From: SG DOSSIERS ACCES
Sent: Friday, March 14 2014, 4:13 PM
To:
Cc:
Subject: FW: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag
Cher(e) Collègue,
Je vous prie de bien vouloir trouver ci-joint, copie de la lettre que M. STRACK Guido a envoyé à la
Secrétaire Générale, par laquelle un recours est introduit contre le refus d'accès à certains
documents demandés au SG.B.1 (GESTDEM n° 2014/679).
Je me permets de vous rappeler que le délai impératif de réponse est de 15 jours ouvrables à partir
de l'enregistrement de la demande.
Afin de permettre à la Secrétaire générale de répondre à ce recours avant l'échéance du 04/04/2014
prochain, je vous remercie d'avance de bien vouloir me communiquer (via l'adresse électronique SG
DOSSIERS ACCES) immédiatement (dans les 24 heures) :
1) les documents refusés lors de la demande initiale, afin de nous permettre une évaluation
indépendante de la pertinence du refus (si les documents sont trop nombreux, nous vous
demandons de nous faire parvenir au moins une liste des documents concernés);
2) le nom du (de la) gestionnaire du dossier au stade initial.
Dans les jours suivants, un(e) gestionnaire (administrateur) de l'équipe "accès aux documents" du SG
prendra contact avec le (la) gestionnaire du dossier au niveau de la DG pour préciser les éléments
complémentaires de contribution dont le SG aura besoin. Une prompte réponse à cette démarche
sera attendue.
Pour toute information complémentaire, vous pouvez prendre contact avec moi.
Merci d'avance de votre collaboration.
SG.B.4.
Transparence.
-----Original Message-----
From: SG ACCES DOCUMENTS
Sent: Friday, March 14, 2014 4:11 PM
To: 'Guido Strack'
Subject: RE: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag
Sehr geehrter Herr Strack,
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13/03/2014 - registriert am 14/03/2014.
Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem
2014/679 - Ares(2014) 733633).
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine
innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (04/04/2014).
Mit freundlichen Grüßen,
SG.B.4.
Transparence.
-----Original Message-----
From: Guido Strack [mailto:xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx]
Sent: Thursday, March 13, 2014 3:10 PM
To: SG ACCES DOCUMENTS; DAY Catherine (SG)
Subject: VO 1049/2001 - Zweitantrag und neuer Erstantrag
An die Generalsekretärin
der Europäische Kommission
Zweitantrag zu meinem Antrag auf Dokumentenzugang ARES II - Gestdem
2014-679 (= http://www.asktheeu.org/en/request/ares ii - bitte antworten
Sie auch über jenes Portal)
zugleich Erstantrag auf Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug
des 07.11.2013
Sehr geehrte Generalsekretärin,
mit diesem Schreiben wende ich mich, soweit darin meinem Erstantrag
nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, gegen die Entscheidung, die
seitens des Generalsekretariats am 21.02.2014 auf meinen Antrag vom
04.02.2014 hin ergangen ist (ARES 2014/436116) und soweit mein
Erstantrag von jener Entscheidung nicht umfasst wurde unter Berufung auf
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 gegen jene Nichtentscheidung,
halte meinen Erstantrag in dem bisher nicht befriedigten Umfange
aufrecht und stelle zugleich einen Zweitantrag im Sinne der Verordnung
1049/2001, sowie zusätzlich eine neuerlichen Erstantrag auf
Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug des 07.11.2013.
Zum ersten und zweiten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Zunächst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich in meinem Antrag
fälschlich auf Annex VI von SEC(2009)1643 bezogen hatte. Wie Ihre
Dienste zutreffend geschlossen haben war hier in Wahrheit jeweils Annex
IV gemeint. Sodann wende ich mich gegen die Ausführungen des o.g.
Bescheides zu diesem Antragsteil in denen behautet wird „dass die
Metadaten eines bestehenden Dokuments, kein eigenständiges Dokument
darstellen“ und dieser Teil meines Antrages „gegenstandslos“ (dazu
nachfolgend unter a) sei und außerdem eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 vorgenommen wird, wonach „die
Metadaten, zu denen Sie Zugang beantragt haben, Namen und Funktionen der
Beamten, die an der Erstellung und Verarbeitung der Dokumente auf die
Sie sich beziehen“ enthalten (dazu nachfolgend unter b).
