Meta ARES II
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
hiermit beantrage ich unter Verweis auf Verordnung 1049/2001 Zugang zu allen bei Ihnen oder anderen beteiligten Dienststellen der Kommission vorliegenden Dokumenten (iSv. Art. 3 (a) jener Verordnung) im Zusammenhang mit der Bescheidung meines Antrages auf Dokumentenzugang der von Ihnen unter dem Az. GestDem 679/2014 behandelt wurde. Erfasst von meinem Antrag sind unter anderem aber nicht nur, sämtlicher mit mir und zwischen Dienststellen der Kommission sowie mit Dritten geführter Schriftwechsel in Bezug auf meine Erst- und Zweitanträge und deren Behandlung, sämtlichen interne Vermerke, Aktennotizen und Entwürfe jeweils nebst sämtlicher Anlagen.
Ich darf Sie um eine umgehende Registrierungsbestätigung, eine elektronische Übermittlung der Dateien zumindest auch über das Portal AskTheEU.org und eine vorherige Nachfrage bitten, falls mit meinem Antrag Kosten verbunden sein sollten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bestätige hiermit den Erhalt Ihrer Anfrage auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (ref.: GESTDEM 2014/4588).
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten Sie innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (30/10/2014).
Sie werden unverzüglich benachrichtigt, sollte es erforderlich sein, die Frist zu verlängern.
Sie haben Ihren Antrag über die Website AsktheEU.org übermittelt. Dies ist eine private Website, die keine Verbindung zu einer EU-Institution hat. Daher kann die Europäische Kommission nicht für technische Vorkommnisse oder Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Systems verantwortlich gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich Ihres Zweitantrages
auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (GestDem 2013/4588).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (NL)
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SG ACCES DOCUMENTS would like to recall the message, "Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049-2001 - GESTDEM 2013/4588".
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich Ihres Zweitantrages
auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (GestDem 2014/4588).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (NL)
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Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/4588).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
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CORRECT VERSION
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/4588).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrte Generalsekretärin,
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich unter Berufung auf VO 1049/2001 unter Aufrechterhaltung meines Erstantrages im Verfahren GestDem 2014/4588 einen Zweitantrag auf vollständigen Dokumentenzugang, soweit mir dieser noch nicht gewährt wurde.
Ich weise darauf hin, dass die Entscheidung im Verfahren GestDem 2014/679 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist und eine Berufung auf Art. 4 Abs. 3 1. Unterabsatz der VO 1049/2001 Ihrerseits damit spätestens nunmehr ausscheidet. Die Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 jener Vorschrift liegen hier offensichtlich nicht vor, denn eine erstliche Beeinträchtigung von künftigen Entscheidungsprozessen der Kommission, die im übrigen Ihrerseits nicht nur behauptet sondern konkret und nachvollziehbar dargelegt werden müsste, ist durch Offenlegung der internen Hintergründe einer Entscheidung zu einem speziellen Antrag auf Dokumentenzugang nicht zu befürchten.
Selbst wenn verschiedene Kommissionsdienststellen hier unterschiedliche Positionen vertreten hätten, die sich nicht ohnehin in der Endentscheidung widerspiegeln, und diese nun offengelegt werdern würden, entstünde hierdurch weder ein Druckpotential noch der Eindruck einer Unstimmigkeit in der Verwaltung. Vielmehr würde gerade umgekehrt deutlich, wie diese verschiedene Positionen - hoffentlich sorgfältig - gegeneinander abwägt und dann zu einer Entscheidung gelangt. Umgekehrt müsste bei einer Verweigerung des Zugangs der Eindruck entstehen, dass die Kommission hier etwas zu vertuschen hätte. Diesem Eindruck durch Transparenz entgegenzuwirken stellt außerdem auch ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, was natürlich im Rahmen von Anträgen auf Dokumentenzugang nochmals in gesteigertem Maße gilt.
Was die Argumentation des Erstantrages bzgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung angeht, so geht diese fehl. Die von mir angeforderten Dokumente sind unzweifelhaft Dokumente i.S.d. VO 1049/2001 und können somit auch ohne weiteres tauglicher Gegenstand eines Dokumentenzugangsantrages sein. Aus Art. 8 Abs. 1 VO 1049/2001 folgt insoweit nicht anderes.
Auch mit einem bloß hypothetischen Gerichtsverfahren kann hier nicht argumentiert werden. Dieses kann allenfalls wenn es besteht und selbst dann nur durch die Offenlegung der in jenem Gerichtsverfahren offiziell mit dem Gericht geführten speziellen Kommunikation beeinträchtigt werden. Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Im übrigen hätte die Kommission dann auch meinen ganz ähnlich gelagerten Antrag http://www.asktheeu.org/en/request/entsc... ablehnen müssen, wo es ja in der Folge sogar tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kam, welches zuvor von der klägerischen Partei auch schon angekündigt worden war.
Ich darf Sie bitten, mir die Registrierung dieses Zweitantrages umgehend zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16/12/2014 - registriert am 16/12/2014.
Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2014/4588 - Ares(2014) 4234092.
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (16/01/2014).
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence.
Berl. 05/329.
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich Ihres Zweitantrages
auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (GestDem 2013/4588).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (NL)
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Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/4588).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
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