Document 10
Deutscher Bundestag
Ausschuss für
Ernährung und Landwirtschaft
Ausschussdrucksache
19(10)273-E
Stellungnahme des
ÖA "Gentechnik" am 4. Nov. 2019
Bundesamtes für Naturschutz (BfN)
30. Oktober 2019
für die 38. Sitzung
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft
öffentliche Anhörung zu:
- Antrag der Fraktion der FDP
Chancen neuer Züchtungsmethoden erkennen -
Für ein technologieoffenes Gentechnikrecht
BT-Drucksache 19/10166
- Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Agrarwende statt Gentechnik - Neue Gentechniken
im Sinne des Vorsorgeprinzips regulieren und
ökologische Landwirtschaft fördern
BT-Drucksache 19/13072
am Montag, dem 4. November 2019,
12:30 Uhr
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus,
Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10117 Berlin,
Anhörungssaal 3.101
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38. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft des
Deutschen Bundestages am 04. November 2019
Prof. Dr. Beate Jessel, Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz
Stel ungnahme:
Potenziale der neuen Gentechniken erfordern konsequente Anwendung
des Vorsorgeprinzips
1. Einleitung
Die rasanten technischen Durchbrüche in der Gentechnik ermöglichen grundsätzlich neue
Möglichkeiten in der ganzen Bandbreite biotechnologischer Anwendungen, über die
verschiedensten Organismengruppen hinweg und in unterschiedlichen Eingriffstiefen. Neben
den Entwicklungen im Bereich Bioinformatik, Robotik, Automatisierung, und
Miniaturisierung, ist hier vor allem CRISPR/Cas zu nennen. Dies macht die neuen
Gentechniken zu einem wirkmächtigen Instrument – auf Ebene der mit ihnen verbundenen
Chancen, aber auch auf Ebene der Risiken, die eine Freisetzung dieser gentechnisch
veränderten Organismen (GVO) für Mensch und Natur bergen kann.
„Neue Gentechniken“ sind ein Sammelbegriff für viele Verfahren, die zu unterschiedlichsten
Anwendungen führen können und u.a. Genomeditierung, also die zielgerichtete
Veränderung von Erbgut durch Einsatz molekularbiologischer Techniken erlauben. Solche
neuen Gentechniken können für Eingriffe ins Genom eingesetzt werden, die gezielt
Veränderungen der Erbinformation bewirken. Die Bandbreite erstreckt sich hier von der
zufälligen Veränderung einzelner Buchstaben der DNA an vordefinierter Position (side
directed nuclease 1; SDN-1) über deren
gezielte Veränderung an vordefiniter Position
(SDN-2) bis hin zur Veränderung oder dem Einführen ganzer Gene (SDN-3).
1 So wie SDN-3
lassen sich auch SDN-1 und SDN-2 seriel anwenden und erlauben auch dadurch
grundlegende Änderungen in Organismen. Die Umgestaltung der Organismen kann
weitreichend sein – in der Synthetischen Biologie sollen beispielsweise GVO zur raschen
1 Schiemann et al., Risk Assessment and Regulation of Plants Modified by Modern Biotechniques: Current Status and Future
Chal enges. Annual review of plant biology. 70, 699–726 (2019), doi:10.1146/annurev-arplant-050718-100025.
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Veränderung von wild lebenden Populationen mittels Gene Drives genutzt werden
2.
Neue Gentechniken, und besonders ihr derzeit mächtigstes Werkzeug CRISPR/Cas, zeigen
keine technikspezifischen Einschränkungen für Organismengruppen und sind somit
grundsätzlich universel einsetzbar.
3 Daher haben neue Gentechniken große Potentiale in
vielen Bereichen der Biotechnologie, von der Grundlagenforschung bis hin zur Nutzung von
GVO als Produktionsplattform. Als besonders vielversprechend gilt ihr Einsatz in der Medizin.
Hier wie auch in allen anderen Anwendungsbereichen können Risiken nicht
per se ausgeschlossen werden und müssen im Einzelfall ausreichend untersucht und bewertet
werden.
4
2. Risikobewertung und Monitoring
Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16 festgestel t, dass mit gerichteter
Mutagenese veränderte Organismen (SDN-1 und SDN-2) unter den Anwendungsbereich der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG fallen und die gerichtete Mutagenese somit eindeutig
Gentechnik im Sinne der Richtlinie ist. Das Urteil wird unter anderem damit begründet, dass
sich die mit dem Einsatz von Verfahren der gerichteten Mutagenese verbundenen Risiken als
vergleichbar mit den Risiken der
Transgenese erweisen könnten. Der EuGH grenzt die
gerichtete Mutagenese deutlich von der
Zufallsmutagenese ab, denn erstere kann
Organismen deutlich schneller und umfangreicher verändern als letztere, die seit langem als
sicher gilt.
