Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit den Rechtssachen F-121/07, T-197/11P und T-198/11P

Ihre Anfrage war teilweise erfolgreich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich unter Berufung auf Verordnung 1049/2001

Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit den Rechtssachen F-121/07, T-197/11P und T-198/11P.

Hierzu zähle ich insbesondere aber nicht nur:
* den in den jeweiligen gerichtlichen Verfahren geführten Schriftwechsel, also alle Dokumente beider Parteien und des Gerichts sowie eventuelle Streitbeitrittsanträge,
* die Ausgangsanträge des Herrn Strack und die hierauf ergangenen Antworten der Kommission und ihrer Dienststellen,
* sämtliche Dokumente, die im Rahmen des/r Verwaltungsvorverfahren/s entstanden sind und/oder zwischen den Parteien in dessen Rahmen ausgetauscht wurden,
* sämtliche internen Dokumente, Vermerke und Notizen der Kommission welche im Rahmen der o.g. Rechtsstreite oder des/r Vorverfahren entstanden sind,
* sämtliche Dokumente, die sich auf die Beauftragung des von der Kommission eingeschalteten Rechtsanwalts beziehen, also sämtliche vertragliche und budgetrechtliche Grundlagen, sämtliche dokumentierte Kommunikation mit dem Rechtsanwalt und insbesondere auch dessen Abrechnung und
* sämtliche weitere dokumentierte Kommunikation die seitens der Kommission mit Herrn Strack oder Dritten mit Bezug auf die o.g. Verfahren geführt wurde.

Sämtliche Anlagen zu den vorgenannten Dokumenten, gleichgültig ob diese auf Papier, elektronisch oder in anderer Form vorliegen, sind von meinem Antrag ebenfalls umfasst.

Ich bitte um elektronische Übermittlung, um eine Vorabinformation, falls Kosten entstehen sollten und um eine umgehende Registrierungsbestätigung.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Holbach

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

Sehr geehrter Herr Holbach,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17/12/2012. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht, der am 18/12/2012 unter Aktenzeichen GestDem 2012/5925 registriert wurde.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Die Frist läuft am 18/01/2013 ab. Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
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Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Unit HR.D.2 "Appeals and Case Monitoring"
DG Human Resources and Security
* [1][email address]   Ê +32-2-291132
 
 

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Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
am 17., 21. und  22. Dezember 2012 gingen bei der Kommission drei Anträge
auf Zugang zu Dokumenten ein, die gemäß der Verordnung(EG) Nr. 1049/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates
und der Kommission gestellt wurden. Die Anträge wurden unter den
Aktenzeichen GESTDEM 2012/5925, GESTDEM 2012/5988 und GESTDEM 2012/5999
registriert.
 
Diese drei Anträge auf Zugang betreffen zehn Rechtssachen:
1. F-121/07, Guido Strack / Kommission
2. T-197/11P, Kommission / Guido Strack
3. T-198/11P, Guido Strack / Kommission
4. F-132/07, Guido Strack / Kommission
5. T-199/11P, Guido Strack / Kommission
6. F-44/05 (ex-T-225/05), Guido Strack / Kommission
7. T-526/08P, Kommission / Guido Strack
8. F-44/05RENV, Guido Strack / Kommission
9. T-670/11, Guido Strack / Kommission
10. T-65/12P, Guido Strack / Kommission

Die Kommission stellt fest, dass diese drei Anträge zusammenhängend von
Mitgliedern des erweiterten Vorstands des Whistleblower-Netzwerks e.V,
dessen Vorstand Herr Strack ist und der Partei in allen Rechtssachen ist,
gestellt wurden. 
 
Diese Anträge auf Zugang sind äußerst umfassend, da sie alle Dokumente im
Zusammenhang mit den oben genannten Rechtssachen und die Dokumente des
Verwaltungsverfahrens betreffen. Wir teilen Ihnen diesbezüglich mit, dass
der Juristische Dienst die Dokumente im Zusammenhang mit den zehn oben
genannten Rechtssachen bearbeiten wird, die Generaldirektion
Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) übernimmt den Teil der Anträge, die
zum Verwaltungsverfahren gehören.
 
