This is an HTML version of an attachment to the Freedom of Information request 'Meta ARES II'.

From: SG DOSSIERS ACCES 
Sent: Friday, March 14 2014, 4:13 PM 
To: 
 
Cc: 
 
Subject: FW: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag 
 
Cher(e) Collègue,  
 
Je vous prie de bien vouloir trouver ci-joint, copie de la lettre que M. STRACK Guido a envoyé à la 
Secrétaire Générale, par laquelle un recours est introduit contre le refus d'accès à certains 
documents demandés au SG.B.1 (GESTDEM n° 2014/679). 
 
Je me permets de vous rappeler que le délai impératif de réponse est de 15 jours ouvrables à partir 
de l'enregistrement de la demande. 
 
Afin de permettre à la Secrétaire générale de répondre à ce recours avant l'échéance du 04/04/2014 
prochain, je vous remercie d'avance de bien vouloir me communiquer (via l'adresse électronique SG 
DOSSIERS ACCES) immédiatement (dans les 24 heures) : 
 
1)      les documents refusés lors de la demande initiale, afin de nous permettre une évaluation 
indépendante de la pertinence du refus (si les documents sont trop nombreux, nous vous 
demandons de nous faire parvenir au moins une liste des documents concernés);  
 
2)   le nom du (de la) gestionnaire du dossier au stade initial. 
 
Dans les jours suivants, un(e) gestionnaire (administrateur) de l'équipe "accès aux documents" du SG 
prendra contact avec le (la) gestionnaire du dossier au niveau de la DG pour préciser les éléments 
complémentaires de contribution dont le SG aura besoin. Une prompte réponse à cette démarche 
sera attendue. 
 
Pour toute information complémentaire, vous pouvez prendre contact avec moi. 
 
Merci d'avance de votre collaboration. 
 
 
 
SG.B.4.  
Transparence. 
 
 
-----Original Message----- 
From: SG ACCES DOCUMENTS  
Sent: Friday, March 14, 2014 4:11 PM 
To: 'Guido Strack' 
Subject: RE: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag 
 
Sehr geehrter Herr Strack, 
 
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13/03/2014 - registriert am 14/03/2014.  
 
Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 
2014/679 - Ares(2014) 733633).  

 
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den 
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine 
innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (04/04/2014). 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
 
 
 
SG.B.4.  
Transparence. 
 
 
-----Original Message----- 
From: Guido Strack [mailto:xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx]  
Sent: Thursday, March 13, 2014 3:10 PM 
To: SG ACCES DOCUMENTS; DAY Catherine (SG) 
Subject: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag 
 
An die Generalsekretärin 
der Europäische Kommission 
 
 
 
Zweitantrag zu meinem Antrag auf Dokumentenzugang ARES II - Gestdem 
2014-679 (= http://www.asktheeu.org/en/request/ares ii - bitte antworten 
Sie auch über jenes Portal) 
zugleich Erstantrag auf Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug 
des 07.11.2013 
 
 
Sehr geehrte Generalsekretärin, 
 
mit diesem Schreiben wende ich mich, soweit darin meinem Erstantrag 
nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, gegen die Entscheidung, die 
seitens des Generalsekretariats am 21.02.2014 auf meinen Antrag vom 
04.02.2014 hin ergangen ist (ARES 2014/436116) und soweit mein 
Erstantrag von jener Entscheidung nicht umfasst wurde unter Berufung auf 
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 gegen jene Nichtentscheidung, 
halte meinen Erstantrag in dem bisher nicht befriedigten Umfange 
aufrecht und stelle zugleich einen Zweitantrag im Sinne der Verordnung 
1049/2001, sowie zusätzlich eine neuerlichen Erstantrag auf 
Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug des 07.11.2013. 
 