Das Urteil des EuGH wird
dem heutigen Stand der Wissenschaft gerecht, weil es die
Dynamik der Entwicklung würdigt wie auch das Potential, Organismen
schneller,
umfangreicher und somit wirkmächtiger verändern zu können. Für die neuen Gentechniken
gibt es keine
history of safe use (d.h. sie gelten nicht „seit langem als sicher“) und künftige
Entwicklungen der Forschung sind nicht abschätzbar. Dies ist begründet durch die zum
Einsatz kommenden biotechnologischen Werkzeuge und durch die erweiterten Potentiale,
die diese Techniken im Vergleich zur Zucht haben.
Gerichtete Mutagenese (hier auch
Genomeditierung) ist gegenüber Zufal smutagenese
aufgrund ihrer höheren
Eingriffstiefe weitaus wirkmächtiger: beispielsweise kann direkter
und schnel er in essentielle Prozesse einer Pflanze, wie z.B. Stoffwechselwege oder
Hormonregulation, eingegriffen werden oder es können auch direkt sekundäre
Pflanzenmetabolite verändert werden, die negativen Einfluss auf Mensch und Umwelt haben
2 Gene Drives sind Techniken, mit denen Veränderungen zusammen mit einem genetischen Kopiermechanismus in
Populationen eingebracht und dann an alle Nachkommen weiter übertragen werden, so dass sie sich rasch auf die ganze
Population ausbreiten.
3 Um CRISPR/Cas und andere Werkzeuge der neuen Gentechniken in Zellen einzubringen, braucht es weitere
Hilfstechniken, die spezifisch an die Zel typen der jeweiligen Organismen angepasst werden müssen. Hier gibt es
Nachholbedarf, aber zuletzt auch rasante Fortschritte.
4 Eckerstorfer et al., An EU Perspective on Biosafety Considerations for Plants Developed by Genome Editing and Other New
Genetic Modification Techniques (nGMs). Frontiers in bioengineering and biotechnology. 7, 319 (2019),
doi:10.3389/fbioe.2019.00031.
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können. Durch ihre einfache und schnel e Anwendbarkeit werden durch Genomeditierung
Organismen erwartet, die gleichzeitig mehrere bis viele beabsichtigte Veränderungen im
Genom tragen.
Multiplexing und
Stacking, also die mehrfache und/oder parallele
Veränderung der Erbinformation an verschiedenen Positionen, werden bei Genomeditierung
in Zukunft die Regel sein.
5 Risiken durch die gentechnischen Veränderungen können sich in
allen, auch für herkömmliche GVO zu prüfenden Kategorien der Freisetzungsrichtlinie
ergeben. Bei genomeditierten Pflanzen sind besonders eine potentiel erhöhte Fitness und
Konkurrenzkraft (die bei einer Ausbreitung in der Natur etwa zur Verschiebung von
Artenspektren bis hin zur Invasivität führen kann), veränderte Stoffwechselprodukte sowie
eine potentielle
Auskreuzung in wildverwandte Arten zu prüfen.
Die
vermeintliche Präzision der Genomeditierung
6 kann nicht für al e Anwendungen
ungeprüft angenommen werden. Untersuchungen zeigen, dass durch Genomeditierung ein
Genom zusätzlich zur gewünschten Editierung auch an entfernteren Stel en, neben und
direkt am Zielort in verschiedener Weise verändert werden kann.
7 Der Umfang ungewol ter
Veränderungen
hängt von vielen experimentellen Faktoren ab, nicht zuletzt von der
Gründlichkeit, mit der Entwickler das Genom ihres neuen GVO (nGVO) analysieren.
Prominent ist der kürzlich aufgetretene
Fal hornloser Rinder.
8 Mitarbeitende der US-
Lebensmittelbehörde (FDA) entdeckten, dass die mit TALEN-Nukleasen veränderten Tiere –
anders als von der Entwicklerfirma Recombinetics dargestellt – größere Teile Fremd-DNA,
darunter Antibiotikaresistenzgene, enthalten. Letztere sind bakteriel en Ursprungs und
wurden als Hilfsmittel zusammen mit den TALEN-Genen, die die beabsichtigte Veränderung
im Genom der Tiere bewirken, eingeführt. Die Fremd-DNA wurde unbeabsichtigt an der
veränderten Genomstel e eingefügt. Auch bei Anwendungen von CRISPR/Cas können solche
unbeabsichtigten Veränderungen passieren, da häufig Fremd-DNA als Hilfsmittel in einem
Zwischenschritt verwendet wird und ungewol t im Genom verbleiben kann
9 Das macht
deutlich:
nGVO dürfen nicht ungeprüft in Verkehr und in die Umwelt gebracht werden.
