Korrespondenz mit Vertretern der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Wirtschaftsredaktor bei der Schweizer Wochenzeitung "SonntagsBlick". Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung 1049/2001, beantrage ich Dokumente, welche folgende Informationen enthalten:
Sämtliche Korrespondenz zwischen Vertretern der Europäischen Zentralbank (EZB) und Vertretern der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zwischen 1. August 2023 und 30. September 2023.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
Freundliche Grüsse
Thomas Schlittler
Sehr geehrter Herr Schlittler,
vielen Dank für Ihren Antrag vom 18. Oktober 2023 auf Zugang zu Dokumenten
der Europäischen Zentralbank (EZB).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des [1]Beschlusses EZB/2004/3 der Europäischen
Zentralbank werden Sie innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort auf
Ihren Antrag erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Stabsstelle Compliance und Governance
Generaldirektion Sekretariat
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20
60314 Frankfurt am Main
[2][email address]
Sehr geehrter Herr Schlittler,
Wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 18. Oktober in der Sie Ihr Interesse
an der Übersendung sämtlicher Korrespondenz zwischen Vertretern der
Europäischen Zentralbank (EZB) und Vertretern der Schweizerischen
Nationalbank (SNB) zwischen 1. August 2023 und 30. September 2023.
Wir dürfen Ihnen insoweit mitteilen, dass Anträge auf Zugang zu Dokumenten
der EZB dem für die EZB geltenden spezialgesetzlichen Rechtsrahmen
unterliegen. Einschlägig ist hier der Beschluss der EZB vom 4. März 2004
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB ([1]EZB/2004/3),
welche im Rahmen von [2]Artikel 15 Abs. 3 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde. Dieser Vertrag schafft
individuelle Rechte von Unionsbürgern auf Zugang zu Dokumenten der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Unter Bezugnahme auf das Vorstehende und insbesondere auf Artikel 2 Abs. 1
des Beschlusses EZB/2004/3, welcher als Zugangsberechtigte jeden
„Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat“ definiert, können wir Ihnen in Bezug auf
Ihre Anfrage keine weitergehenden Informationen zukommen lassen. Wir
können Ihnen jedoch mitteilen, dass die monatlichen [3]Terminkalender der
Mitglieder des Direktoriums der EZB sowie der [4]Vertreter der EZB im
Aufsichtsgremium für Bankenaufsicht mit dreimonatiger Verzögerung auf der
Internetseite der EZB veröffentlicht werden. Diese Kalender enthalten auch
Termine der Mitglieder mit Repräsentanten externer Stellen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Stabsstelle Compliance und Governance
Generaldirektion Sekretariat
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20
60314 Frankfurt am Main
[5][email address]
From: Access to documents
Sent: 23 October 2023 09:31
To: Thomas Schlittler <[FOI #13731 email]>
Cc: Access to documents <[email address]>
Subject: EZB Empfangsbestätigung - Antrag betreffend Korrespondenz mit
Vertretern der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
Sehr geehrter Herr Schlittler,
vielen Dank für Ihren Antrag vom 18. Oktober 2023 auf Zugang zu Dokumenten
der Europäischen Zentralbank (EZB).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des [6]Beschlusses EZB/2004/3 der Europäischen
Zentralbank werden Sie innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort auf
Ihren Antrag erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Stabsstelle Compliance und Governance
Generaldirektion Sekretariat
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20
60314 Frankfurt am Main
[7][email address]