Dies ist eine HTML Version eines Anhanges der Informationsfreiheitsanfrage ''Submissions made in C-62/14 (Gauweiler) and C‑370/12 (Pringle)''.



 
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Date de réception
:
25/08/2014

 
Übersetzung 
C-62/14 - 37 
Schriftliche Erklärungen 
Rechtssache C-62/14* 
Schriftstück eingereicht von: 
Republik Zypern 
Übliche Bezeichnung der Rechtssache: 
Gauweiler u. a. 
Eingangsdatum: 
20. Juni 2014  
 
 
 
* Verfahrenssprache: Deutsch. 
 
DE 

SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ZYPERNS – RECHTSSACHE C-62/14 
 
AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER 
DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION 
SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN 
der Republik Zypern, gesetzlich vertreten durch Nikoletta Ioannou, 
Prozessbevollmächtigte  erster Klasse der Republik und Kyriaki Korina 
Kleanthous, Prozessbevollmächtige  der Republik (Juristischer Dienst  der 
Republik, Apelli 1, 1403 Nikosia Zypern) 
IN DER RECHTSSACHEC-62/14 
Gauweiler u. a. 
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) 
gemäß Art. 267 AEUV 
Zustellungsbevollmächtigte der Republik Zypern ist Frau Kyriaki Korina 
Kleanthous, Juristischer Dienst der Republik, Apelli 1, 1403 Nikosia, Zypern, 
wobei die Zustellung per Fax oder E-Mail wie folgt erfolgen kann: 
Fax: +357 22889230 
E-Mail: xxxxxxxxx@xxxxx.xxx.xxx.xx 
19. Juni 2014 
[Or. 2] 
1.  Die Republik Zypern gibt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 3) über 
die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgende Erklärungen ab: 
I. VORLAGEFRAGEN: 
2.  Das Bundesverfassungsgericht legt dem Gerichtshof der Europäischen 
Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 
1.  a)  Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. 
September 2012 über Technical features of Outright Monetary 
Transactions mit Artikel 119 und Artikel 127 Absätze 1 und 2 des 
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit 
Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen 
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank 
unvereinbar, weil er über das in den genannten Vorschriften geregelte 

 

GAUWEILER U. A. 
Mandat der Europäischen Zentralbank zur Währungspolitik 
hinausgeht und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift? 
Ergibt sich eine Überschreitung des Mandates der Europäischen 
Zentralbank insbesondere daraus, dass der Beschluss des  Rates der 
Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 
aa)  an wirtschaftspolitische Hilfsprogramme der Europäischen 
Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus anknüpft (Konditionalität)? 
bb)  den Ankauf von Staatsanleihen  nur einzelner Mitgliedstaaten 
vorsieht (Selektivität)? 
cc)  den Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer zusätzlich 
zu Hilfsprogrammen der Europäischen 
Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus vorsieht (Parallelität)? 
dd)  Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der 
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des 
Europäischen Stabilitätsmechanismus unterlaufen könnte 
(Umgehung)? 
[Or. 3] 
b)  Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. 
September 2012 über Technical features of Outright Monetary 
Transactions mit dem in Artikel 123 des Vertrages über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verbot monetärer 
Haushaltsfinanzierung unvereinbar? 
Steht der Vereinbarkeit mit Artikel 123 des Vertrages über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere entgegen, dass der 
Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 
2012 
aa)  keine quantitative Begrenzung des Ankaufs von Staatsanleihen 
vorsieht (Volumen)? 
bb)  keinen  zeitlichen Abstand zwischen der Emission von 
Staatsanleihen am Primärmarkt und ihrem Ankauf durch das 
Europäische System der Zentralbanken am Sekundärmarkt 
vorsieht (Marktpreisbildung)? 
cc)  es zulässt, dass sämtliche erworbenen Staatsanleihen bis zur 
Fälligkeit gehalten werden (Eingriff in die Marktlogik)? 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ZYPERNS – RECHTSSACHE C-62/14 
dd)  keine spezifischen Anforderungen an die Bonität der zu 
erwerbenden Staatsanleihen enthält (Ausfallrisiko)? 
ee)  eine Gleichbehandlung des Europäischen Systems der 
Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von 
Staatsanleihen vorsieht (Schuldenschnitt)? 
2.  Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof den Beschluss des Rates der 
Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features 
of Outright Monetary Transactions als Handlung eines Organs der 
Europäischen Union nicht als tauglichen Gegenstand eines Ersuchens nach 
Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union ansehen sollte: 
a)  Sind Artikel 119 und Artikel 127 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über 
die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der 
Europäischen Zentralbank so auszulegen, dass sie es dem Eurosystem 
- alternativ oder kumulativ - gestatten, 
[Or. 4] 
aa)  den Ankauf von Staatsanleihen von der Existenz und Einhaltung 
wirtschaftspolitischer Hilfsprogramme der Europäischen 
Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus abhängig zu machen (Konditionalität)? 
bb)  Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten anzukaufen 
(Selektivität)? 
cc)  Staatsanleihen von Programmländern zusätzlich zu 
Hilfsprogrammen der Europäischen 
Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus anzukaufen (Parallelität)? 
dd)  Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der 
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des 
Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterlaufen 
(Umgehung)? 
b)  Ist Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union mit Blick auf das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung so 
auszulegen, dass es dem Eurosystem -  alternativ oder kumulativ - 
erlaubt ist, 
aa)  Staatsanleihen ohne quantitative Begrenzung anzukaufen 
(Volumen)? 