Es ist davon auszugehen, dass nGVO vielschichtig mit der Umwelt interagieren und sich die
zu beobachteten Räume dadurch erweitern. Für das Monitoring sind daher, über die
5 Fischer et al., Efficient production of multi-modified pigs for xenotransplantation by 'combineering', gene stacking and
gene editing. Scientific reports. 6, 29081 (2016), doi:10.1038/srep29081;
Sánchez-León et al., Low-gluten, nontransgenic wheat engineered with CRISPR/Cas9. Plant Biotechnol J. 16, 902–910
(2018), doi:10.1111/pbi.12837;
Wang et al., Simultaneous editing of three homoeoal eles in hexaploid bread wheat confers heritable resistance to powdery
mildew. Nature biotechnology. 32, 947–951 (2014), doi:10.1038/nbt.2969.
6 Mitunter werden nur einige wenige Basenpaare am Zielort des Genoms verändert.
7Cul ot et al., CRISPR-Cas9 genome editing induces megabase-scale chromosomal truncations. Nature communications. 10,
1136 (2019), doi:10.1038/s41467-019-09006-2;
Simeonov et al., A large CRISPR-induced bystander mutation causes immune dysregulation. Communications biology. 2, 70
(2019), doi:10.1038/s42003-019-0321-x.
Thomas et al., Col ateral damage and CRISPR genome editing. In: PLoS genetics 15 (3), e1007994. (2019) doi:
10.1371/journal.pgen.1007994.
8 Norris et al., Template plasmid integration in germline genome-edited cattle. Submitted. (2019)
9 Braatz et al., CRISPR-Cas9 Targeted Mutagenesis Leads to Simultaneous Modification of Different Homoeologous Gene
Copies in Polyploid Oilseed Rape (Brassica napus). (2017). In: Plant physiology 174 (2), S. 935–942. DOI:
10.1104/pp.17.00426.
3
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vorhandenen Konzepte hinaus, fal spezifische Monitoringkonzepte zu entwickeln. Dabei sind
die spezifischen Expositionspfade, die Persistenz und Ausbreitung sowie die ökosystemaren
Wirkungen der nGVO bzw. deren gentechnische Veränderung zu beobachten.
Für komplexe nGVO, die z.B. aus der Anwendung der Synthetischen Biologie wie Gene Drives
hervorgehen und auch wild lebende Populationen verändern können, ergeben sich darüber
hinaus zusätzliche Anforderungen an die Risikobewertung und das Monitoring.
10 Das BfN
setzt sich dafür ein, bei solchen Organismen die klassische Risikobewertung um eine
Technikfolgenabschätzung zu erweitern, die neben
ethischen und sozialen Fragen des
Einsatzes solch wirkmächtiger Technologien auch eine Evaluation der Alternativen
berücksichtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine
umfassende Risikobewertung al er GVO immer auch die Art und den Umfang der gentechnischen Veränderung berücksichtigen
muss. Das ist nur mit einer Einzelfal prüfung (
case by case-Verfahren) möglich, wie sie die
geltende Rechtslage gewährleistet.
3. Naturnähe und Risikobewertung
Oft wird das Argument ins Feld geführt, die grundlegenden Prinzipien bei der Anwendung
der neuen Gentechniken und insbesondere CRISPR/Cas seien dieselben wie bei zufälligen
natürlichen Mutationen und auch die Mutationszüchtung beruhe auf demselben Vorgang.
Der Genomeditierung wird somit oftmals eine Naturnähe unterstel t und hieraus ein
per se geringeres Risiko abgeleitet. Diese Gleichsetzung ist allerdings ein naturalistischer
Fehlschluss und demnach für eine Risikobewertung nicht geeignet. Vielmehr muss das
Potential von Genomeditierung im Einzelfall (s.o.) und unter Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips diskutiert werden. Denn auch wenn etwas in der Natur vorkommt, heißt
das nicht automatisch, dass es zugleich sicher ist: auch in der Natur gibt es Gentransfers über
Artgrenzen hinweg, und es gibt verschiedene Beispiele, dass Viren durch natürliche
Mutationen, die sich nicht verhindern lassen, schädlicher bzw. überhaupt erst pathogen
werden können. Wenn aber der Mensch aktiv Organismen gentechnisch verändert, sol te er
nur solche Veränderungen einführen, die vertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit
und die Natur mit sich bringen. Denn auf dem Prüfstand des Rechts stehen nicht die Natur,
sondern stets der Mensch und die Auswirkungen seines Handelns. Die vermeintliche
Naturnähe menschlichen Handelns entkräftet diesen Grundsatz nicht. Im Gegenteil:
Verantwortliches menschliches Handeln ist die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit
von Recht.