(a)
ARES(-Meta)-Daten als Dokumente iSd. Verordnung 1049/2001
Der Dokumentenbegriff, welcher der Verordnung 1049/2001 zugrunde liegt,
darf und braucht nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen zu
werden (in dem sich die im o.g. Bescheid vorgenommene Auslegung evtl.
als noch vertretbar ansehen ließe), sondern ergibt sich allein aus der
Legaldefinition in Art. 3 Buchstabe a jener Verordnung. Demnach ist ein
Dokument jeder Inhalt, der, unabhängig von der Form des Datenträgers und
insbesondere unter Einschluss elektronischer Datenträger, einen
Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder
Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betrifft.
Diese Legaldefinition entspricht fast wörtlich, jedenfalls aber
inhaltlich und sinngemäß jener in Art. 3 Buchstabe a des Beschlusses
2004/258/EG, der die Parallelnorm zur Verordnung 1049/2001 für den
Bereich der EZB bildet.
Mit der Auslegung jener Norm hat sich unlängst das EuG in der
Rechtssache T-436/09 Dufor./. EZB insbesondere im Urteil vom 26.10.2011
eingehend beschäftigt, wobei die EU-Kommission der EZB als Streithelfer
beigetreten war, wohl gerade weil ihr die Parallelität zur Verordnung
1049/2001 sehr bewusst war. Aus Rn. 68 des Urteils ergibt sich sogar
explizit, dass die Kommission die Auffassung vertritt, dass: „die
Definitionen des Begriffs „Dokument“ in beiden Vorschriften identisch
seien“. Dem kann ich nur zustimmen.
Wenn dem aber so ist muss die Kommission nunmehr auch in ihrer Anwendung
der Verordnung 1049/2001 und insbesondere in ihrer Behandlung meines
hier vorliegenden Antrages und Zweitantrages das Urteil T-436/09 gegen
sich gelten lassen. Dies auch deshalb weil weder die Kommission noch
einer der anderen Beteiligten gegen jenes Urteil ein Rechtsmittel
eingelegt hat.
Im Urteil T-436/09 heißt es in den Rn. 164f. unter der Überschrift
„Ergebnis“ klar und unmissverständlich: „Nach alledem führt eine
wörtliche Auslegung der Definition des Begriffs „Dokument“ in Art. 3
Buchst. a des Beschlusses 2004/258 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit
der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne dieser
Bestimmung darstellt, und dieses Ergebnis wird weder durch praktische
Erwägungen noch durch die von den Beteiligten angeführten Dokumente in
Frage gestellt. Darüber hinaus steht das Ergebnis, dass die Gesamtheit
der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art.
3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 darstellt, auch im Einklang mit dem
Ziel des umfassenden Zugangs zu Dokumenten der EZB, das in
Erwägungsgrund 3 des Beschlusses angeführt ist und wonach „ein
umfassender Zugang zu den Dokumenten der EZB gewährt werden“ sollte.“
Und in Rn. 183 heißt es weiter: „Nach alledem muss im Rahmen der
vorliegenden Rechtssache nicht entschieden werden, ob eine Datenbank der
EZB „als solche“ Gegenstand eines Zugangsantrags auf der Grundlage des
Beschlusses 2004/258 sein kann. Da es keine einzelne Datenbank der EZB
gibt, die der Kläger „als solche“ mit seinem Antrag hätte erhalten
können, ist die Erwägung, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank
enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des
Beschlusses darstellt, ausreichend, um dem Kläger antragsgemäß, soweit
keine der Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 4 des Beschlusses greift,
sowohl Zugang zu den bestimmten, ihn interessierenden Daten zu gewähren
als auch unter den oben in den Randnrn. 146 bis 153 dargelegten
Voraussetzungen die Verwendung der Suchfunktionen zu erlauben, die für
die verschiedenen, diese Daten enthaltenden Datenbanken der EZB
verfügbar sind. Was insbesondere diese Suchfunktionen betrifft, kann der
Kläger deren Verwendung dadurch erreichen, dass er die EZB ersucht, sich
ihrer zu bedienen, um ihre Datenbanken anhand der vom Kläger selbst
festgelegten Kriterien zu durchsuchen, und dem Kläger die Ergebnisse
mitzuteilen (vgl. oben, Randnr. 150).“
Nach all dem sind auch die in der ARES Datenbank vorhandenen Daten als
Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 anzusehen. Vorliegend habe
ich der Kommission sehr einfache Suchanfragen mitgeteilt die sich auf
die Dokumentennummer einerseits und auf das Registrierungsdatum
andererseits stützen, also auf zwei sehr simple Felder der Datenbank,
hinsichtlich derer sich Ihre Dienste auch nicht darauf berufen haben
hierzu keine Suchen durchführen zu können. Meine Anfrage war daher
zulässig und auf Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 gerichtet,
also keineswegs „gegenstandslos“.
