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Dear Secretariat General of the European Commission,

Under the right of access to documents in the EU treaties, as developed in Regulation 1049/2001, I am requesting documents which contain the following information:

Having seen the following:

——

„Betreff: Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs - iDAF_Brief aus Brüssel / Juni 2018

Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs

Teil I

Der Europäische Gerichtshof entschied am 15. Juni 2018, dass der Begriff „Ehegatte“ im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschlechtsneutral sei und mithin die Homo-Ehe vollumfänglich mit der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt werden müsse (Rechtssache C-673/16). Es war wieder eines jener Phantasie-Urteile der Götter in Robe, die auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau thronen. Denn damit widersprach der EuGH nicht nur sich selbst, sondern maßt sich auch Kompetenzen an, für die er kein Mandat hat. In der Tat, der Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte sich seit 1963 zum unberechenbaren Zauberlehrling. Die Unionsrichter machen ungeniert Politik ohne demokratisches Mandat aber mit der Attitude des unantastbaren Juristen. Doch niemand wagt es, die Richter in ihre Schranken zu weisen, geschweige denn handfeste Konsequenzen aus ihrer Selbstherrlichkeit zu ziehen. Das neue Urteil, das man mit Fug und Recht ein Skandalurteil nennen kann, lädt ein, den EuGH unter die Lupe zu nehmen.

Der dem Skandalurteil über die Definition von Ehe und Familie zugrunde liegende Fall wurde von dem Rumänen Relu Adrian Coman und dem Amerikaner Robert Hamilton losgetreten. Die Herren Coman und Hamilton „heirateten“ 2010 in Brüssel nach belgischem Recht. Belgien war das zweite Land der Welt, das die Home-Ehe erlaubte, seit 2006 übrigens mit vollem Adoptionsrecht. Dass ihre „Ehe“ in Brüssel geschlossen wurde, hatte auch seinen Grund: Coman arbeitete hier als akkreditierter Parlamentsassistent (APA) der rumänischen Europaabgeordneten Monica Macovei im EU-Parlament. Herr Coman war Stammgast im Europabüro der Internationalen Schwulen- und Lesbenorganisation (ILGA Europe) sowie der Vereinigung der LGBT-Europabeamten („Egalité“). Dass dieses schwul-lesbische Beamten-Netzwerk in den EU-Institutionen seinen Anteil zu diesem Skandalurteil beigetragen hat, steht außer Frage. Schließlich gibt es die LGBT-Beamtenvereinigung „Egalité“ auch in Luxembourg am Sitz des Gerichtshofs. „Egalité“ rühmt sich auf seiner Webseite, durch seine Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mitzubestimmen. Das Skandalurteil, wonach der Begriff „Ehe“ geschlechtsneutral ausgelegt werden muss, dürfte so ein Urteil auf der Grundlage von LGBT-Lobbyismus und Rechtsaktivismus sein.

Der Gerichtshof hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern. So steht es in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des EU-Vertrags. Der Gerichtshof der EU entscheidet also bei Vertragsverletzungsverfahren, die die EU-Kommission gegen Mitgliedsstaaten anstrengt, wenn die Kommission die Anwendung des Unionsrechts beanstandet. Aus politischer Sicht wesentlich wichtiger sind jedoch die sogenannten Vorabentscheidungsverfahren. Hier setzte sich - weitgehend unbemerkt - eine Praxis durch, die eine Selbstunterwerfung der Mitgliedsstaaten gegenüber der EU zur Gewohnheit macht. Die höchsten Gerichte der Mitgliedsstaaten, die letztinstanzlich über einen Fall mit Europabezug urteilen, müssen im Zweifelsfall verpflichtend den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen. Die EU-Richter verschiedener Nationalitäten geben dann zum Beispiel dem deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor, wie deutsche Richter deutsches Recht anzuwenden haben. Hier ist eine Grauzone, die der EuGH geschickt gefüllt hat und das zeigt einmal mehr, wie unkontrolliert und politisch mächtig dieses weitgehend unbekannte Organ der Europäischen Union ist: deutsche Bundesrichter müssen im Zweifel den Fall in Luxemburg vorlegen und dürfen nur im Sinne des EuGH deutsches Recht sprechen. Allen anderen Mitgliedsstaaten geht es genauso. Dieser Rechtsaktivismus begrenzt die Demokratien Europas, es handelt sich um eine Anmaßung von politischer Verantwortung.