10 Simon et al., Synthetic gene drive: between continuity and novelty. EMBO reports (2018),
doi:10.15252/embr.201845760.
4
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4. Vorsorgeprinzip muss beachtet werden
Der EuGH begründet sein Urteil auch mit der notwendigen Beachtung des
Vorsorgeprinzips,
das im europäischen Primärrecht verankert ist und somit bei der Ausgestaltung der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG berücksichtigt worden ist. Die Mutagenesezüchtung
wurde aus der Regulierung der Freisetzungsrichtlinie ausgenommen, da diese
seit langem
als sicher gilt (
history of safe use). Dies lässt sich nicht auf die neuen Gentechniken
übertragen, da für diese bisher sehr wenige Daten und Erfahrungen vorliegen. So werden
nach derzeitigem Wissensstand weltweit lediglich zwei mit neuen Gentechniken veränderte
Pflanzensorten kommerziell angebaut.
11 Auch gibt es in Europa bisher nur wenige
Freisetzungsanträge mit nGVO.
12
Die Regulierung gentechnischer Anwendungen, d.h. die Knüpfung ihrer Zulassung an
definierte Voraussetzungen und insbesondere eine Risikobewertung und ein Monitoring
dient der Beachtung des Vorsorgeprinzips und schränkt die Forschungsfreiheit in
Deutschland nicht unangemessen ein. Regulierung ist hier als Chance zu verstehen und nicht
als Verhinderung. Dies gilt gerade auch für die Grundlagenforschung, in der Deutschland bei
der Erforschung neuer Gentechniken wie CRISPR/Cas eine führende Rolle spielt.
Denn nur
wenn neue Gentechniken sicher eingesetzt und gesel schaftlich akzeptiert werden, lassen
sich die damit verbundenen
Möglichkeiten auch realisieren und können
sich langfristig
durchsetzen.
5. GenTG und Freisetzungsrichtlinie sind geeignete Regulierungsrahmen
Insgesamt zeigt sich, dass die Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) und das GenTG als
nationales Umsetzungsgesetz einen ausgewogenen, sachgerechten, und vor al em
hinreichend flexiblen Regulierungsrahmen darstellen. Sie gewährleisten insbesondere die für
eine sachangemessene Risikoprüfung notwendige Einzelfal prüfung, wie oben bereits
dargelegt. Die in der Diskussion regelmäßig anzutreffende Behauptung, dass das geltende
Freisetzungsrecht einen veralteten verfahrensbezogenen Ansatz verfolge, geht dabei an der
Realität vorbei.
13 Zum einen stel t die Richtlinie 2001/18/EG neben verfahrensbezogenen
Aspekten unter anderem im Bereich der Risikobewertung sehr wohl auch auf das Produkt
ab. Zum anderen zeigt die Analyse der weltweit zur Freisetzung existierenden Gesetze, dass
es „den“ verfahrens- oder produktbezogenen Ansatz ohnehin so nicht gibt, sondern
Regulierung und Gesetzesvollzug regelmäßig sowohl den Technikeinsatz als auch das daraus
resultierende Produkt adressieren.
14
11 In den USA und Kanada wird der herbizidresistente Raps von Cibus angebaut, in den USA eine fettsäureveränderte
Sojabohne von Calyxt. Der Raps wurde mit ODM, die Soja mit TALEN verändert.
12 Vol ständig dokumentiert werden Freisetzungsversuche mit neuen Gentechniken erst seit dem EuGH-Urteil.
13 Eckerstorfer et al., Plants Developed by New Genetic Modification Techniques-Comparison of Existing Regulatory
Frameworks in the EU and Non-EU Countries. Frontiers in bioengineering and biotechnology. 7, 26 (2019),
doi:10.3389/fbioe.2019.00026.
14 Dederer and Hamburger, Regulation of genome editing in plant biotechnology, A comparative analysis of regulatory
frameworks of selected countries and the EU (2019).