Was die Dokumente im Zusammenhang mit den Rechtssachen anbelangt stellt
der Juristische Dienst fest und weist Sie darauf hin, dass einerseits
diese Anträge eine große Zahl von Dokumenten betreffen (Schriftsätze und
sonstige den Gerichten übermittelte Dokumente, die zwischen den
Dienststellen der Kommission ausgetauschten Vermerke, der Briefwechsel mit
Herrn Strack oder mit Dritten, die Dokumente zur Bestellung und Bezahlung
externer Juristen sowie der diesbezügliche Briefwechsel usw.), und dass
andererseits aufgrund der Natur der Rechtssachen diese Dokumente eine
konkrete Prüfung erfordern, die insofern eingehend sein muss, da die
Dokumente persönliche Daten einschließlich sensible Daten im Sinne von
Artikel 10 der Verordnung 45/2001 enthalten können.
 
Wie Ihnen bekannt ist muss die mit einem Antrag auf Zugang befasste
Institution der Rechtsprechung gemäß alle Dokumente konkret und
individuell prüfen. Die Institution muss jedoch, falls diese Prüfung einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet, zwischen dem Interesse
des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten einerseits und dem
Arbeitsaufwand, den eine solche  konkrete und individuelle Prüfung
verursacht andererseits abwägen.
 
Im vorliegenden Fall und angesichts des Umfangs und der Art der Dokumente,
die Gegenstand Ihrer Anfrage und auch der beiden anderen Anfragen sind,
ist es dem Juristischen Dienst nicht möglich, Ihre Anfrage innerhalb der
in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Frist zu bearbeiten.
 
Unter diesen Umständen bittet Sie der Juristische Dienst, gemäß Artikel
6(3) der Verordnung 1049/2001 Ihren Antrag bezüglich des Umfangs zu
begrenzen und zu präzisieren sowie ihm eine Liste der Dokumente zukommen
zu lassen, die Sie vorrangig bearbeitet sehen möchten.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
___________________________
Isabel ITURRITZA
Legal Officer
 
European Commission
Legal Service

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B-1049 Brussels/Belgium
+32 2-295 36 58
[1][email address]
 
 
 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18.01.2013 hat mich bezüglich meines Antrags auf Dokumentenzugang, der bei Ihnen unter dem Az: 2012/5925 registriert wurde, eine Fristverlängerung bis zum 08.02.2013 Ihrerseits erreicht, die damit begründet wurde, dass sich mein Antrag auf eine Vielzahl von Dokumenten bezieht.
Gegen jenes Vorgehen erhebe ich keine Einwände und erwarte Ihre endgültige Entscheidung über meinen Antrag und die Lieferung der entsprechenden Dokumente daher bis zum 08.02.2013.

Hinsichtlich Ihrer Benachrichtigung vom 18.01.2013 teile ich Ihnen mit:

1. Ich habe diesen Antrag selbst, nicht im Auftrage Dritter, aus eigenem Entschluss und insbesondere auch nicht in Abstimmung oder "zusammenhängend" mit Anträgen Dritter auf Dokumentenzugang zu Rechtssachen von Herrn Strack gestellt.

2. Daher halte ich es für völlig unangemessen mir das Volumen von Anträgen Dritter im Rahmen meines Antrages entgegenzuhalten. Hierfür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch ist dies für die Behandlung meines Antrages innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen in irgendeiner Weise relevant.

3. Ich bitte Sie mir bis spätestens zum Ablauf der o.g. Frist auch mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Europäische Kommission Informationen darüber verschafft hat, in welchen Vereinen ich privat tätig bin. Sollte mir bis zum Ablauf jener Frist keine schlüssige Erklärung hierfür vorliegen, werde ich mich gegen dieses Vorgehen mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln zur Wehr setzen.

4. Entnehme ich Ihren Ausführungen und insbesondere der fehlenden Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001, dass der Gegenstand meines Antrages hinreichend klar und präzise ist, von Ihnen also auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden kann.