 
Zum ersten und zweiten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages: 
 
Zunächst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich in meinem Antrag 
fälschlich auf Annex VI von SEC(2009)1643 bezogen hatte. Wie Ihre 
Dienste zutreffend geschlossen haben war hier in Wahrheit jeweils Annex 
IV gemeint. Sodann wende ich mich gegen die Ausführungen des o.g. 
Bescheides zu diesem Antragsteil in denen behautet wird „dass die 

Metadaten eines bestehenden Dokuments, kein eigenständiges Dokument 
darstellen“ und dieser Teil meines Antrages „gegenstandslos“ (dazu 
nachfolgend unter a) sei und außerdem eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1 
Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 vorgenommen wird, wonach „die 
Metadaten, zu denen Sie Zugang beantragt haben, Namen und Funktionen der 
Beamten, die an der Erstellung und Verarbeitung der Dokumente auf die 
Sie sich beziehen“ enthalten (dazu nachfolgend unter b). 
 
(a) 
ARES(-Meta)-Daten als Dokumente iSd. Verordnung 1049/2001 
 
Der Dokumentenbegriff, welcher der Verordnung 1049/2001 zugrunde liegt, 
darf und braucht nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen zu 
werden (in dem sich die im o.g. Bescheid vorgenommene Auslegung evtl. 
als noch vertretbar ansehen ließe), sondern ergibt sich allein aus der 
Legaldefinition in Art. 3 Buchstabe a jener Verordnung. Demnach ist ein 
Dokument jeder Inhalt, der, unabhängig von der Form des Datenträgers und 
insbesondere unter Einschluss elektronischer Datenträger, einen 
Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder 
Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betrifft. 
 
Diese Legaldefinition entspricht fast wörtlich, jedenfalls aber 
inhaltlich und sinngemäß jener in Art. 3 Buchstabe a des Beschlusses 
2004/258/EG, der die Parallelnorm zur Verordnung 1049/2001 für den 
Bereich der EZB bildet. 
 
Mit der Auslegung jener Norm hat sich unlängst das EuG in der 
Rechtssache T-436/09 Dufor./. EZB insbesondere im Urteil vom 26.10.2011 
eingehend beschäftigt, wobei die EU-Kommission der EZB als Streithelfer 
beigetreten war, wohl gerade weil ihr die Parallelität zur Verordnung 
1049/2001 sehr bewusst war. Aus Rn. 68 des Urteils ergibt sich sogar 
explizit, dass die Kommission die Auffassung vertritt, dass: „die 
Definitionen des Begriffs „Dokument“ in beiden Vorschriften identisch 
seien“. Dem kann ich nur zustimmen. 
 
Wenn dem aber so ist muss die Kommission nunmehr auch in ihrer Anwendung 
der Verordnung 1049/2001 und insbesondere in ihrer Behandlung meines 
hier vorliegenden Antrages und Zweitantrages das Urteil T-436/09 gegen 
sich gelten lassen. Dies auch deshalb weil weder die Kommission noch 
einer der anderen Beteiligten gegen jenes Urteil ein Rechtsmittel 
eingelegt hat. 
 
Im Urteil T-436/09 heißt es in den Rn. 164f. unter der Überschrift 
„Ergebnis“ klar und unmissverständlich: „Nach alledem führt eine 
wörtliche Auslegung der Definition des Begriffs „Dokument“ in Art. 3 
Buchst. a des Beschlusses 2004/258 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit 
der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne dieser 
Bestimmung darstellt, und dieses Ergebnis wird weder durch praktische 
Erwägungen noch durch die von den Beteiligten angeführten Dokumente in 
Frage gestellt. Darüber hinaus steht das Ergebnis, dass die Gesamtheit 
der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art. 
3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 darstellt, auch im Einklang mit dem 
Ziel des umfassenden Zugangs zu Dokumenten der EZB, das in 