5
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Die mit dem Urteil des EuGH einhergehenden Folgen lassen keine nennenswerten
rechtlichen Verwerfungen erwarten. Zunächst einmal bewirkt der Umstand, dass die
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und die Systemrichtlinie 2009/41/EG nach unbestrittener
Auffassung seit jeher ein Komplementärsystem darstellen
15, in dem das GVO-Verständnis in
beiden Richtlinien identisch ist. Darüber hinaus führt das auch die Systemrichtlinie prägende
Vorsorgeprinzip dazu, dass Risiken hier nicht anders bewertet werden dürfen als im
Anwendungsbereich der Freisetzungsrichtlinie. Auch welthandelsrechtlich lässt die
Entscheidung des EuGH keine Friktionen erkennen. Denn das hier theoretisch denkbare
Schiedsverfahren müsste im Lichte des SPS-Übereinkommens
16 durchgeführt werden, das
aber Aspekte des Vorsorgeprinzips schützt und zudem zur Rechtfertigung staatlicher
Restriktionen bestimmter Technologien jegliche wissenschaftliche Einwände genügen lässt.
Das geltende Gentechnikrecht ist somit nicht nur ein geeignetes, sondern vor allem auch ein
unverzichtbares Instrument, um die notwendige Evaluierung der mit den neuen
Gentechniken potenziel einhergehenden Risiken sicherzustellen. Weder das europäische
Saatgutrecht, noch das Lebens- und Futtermittelrecht wären auch nur ansatzweise geeignet,
adäquate Prüf- und Kontrol maßstäbe für neue Gentechniken zur Verfügung zu stel en.
17 Schon der Regelungszweck dieser gänzlich anders gelagerten Regularien steht einer
Übertragung auf gentechnikrechtliche Fragestel ungen entgegen.
6. Wahlfreiheit muss gewährleistet sein
Für Verbraucherinnen, Verbraucher, Landwirtinnen, Landwirte oder Lebensmittelherstel er
ist die
Wahlfreiheit ein wichtiges Gut. Für die Produzenten von landwirtschaftlichen
Produkten ist außerdem eine Gewährleistung der
Koexistenz zwischen konventionel er und
ökologischer Landwirtschaft neben der mit gentechnisch verändertem Saatgut gesetzlich
verankert (EU-Verordnung 1829/2003). Für die ökologische und gentechnikfreie
konventionel e Landwirtschaft ist dabei die Verwendung gentechnisch veränderten Saatguts
ausgeschlossen.
Nur eine
eindeutige Kennzeichnung der Produkte kann Wahlfreiheit und Koexistenz
gewährleisten. Die Rückverfolgbarkeit ist daher nicht nur für das Monitoring, sondern auch
für die Wahlfreiheit, den Verbraucherschutz und faire wirtschaftliche
Wettbewerbsbedingungen wichtig.
In der derzeitigen Debatte wird oftmals argumentiert, dass ein
Nachweis von
Veränderungen, die durch neue Gentechniken verursacht sind, nicht immer sicher geführt
und daher die derzeitige Regulierung der neuen Gentechniken nicht angewendet werden
15 Schröder, Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, in: ZUR 2011, 422 (425) unter Hinweis auf Voß, Die
Novel e der Freisetzungsrichtlinie – Richtlinie 2001/18/EG, 2006, S. 183; Herdegen/Dederer, in: dies. (Hrsg.), Internationales
Biotechnologierecht, Ordner 1, 54. Aktualisierung November 2018, EU-Recht/Erläuterungen I 2, Rn. 49.
16 Übereinkommen der Welthandelsorganisation über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen.
17 https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/Dokumente/NT_Auffangrechte_RGutachten_Spranger.pdf
6
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kann. Hier müssen allerdings zwei Fälle unterschieden werden: die Entwicklung einer
Nachweismethode im Rahmen einer Zulassung und der Nachweis von nicht zugelassenen
nGVO in der EU.
Ist die Veränderung einer DNA-Sequenz bekannt, kann diese in der Regel auch nachgewiesen
werden.
18 Daher sollte es für Firmen, die eine Zulassung in der EU beantragen auch möglich
sein, die gesetzlich vorgeschriebene Nachweismethode mitzuliefern. Eine Rückverfolgung
von Produkten, die mit Hilfe der neuen Gentechniken hergestel t wurden, kann auch über
eine Kennzeichnung funktionieren. Eine Kennzeichnungspflicht ohne technische
Nachweisbarkeit existiert im Übrigen bereits bei der Kennzeichnung von Produkten aus
ökologischem Anbau sowie in anderen Zusammenhängen.