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und
erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die
Kommission geltend machen sollte, eine Suche nach den von mir genannten
Kriterien nicht durchführen zu können, ich auch mit der Übersendung der
vollständigen ARES Datenbank inklusiver aller Daten einverstanden wäre.
An dem gefunden Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Daten
bzw. Dokumente in ARES Bezüge auf andere Daten bzw. Metadaten enthalten,
ja nicht einmal – was vorliegend meinerseits bestritten in der o.g.
Entscheidung aber behauptet wird – dass Informationen Teil eines anderen
Dokuments sind. Wie schon die vorstehend zitierte Passage zeigt ändert
die Integration einer Information in eine Informationssammlung nichts
daran, dass sowohl die Einzelinformation als auch die
Informationssammlung jeweils Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001
darstellen, also sowohl gemeinsam als auch Einzeln Gegenstand einer
Dokumentenzugangsanfrage nach jener Verordnung sein können. Dieses
Ergebnis wird auch bestätigt durch Art. 4 Abs. 6 der Verordnung
1049/2001 wonach Teile eines Dokuments Gegenstand einer Freigabe sein
können. Wenn sich aber die Freigabe beschränken kann, kann diese
Beschränkung m.E. auch schon in der Anfrage vorgenommen werden. Dies
insbesondere dann wenn dadurch der Arbeitsaufwand für die Institution
von vornherein begrenzt wird, wie dies hier angesichts der leichteren
und separaten Vorhaltung und Extrahierbarkeit der ARES Meta-Daten der
Fall ist. Selbst wenn, was ich bestreite, die ARES Meta-Daten also kein
eigenständiges Dokument darstellen würden, wären sie vorliegend auf
meine Anfrage hin als Dokumententeil (sowohl mit Blick auf das Dokument
ARES-Datenbank als mit Blick auf das jeweils in Bezug genommene
Einzeldokument) herauszugeben.
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und
erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die
Kommission weiterhin geltend machen sollte, die ARES Daten eines
Dokuments seien unselbstständiger und nicht separat herausgebbarer Teil
des jeweils in Bezug genommenen Dokuments meine Anfrage von der
Kommission so interpretiert werden soll, dass sie sich zusätzlich auch
auf alle jeweils in Bezug genommenen Dokumente selbst bezieht (also auf
alle Dokumente mit der genannten Dokumentennummer bzw. dem genannten
Registrierungsdatum und insoweit auf die Dokumente selbst und alle von
der Kommission als damit zusammengehörend angesehene ARES-Metadaten).
(b)
Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 iZm.
Beamtennamen
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 ist zunächst einmal
natürlich ein prinzipiell tauglicher Grund um den Dokumentenzugang nach
Verordnung 1049/2001 einzuschränken. Dies jedoch nur insoweit als eine
hinreichend begründete Berufung auf jene Norm stattfindet, deren
Voraussetzungen gegeben sind und die Einschränkung auch die Grenzen von
Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 berücksichtigt. Der o.g. Bescheid
hat keine jener Voraussetzungen erfüllt.
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 verlangt eine
Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des
Einzelnen. Dass und wieso es zu einer solchen Beeinträchtigung kommen
würde wenn die von mir angefragten Metadaten herausgegeben würden wurde
in o.g. Bescheid nicht einmal qualifiziert behauptet, geschweige denn
nachvollziehbar und überprüfbar begründet. Es liegt somit schon ein
erheblicher Begründungsmangel vor.
Materiell dürfte außerdem die bloße Offenlegung der Namen von handelnden
Beamten regelmäßig nicht deren Privatsphäre berühren. Berührt ist
vielmehr in der Regel nur deren dienstliche Sphäre. Im Rahmen dieser ist
vom Vorliegen einer umfassenden Einwilligung der Beamten auch im Sinne
der Verordnung 45/2001 in die Nutzung und Weitergabe ihres Namen durch
die Institution auszugehen, soweit diese wie hier rein dienstlich agiert
haben. Wäre dies nicht der Fall müsste die Institution ständig
Einzeleinwilligungen ihrer Beamten einholen um mit Verordnung 45/2001
konform zu handeln, was offensichtlich nicht geschieht. Selbst wenn aber
hier keine Einwilligung vorliegt wäre die Verarbeitung und Weitergabe
der vorliegenden Beamtenamen vorliegend m.E. durch Art. 5 Buchstabe b)
bzw. c) der Verordnung 1049/2001 im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis der Beamten zur Institution und dessen Notwendigkeiten
gedeckt. Schließlich ist Art. 4 der Verordnung auch vor dem Hintergrund
der Primärrechtsgrundsätze des Transparenz-, Rechtsstaats- und des
Demokratieprinzips auszulegen. Hierfür ist es zwingend notwendig, dass
im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit agierende Personen dies –
jedenfalls soweit kein besonderes Schutzbedürfnis oder eine besondere
individuelle Betroffenheit erkennbar ist und vorgetragen wird – nicht
anonym sondern offen tun und hierfür vom Souverän auch individuell zur
Rechenschaft gezogen werden können. Dies schließt eine pauschale
Zugangsvereitelung zu Beamtennamen, wie sie hier vorgenommen wurde aus.