 

GAUWEILER U. A. 
bb)  Staatsanleihen ohne zeitlichen Mindestabstand zu ihrer Emission 
von Staatsanleihen am Primärmarkt anzukaufen 
(Marktpreisbildung)? 
cc)  sämtliche erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit zu halten 
(Eingriff in die Marktlogik)? 
dd)  Staatsanleihen ohne Mindestanforderung an die Bonität zu 
erwerben (Ausfallrisiko)? 
ee)  eine Gleichbehandlung des Europäischen Systems der 
Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von 
Staatsanleihen hinzunehmen (Schuldenschnitt)? 
ff)  durch die Äußerung von Kaufabsichten oder auf andere Weise in 
zeitlichem Zusammenhang mit der Emission von Staatsanleihen 
von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes Einfluss auf die 
Preisbildung zu nehmen (Ermutigung zum Ersterwerb)?“ 
[Or. 5] 
II. RECHTLICHE WÜRDIGUNGA. Allgemeine Erklärungen 
3.  Die Republik Zypern ist der Auffassung, dass der Beschluss des Rates der 
Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über „Technical features of 
Outright Monetary Transactions“  (im Folgenden:  OMT-Beschluss) eine 
Handlung eines Organs der Europäischen Union darstellt, die tauglicher 
Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267  Abs. 1 
Buchstabe b  des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im 
Folgenden: AEUV) ist. 
4.  Was den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof in 
Bezug auf den OMT-Beschluss  angeht, verweist die Republik Zypern auf die 
ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die den Organen der Union ein weites 
Ermessen, unter anderem hinsichtlich der Auswahl der Mittel zur Erreichung ihrer 
Ziele, einräumt1. 
5.  Darüber hinaus hat der Gerichtshof in der Rechtssache Pfizer2 entschieden: 
„Wenn die Gemeinschaftsorgane eine wissenschaftliche Risikobewertung 
vorzunehmen und äußerst komplexe tatsächliche Umstände 
wissenschaftlicher und technischer Art zu beurteilen haben, beschränkt sich 
die gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane diese 
 1  Urteil vom 14. März 1973, 57/72, Westzucker, Slg. 1973, S. 321. 

Urteil  vom  11.  September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, 
Rn. 167 bis 169. 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ZYPERNS – RECHTSSACHE C-62/14 
Aufgabe erfüllt haben, darauf  zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei 
der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen 
Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens 
offensichtlich überschritten haben.“ 
[Or. 6] 
6.  Die Republik Zypern ist der Auffassung, dass der Gerichtshof im Rahmen 
der Prüfung der Vereinbarkeit des OMT-Beschlusses mit dem primären 
Unionsrecht diese  Mindestrechtmäßigkeitskontrolle  durchführen muss, wie in 
oben genannter Entscheidung festgelegt,  da  die Europäische Zentralbank (im 
Folgenden:  EZB) bei der besagten Handlung  unter Abwägung vielfältiger 
technischer Probleme, die sich in Bezug auf die Instrumente zur Erfüllung ihres 
vorrangigen Ziels stellen, ihr Ermessen ausgeübt hat. 
B. 
Zu den Vorlagefragen im Einzelnen 
a) 
Zu den Vorlagefragen unter II.1.a des 
Vorabentscheidungsersuchens 
7.  Mit diesen Fragen wird vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen danach 
gefragt,  inwiefern der OMT-Beschluss eine Überschreitung der 
währungspolitischen Kompetenz  der EZB darstellt und in die Zuständigkeit  der 
Mitgliedstaaten eingreift. 
8.  Die  Bestimmungen  des primären Unionsrechts  zur Europäischen 
Zentralbank und zum Europäischen System der Zentralbanken in Bezug auf die 
obigen Fragen sind folgende: 
A.  Wirtschafts- und Währungspolitik: Art. 119 AEUV 
B.  Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden: 
ESZB): Art. 127 Abs. 1 AEUV, Art. 282 Abs. 2 AEUV und Art. 2 der 
Satzung  des Europäischen Systems der Zentralbanken und der 
Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung). 
C.  Grundlegende Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken: 
Art. 127 Abs. 2 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Satzung. [Or. 7] 
D.  Währungspolitische Aufgaben und Operationen des Europäischen 
Systems der Zentralbanken: Art. 17 ff. der Satzung.   
9.  Der Regelungsinhalt der oben unter B, C und D genannten Bestimmungen 
lässt sich im Wesentlichen aus Art. 119 AEUV herleiten. Die währungspolitischen 
Funktionen  und Operationen,  d. h.  die konkreten Kategorien  von Transaktionen 
und anderen Operationen, die das ESZB durchführen kann, werden funktionell um 