19
In Ermangelung international harmonisierter Regeln existieren derzeit
keine Nachweise für
nicht in der EU zugelassene nGVO, die beispielsweise als Verunreinigungen in Saatgut von
Lebens- und Futtermitteln mit importiert werden. In Europa wird allerdings aktiv an der
Entwicklung von Methoden geforscht, die Hinweise auf die Verwendung neuer
Gentechniken bei der Manipulierung von Erbgut geben können. Vergleichbare
Probleme
beim Nachweis gibt es auch bei der klassischen Gentechnik. Enthält eine GV-Pflanze
beispielsweise keine der üblich verwendeten Elemente, wird diese mit den derzeit
angewendeten Methoden nicht als GVO identifiziert. Das BfN hat eine Literaturstudie zu
Möglichkeiten und Grenzen des Nachweises von GVO, die mit neuen oder bisherigen
Gentechniken verändert wurden, in Auftrag gegeben. Das BfN setzt sich außerdem für ein
internationales Register al er freigesetzten GVO ein, um die nötigen Informationen für eine
Nachweismethode zu ermitteln.
20 Dies schließt explizit neue Gentechniken mit ein.
7. Nachhaltige Landwirtschaft
Über die den neuen Gentechniken zugeschriebenen Potentiale wird auch die Hoffnung
thematisiert, dass diese im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen
Landwirtschaft und im Zuge einer Anpassung an den Klimawandel eingesetzt werden
können. Hierzu zählt die Verfolgung von Zuchtzielen wie Trockentoleranz,
Krankheitsresistenz und ggfs. Herbizidresistenz zur Pestizideinsparung. Die Möglichkeit
prinzipieller Ertragssteigerung mit neuen Gentechniken wird in der Forschung diskutiert z.B.
durch Erhöhung der Kohlenstofffixierung, obwohl bekannt ist, dass der Ertrag gegenwärtig
18 Duensing et al., Novel Features and Considerations for ERA and Regulation of Crops Produced by Genome Editing. Front.
Bioeng. Biotechnol. 6, 13390 (2018), doi:10.3389/fbioe.2018.00079.
19(1) Die Kennzeichnung von Produkten aus biologischer Landwirtschaft basiert auf der Kennzeichnung und Kontrol e
entlang der Herstel ung- und Lieferkette, denn technisch sind die Produkte von konventionellen nicht unterscheidbar. (2)
Produkte aus GVO wie Öl oder Zucker sind kennzeichnungspflichtig, auch wenn ihre transgene Herkunft im Produkt selbst
nicht mehr nachweisbar ist. (3) Im Röntgenpass wird die verabreichte Dosis erfasst, auch wenn die Anwendung der Technik
im Gewebe oder Organ nicht mehr nachweisbar ist.
20 Eckerstorfer et al., Plants Developed by New Genetic Modification Techniques-Comparison of Existing Regulatory
Frameworks in the EU and Non-EU Countries. Frontiers in bioengineering and biotechnology. 7, 26 (2019),
doi:10.3389/fbioe.2019.00026.
7
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durch andere Faktoren begrenzt wird.
21
Die Pflanzenforschung nimmt hierbei vor allem die Eigenschaften der Nutzpflanze
in den
Blick. Wesentlich ist aber
auch der Einfluss, den das
Bewirtschaftungssystem auf wichtige
Parameter wie Pflanzengesundheit, Ertrag und Schädlingsbefall hat. Eine nachhaltige
Landwirtschaft hat dabei nicht nur die Reduktion des Pestizid- und Düngereintrags oder eine
Erhöhung der Klimatoleranz in den Blick zu nehmen. Sie muss langfristig auch Güter wie die
Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität erhalten und verbessern, die wenig von den
Eigenschaften einer Nutzpflanze allein abhängen. Nur so leistet sie einen aktiven Beitrag zum
Umwelt- und Naturschutz. Dies relativiert den prinzipiellen Beitrag, den neue Gentechniken
für eine nachhaltige Landwirtschaft leisten können. Sol ten mit neuen Gentechniken
tatsächlich komplexe Eigenschaften erfolgreich entwickelt werden, stel t sich die
weiterführende Frage, ob dies tatsächlich zu einer nachhaltigen Landwirtschaft führt oder
nicht vielmehr die gegenwärtige, ressourcenverbrauchende Landwirtschaft stützt.
