Ref. Ares(2020)7713635 - 17/12/2020
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.10.2019
C(2019) 7222 final
Daimler AG
Alte Potsdamer Straße 5 D
10785 Berlin
Deutschland
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION NACH ARTIKEL 4 DER
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG (EG) NR. 1049/20011
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -
GESTDEM 2019/0127 - 1/6
Sehr geehrter
,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. Oktober 2013, das am selben Tag registriert
wurde, an dem Sie im Namen der Daimler AG gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001“) einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt haben.
1.
HINTERGRUND DES DERZEITIGEN VERFAHRENS FÜR DEN ZUGANG ZU
DOKUMENTEN
Die erste bestätigende Entscheidung und das Urteil des Gerichts in der Rechtssache
T-128/14 (Daimler AG / Europäische Kommission)
In Ihrem Erstantrag vom 19. August 2013 (registriert unter dem Aktenzeichen
GESTDEM 2013/4643 und näher beschrieben am 20. September 2013), haben Sie
Zugang zu Dokumenten der Europäischen Kommission bezüglich des Verfahrens
beantragt, das Frankreich gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
1
ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge3 (im Folgenden „Richtlinie 2007/46/EG“) eingeleitet hat.
In der Anfangsphase ermittelte die Generaldirektion Unternehmen und Industrie (jetzige
Generaldirektion
Binnenmarkt,
Industrie,
Unternehmertum
und
KMU)
die
Korrespondenz der Mitgliedstaaten mit den Dienststellen der Europäischen Kommission
und den internen Austausch unter den Bediensteten der Europäischen Kommission sowie
zwischen diesen und dem Kabinett des ehemaligen Kommissars für Industrie und
Unternehmertum, die unter Ihren Antrag fallen. Sie gewährte daher Zugang zu fünf
Dokumenten und verweigerte auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter
Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und
Audittätigkeiten)
und
Artikel 4
Absatz 3
Unterabsatz 1
(Schutz
des
Entscheidungsprozesses) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den Zugang zu den
restlichen Dokumenten.
In Ihrem Zweitantrag vom 30. Oktober 2013 haben Sie eine separate Überprüfung dieses
Standpunkts beantragt.
Im Anschluss an Ihren Zweitantrag hat die Europäische Kommission weitere Dokumente
ermittelt, die unter diesen Antrag fallen. Diese Dokumente lassen sich in folgende
Kategorien unterteilen:
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und dem Juristischen Dienst der Europäischen Kommission;
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und den Mitgliedstaaten;
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und Rechtsträgern,
E-Mail-Korrespondenz innerhalb der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie;
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und anderen Generaldirektionen der Europäischen Kommission.
Am 13. Dezember 2013 traf die Europäische Kommission eine bestätigende
Entscheidung (im Folgenden „erste bestätigende Entscheidung“), mit der der Zugang zu
den angeforderten Dokumenten auf der Grundlage der Ausnahme in Artikel 4 Absatz 2
dritter Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und
Audittätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigert wurde.
Am 21. Februar 2014 erhob die Daimler AG beim Gerichtshof der Europäischen Union
eine Klage auf Nichtigerklärung der ersten bestätigenden Entscheidung der Europäischen
Kommission.
3 ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
2
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 in der Rechtssache T-128/14 (Daimler AG gegen
Europäische Kommission)4 erklärte das Gericht die bestätigende Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2013 für nichtig. Es vertrat die
Auffassung, die Europäische Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass es kein
überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das die Verbreitung der beantragten
Dokumente rechtfertige
Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die
Europäische Kommission die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem oben
genannten Urteil des Gerichts ergeben.
Der Vorschlag für eine gerechte Lösung und die Umsetzung des Urteils Daimler AG
gegen Europäische Kommission
Am 25. März 2019 teilte die Europäische Kommission Ihnen mit, dass sie eine neue
bestätigende Entscheidung erlassen werde, um dem Urteil des Gerichts Wirksamkeit zu
verleihen. Zu diesem Zweck hatte sie von sich aus ein neues Dossier unter dem
Aktenzeichen GESTDEM 2019/0127 registriert.
In ihrer E-Mail wies die Europäische Kommission darauf hin, dass Ihr Erstantrag vom
19. August 2013 eine große Zahl von Dokumenten umfasste, von denen die meisten im
Rahmen Ihres Antrags nicht einzeln bewertet wurden. Deshalb und in Anbetracht der
neuen Umstände, die sich durch das Urteil, in dem die Europäische Kommission
aufgefordert wurde, die Dokumente einzeln zu prüfen, ergeben, hat die Europäische
Kommission Sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20015
aufgefordert, den Umfang Ihres Antrags auf folgende Dokumente einzugrenzen:
Dokumente, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie in
der Anfangsphase abgelehnt wurden;
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und dem Juristischen Dienst der Europäischen Kommission;
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und Rechtsträgern.