5. Teile ich Ihnen im Hinblick auf Ihre Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 mit, dass ich derzeit nicht beabsichtige meinen Antrag bezüglich des Umfanges zu begrenzen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Kommission:
(a) mir nicht dargelegt hat, dass und warum genau gerade mein individueller Antrag eine solche Begrenzung erfordern sollte. Es fehlen insoweit z.B. Angaben zum konkreten Volumen (Zahl der Dokumente, Gesamtseitenzahl) meines spezifischen Antrages und dazu wie viele Dokumente bzw. Seiten die Kommission innerhalb welcher Bearbeitungsfristen verbindlich zusagt zu prüfen und zu liefern.
(b) mir keinen Auszug aus ihrem Dokumentenzugangsregister geliefert hat, ich also gar nicht weiß, welche konkreten Dokumente hier in Rede stehen und so auch keinerlei Möglichkeit habe, eine Begrenzung des Antrages oder auch nur eine Prioritisierung zwischen einzelnen Dokumenten vorzunehmen.
(c) ich im Übrigen Ihr jetziges Schreiben als verspätet ansehe, da ich ihren Ausführungen nicht entnehmen kann, warum sie diese Ausführungen erst gegen Ende derjenigen Frist vornehmen, die der Gesetzgeber als Standardfrist für die Bearbeitung von Anträgen nach VO 1049/2001 vorgesehen hat. Auf einen früheren und präziseren Vorschlag bestimmte Dokumente innerhalb der ersten 15 Arbeitstage und andere innerhalb einer Verlängerungsfrist von weiteren 15 Arbeitstagen zu erhalten, wäre ich sicherlich eingegangen. Demgegenüber erweckt Ihr jetziges Schreiben bei mir den Eindruck, dass sich die Kommission unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 der Geltung der Fristen jener Verordnung entziehen will. Dass dies nicht möglich ist, hat das Gericht der Europäischen Union gerade erst nochmals festgestellt (vgl. Urteil vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-392/07, Rn. 51).

Mit freundlichem Gruß
Thomas Holbach

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
anbei erhalten Sie die erste Antwort des Juristischen Dienst in
Beantwortung Ihrer unter GESTDEM 2012/5925 registrierten Anfrage.
Diese Antwort ist auf Englisch. Die deutsche Übersetzung ist in
Bearbeitung.
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
 
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
Responsible InfoDoc
 
European Commission
Legal Service
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Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie vielen Dank für Ihre Email vom 08.02.2013.

Hiermit stelle ich einen Zweitantrag auf Dokumentenzugang nach Verordnung 1049/2001 und halte meinen Erstantrag vom 17.12.2012 in vollem Umfange - abzüglich jener Dokumente, zu denen mir mit Email vom 08.02.2013 vollständiger Zugang gewährt wurde - aufrecht.

Bzgl. GESTDEM 2013/213, dem Teil der sich auf das Verwaltungsverfahren bezieht, stelle ich fest, dass Sie mir auch innerhalb der verlängerten Frist keinen Bescheid über meinen Erstantrag zugestellt haben. Ich habe insoweit also das Recht auf einen Zweitantrag welches ich hiermit wahrnehme.

Bzgl. GESTDEM 2012/5925, dem Teil der sich auf die gerichtlichen Verfahren bezieht, stelle ich fest, dass Sie mir auch innerhalb der verlängerten Frist keinen Bescheid über alle von meinem Erstantrag betroffenen Dokumente zugestellt haben, bzw. Ihr Bescheid vom 08.02.2013 meinen Erstantrag rechtswidrig nicht in vollem Umfange stattgegeben hat. Auch insoweit bin ich daher zu diesem Zweitantrag berechtigt.

Inhaltlich möchte ich im Hinblick auf Ihren Bescheid vom 08.02.2013 noch Folgendes ergänzen:

Sie halten mir auch im Bescheid vom 08.02.2013 immer noch die Anträge Dritter Personen vor und gehen insoweit auf die Klarstellungen in meiner Email vom 22.01.2013 mit keinem Wort ein. Dies gilt auch für die dort in Nr. 3 geäußerte Bitte. Was schließlich Nr. 5 meines Schreibens vom 22.01.2013 sehe ich meinerseits in ihrem Bescheid vom 08.02.2013 keine hinreichende Klarstellung und Konkretisierung hinsichtlich der noch zu liefernden Dokumente und der dafür vorgesehenen Zeitpunkte als dass ich bereit wäre mich insoweit auf eine Einschränkung des Volumens oder eine Verlängerung der Frist für dessen Bearbeitung einzulassen. Sie können gerne die gesetzlichen Möglichkeiten und Fristen zur Bearbeitung dieses Zweitantrages ausnutzen, sollte mir nach Fristablauf aber kein rechtmäßiger Bescheid und nicht alle umfassten Dokumente vorliegen, werde ich weitere rechtliche Schritte in Angriff nehmen. Die Probleme der EU-Kommission mit der Einhaltung von Fristen der Verordnung 1049/2001 sind mir nicht zuletzt durch das Studium der öffentlich zugänglichen Dokumente zum Fall Strack seit langem bekannt, wenn Sie es dennoch versäumt haben, ihre Personalausstattung entsprechend zu erhöhen bzw. das Personal für andere Aufgaben einsetzen, so bin ich für dieses Organisationsverschulden Ihrerseits nicht verantwortlich.