Zu betonen sind hingegen die
Chancen, die die neuen Gentechniken sicher für die
Grundlagenforschung bieten. Ein besseres Verständnis des Verhältnisses von Genotyp zu
Phänotyp bildet einerseits erst die Voraussetzung für die gezielte Anwendung neuer
Gentechniken; andererseits würde auch die Pflanzenzüchtung al gemein von neuen
Grundlagenerkenntnissen profitieren. Zur Klimaanpassung gewünschte Eigenschaften wie
Trockenheits- und Salztoleranz, gutes Wachstum auf nährstoffarmen Böden oder auch
Krankheitsresistenzen sind häufig Eigenschaften mit komplexer genetischer Grundlage, die
nur unvol ständig verstanden sind. Derzeit deutet die Datenlage darauf hin, dass sich
beispielsweise
Trockentoleranz besser mit moderner konventionel er Züchtung erreichen
lässt, als mit (neuer) Gentechnik.
22 Eine Einschätzung des derzeitigen Forschungstandes lässt
schlussfolgern, dass es die trocken- und überflutungstolerante „Klimapflanze“ so schnel
nicht geben wird, da die erwünschten multiplen Eigenschaften wiederum mit multiplen
Genen verknüpft sein können. Auch in diesem Bereich spielt die Bodengesundheit eine
wesentliche Rol e, da ein gut aufgebauter Boden eine höhere Wasserhaltekraft mit aktivem
Bodenleben hat und somit zu einer besseren Resilienz in Trockenperioden führen kann.
8. Anwendungen im Naturschutz
Mit Entwicklung und Nutzung der neuen Gentechniken werden auch Anwendungen von
Gentechnik für den Naturschutz diskutiert, die allerdings neben signifikanten
Herausforderungen im Bereich der Risikobewertung und des Monitorings auch
grundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit mit Naturschutzkonzeptionen aufwerfen. Dabei ist
die Bandbreite der diskutierten Anwendungen groß und reicht von der Einführung
synthetischer Gene zur Erhöhung der Varianz im Genpool, über die Nutzung von
21 Sinclair et al., Increasing Photosynthesis: Unlikely Solution For World Food Problem. Trends in plant science. (2019). DOI:
10.1016/j.tplants.2019.07.008
22 https://www.transgen.de/forschung/1431.gentechnik-wassereffizienter-mais-afrika.html
8
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synthetischen Gene Drives zur Ausrottung von invasiven Arten, bis hin zur Herstellung
«naturidentischer» Versionen ausgestorbener Arten. Solche Anwendungen sol en wild
lebende Individuen in naturnahen Ökosystemen gentechnisch verändern und stel en somit
einen Gegensatz zu bisher freigesetzten GVO (überwiegend GV-Nutzpflanzen in
Agroökosystemen) dar. Oftmals handelt es sich um komplexe GVO, bei denen eine
Abgrenzung zur Synthetischen Biologie nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
23
Die Herausforderungen an die Risikobewertung und das Monitoring sind vielfältig: zum
Beispiel sind neue Organismengruppen betroffen und die Veränderungen sol en gezielt in
Ökosysteme eingreifen. An dieser Stelle wird auch auf die potentiell hochinvasive
Eigenschaft von Gene Drives mit möglicherweise zeitlich und räumlich unbegrenzter
Freisetzung von GVO hingewiesen.
24 Auch die gewollte Ausrottung einer gesamten Art
könnte mit dieser Technologie erreicht werden.
25 All dies erfordert eine Weiterentwicklung
der bisherigen Risikobewertung und des Monitorings für komplexe GVO (s.o.).
Neben den großen Herausforderungen für die Risikobewertung und das Monitoring, werfen
potentiel e Anwendungen von Gentechnik im Naturschutz aber vor allem auch
konzeptionelle und rechtliche Fragen auf. Auf internationaler Ebene wurde dies durch ein
Expertengremium im Rahmen der Biodiversitätskonvention für gewisse Anwendungen der
Synthetischen Biologie, inklusive Gene Drives, hervorgehoben.
26 Unklar ist unter anderem
der Status von ursprünglich geschützten Arten, die gentechnisch verändert wurden. Oder die
Frage inwieweit eine (unbeabsichtigte) Grenzüberschreitung von Gene Drives rechtliche
Probleme generiert. Auf konzeptionel er Ebene ist gesel schaftlich zu klären, ob diese
Anwendungen mit aktuel en Naturschutzkonzepten vereinbar sind.
9. Gesellschaftlicher Diskurs
Die regelmäßig im Auftrag von BMU und BfN durchgeführten bundesweit repräsentativen
Naturbewusstseinsstudien zeigen eindeutig die überwiegend ablehnende Haltung der
Bevölkerung gegenüber dem Einsatz von GVO in der Landwirtschaft.