Am 29. März 2019 bekundeten Sie Interesse an sämtlichen Dokumenten, die zum
Zeitpunkt Ihres Antrags im Jahr 2013 ermittelt wurden. Sie erklärten außerdem, dass Sie
kein Interesse an den in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten haben.
Am 30. April 2019 teilte die Europäische Kommission Ihnen mit, dass sie eine
Einzelprüfung der betreffenden Dokumente vornehmen werde. Die Europäische
4 Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2018‚ Daimler AG gegen Europäische Kommission, T-128/14,
EU:T:2018:643.
5 In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 heißt es: „Betrifft ein Antrag ein sehr
umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit
dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.“
3
Kommission stellte jedoch fest, dass die Bearbeitung und Prüfung aller im Jahr 2013
ermittelten Dokumente zu einer erheblichen Arbeitsbelastung führen würde und im
Rahmen eines regelmäßigen Antrags auf Zugang zu Dokumenten innerhalb der in der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Fristen nicht möglich wäre. Die
Europäische Kommission hat detaillierte Angaben zu den technischen Schritten und den
Verfahrensschritten gemacht, die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind. Sie
teilte Ihnen ferner mit, dass die Bewertung nach der jeweiligen Kategorie der Dokumente
erfolgen würde:
GESTDEM 2019/0127 - 1/6: Dokumente, die von der Generaldirektion
Unternehmen und Industrie in der Anfangsphase abgelehnt wurden;
GESTDEM 2019/0127 - 2/6: E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und dem Juristischen Dienst
der Europäischen Kommission;
GESTDEM 2019/0127 - 3/6: E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und den Mitgliedstaaten;
GESTDEM 2019/0127 - 4/6: E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und Rechtsträgern;
GESTDEM 2019/0127 - 5/6: E-Mail-Korrespondenz innerhalb der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie;
GESTDEM 2019/0127 - 6/6: E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Generaldirektion
Unternehmen
und
Industrie
und
anderen
Generaldirektionen der Europäischen Kommission.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte Ihnen die Europäische Kommission ihre
Bewertung hinsichtlich der in GESTDEM 2019/0127 - 2/6 (E-Mail-Korrespondenz
zwischen der Generaldirektion Unternehmen und Industrie und dem Juristischen Dienst
der Europäischen Kommission) aufgeführten Dokumente mit.
2.
GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN ANTRAGS
Da die Europäische Kommission nicht in der Lage ist, alle in Ihrem Erstantrag vom
19. August 2013 angeforderten Dokumente offenzulegen‚ weisen wir darauf hin, dass
sich der Umfang dieser bestätigenden Entscheidung derzeit auf die Offenlegung von
Dokumenten beschränkt, die unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2019/0127 - 1/6
ermittelt wurden (Dokumente, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie
in der Anfangsphase abgelehnt wurden). Mit der Annahme einer neuen bestätigenden
Entscheidung verleiht die Europäische Kommission dem Urteil des Gerichts in Bezug auf
diese Dokumente Wirkung.
Sie erhalten die anderen Dokumentensätze und die entsprechende Bewertung der
Europäischen Kommission zu gegebener Zeit.