Die Verselbständigung der Urteilsfindungen auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg begann bereits wenige Jahre nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Bei Skandalurteilen wie dem neuesten zur Definition von Ehe und Familie (und es ist bei weitem nicht das einzige) zahlen die Europa-Realisten nunmehr den überteuerten Preis einer undifferenzierten «Eurofolie» jener Nachkriegsgeneration, die - historisch verständlich - als Europapolitiker mit Begeisterung die «europäische Integration» – also die stufenweise Abgabe nationaler Entscheidungshoheit in allen Politikfeldern an die supranationalen EU-Behörden – vorantrieben und die EU-Verträge wie ein heiliges Buch behandelten, das man unter keinen Umständen anzweifeln durfte. Sie ließen den Gerichtshof einfach gewähren und fanden das allgemein auch ganz gut.

Das Unheil nahm seinen Lauf 1963 und 1964 mit den Entscheidungen Van-Gend-&-Loos (5. Februar 1963) und Costa/Enel (15. Juli 1964). Der EuGH setzte in diesen Urteilen aus eigenem Gutdünken den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten fest. Doch dieser absolute Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen war nirgendwo in den Römischen Verträgen vorgesehen. Hätten das die Gründerväter der heutigen EU ausdrücklich so gewollt, hätten sie es auch so in den Marmor der Gründungsurkunde gemeißelt. Haben sie aber nicht. Also sprachen sich die Luxemburger Richter aus der politischen Situation des Integrationsprozesses heraus selbstherrlich eine Vorrangrolle zu. 1963 urteilten sie: „Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben.“ Niemand protestierte über diese Feststellung einer von niemandem beschlossenen „neuen Rechtsordnung“. Der Europäische Gerichtshof ging in der Costa/Enel-Entscheidung 1964 noch einen Schritt weiter: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen.“ Absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts und Verbot an die Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen zu erlassen: Heute erweist sich aus politischer Sicht, dass es unklug war, gegen diese Selbstherrlichkeit nicht von Anfang an aufzustehen.

Im jüngsten Fall zur Definition von Ehe und Familie hat der EuGH übrigens seiner eigenen Rechtsprechung widersprochen. Vor 17 Jahren urteilte er noch, dass „der Begriff „Ehe“ nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet.“ (EuGH, 31.05.2001 – C-122/99 P, C-125/99 P). Diese Rechtsprechung ist durch das neue Urteil noch lange nicht überholt. Bislang haben nämlich nur dreizehn von achtundzwanzig Mitgliedsstaaten, zuletzt auch Deutschland, inzwischen die gleichgeschlechtliche Ehe der Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgestellt. Also nicht einmal die Hälfte aller Mitgliedstaaten.

Der Europäische Gerichtshof ist notwendig, seine Praxis problematisch, die Folgen seiner Selbstermächtigung noch nicht absehbar. Es ist der Versuch, die Vereinigten Staaten auf undemokratische Weise, sozusagen durch die juristische Hintertür zu schaffen. Der EuGH wird uns deshalb auch im nächsten Brief aus Brüssel beschäftigen. Bis dahin wünsche ich Ihnen einen angenehmen Sommer.“

——
and being very worried because of: „Schließlich gibt es die LGBT-Beamtenvereinigung „Egalité“ auch in Luxembourg am Sitz des Gerichtshofs. „Egalité“ rühmt sich auf seiner Webseite, durch seine Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mitzubestimmen.“

—> I hereby request all documents within the EU commission which were created/dealt from members/employees of Egalite.

Yours faithfully,

Klaus Zinser

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Dear Sir,

 

Thank you for your request for access to documents. Unfortunately, you
have not indicated your postal address that is required for registering
and handling your request in line with the procedural requirements. Please
send us your full postal address at your earliest convenience.

Pending your reply, we reserve the right to refuse the registration of
your request.

 

You may, of course, use directly the electronic form for entering your
request:
[1]http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/...

 

Yours faithfully,

 

 

ACCESS TO DOCUMENTS TEAM

 

[2]cid:image001.png@01D3BD42.20769590

European Commission

Secretariat-General

SG B.4 – Transparency

[3][email address]

 

-----Original Message-----
From: Klaus Zinser [mailto:[FOI #5715 email]]
Sent: Wednesday, July 04, 2018 3:24 AM
To: SG ACCES DOCUMENTS
Subject: access to documents request - all documents within the EU
commission which were created/dealt from members/employees of Egalite.