Erwägungsgrund 3 des Beschlusses angeführt ist und wonach „ein 
umfassender Zugang zu den Dokumenten der EZB gewährt werden“ sollte.“ 
Und in Rn. 183 heißt es weiter: „Nach alledem muss im Rahmen der 
vorliegenden Rechtssache nicht entschieden werden, ob eine Datenbank der 
EZB „als solche“ Gegenstand eines Zugangsantrags auf der Grundlage des 
Beschlusses 2004/258 sein kann. Da es keine einzelne Datenbank der EZB 
gibt, die der Kläger „als solche“ mit seinem Antrag hätte erhalten 
können, ist die Erwägung, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank 
enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des 
Beschlusses darstellt, ausreichend, um dem Kläger antragsgemäß, soweit 
keine der Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 4 des Beschlusses greift, 
sowohl Zugang zu den bestimmten, ihn interessierenden Daten zu gewähren 
als auch unter den oben in den Randnrn. 146 bis 153 dargelegten 
Voraussetzungen die Verwendung der Suchfunktionen zu erlauben, die für 
die verschiedenen, diese Daten enthaltenden Datenbanken der EZB 
verfügbar sind. Was insbesondere diese Suchfunktionen betrifft, kann der 
Kläger deren Verwendung dadurch erreichen, dass er die EZB ersucht, sich 
ihrer zu bedienen, um ihre Datenbanken anhand der vom Kläger selbst 
festgelegten Kriterien zu durchsuchen, und dem Kläger die Ergebnisse 
mitzuteilen (vgl. oben, Randnr. 150).“ 
 
Nach all dem sind auch die in der ARES Datenbank vorhandenen Daten als 
Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 anzusehen. Vorliegend habe 
ich der Kommission sehr einfache Suchanfragen mitgeteilt die sich auf 
die Dokumentennummer einerseits und auf das Registrierungsdatum 
andererseits stützen, also auf zwei sehr simple Felder der Datenbank, 
hinsichtlich derer sich Ihre Dienste auch nicht darauf berufen haben 
hierzu keine Suchen durchführen zu können. Meine Anfrage war daher 
zulässig und auf Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 gerichtet, 
also keineswegs „gegenstandslos“. 
 
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und 
erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die 
Kommission geltend machen sollte, eine Suche nach den von mir genannten 
Kriterien nicht durchführen zu können, ich auch mit der Übersendung der 
vollständigen ARES Datenbank inklusiver aller Daten einverstanden wäre. 
 
An dem gefunden Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Daten 
bzw. Dokumente in ARES Bezüge auf andere Daten bzw. Metadaten enthalten, 
ja nicht einmal – was vorliegend meinerseits bestritten in der o.g. 
Entscheidung aber behauptet wird – dass Informationen Teil eines anderen 
Dokuments sind. Wie schon die vorstehend zitierte Passage zeigt ändert 
die Integration einer Information in eine Informationssammlung nichts 
daran, dass sowohl die Einzelinformation als auch die 
Informationssammlung jeweils Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 
darstellen, also sowohl gemeinsam als auch Einzeln Gegenstand einer 
Dokumentenzugangsanfrage nach jener Verordnung sein können. Dieses 
Ergebnis wird auch bestätigt durch Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 
1049/2001 wonach Teile eines Dokuments Gegenstand einer Freigabe sein 
können. Wenn sich aber die Freigabe beschränken kann, kann diese 
Beschränkung m.E. auch schon in der Anfrage vorgenommen werden. Dies 
insbesondere dann wenn dadurch der Arbeitsaufwand für die Institution 

von vornherein begrenzt wird, wie dies hier angesichts der leichteren 
und separaten Vorhaltung und Extrahierbarkeit der ARES Meta-Daten der 
Fall ist. Selbst wenn, was ich bestreite, die ARES Meta-Daten also kein 
eigenständiges Dokument darstellen würden, wären sie vorliegend auf 
meine Anfrage hin als Dokumententeil (sowohl mit Blick auf das Dokument 
ARES-Datenbank als mit Blick auf das jeweils in Bezug genommene 
Einzeldokument) herauszugeben. 
 
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und 
erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die 
Kommission weiterhin geltend machen sollte, die ARES Daten eines 
Dokuments seien unselbstständiger und nicht separat herausgebbarer Teil 
des jeweils in Bezug genommenen Dokuments meine Anfrage von der 
Kommission so interpretiert werden soll, dass sie sich zusätzlich auch 
auf alle jeweils in Bezug genommenen Dokumente selbst bezieht (also auf 
alle Dokumente mit der genannten Dokumentennummer bzw. dem genannten 
Registrierungsdatum und insoweit auf die Dokumente selbst und alle von 
der Kommission als damit zusammengehörend angesehene ARES-Metadaten). 
 