4
Die Europäische Kommission hat folgende Dokumente als unter den einschlägigen Teil
Ihres Antrags fallend identifiziert:
E-Mail
der
Generaldirektion
Unternehmen
und
Industrie
an
Kommissionsdienststellen
vom
26. Juli
2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 1“);
E-Mail der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union
an die Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 1. August 2013,
Aktenzeichen Ares(2019)4875920 (im Folgenden „Dokument 2“) samt
folgenden Anhängen:
o
Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der
Europäischen Union an die Generaldirektion Unternehmen und
Industrie vom 1. August 2013 (im Folgenden „Dokument 2 –
Anhang 1“),
o
Vermerk der französischen Behörden vom 31. Juli 2013 (im
Folgenden „Dokument 2 – Anhang 2“);
E-Mail vom Juristischen Dienst an die Generaldirektion Unternehmen und
Industrie vom 1. August 2013, Aktenzeichen Ares(2019)4875920 (im
Folgenden „Dokument 3“);
Schreiben
des
Bundesministeriums
für
Verkehr,
Bau
und
Stadtentwicklung an die Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom
1. August 2013, Aktenzeichen Ares (2013)2313730 (im Folgenden
„Dokument 4“);
Vermerk über die Anwendung von Artikel 29 der Rahmenrichtlinie
2007/46/EG im Zusammenhang mit der Richtlinie über mobile
Klimaanlagen, Europäische Kommission – Generaldirektion Unternehmen
und Industrie, 13. August 2013, Aktenzeichen Ares(2013)2871389 (im
Folgenden „Dokument 5“);
Schreiben der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an die
deutschen
Behörden
vom
14. August
2013,
Aktenzeichen Ares(2013)2874179 (im Folgenden „Dokument 6“);
Schreiben
des
Bundesministeriums
für
Verkehr,
Bau
und
Stadtentwicklung an die Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom
19. August 2013, Aktenzeichen Ares (2019)4875920 (im Folgenden
„Dokument 7“);
E-Mail der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union
an die Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 28. August 2013,
5
Aktenzeichen Ares(2019)4875920 (im Folgenden „Dokument 8“) samt
folgenden Anhängen:
o
Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der
Europäischen Union an die Generaldirektion Unternehmen und
Industrie vom 28. August 2013 (im Folgenden „Dokument 8 –
Anhang 1“),
o
Vermerk der französischen Behörden mit dem Titel „clause de
sauvegarde au titre de l’article 29 de la directive 2007/46/CE du 5
septembre 2007 établissant un cadre pour la réception de véhicules
à moteur – Réponse des autorités françaises aux compléments
d’information demandés par la Commission européenne“ (im
Folgenden „Dokument 8 – Anhang 2“),
o
Anhang mit dem Titel „Hypothèses de travail et détail des calculs
concernant le chiffrage de l’impact environnnemental“ (im
Folgenden „Dokument 8 – Anhang 3“),
o
Anhang mit dem Titel „Présentation de l’Outil SceGES“ (im
Folgenden „Dokument 8 – Anhang 4“);
E-Mail des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission an die
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 2. September 2013‚
Aktenzeichen Ares(2019)4875920 (im Folgenden „Dokument 9“).
3.
PRÜFUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EG)
NR. 1049/2001
Bei der Prüfung eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestellten Zweitantrags
auf Dokumenteneinsicht überprüft das Generalsekretariat den Erstbescheid der
betreffenden Generaldirektion.
Im Rahmen dieser Überprüfung konsultierte die Europäische Kommission gemäß
Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 jeweils die deutschen und
französischen Behörden zur möglichen Offenlegung der Dokumente 7 und 8 (Anhänge 1
bis 4), da die Dokumente von ihnen stammen. Die Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten stimmten der Offenlegung der Dokumente unter Schwärzung der
personenbezogenen Daten zu.
Nach Abschluss dieser Überprüfung kann ich Ihnen mitteilen, dass
– die Dokumente 1, 2 und 4-9 einschließlich ihrer Anhänge vollständig zur
Einsichtnahme freigegeben werden;
– Dokument 3 auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Schutz des
Entscheidungsprozesses) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 teilweise zur
Einsichtnahme freigegeben wird.
6
Da Sie kein Interesse an den in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten
haben, beachten Sie bitte, dass die Teile der Dokumente 1-9, die personenbezogene
Daten wie Namen, Kontaktdaten (einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern)
und weitere Angaben enthalten, welche Rückschluss auf die Identität von Bediensteten
der Europäischen Kommission und/oder Dritten geben, geschwärzt wurden, da sie nicht
unter Ihren Antrag fallen.
Die genauen Gründe für diese Entscheidung werden im Folgenden erläutert:
3.1. Schutz des Entscheidungsprozesses
In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 heißt es: „Der
Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen
von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann,
wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments
den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es
besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“
Dokument 3 betrifft einen informellen E-Mail-Austausch zwischen dem Juristischen
Dienst der Europäischen Kommission und der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie. Das Dokument wurde zu ausschließlich internen Zwecken im Rahmen von
Beratungen des
Organs
über Maßnahmen verfasst, welche
aufgrund der
Schutzmaßnahmen
der
französischen
Behörden
gemäß
Artikel 29
der
Richtlinie 2007/46/EG zu treffen waren. Das Dokument enthält vorläufige Ausführungen
eines Bediensteten des Juristischen Dienstes, die im Rahmen dieser internen Beratungen
ausgetauscht wurden.