 

Dear Secretariat General of the European Commission,

 

Under the right of access to documents in the EU treaties, as developed in
Regulation 1049/2001, I am requesting documents which contain the
following information:

 

Having seen the following:

 

——

 

„Betreff: Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs -
iDAF_Brief aus Brüssel / Juni 2018

 

Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs

 

Teil I

 

Der Europäische Gerichtshof entschied am 15. Juni 2018, dass der Begriff
„Ehegatte“ im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschlechtsneutral sei und
mithin die Homo-Ehe vollumfänglich mit der Ehe zwischen Mann und Frau
gleichgestellt werden müsse (Rechtssache C-673/16). Es war wieder eines
jener Phantasie-Urteile der Götter in Robe, die auf dem Luxemburger
Kirchberg-Plateau thronen. Denn damit widersprach der EuGH nicht nur sich
selbst, sondern maßt sich auch Kompetenzen an, für die er kein Mandat hat.
In der Tat, der Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte sich seit
1963 zum unberechenbaren Zauberlehrling. Die Unionsrichter machen
ungeniert Politik ohne demokratisches Mandat aber mit der Attitude des
unantastbaren Juristen. Doch niemand wagt es, die Richter in ihre
Schranken zu weisen, geschweige denn handfeste Konsequenzen aus ihrer
Selbstherrlichkeit zu ziehen. Das neue Urteil, das man mit Fug und Recht
ein Skandalurteil nennen kann, lädt ein, den EuGH unter die Lupe zu
nehmen.

 

Der dem Skandalurteil über die Definition von Ehe und Familie zugrunde
liegende Fall wurde von dem Rumänen Relu Adrian Coman und dem Amerikaner
Robert Hamilton losgetreten. Die Herren Coman und Hamilton „heirateten“
2010 in Brüssel nach belgischem Recht. Belgien war das zweite Land der
Welt, das die Home-Ehe erlaubte, seit 2006 übrigens mit vollem
Adoptionsrecht. Dass ihre „Ehe“ in Brüssel geschlossen wurde, hatte auch
seinen Grund: Coman arbeitete hier als akkreditierter Parlamentsassistent
(APA) der rumänischen Europaabgeordneten Monica Macovei im EU-Parlament.
Herr Coman war Stammgast im Europabüro der Internationalen Schwulen- und
Lesbenorganisation (ILGA Europe) sowie der Vereinigung der
LGBT-Europabeamten („Egalité“). Dass dieses schwul-lesbische
Beamten-Netzwerk in den EU-Institutionen seinen Anteil zu diesem
Skandalurteil beigetragen hat, steht außer Frage. Schließlich gibt es die
LGBT-Beamtenvereinigung „Egalité“ auch in Luxembourg am Sitz des
Gerichtshofs. „Egalité“ rühmt sich auf seiner Webseite, durch seine
Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen
zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mitzubestimmen.
Das Skandalurteil, wonach der Begriff „Ehe“ geschlechtsneutral ausgelegt
werden muss, dürfte so ein Urteil auf der Grundlage von LGBT-Lobbyismus
und Rechtsaktivismus sein.

 

Der Gerichtshof hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung
und Anwendung der Verträge zu sichern. So steht es in Artikel 19 Abs. 1
Satz 2 des EU-Vertrags. Der Gerichtshof der EU entscheidet also bei
Vertragsverletzungsverfahren, die die EU-Kommission gegen Mitgliedsstaaten
anstrengt, wenn die Kommission die Anwendung des Unionsrechts beanstandet.
Aus politischer Sicht wesentlich wichtiger sind jedoch die sogenannten
Vorabentscheidungsverfahren. Hier setzte sich - weitgehend unbemerkt -
eine Praxis durch, die eine Selbstunterwerfung der Mitgliedsstaaten
gegenüber der EU zur Gewohnheit macht. Die höchsten Gerichte der
Mitgliedsstaaten, die letztinstanzlich über einen Fall mit Europabezug
urteilen, müssen im Zweifelsfall verpflichtend den EuGH zur
Vorabentscheidung anrufen. Die EU-Richter verschiedener Nationalitäten
geben dann zum Beispiel dem deutschen Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe vor, wie deutsche Richter deutsches Recht anzuwenden haben. Hier
ist eine Grauzone, die der EuGH geschickt gefüllt hat und das zeigt einmal
mehr, wie unkontrolliert und politisch mächtig dieses weitgehend
unbekannte Organ der Europäischen Union ist: deutsche Bundesrichter müssen
im Zweifel den Fall in Luxemburg vorlegen und dürfen nur im Sinne des EuGH
deutsches Recht sprechen. Allen anderen Mitgliedsstaaten geht es genauso.
Dieser Rechtsaktivismus begrenzt die Demokratien Europas, es handelt sich
um eine Anmaßung von politischer Verantwortung.