 

GAUWEILER U. A. 
bestimmte Grundaufgaben herum organisiert, um dem vorrangigen Ziel, d. h. der 
Gewährleistung  der Preisstabilität (Art. 127 AEUV)  zu dienen. Die 
währungspolitischen Funktionen  und Operationen werden  in dem Sinne als 
potenziell formuliert, dass dem ESZB ein Ermessen in Bezug auf die Auswahl der 
Instrumente eingeräumt wird, die es bei der Gestaltung seines Tätigwerdens zum 
Zwecke der Erreichung des ihm auferlegten Ziels nutzt3. Dennoch ist das ESZB 
verpflichtet,  wo und wann  es  dies  zur Erfüllung seines vorrangigen Ziels  für 
notwendig erachtet,  seine Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise 
auszuüben und sich  einer  bestimmten  Art von Transaktionen oder anderen 
Operationen zu widmen. 
10.  Das ESZB ist verpflichtet zu tun, was ihm gestattet und zur Erfüllung seines 
vorrangigen Ziels, d. h.  der Gewährleistung von Preisstabilität,  erforderlich ist. 
Die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitiken  der Union  zur 
Verwirklichung ihrer Ziele stellt vorbehaltlich des Ziels der Gewährung von 
Preisstabilität  auch ein Ziel des ESZB dar.  Folglich darf das ESZB hinsichtlich 
der Erreichung seines vorrangigen Ziels nicht untätig bleiben. 
11.  Der Gerichtshof hat in der Entscheidung Pringle4 darauf hingewiesen, dass 
sich  das mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus verfolgte Ziel der 
Wahrung der Stabilität der Eurozone insgesamt klar vom Ziel der Gewährleistung 
[Or. 8]  der Preisstabilität, als  dem vorrangigen Ziel der Währungspolitik der 
Union,  unterscheidet. Auch wenn nämlich die Stabilität der Eurozone 
Auswirkungen auf die Stabilität der in diesem Gebiet verwendeten Währung 
haben mag, kann eine wirtschaftspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer 
währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt  werden, weil sie indirekte 
Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann. 
12.  Vorliegend stützt sich das vorlegende Gericht auf diese Rechtsprechung und 
formuliert die These, dass die Ankäufe von Staatsanleihen nicht allein deshalb als 
währungspolitische Maßnahmen eingestuft werden können, weil sie indirekt auch 
währungspolitische Zwecke verfolgen. Jedoch kann auf der Grundlage derselben 
Rechtsprechung  die Auffassung vertreten werden, dass die Ankäufe  von 
Staatsanleihen durch das ESZB zur Erfüllung seines vorrangigen Ziels nicht allein 
deshalb,  weil sie notwendigermaßen bis zu einem gewissen Grad die 
Wirtschaftspolitik beeinflussen,  als wirtschaftspolitische Maßnahmen eingestuft 
werden können. Der Ankauf von Staatsanleihen stellt ein Instrument dar, welches 
das Unionsrecht der EZB zur Erreichung ihres vorrangigen Ziels zur Verfügung 
stellt. Es ist offenkundig, dass allein dessen Gebrauch nicht ohne andere Faktoren 
zu berücksichtigen mit einem finanzwirtschaftlichen Beitrag gleichzusetzen ist. 
Anderenfalls würde man zu dem paradoxen Ergebnis  gelangen, dass das 
Unionsrecht der  EZB ein Instrument zur Ausführung  von Währungspolitik zur 
 3  Art. 18 der Satzung bestimmt: „Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung 
seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken …“. 