Folglich ist das oben genannte Dokument als eine Zusammenfassung von
Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen
innerhalb des Organs im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 zu betrachten.
Durch die Veröffentlichung der wenigen geschwärzten Teile des Dokuments würden
Vorabüberlegungen zu Fragen, welche Gegenstand von Diskussionen im Anschluss an
die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 29 der Richtlinie 2007/46/EG
waren, offengelegt werden. Die Offenlegung der zurückgehaltenen internen Ansichten,
die kurzfristig vorgelegt wurden und nicht die endgültige Position des Organs festlegen,
würde die Bediensteten davon abhalten, Fragen im Zusammenhang mit heiklen Dossiers,
welche für die Europäische Kommission von politischer und rechtlicher Relevanz sind,
schriftlich zu erörtern. Dies würde wiederum die Entscheidungsfindung des Organs
ernsthaft beeinträchtigen, da das Personal davon abgeschreckt wäre, offene und ehrliche
Diskussionen zu führen.
Tatsächlich würde die Bereitschaft der Bediensteten, offen zu diskutieren und unzensierte
Meinungen ungehindert auszutauschen und diese Informationen bei der Durchführung
ihrer Aufgaben zu nutzen, durch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Stellen
untergraben werden. Eine solche Offenlegung würde die Bediensteten davon abhalten,
7
aufrichtige Anmerkungen zu machen und Ansichten mit anderen Dienststellen und
innerhalb derselben Dienststelle kurzfristig und unter strikten Fristvorgaben zu teilen,
ohne dabei durch die Aussicht auf Offenlegung übermäßig beeinflusst zu sein.
Daher bin ich der Ansicht, dass die Entscheidungsfähigkeit des Organs bezüglich
geeigneter Maßnahmen bei schwierigen Fragestellungen erheblich beeinträchtigt würde,
wenn die zurückgehaltenen Stellen freigegeben würden. Um die Unabhängigkeit des
Organs und den reibungslosen Ablauf seines Entscheidungsprozesses zu gewährleisten,
kann der Zugang zu diesen Teilen daher nicht gewährt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung der Gerichte der Union anerkannt hat, dass
die Fähigkeit des Personals der Organe zur freien Meinungsäußerung gewahrt werden
muss6, damit das Risiko einer künftigen Selbstzensur durch Offenlegung vermieden wird.
Wie das Gericht betont hat, trägt die Möglichkeit der eigenständigen Meinungsäußerung
innerhalb eines Organs dazu bei, interne Beratungen zu fördern, wobei das Ziel ist, die
Funktionsweise dieses Organs zu verbessern und zum reibungslosen Ablauf des
Entscheidungsprozesses beizutragen.7 Darüber hinaus „könnte die Kommission die freien
und umfassenden Stellungnahmen ihrer Bediensteten und Beamten, die sie benötigt,
nicht mehr nutzen und sähe sich einer konstruktiven internen Kritik beraubt, die frei von
jedem Zwang oder Druck von außen ist und ihr die Entscheidungsfindung […]
erleichtern soll“8.
Angesichts des begrenzten Umfangs der relevanten geschwärzten Teile ist es nicht
möglich, eine detailliertere Begründung für die Notwendigkeit der Vertraulichkeit zu
geben, ohne die betreffenden Informationen offenzulegen und damit die wesentliche
Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen.9
Vor diesem Hintergrund sehe ich eine ernsthafte und nicht nur hypothetische Gefahr,
dass die vollständige Offenlegung des Dokuments den Entscheidungsprozess der
Europäischen Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde.
Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, dass die betreffenden nicht offengelegten Teile des
Dokuments 3 nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
geschützt sind und dass der Zugang daher verweigert werden muss.
4.
ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE AN DER FREIGABE
Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe, ist von der in Artikel 4
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme
6 Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008‚ Muñiz gegen Kommission, T-144/05,
EU:T:2008:596‚ Rn. 89.
7 Urteil des Gerichts vom 15. September 2016‚ Phillip Morris gegen Kommission, T-18/15,
EU:T:2016:487‚ Rn. 87.
8 Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008‚ MyTravel gegen Kommission, T-403/05,
T:2008:316, Rn. 52.
9 Siehe hierzu: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011‚ NLG gegen Kommission, T-109/05 und T-
444/05, EU:T:2011:235‚ Rn. 82. Siehe außerdem: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018, T-74/16‚
Pagkyprios organismos ageladotrofon gegen Kommission, EU:T:2018:75‚ Rn. 71.
8