 
(b) 
Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 iZm. 
Beamtennamen 
 
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 ist zunächst einmal 
natürlich ein prinzipiell tauglicher Grund um den Dokumentenzugang nach 
Verordnung 1049/2001 einzuschränken. Dies jedoch nur insoweit als eine 
hinreichend begründete Berufung auf jene Norm stattfindet, deren 
Voraussetzungen gegeben sind und die Einschränkung auch die Grenzen von 
Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 berücksichtigt. Der o.g. Bescheid 
hat keine jener Voraussetzungen erfüllt. 
 
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 verlangt eine 
Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des 
Einzelnen. Dass und wieso es zu einer solchen Beeinträchtigung kommen 
würde wenn die von mir angefragten Metadaten herausgegeben würden wurde 
in o.g. Bescheid nicht einmal qualifiziert behauptet, geschweige denn 
nachvollziehbar und überprüfbar begründet. Es liegt somit schon ein 
erheblicher Begründungsmangel vor. 
 
Materiell dürfte außerdem die bloße Offenlegung der Namen von handelnden 
Beamten regelmäßig nicht deren Privatsphäre berühren. Berührt ist 
vielmehr in der Regel nur deren dienstliche Sphäre. Im Rahmen dieser ist 
vom Vorliegen einer umfassenden Einwilligung der Beamten auch im Sinne 
der Verordnung 45/2001 in die Nutzung und Weitergabe ihres Namen durch 
die Institution auszugehen, soweit diese wie hier rein dienstlich agiert 
haben. Wäre dies nicht der Fall müsste die Institution ständig 
Einzeleinwilligungen ihrer Beamten einholen um mit Verordnung 45/2001 
konform zu handeln, was offensichtlich nicht geschieht. Selbst wenn aber 
hier keine Einwilligung vorliegt wäre die Verarbeitung und Weitergabe 
der vorliegenden Beamtenamen vorliegend m.E. durch Art. 5 Buchstabe b) 
bzw. c) der Verordnung 1049/2001  im Zusammenhang mit dem 
Dienstverhältnis der Beamten zur Institution und dessen Notwendigkeiten 

gedeckt. Schließlich ist Art. 4 der Verordnung auch vor dem Hintergrund 
der Primärrechtsgrundsätze des Transparenz-, Rechtsstaats- und des 
Demokratieprinzips auszulegen. Hierfür ist es zwingend notwendig, dass 
im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit agierende Personen dies – 
jedenfalls soweit kein besonderes Schutzbedürfnis oder eine besondere 
individuelle Betroffenheit erkennbar ist und vorgetragen wird – nicht 
anonym sondern offen tun und hierfür vom Souverän auch individuell zur 
Rechenschaft gezogen werden können. Dies schließt eine pauschale 
Zugangsvereitelung zu Beamtennamen, wie sie hier vorgenommen wurde aus. 
Außerdem haben OLAF und die Kommission im Rahmen des derzeit noch 
anhängigen Verfahrens T-221/07 auch genau bereits anerkannt, dass es 
keine generelle Rechtfertigung für die Unzugänglichkeit von Beamtennamen 
gibt. 
 
Selbst wenn aber Namen von Beamten der Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 
Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 unterfallen würden – was ich wie 
ausgeführt bestreite – so kann dies keinesfalls zur Folge haben, dass 
mein Dokumentenzugangsantrag zu den ARES Metadaten insgesamt 
zurückgewiesen werden kann. So sind z.B. die in dem o.g. Bescheid 
explizit erwähnten „Funktionen der Beamten“ jedenfalls soweit sie keinen 
Rückschluss auf Individuen zulassen keineswegs vom genannten 
Ausnahmegrund umfasst. Gleiches gilt natürlich auch für die weitaus 
meisten der in Anhang IV.1.1. von SEC(2009)1643 genannten 
Datenkategorien. Auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 
1049/2001 käme hier somit allenfalls die Schwärzung bestimmter, 
tatsächlich personenbezogener und materiell vom Ausnahmegrund umfasster 
Informationen in Betracht. Dass diese – und höchst hilfsweise das 
Weglassen bestimmter Datenkategorien – hier nicht möglich sein soll ist 
äußerst unwahrscheinlich und wurde auch im o.g. Bescheid nicht geltend 
gemacht. 
 