Was die Geltendmachung der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 (b) der Verordnung 1049/2001 im Hinblick auf die Daten des Herrn Strack angeht, verweise ich Sie auf dessen Email an das Generalsekretariat vom 11.02.2013. Hinsichtlich von Schwärzungen der Namen der Ärzte nach Nr. 5 Spiegelstriche 1 und 2 habe ich keine Einwände. Der Name des berichterstattenden Richters hingegen darf hier m.E. keiner Schwärzung unterliegen, da er hier nur in dienstlicher Tätigkeit auftaucht und der Name ohnehin bereits im Kopf des Urteils F-121/07 genannt ist, ihre gegenteilige Behauptung insoweit also schlicht falsch ist.

Was Ihre Ausführung unter Nr. 6 Ihres Bescheides vom 08.02.2013 angeht, so halte ich diese für rechtlich unzutreffend. Dies belegt schon der Blick auf die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichts im Verfahren T-392/07, in welchem dem Kläger ohne dass auch nur an einem einzigen Punkt auf eine Differenzierung zwischen den Autoren der Dokumente eingegangen worden wäre, sowohl ein Recht auf Zugang zur Klageschrift als auch zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 zugesprochen wurde. Beides wäre sicherlich nicht geschehen, wenn ihre Argumentation zuträfe. Es war auch nie die Absicht des Vertrages von Lissabon die Dokumentenzugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger einzuschränken, diese sollten durch die explizite Erwähung des Gerichtshofs vielmehr ausgeweitet werden. Schließlich müsste mit Ihrer Argumentation letztlich bei jedem Dokument, welches bei der Kommission vorliegt, aber nicht von ihr stammt, geprüft werden, ob der Antragsteller auch direkt gegenüber dem Urheber einen Anspruch auf Dokumentenzugang hat. Dies ist aber nach Verordnung 1049/2001 gerade nicht der Fall, hier kommt es nur auf drei Dinge an: 1. es ist ein Doikument im Sine der Verordnung, 2. es liegt bei der Komission vor, 3. es greift kein Ausschlussgrund nach Art. 4 der Verordnung 1049/2001. All jene Voraussetzungen sind vorliegend auch für die vom Gericht und/oder von Herrn Strack stammenden Dokumente des gerichtlichen Verfahrens gegeben. Auch jene Dokumente waren also auf meinen Erstantrag hin und sind spätestens auf meinen jetzigen Zweitantrag hin herauszugeben. Etwas anderes kann entgegen Ihrer Ausführungen auch dem von ihnen zitierten Urteil nicht entnommen werden. Jenes Urteil bezieht in Rn. 100 vielmehr auch Gerichtsdokumente vielmehr explizit in den Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 ein und lässt deren Nichtoffenlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 zu. Dies allerdings nur solange davon eine Gefährdung eines Gerichtsverfahrens ausgehen kann, was hier, nach dem Abschluss der Gerichtsverfahren, offensichtlich nicht mehr der Fall sein kann und selbst von Ihnen, mangels Berufung auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 offensichtlich nicht vorgetragen wird.

Ich darf Sie abschließend noch um eine Bestätigung des Eingangs dieses Zweitantrages bitten.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Holbach

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

Sehr geehrter Herr Holbach,

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17/02/2013 - registriert am 18/02/2013.

Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2013/213 - Ares(2013) 209026).

In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
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Berl. 05/329.

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Generalsekretariat der Europäischen Kommission

Sehr geehrter Herr Holbach,

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17/02/2013 - registriert am 18/02/2013.

Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2012/5925 - Ares(2013) 209525).

In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.

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Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Dear Sir,
 
Please find attached a letter concerning your confirmatory applications
for access to documents (Gestdem 2012/5925 and 2013/213).
 
 
Yours sincerely,
 
Priscille Schiltz
 
European Commission
SG B5 - Transparency
BERL 05/325
B-1049 Brussels/Belgium
 
 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Holbach
 
Ich beziehe mich auf unsere Email und Antwort vom 8. Februar.
In der Anlage sende ich Ihnen unsere Antwort auf Deutsch.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
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European Commission
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[2]http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/in...
 