 

Die Verselbständigung der Urteilsfindungen auf dem Kirchberg-Plateau in
Luxemburg begann bereits wenige Jahre nach Gründung der Europäischen
Gemeinschaft. Bei Skandalurteilen wie dem neuesten zur Definition von Ehe
und Familie (und es ist bei weitem nicht das einzige) zahlen die
Europa-Realisten nunmehr den überteuerten Preis einer undifferenzierten
«Eurofolie» jener Nachkriegsgeneration, die - historisch verständlich -
als Europapolitiker mit Begeisterung die «europäische Integration» – also
die stufenweise Abgabe nationaler Entscheidungshoheit in allen
Politikfeldern an die supranationalen EU-Behörden – vorantrieben und die
EU-Verträge wie ein heiliges Buch behandelten, das man unter keinen
Umständen anzweifeln durfte. Sie ließen den Gerichtshof einfach gewähren
und fanden das allgemein auch ganz gut.

 

Das Unheil nahm seinen Lauf 1963 und 1964 mit den Entscheidungen
Van-Gend-&-Loos (5. Februar 1963) und Costa/Enel (15. Juli 1964). Der EuGH
setzte in diesen Urteilen aus eigenem Gutdünken den absoluten Vorrang des
Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen der
Mitgliedsstaaten fest. Doch dieser absolute Vorrang des
Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen war nirgendwo
in den Römischen Verträgen vorgesehen. Hätten das die Gründerväter der
heutigen EU ausdrücklich so gewollt, hätten sie es auch so in den Marmor
der Gründungsurkunde gemeißelt. Haben sie aber nicht. Also sprachen sich
die Luxemburger Richter aus der politischen Situation des
Integrationsprozesses heraus selbstherrlich eine Vorrangrolle zu. 1963
urteilten sie: „Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue
Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten ihre
Souveränitätsrechte eingeschränkt haben.“ Niemand protestierte über diese
Feststellung einer von niemandem beschlossenen „neuen Rechtsordnung“. Der
Europäische Gerichtshof ging in der Costa/Enel-Entscheidung 1964 noch
einen Schritt weiter: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen
Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die
bei seinem Inkrafttreten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die
Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen,
mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler
Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten
der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten
ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte
beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen
und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und,
allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den
Staaten unmöglich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige
Maßnahmen ins Feld zu führen.“ Absoluter Vorrang des Gemeinschaftsrechts
und Verbot an die Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen zu erlassen: Heute
erweist sich aus politischer Sicht, dass es unklug war, gegen diese
Selbstherrlichkeit nicht von Anfang an aufzustehen.

 

Im jüngsten Fall zur Definition von Ehe und Familie hat der EuGH übrigens
seiner eigenen Rechtsprechung widersprochen. Vor 17 Jahren urteilte er
noch, dass „der Begriff „Ehe“ nach in allen Mitgliedstaaten geltender
Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen
Geschlechts bezeichnet.“ (EuGH, 31.05.2001 – C-122/99 P, C-125/99 P).
Diese Rechtsprechung ist durch das neue Urteil noch lange nicht überholt.
Bislang haben nämlich nur dreizehn von achtundzwanzig Mitgliedsstaaten,
zuletzt auch Deutschland, inzwischen die gleichgeschlechtliche Ehe der
Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts
gleichgestellt. Also nicht einmal die Hälfte aller Mitgliedstaaten.

 

Der Europäische Gerichtshof ist notwendig, seine Praxis problematisch, die
Folgen seiner Selbstermächtigung noch nicht absehbar. Es ist der Versuch,
die Vereinigten Staaten auf undemokratische Weise, sozusagen durch die
juristische Hintertür zu schaffen. Der EuGH wird uns deshalb auch im
nächsten Brief aus Brüssel beschäftigen. Bis dahin wünsche ich Ihnen einen
angenehmen Sommer.“

 

——

and being very worried because of: „Schließlich gibt es die
LGBT-Beamtenvereinigung „Egalité“ auch in Luxembourg am Sitz des
Gerichtshofs. „Egalité“ rühmt sich auf seiner Webseite, durch seine
Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen
zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mitzubestimmen.“

 

—> I hereby request all documents within the EU commission which were
created/dealt from members/employees of Egalite.