Aus den o.g. Gründen ist der rechtswidrige Erstbescheid auf den 
vorliegenden Zweitantrag hin aufzuheben und mir ist der begehrte 
Dokumentenzugang zu gewähren. 
 
 
Zum dritten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages: 
 
Im Rahmen der Behandlung des dritten Spiegelstriches meines 
Ausgangsantrages beruft sich der o.g. Erstbescheid darauf, dass dieser 
„eine außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten“ beträfe (dazu 
nachfolgend unter a) „von denen einige auf den ersten Blick unter die in 
der Verordnung festgelegten Ausnahmen fallen dürften, und insbesondere 
unter die in Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1“ (dazu nachfolgend unter 
b). Zugleich wurde ich unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 
1049/2001 zu einer nähren Spezifizierung bzw. Einschränkung meines 
Antrages aufgefordert. 
 
(a) 
Außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten 
 
In der Tat sieht Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 für den Fall 
eines sehr umfangreichen Dokuments bzw. einer sehr großen Anzahl von 

Dokumenten die Möglichkeit einer informellen Beratung vor. Aus meiner 
Sicht setzt dies jedoch einen helfenden Ansatz und dabei insbesondere 
einen qualifizierten und nachvollziehbaren Vortrag des Organs voraus, 
welche Dokumentenmenge betroffen ist und welche Schwierigkeiten dem 
Organ bei der Bearbeitung oder Stattgabe der Dokumentenzugangsanfrage 
entstehen. 
 
Hierbei kann auch die Registerpflicht nach Art. 11 der Verordnung 
1049/2001 nicht außer Betracht bleiben. Laut Art. 11 der Verordnung 
1049/2001 sollen sämtliche Organe seit dem 03.06.2002 ein öffentliches 
Dokumentenregister führen, das grundsätzlich sämtliche Dokumente im 
Sinne des Dokumentenbegriffs aus Art. 3 Buchstabe a) der Verordnung 
1049/2001 nachweisen muss. Einzige Ausnahme insoweit bilden sensible 
Dokumente für die eine Einschränkung nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 
1049/2001 gilt. Klar ist aus der Verordnung 1049/2001 auch, dass die 
Registerpflicht sich nicht nur auf Legislativdokumente bezieht. Dies 
wird auch durch die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils 
C-506/08 P vom 21.07.2011 bestätigt. Legislativdokumenten kommt 
lediglich eine Sonderrolle in Form der Regelung des Art. 12 der 
Verordnung 1049/2001 zu insoweit als hinsichtlich jener Dokumente das 
Register sich nicht nur in einem Nachweis des Dokuments erschöpfen, 
sondern vorbehaltlich der Art. 4 und 9, auch dessen direkte 
Zugänglichkeit gewährleisten soll. 
 
In Ergänzung und getrennt von meinem Zweitantrag rüge ich hiermit, dass 
die Kommission hinsichtlich der von ihr am 07.11.2013 in ARES 
registrierten Dokumente (also der von meinem Antrag umfassten Dokumente) 
kein (jenseits der o.g. Ausnahmemöglichkeit) vollständiges Register im 
Sinne des Artikels 11 der Verordnung 1049/2001 öffentlich zugänglich 
gemacht hat und fordere Sie auf dies umgehend nachzuholen und mir 
mitzuteilen, wo ich jenes Register finden kann um meine Rechte nach Art. 
2 der Verordnung 1049/2001 auszuüben. Zugleich beantrage ich auch nach 
Verordnung 1049/2001 Zugang zum Registerauszug aus dem Register nach 
Art. 11 der Verordnung 1049/2001 für das Registrierungsdatum 07.11.2013. 
 
