
Anlage: Aktualisierte Übersichtstabelle über den Umsetzungsstand in den Ländern
Die Bundesregierung beehrt sich, der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:
Im Schreiben vom 24.06.2010 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass sie die Ansicht vertre-
te, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen nach Artikel 37 der Richtlinie
2005/60/EG nicht erfülle. Grund hierfür sei, dass nach den, der Kommission vorliegenden Informatio-
nen nicht alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Aufsichtsbehörden für
sämtliche der Richtlinie unterliegenden Personen und Institute bestimmt hätten. Mängel bestünden
anscheinend in Bezug auf Casinos, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und die unter Artikel
2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e der Richtlinie fallenden Personen.
Die Bundesregierung hat hierzu gegenüber der Europäischen Kommission mit Schreiben vom
21. Dezember 2009 und 19. April 2010 Stellung genommen. Anliegend wird nunmehr eine aktualisier-
te tabellarische Übersicht übersandt, die den derzeitigen Stand der Bestimmung der Aufsichtsbehörden
in der Zuständigkeit der Länder im Einzelnen wiedergibt.
Bereits in der Mitteilung vom 19. April 2010 konnte der Kommission berichtet werden, dass die Auf-
sichtsbehörden im Bereich der Casinos in allen Ländern bestimmt sind.
Hinsichtlich der Bestimmung der Aufsichtsbehörden für die oben genannten sonstigen Berufsgruppen
musste in der Mitteilung vom 19. April 2010 berichtet werden, dass teilweise noch keine abschließen-
den landesrechtlichen Regelungen bestanden. Ursache hierfür war die zu diesem Zeitpunkt in einigen
Ländern noch bestehende Unklarheit darüber, ob die Zuständigkeit für die Bestimmung der Aufsichts-
behörden bei den Innen- oder den Wirtschaftsressorts der Länder liegen sollte.
Diese Schwierigkeit der Kompetenzzuordnung konnte inzwischen in fast allen Ländern überwunden
und die Ressortzuständigkeit für die Bestimmung der Aufsichtsbehörden damit geklärt werden. Dem-
entsprechend sind die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Mehrzahl der Länder vollständig be-
stimmt. In einigen Ländern bedarf es noch des Abschlusses der Verfahren zur Verabschiedung der
entsprechenden Verordnungen, die die landesrechtliche Grundlage für die Bestimmung der Aufsichts-
behörden darstellen.
Im Einzelnen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein die zuständigen Aufsichtsbehörden vollständig benannt.
In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt
und Thüringen müssen bei geklärter Ressortzuständigkeit die jeweiligen Rechtsgrundlagen noch in
Kraft treten, was in allen betroffenen Ländern in Kürze und ohne weitere Verzögerungen erfolgen soll.
Lediglich in Brandenburg ist die Frage des zuständigen Ressorts für die Bestimmung der Aufsichtsbe-
hörden noch offen, aber auch Brandenburg hat mitgeteilt, dass eine Bestimmung der Aufsichtsbehör-
den unverzüglich erfolgen solle.
Es ist daher zu erwarten, dass mit Ablauf des 3. Quartals 2010 in allen Ländern die vollständige Be-
stimmung der Aufsichtsbehörden auch formal abgeschlossen sein wird.
Das Bundesministerium des Innern begrüßt den inzwischen erfreulichen Fortschritt in den Ländern
und wird seine bisherigen Anstrengungen unvermindert fortsetzen, bis auch die verbleibenden noch
nicht abschließend normierten zuständigen Aufsichtsbehörden alsbald landesrechtlich bestimmt sein
werden.
Die Bundesregierung bittet die Europäische Kommission, die erzielten Fortschritte der Länder und die
in Kürze bevorstehende Vervollständigung der landesrechtlichen Benennung der Aufsichtsbehörden
auch im Hinblick auf die oben genannten sonstigen Berufsgruppen bei ihrer Entscheidung über Einlei-
tung und Terminierung eventueller weiterer Schritte zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird
unaufgefordert über die in Zukunft erzielten Fortschritte berichten.