Urteil des Gerichtshofs vom 27.11.2012, Thomas Pringle, C-370/12, Rn. 56, noch nicht in 
der amtlichen Sammlung veröffentlicht). 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ZYPERNS – RECHTSSACHE C-62/14 
Verfügung stellt, bei dessen Gebrauch  sie  jedoch wirtschaftspolitisch  tätig wird 
und somit ihr Mandat überschreitet. 
13.  Die aktuelle Zusammensetzung der Eurozone beruht auf  Beschlüssen,  die 
auf der Grundlage des Art. 140 AEUV ergangen sind,  und ist ein Produkt der 
Wirtschaftspolitik. Seit dem Zeitpunkt der oben genannten Beschlüsse ist die 
aktuelle Zusammensetzung Teil der europäischen  Rechtsordnung, was die EZB 
auch  beachten  muss.  Eine Gefahr der ungewollten  Schrumpfung der 
Zusammensetzung der Eurozone, beispielsweise aufgrund fehlender Absicherung 
der wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen  für einen dauerhaften 
Zusammenhalt  der  Eurozone  seitens der Mitgliedstaaten, könnte  auch die 
Preisstabilität in Gefahr bringen.  In solch einem Fall ist die EZB zur Erfüllung 
ihres Mandats  verpflichtet,  [Or. 9]  die festgelegte Zusammensetzung der 
Eurozone nicht nur zu beachten,  sondern auch aufrechtzuerhalten.  Der 
OMT-Beschluss fügt sich in genau diesen Rahmen ein,  zumal er laut 
Stellungnahme der EZB gegenüber dem vorlegenden Gericht (vgl. Anlage 1) mit 
dem Ziel  entworfen wurde, der  Furcht  der Anleger vor einer Reversibilität  des 
Euro und einer  darauffolgenden Störung der EZB bei ihrer  Aufgabenerfüllung 
effektiv entgegenzuwirken. 
14.  Es wurden zudem  Einwendungen  hinsichtlich der „Selektivität“  des 
OMT-Beschlusses formuliert. Hierzu muss zunächst beachtet werden, dass mittels 
des fraglichen Beschlusses grundsätzlich  Staatsanleihen eines jeden  Staates der 
Eurozone auf dem Sekundärmarkt angekauft werden  können und nicht nur jene 
einzelner Staaten. Im OMT-Beschluss werden bestimmte Kriterien aufgestellt, die 
ein Mitgliedstaat erfüllen muss, damit von ihm emittierte Staatsanleihen für einen 
Ankauf im Rahmen des besagten Beschlusses in Frage kommen. Diese Kriterien 
wurden aufgestellt, da es sich gerade nicht um eine ex ante erfolgende Auswahl 
von Staaten handelt, sondern um einen Beschluss, der lediglich einen Rahmen für 
die Durchführung von Transaktionen schafft, wo  und wann  immer  diese zur 
Gewährleistung der Preisstabilität notwendig sind.  Folglich kann von einer 
selektiven Anwendung des OMT-Beschlusses nicht die Rede sein, da  dieser 
Beschluss  grundsätzlich  Staatsanleihen eines jeden  beliebigen Staates der 
Eurozone betreffen kann. 
15.  Die Erfordernisse der Teilnahme eines Mitgliedstaats, dessen Staatsanleihen 
im Rahmen des OMT-Beschlusses angekauft werden sollen, an einem finanziellen 
Hilfsprogramm der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des 
Europäischen Stabilitätsmechanismus, sowie eines  Marktzugangs dieses 
Mitgliedstaats  beschränken  im Übrigen  die  möglichen  Risiken,  die  die EZB 
mittels ihres eigenen Programms eingeht,  wesentlich  und  führen  somit  zu 
keinerlei Selektivität im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung bestimmter 
Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten. 
16.  Ein  weiterer  wichtiger Aspekt, der die Befürchtungen  der Umgehung der 
oben genannten finanziellen Hilfsprogramme durch den OMT-Beschluss zu 

 