Hinsichtlich beider vorstehenden Aspekte verweise ich auch auf das 
Beschwerdeverfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten mit der Nummer 
3208/2006/GG zwischen der Kommission und Statewatch. Hier hatte der 
Bürgerbeauftragte bereits in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 
festgestellt, dass das Register der Kommission nach 1049/2001 
prinzipiell alle Dokumente im Sinne des Art. 3 Buchstabe a enthalten 
muss und die Kommission hatte auch die Unvollständigkeit ihres Registers 
eingeräumt und erklärt dieses ausbauen zu wollen. Seither sind weitere 
mehr als 5 Jahre ins Land gegangen, ohne dass sich das Grundproblem der 
nahezu völligen 1049/2001-Registerignoranz der Kommission gegenüber 
nichtlegislativen Dokumenten wesentlich verändert hätte, obwohl die 
Kommission mit ARES zugleich mittlerweile über ein alle ihre Dienste 
erfassendes vollständiges Registersystem verfügt (was damals noch nicht 
der Fall war und von der Kommission auch als Rechtfertigung genutzt der 
1049/2001-Registerunvollständigkeit vorgebracht wurde) und im Prinzip 
nur eine Auswahl von ARES-Feldern der Öffentlichkeit als 1049/2001 
Register zugänglich machen müsste. 

 
Nur wenn und sobald mir jenes Register zugänglich ist bzw. jener 
Registerauszug vorliegt, sähe ich auch die Hilfeleistungspflicht der 
Kommission aus Art. 6 der Verordnung 1049/2001 zumindest als teilerfüllt 
an und mich auch in de r Lage sinnvolle Begrenzungen meines 
Antragsgegenstandes vorzunehmen. Außerdem wird die Kommission dabei wohl 
auch die Frage zu beantworten haben, warum sie den von mir geforderten 
ARES Auszug, oder jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil davon nicht 
längst selbst als Register im Sinne der Verordnung 1049/2001 öffentlich 
gemacht hat, wodurch dann vielleicht auch mein Antrag ganz oder 
teilweise überflüssig geworden wäre bzw. auf eine wesentlich geringere 
Anzahl von Dokumenten hätte bezogen werden können. 
 
Darüber halte ich das Vorbringen im Erstbescheid auch deswegen für 
rechtswidrig weil dort zwar von einer Vielzahl von Dokumenten gesprochen 
wird diese Zahl aber nicht einmal Näherungsweise genannt oder auch nur 
eingegrenzt wird, obwohl es der Kommission angesichts der Struktur von 
ARES ohne weiteres möglich sein sollte die genaue Zahl der am 07.11.2013 
registrierten dort Dokumente festzustellen. Auch insoweit hat die 
Kommission ihrer Hilfeleistungspflicht bisher also nicht genügt. 
 
Schließlich erlaube ich mir auch schon jetzt darauf hinzuweisen, dass 
aus meiner Sicht die Ausnahmereglung des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 
1049/2001 im vorliegenden Fall keineswegs automatisch zu Anwendung 
kommen kann, ohne dass die Besonderheiten meiner Anfrage berücksichtigt 
werden, die hier vor allem darin bestehen dass sich mein Antrag auf 
Dokumente in Form der Inhalte einer Datenbank bezieht. Anders als bei 
einer Vielzahl von Dokumenten in einer oder vielen Papier- oder 
separaten elektronischen Akten sind die Dokumente im vorliegenden Fall 
trotzt ihrer eventuell hohen Zahl ohne weiteres auf Knopfdruck mit einer 
einzigen Suchabfrage unter ARES verfügbar. Außerdem sind die 
Datenbankdokumente, da sie aus verschiedenen Datenfeldinhalten bestehen, 
in einer wesentlich besser strukturierten Form vorhanden als dies bei 
anderen Dokumenten der Fall ist. Ihre Massenauswertung im Hinblick auf 
eine Vorliegen eventueller (Teil-)Versagungsgründe z.B. nach Art. 4 der 
Verordnung 1049/2001 kann daher wesentlich schneller und effizienter 
erfolgen als dies bei anderen Dokumenten der Fall ist. Vor allem sollten 
sich angesichts der Feldstruktur auch leicht jene Felder identifizieren 
lassen die entweder offensichtlich gar keine Relevanz im Hinblick auf 
Art. 4 Versagungsgründe aufweisen und die daher z.B. in einem ersten 
Schritt sehr schnell zugänglich gemacht werden könnten. Auch umgekehrt 
sollten jene Felder, die im Hinblick auf Art. 4 eventuell 
problematischere Informationen enthalten, sehr schnell erkennbar und 
auch relativ schnell auswertbar sein. Kurz und gut vor einer Berufung 
auf Art. 6 Abs. 3 hätte die Kommission hier erst einmal darstellen 
müssen, ob sie im Hinblick auf die besondere Struktur der Daten im 
konkreten Fall überhaupt vor einer dem Regelungsgegenstand jener Norm 
vergleichbaren Problematik steht und welche Möglichkeiten sie selbst zur 
Bewältigung der Problematik sieht und genutzt hat. 
 