27 Das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) hat sowohl in Fokusgruppen-Interviews
28 als auch in einer aktuel
veröffentlichten Verbraucherkonfere
nz29 festgestellt, dass die
Genomeditierung von den
Teilnehmenden fast durchweg als Gentechnik angesehen wird. Es handelt sich hierbei nicht
um repräsentative Umfragen, trotzdem ist der Trend dahin eindeutig, dass in der
23 Redford et al., Genetic frontiers for conservation: an assessment of synthetic biology and biodiversity conservation:
technical assessment (IUCN, International Union for Conservation of Nature, 2019).
24 Noble et al., Current CRISPR gene drive systems are likely to be highly invasive in wild populations. eLife. 7 (2018),
doi:10.7554/eLife.33423.
25 Webber et al., Opinion. Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America. 112, 10565–
10567 (2015), doi:10.1073/pnas.1514258112.
26 CBD/SYNBIO/AHTEG/2019/1/3, Seite 9, https://www.cbd.int/meetings/SYNBIO-AHTEG-2019-01
27 https://www.bmu.de/publikation/naturbewusstsein-2017/
28 https://mobil.bfr.bund.de/cm/350/durchfuehrung-von-fokusgruppen-zur-wahrnehmung-des-genome-editings-crispr-
cas9.pdf
29 https://www.bfr.bund.de/de/verbraucherkonferenz_genome_editing.html
9
Bevölkerung gegenüber
Genomeditierung ähnlich große Vorbehalte wie bei klassischen
GVO herrschen. Auch dies muss in der Debatte um die Regulierung der neuen Gentechniken
mit berücksichtigt werden.
Das Instrument der
Technikfolgenabschätzung (TA) könnte hier dazu beitragen, eine
bessere Informationsbasis zu schaffen und normative Orientierungen zu geben. TA kann
unterstützt von nachvol ziehbaren Kriterien und wissenschaftlichen Methoden klassische
aber auch neue GVO beurteilen und damit zu einer Einigung auf gemeinsame Ziele aber auch
akzeptable Unsicherheiten beitragen, die eine breitere gesel schaftliche Perspektive
benötigen. Dies wird in einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt des BfN, welches noch
in 2019 starten sol , untersucht.
10. Zusammenfassung
Das Potential der neuen Gentechniken verdeutlicht, dass sich mit ihnen Chancen wie Risiken
für Mensch und Natur verbinden können. Diese gilt es einzuschätzen – bereits kleine
Änderungen können große Wirkungen haben. Dazu sind eine angemessene, am
Vorsorgeprinzip orientierte Risikobewertung und ein Monitoring erforderlich, die nur durch
entsprechende Regulierungen im Gentechnikrecht sichergestellt werden können.
Das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 nimmt die Dynamik der Technikentwicklung und das
Potential, Organismen schnel und umfangreich zu verändern, ernst und entspricht demnach
auch dem heutigen Stand der Wissenschaft. Zwar sind Genomeingriffe jetzt technisch
einfacher, doch viele erhoffte Eigenschaften, beispielsweise Trockentoleranz, lassen sich
wegen ihrer komplexen genetischen Grundlage keinesfalls leicht realisieren. Zugleich können
diese Eigenschaften das Ausbreitungs- und Verwilderungspotential erhöhen und sich mit
nicht vorhersehbaren unbeabsichtigten bzw. unerwünschten Nebenwirkungen verbinden.
Eine dem Vorsorgeprinzip gerecht werdende Risikobewertung sollte immer eine
Einzelfal prüfung sein, die neben Art und Umfang der Veränderung auch Wechselwirkungen
mit der Umwelt berücksichtigt.
Häufig wird behauptet, Genomeditierung sei im Vergleich zu anderen Methoden „naturnah“
und die größere Naturnähe mit einem geringeren Risiko gleichgesetzt. Dies ist jedoch ein
Fehlschluss und für eine Risikobewertung ungeeignet, denn auf dem Prüfstand des Rechts
steht der Mensch und sein Handeln, nicht die Natur.
Wir möchten betonen, dass die Potentiale der neuen Gentechniken nur dann sicher
ausgeschöpft werden können, wenn eine verlässliche Risikobewertung vor und ein
aussagekräftiges Monitoring nach einer Zulassung stattfinden. Dies setzt voraus, dass
mögliche Risiken untersucht und geprüft werden, statt sie den neuen Gentechniken pauschal
abzusprechen. Forschung und Entwicklung müssen hierbei die Belange des Natur- und
Umweltschutzes berücksichtigen. Regulierung ist hier als Chance zu verstehen und nicht als
Verhinderung. Sie gewährleistet Koexistenz für die Landwirtschaft sowie Wahlfreiheit für die
Bevölkerung und schafft das notwendige Vertrauen.
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