 

Yours faithfully,

 

Klaus Zinser

 

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This is a request for access to information under Article 15 of the TFEU
and, where applicable, Regulation 1049/2001 which has been sent via the
AsktheEU.org website.

 

Please kindly use this email address for all replies to this request:
[FOI #5715 email]

 

If [SG request email] is the wrong address for information requests
to Secretariat General of the European Commission, please tell the
AsktheEU.org team on email [email address]

 

This message and all replies from Secretariat General of the European
Commission will be published on the AsktheEU.org website. For more
information see our dedicated page for EU public officials at
https://www.asktheeu.org/en/help/officers

 

 

 

-------------------------------------------------------------------

 

References

Visible links
1. http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/...
3. mailto:[email address]

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Dear Secretariat General of the European Commission,

Hauptstrasse 8
88427 Bad Schussenried
Deutschland

Yours faithfully,

Klaus Zinser

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

Your message has been received by the Transparency Unit of the
Secretariat-General of the European Commission.
Requests for public access to documents are treated on the basis of
[1]Regulation (EC) No 1049/2001 of 30 May 2001 regarding public access to
European Parliament, Council and Commission documents.
The Secretariat-General will reply to your request within 15 working days
upon registration of your request and will duly inform you of the
registration of the request (or of any additional information to be
provided in view of its registration and/or treatment).
 
 
L’unité «Transparence» du secrétariat général de la Commission européenne
a bien reçu votre message.
Les demandes d’accès du public aux documents sont traitées sur la base du
[2]règlement (CE) n° 1049/2001 du 30 mai 2001 relatif à l’accès du public
aux documents du Parlement européen, du Conseil et de la Commission.
Le secrétariat général répondra à votre demande dans un délai de 15 jours
ouvrables à compter de la date d’enregistrement de votre demande, et vous
informera de cet enregistrement (ou vous indiquera toute information
supplémentaire à fournir en vue de l'enregistrement et/ou du traitement de
votre demande).
 
 
Ihre Nachricht ist beim Referat „Transparenz“ des Generalsekretariats der
Europäischen Kommission eingegangen.
Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden auf der Grundlage der
[3]Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und
der Kommission behandelt.
Das Generalsekretariat beantwortet Ihre Anfrage innerhalb von
15 Arbeitstagen nach deren Registrierung und wird Sie über die
Registrierung Ihres Antrags (oder die Notwendigkeit weiterer Informationen
im Hinblick auf dessen Registrierung und/oder Bearbeitung) unterrichten.
 
 

References

Visible links
1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Subject:       Your application for access to documents – Ref. GestDem No
2018-3736

Dear Sir,

We refer to your email dated 4 July 2018 in which you make a request for
access to documents, registered under the Ref. Ares(2018)3765237 and under
the above mentioned Gestdem number.

In your email you request: "all documents within the EU commission which
were created/dealt from members/employees of Egalite." The description
given in your application does not enable us to identify concrete
documents which would correspond to your request.

We therefore invite you, pursuant to Article 6(2) of Regulation (EC) No
1049/2001 regarding public access to documents, to provide us with more
detailed information on the documents which you seek to obtain, such as
references, dates or periods during which the documents would have been
produced, persons or bodies who drafted the documents or other elements
which would enable us to identify the relevant documents.

If you need assistance in clarifying or specifying your application, you
can contact us by email to: [1]HR-RRH [email address].

In accordance with Article 2, third paragraph of the Implementing Rules to
Regulation 1049/2001[2]^^[1], the 15 working days' time limit for handling
your application will start running when we receive the requested
clarifications.

Thank you in advance for your understanding.

 

Yours faithfully,

 

Veronika Hulkova

Legal Officer

 

[3]cid:image002.gif@01CE70DF.26941560
 
European Commission
DG Human Resources and Security
Unit B.2- Performance Management
MO 34 05/111
ph.: +32-2 29 81416

email: [4][email address]

Help save paper - do you need to print this email?

 

------------------------

[5][1]               Official Journal L 345 of 29.12.2001, p. 94.

References

Visible links
1. mailto:[email address]
2. file:///tmp/foiextract20211201-23715-1lbw36y#_ftn1
4. mailto:[email address]
5. file:///tmp/foiextract20211201-23715-1lbw36y#_ftnref1

Wir sind nicht sicher, ob die letzte Antwort auf diese Anfrage Informationen enthält – »falls Sie Klaus Zinser sind, bitte melden Sich an und lassen es uns wissen.