Demgegenüber hat sich der Erstbescheid hier darin erschöpft ein Dokument 
beizufügen von dem behauptet wird dass es „einen guten Überblick über 

die vom System behandelten Objekte liefert“, wobei im Bescheid 
allerdings offengelassen wird welches Dokument genau damit gemeint sein 
soll und welche Passagen hier inwieweit eine Hilfestellung für den 
Antragssteller darstellen sollen. Auch hier wäre also in jedem Fall eine 
genauere Spezifizierung im Sinne der Hilfestellung nach Art. 6 der 
Verordnung 1049/2001 nötig. 
 
Höchst hilfsweise rege ich – ohne dass damit eine Einschränkung meines 
Ausgangsantrages verbunden wäre – an, den Antrag aus meinem 
Spiegelstrich Nr. 3 zunächst einmal umgehend hinsichtlich der 50 ersten 
(iSv. niedrigste ARES Dokumentnummer) Dokumente zu bearbeiten. Damit 
könnte in Ergänzung zu den vorstehend geforderten Klarstellungen ein 
nützliche Basis geschaffen werden um mir auch hinsichtlich der sonstigen 
Dokumente einen „größtmöglichen“ Zugang zu ermöglich wie er im Rahmen 
der Verordnung 1049/2001 angestrebt wird. 
 
(b) 
Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001 
 
Ich bestreite nicht, dass einzelne Teile meines Antrages aus 
Spiegelstrich Nr. 3 von einzelnen Versagungsgründen nach Art. 4 der 
Verordnung 1049/2001 umfasst sein könnten. Zugleich kann dies wegen Art. 
4 Abs. 6 jener Verordnung aber in der Regel nur eine 
Teilzugangsverweigerung rechtfertigen. Selbst eine solche müsste aber 
substantiiert und konkret begründet werden. Davon dass dies im o.g. 
Erstbescheid, in einer der von der Rechtsprechung geforderten Form, 
geschehen wäre, kann hier offensichtlich keine Rede sein. Daher 
erübrigen sich auch derzeit alle weiteren Ausführungen zu diesem Aspekt, 
der Bescheid ist auch insoweit offensichtlich rechtswidrig. 
 
 
Zum vierten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages: 
 