GAUWEILER U. A. 
zerstreuen vermag, ist die Tatsache, dass zur Anwendung des OMT-Beschlusses 
in Bezug auf einen Staat [Or. 10] dieser die Bedingungen, die ihm im Rahmen der 
oben genannten finanziellen Hilfsprogramme auferlegt wurden,  erfüllen muss. 
Hierin liegt im Wesentlichen auch die Entgegnung  auf  das Vorbringen,  der 
OMT-Beschluss könne Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der 
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)  oder des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus (ESM) unterlaufen. All diese Aspekte garantieren eine 
möglichst effektive Ausübung der Möglichkeiten, die dem ESZB im Rahmen des 
Unionsrechts  zur Erfüllung seines vorrangigen Ziels, d. h.  der Gewährung der 
Preisstabilität, zur Verfügung gestellt werden. 
17.  Die EZB wird  mit anderen Worten bei der Eingehung von Risiken 
gewissenhaft vorgehen, zumal sie nur Staatsanleihen jener Staaten erwerben wird, 
die garantieren können, dass sie die Obligationsinhaber  wie erwartet auszahlen 
werden. Die Abhängigmachung von der Erfüllung von Bedingungen  trägt, 
unabhängig von den Gründen der  EZB für die Aufnahme dieses Aspekts in die 
mittelbar angefochtenen Entscheidungen, 
zu 
einem 
umsichtigen 
Risikomanagement  bei;  dies gilt  insbesondere in Bezug auf Staatsanleihen von 
Staaten,  die in eine wirtschaftliche Schieflage  geraten sind und einen 
Hilfsmechanismus in Anspruch genommen haben. 
18.  Zusammenfassend  ist  die Republik Zypern  der Auffassung, dass im 
OMT-Beschluss keine Überschreitung des Mandats der Europäischen Zentralbank 
und insbesondere ihres vorrangigen Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität 
liegt. Die objektiven,  im OMT-Beschluss enthaltenen Voraussetzungen,  die für 
den Ankauf von Staatsanleihen eines bestimmten Staates der Eurozone vorliegen 
müssen, stellen gerade sicher, dass die EZB nur in jenen Fällen eingreifen wird, in 
denen sie tatsächlich zur Gewährleistung der Preisstabilität beitragen kann; dabei 
stecken sie gleichzeitig die Grenzen ab für Art und Umfang der Risiken, die die 
EZB auf sich nimmt. 
b) 
Zu den Vorlagefragen unter II.1.b des 
Vorabentscheidungsersuchens 
19.  Mit diesen Fragen wird vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen danach 
gefragt, ob der OMT-Beschluss gegen das in Art. 123 AEUV festgelegte [Or. 11] 
Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. 
20.  Die mögliche Teilnahme des Eurosystems an einem Schuldenschnitt in 
Bezug auf die von diesem angekauften Anleihen oder das erhöhte Risiko  eines 
solchen Schuldenschnitts oder eines Ausfalls seitens des Emittenten stellen keine 
entscheidenden Kriterien  für die  Feststellung des Vorliegens  oder Fehlens einer 
Vereinbarkeit mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung dar, zumal dieses 
Verbot auch  die Finanzierung absolut kreditwürdiger Zentralregierungen, 
öffentlicher Behörden usw.  betrifft. Darüber hinaus geht weder aus Art. 123 
AEUV noch aus der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ZYPERNS – RECHTSSACHE C-62/14 
1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 
104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote hervor, dass 
für die Gestattung eines Erwerbs von Staatsschulden vorausgesetzt wird, dass dem 
Eurosystem gegenüber anderen Gläubigern Vorrang eingeräumt wird. 
21.  Wie bereits oben erwähnt, legt der OMT-Beschluss eine Reihe von Kriterien 
zur deutlichen Beschränkung des Risikos,  das die EZB beim  Ankauf von 
Staatsanleihen eines bestimmten Mitgliedstaats der Eurozone auf dem 
Sekundärmarkt eingeht,  fest. Zu diesen Voraussetzungen zählen die Teilnahme 
des betreffenden Staates  an einem Hilfsprogramm der Europäischen 
Finanzstabilisierungsfazilität  oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus 
sowie die Erfüllung der Bedingungen, die dem jeweiligen Staat im Rahmen der 
besagten Programme auferlegt werden. Ein weiteres Erfordernis ist, dass der 
betreffende Staat Marktzugang haben muss. Diese Aspekte stellen sicher, dass der 
Staat,  dessen Anleihen im Rahmen des OMT-Beschlusses angekauft werden, 
bestimmte Mindestvoraussetzungen in Bezug auf seine Bonität erfüllt, die auch 
das Risiko eines Schuldenschnitts begrenzen. 
22.  Folglich  ist,  selbst wenn man annehmen wollte, dass das Vorliegen eines 
erhöhten Risikos  eines Schuldenschnitts oder eines Ausfalls  seitens des 
Emittenten  Faktoren sind, die zu dem Ergebnis führen könnten, das Verbot der 
monetären Haushaltsfinanzierung werde nicht  eingehalten,  [Or. 12]  das Risiko, 
dem  sich die EZB aussetzt,  nach  Ansicht der Republik Zypern recht 
eingeschränkt, so dass sich hieraus nicht bereits ein Verstoß gegen das Verbot der 
Finanzierung staatlicher Haushalte gemäß Art. 123 AEUV ergibt. 
23.  Die  Gefahr,  dass  ein Fall der monetären Haushaltsfinanzierung  eintritt,  ist 
erhöht,  wenn der Zeitraum zwischen der Emission  einer Staatsanleihe und dem 
Ankauf dieser Anleihe oder einer anderen Anleihe desselben Emittenten durch das 
Eurosystem  besonders kurz ist. Folglich erhöht  die fehlende Festlegung eines 
zeitlichen Mindestabstands ab der Emission der Staatsanleihe, nach dessen Ablauf 
der Ankauf durch die EZB möglich ist,  im Rahmen des OMT-Beschlusses  das 
Risiko des Eintritts einer monetären Haushaltsfinanzierung bei der Durchführung 
von Transaktionen im Rahmen des besagten Beschlusses.  Dennoch ist die 
Republik Zypern der Auffassung, dass das Vorliegen oder Fehlen  der 
Vereinbarkeit mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung eine Frage 
darstellt, die nur in Bezug auf konkrete, auf der Grundlage des OMT-Beschlusses 
durchgeführte Transaktionen,  beurteilt werden kann und nicht im Vorhinein. 
Zudem gilt das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung auch wenn es nicht 
ausdrücklich im OMT-Beschluss erwähnt wird. Folglich ist die Republik Zypern 
der Ansicht, dass im OMT-Beschluss selbst kein Verstoß gegen Art. 123 AEUV 
liegen kann, sondern  allenfalls in einer Entscheidung der EZB über einen 
konkreten Ankauf von Staatsanleihen auf der Grundlage des OMT-Beschlusses, 
wenn  dieser  Ankauf  aufgrund seiner  Umstände mit einem verbotenen direkten 
Ankauf von Staatsanleihen gleichzusetzen ist. 
10 
 