 
 
 
 
_____________________________________________
From: ARNOLD-WOERTZ Brigitte (SJ)
Sent: Friday, February 08, 2013 3:54 PM
To: '[FOI #297 email]'
Cc: SJ ACCES DOCS
Subject: Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten in 3 Rechtssachen
 
 
Sehr geehrter Herr Holbach,
 
anbei erhalten Sie die erste Antwort des Juristischen Dienst in
Beantwortung Ihrer unter GESTDEM 2012/5925 registrierten Anfrage.
Diese Antwort ist auf Englisch. Die deutsche Übersetzung ist in
Bearbeitung.
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
<< File: Ares(2013)166468.pdf >>
 
<< File: doc1_JUR(2007)046066.pdf >>  << File: doc2_JUR(2007)045021.pdf
>>  << File: doc3_JUR(2007)046102.pdf >>  << File:
doc9_JURM(2008)9107_exp.pdf >>  << File: doc11_PVR751.pdf >>  << File:
doc12_JURM(2009)9201_exp.pdf >>  << File: doc17_Ares(2010)823661.pdf >> 
<< File: doc19_C(2011)1670_DE.pdf >>  << File:
doc20_Ares(2011)363185_DE.pdf >>  << File: doc21_Ares(2011)770340.pdf >> 
<< File: doc22_Ares(2011)905523.pdf >>  << File:
doc23_Ares(2011)1142760.pdf >>  << File: doc24_Ares(2013)33766.pdf >>  <<
File: doc25_Ares(2011)767212.pdf >>  << File:
doc26_Ares(2011)788681_exp.pdf >>  << File: doc31_Ares(2012)282460.pdf >>
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
Unter Bezugnahme auf unsere erste Ihnen am 8. Februar übermittelte Antwort
auf Ihre Anfrage auf Zugang zu Dokumenten in drei Rechtssachen (GESTDEM
2012/5925) sende ich Ihnen hiermit die zweite Antwort, die Sie wie die
erste zuerst auf Englisch erhalten.
Die deutsche Übersetzung ist in Bearbeitung. Wir danken Ihnen für Ihr
Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
MARINUS CHRIST
 
European Commission
Legal Service
Information and Documentation Group
 
 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2012/5925 & 2013/213).
Mit freundlichen Grüßen,
 
 
Carlos Remis
SG.B.5.
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Berl. 05/329.
 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
Ich beziehe mich auf unsere Email und zweite Antwort auf Ihre Anfrage.
In der Anlage erhalten Sie unsere Antwort auf Deutsch.
 
Wir bitten Sie, diese späte Übermittlung der deutschen Übersetzung zu
entschuldigen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
Responsible InfoDoc
 
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Sehr geehrte Frau Generalsekretärin,

nur zur Klarstellung teile ich Ihnen auf das Schreiben Ares(2013)515867 vom 27.03.2013, welches ich erst am 23.05.2013 in deutscher Sprache erhalten habe folgendes mit:

* Ich halte an meinem umfassenden Zweitantrag vom 17.02.2013, auf den ich rechtswidrig bis heute noch keine Antwort erhalten habe, fest.

* Dem o.g. Schreiben trete ich - falls Sie dies für nötig erachten hiermit auch nochmals in Form eines weiteren Zweitantrages - ebenfalls umfassend entgegen und verweise u.a. darauf, dass:
** dort die Ausnahmegründe nach der Verordnung 1049/2001 jeweils nur äußerst pauschal vorgetragen aber nicht deren Eingreifen für jedes Dokument im einzelnen nachvollziehbar begründet wurde;
** dort zur Rechtfertigung auf ein angebliches Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen wird, selbst heute ist ein solches aber auf der Webseite des Gerichts nicht nachgewiesen, weshalb ich seine Existenz und erst Recht seine Existenz zum Zeitpunkt meines Erstantrages bestreite.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Holbach

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich  Ihres Zweitantrages
auf  Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (gestdem 2013-0213).
Mit freundlichen Grüßen,
Paul SIMON
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Referat SG.B.5 "Transparenz"
 

Generalsekretariat der Europäischen Kommission

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Sehr geehrter Herr Holbach,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2012/5925).
Mit freundlichen Grüßen,
 
 
Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.