Hinsichtlich des vierten Spiegelstrichs verweist der Erstbescheid mich 
letztlich auf eine einzige Webseite auf der sich wiederrum eine Vielzahl 
von Links zu Dokumenten und weiteren Webseiten befinden, die zum Teil 
etwas mit meiner Dokumentenzugangsanfrage zu tun haben mögen, zum Teil 
aber – jedenfalls aus meiner Sicht – auch keinerlei Zusammenhang mit 
meiner Anfrage aufzuweisen scheinen (wie z.B. 2012/023 WACS). Würde man 
einen solchen Verweis als zulässige Antwort auf eine 
Dokumentenzugangsanfrage nach Verordnung 1049/2001 ansehen, so könnte 
sich die Kommission demnächst darauf beschränken zu allen irgendwo 
veröffentlichten Dokumenten nur noch die Webseite-Adresse ihrer Homepage 
anzugeben auf der sich dann jedenfalls ein Link auf einen Link …. auf 
einen Link auf das eigentliche Dokument findet. Dies und auch das hier 
konkret gezeigte Vorgehen entspricht meines Erachtens nicht den Vorgaben 
der Verordnung 1049/2001 und ist daher rechtswidrig. Dies umso mehr, als 
selbst im Erstbescheid selbst die Rede davon ist, dass es sich bei 
ESP-DESIS nur um die „Hauptausschreibung in diesem Bereich“ handelt. Die 
beantwortende Stelle musste sich daher der Unvollständigkeit ihrer 
Antwort selbst bewusst sein, da meine Anfrage ja auf die „vollständigen 
Ausschreibungsunterlagen von allen Ausschreibungen“ und nicht nur auf 
Zugang zur Hauptausschreibung gerichtet war. Der Zweitbescheid sollte 

mir daher die Bezugsquellen aller Ausschreibungsunterlagen konkret 
nachweisen. 
 
 
Zum fünften Spiegelstrich meines Ausgangsantrages: 
 
Auf meinen fünften Antrag hin scheint mir in Form der Nomenclature und 
des FilingPlans in der Tat ein Teil der von mir begehrten Dokumente 
überlassen worden zu sein. Hierfür bedanke ich mich. 
 
Ich habe jedoch Zweifel, ob damit der Antrag aus dem fünften 
Spiegelstrich meines Antrages auch wirklich vollständig befriedigt 
wurde, da dieser sich nicht nur auf die NOMCOM Klassifikation und den 
Filing Plan sondern explizit auch bezog auf „alle[r] „filing plan 
heading“ Metatdaten in den NOMCOM, HERMES und ARES Datenbanken mit den 
Metadaten wie diese in in Annex IV.1.3. von SEC(2009)1643 spezifiziert 
werden.“ Es ging mir also darum jeden möglichen und jeden tatsächlich 
vorhanden Eintrag im Feld „filing plan heading“ zu erfahren, bzw. den 
„filing plan“ in seiner vollen Granularität. Demgegenüber enthält der 
Filing plan der mir zugänglich gemacht wurde zwar durchaus zahlreiche 
Einträge, die dortige Granularität scheint mir jedoch nach wie vor nicht 
ausreichend um alle in der Kommission vorhandenen Vorgänge tatsächlich 
dem jeweiligen Unter-File richtig zuzuordnen. Um ein konkretes Beispiel 
zu nennen, im Bereich der Krankenvorsorge (10.01.04.502.006) finden sich 
für alle Beschäftigten der Kommission mit wahrscheinlich jährlich über 
hunderttausend Vorgängen gerade einmal 6 Files. Dies kann ich so nicht 
nachvollziehen, genauso wenig wie die implizite Behauptung dass die 
Dateistruktur der Kabinette sich auf gerade einmal 55 Files verteilen 
soll. Hier bitte ich Sie also um eine Überprüfung hinsichtlich der 
Vollständigkeit der mir überlassenen Dokumente und um eine Ergänzung 
bzw. zumindest eine Erläuterung hinsichtlich der soeben aufgeworfenen 
Fragen. 
 
 
Anmerkung zur Abdeckung des Bescheides vom 21.02.2014 
 
Soweit Sie der Auffassung sein sollten, dass der angegriffene 
Erstbescheid vom 21.02.2014 keinen umfassenden Erstbescheid darstellt, 
ist angesichts der Registrierung meines Erstantrages am 05.02.2014 
zwischenzeitlich jedenfalls die Frist zur Beantwortung jenes 
Erstantrages abgelaufen, so dass mir in jenem Falle und für die hiervon 
betroffenen Teile meines Erstantrages ein Recht auf einen Zweitantrag 
nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 zusteht, welches ich hiermit 
wahrnehme. Ich halte meinen Erstantrag auch insoweit aufrecht und bitte 
sie vorstehendes Schreiben auch insoweit als Begründung meines 
Zweitantrages anzusehen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Guido Strack