GAUWEILER U. A. 
24.  Folglich  würde  eine Festlegung bestimmter quantitativer oder zeitlicher 
Begrenzungen in  Bezug auf die Ankäufe von Anleihen oder auf das Halten 
solcher Anleihen im Voraus  zwar die Wahrscheinlichkeit der  Einhaltung des 
Art. 123 AEUV durch die EZB erhöhen, könnte diese jedoch nicht sicherstellen. 
Letztlich muss jede konkrete Handlung oder Unterlassung der EZB mit Art. 123 
AEUV  vereinbar sein, weshalb die EZB verpflichtet ist,  zur Erfüllung dieser 
Vereinbarkeit jede ihrer Aktivitäten  und Transaktionen vorsichtig zu planen, 
selbst dann,  wenn sie sich innerhalb selbst auferlegter  Begrenzungen bewegt. 
[Or. 13] 
25.  Zusammenfassend ist die Republik Zypern der Ansicht, dass der 
OMT-Beschluss nicht zu einer monetären Haushaltsfinanzierung der 
Mitgliedstaaten der Eurozone führt und demnach  auch nicht gegen Art. 123 
AEUV verstößt. 
III.  ERGEBNIS 
26.  Nach Auffassung der  Republik Zypern verstößt  der OMT-Beschluss nicht 
gegen Art. 119, Art. 127 Abs. 1 und 2 und Art. 123 AEUV sowie gegen Art. 17 
bis 24 des Protokolls über die  Satzung  des ESZB und ist  demnach  mit  dem 
Primärrecht der Union vereinbar. 
Die Bevollmächtigten der Republik Zypern 
Nikoletta Ioannou 
 
Korina Kleanthous  
Prozessbevollmächtigte 
Prozessbevollmächtigte der 
der Republik A´ 
Republik 
Juristischer Dienst der 
Juristischer Dienst der 
Republik 
Republik 
… [… nicht übersetzt] 
Nikosia, den 20. Juni 2014 
 
[Or. 14] 
 
 
 
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