Außerdem haben OLAF und die Kommission im Rahmen des derzeit noch
anhängigen Verfahrens T-221/07 auch genau bereits anerkannt, dass es
keine generelle Rechtfertigung für die Unzugänglichkeit von Beamtennamen
gibt.
Selbst wenn aber Namen von Beamten der Ausnahme von Art. 4 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 unterfallen würden – was ich wie
ausgeführt bestreite – so kann dies keinesfalls zur Folge haben, dass
mein Dokumentenzugangsantrag zu den ARES Metadaten insgesamt
zurückgewiesen werden kann. So sind z.B. die in dem o.g. Bescheid
explizit erwähnten „Funktionen der Beamten“ jedenfalls soweit sie keinen
Rückschluss auf Individuen zulassen keineswegs vom genannten
Ausnahmegrund umfasst. Gleiches gilt natürlich auch für die weitaus
meisten der in Anhang IV.1.1. von SEC(2009)1643 genannten
Datenkategorien. Auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 6 der Verordnung
1049/2001 käme hier somit allenfalls die Schwärzung bestimmter,
tatsächlich personenbezogener und materiell vom Ausnahmegrund umfasster
Informationen in Betracht. Dass diese – und höchst hilfsweise das
Weglassen bestimmter Datenkategorien – hier nicht möglich sein soll ist
äußerst unwahrscheinlich und wurde auch im o.g. Bescheid nicht geltend
gemacht.
Aus den o.g. Gründen ist der rechtswidrige Erstbescheid auf den
vorliegenden Zweitantrag hin aufzuheben und mir ist der begehrte
Dokumentenzugang zu gewähren.
Zum dritten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Im Rahmen der Behandlung des dritten Spiegelstriches meines
Ausgangsantrages beruft sich der o.g. Erstbescheid darauf, dass dieser
„eine außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten“ beträfe (dazu
nachfolgend unter a) „von denen einige auf den ersten Blick unter die in
der Verordnung festgelegten Ausnahmen fallen dürften, und insbesondere
unter die in Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1“ (dazu nachfolgend unter
b). Zugleich wurde ich unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung
1049/2001 zu einer nähren Spezifizierung bzw. Einschränkung meines
Antrages aufgefordert.
(a)
Außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten
In der Tat sieht Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 für den Fall
eines sehr umfangreichen Dokuments bzw. einer sehr großen Anzahl von
Dokumenten die Möglichkeit einer informellen Beratung vor. Aus meiner
Sicht setzt dies jedoch einen helfenden Ansatz und dabei insbesondere
einen qualifizierten und nachvollziehbaren Vortrag des Organs voraus,
welche Dokumentenmenge betroffen ist und welche Schwierigkeiten dem
Organ bei der Bearbeitung oder Stattgabe der Dokumentenzugangsanfrage
entstehen.
Hierbei kann auch die Registerpflicht nach Art. 11 der Verordnung
1049/2001 nicht außer Betracht bleiben. Laut Art. 11 der Verordnung
1049/2001 sollen sämtliche Organe seit dem 03.06.2002 ein öffentliches
Dokumentenregister führen, das grundsätzlich sämtliche Dokumente im
Sinne des Dokumentenbegriffs aus Art. 3 Buchstabe a) der Verordnung
1049/2001 nachweisen muss. Einzige Ausnahme insoweit bilden sensible
Dokumente für die eine Einschränkung nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung
1049/2001 gilt. Klar ist aus der Verordnung 1049/2001 auch, dass die
Registerpflicht sich nicht nur auf Legislativdokumente bezieht. Dies
wird auch durch die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils
C-506/08 P vom 21.07.2011 bestätigt. Legislativdokumenten kommt
lediglich eine Sonderrolle in Form der Regelung des Art. 12 der
Verordnung 1049/2001 zu insoweit als hinsichtlich jener Dokumente das
Register sich nicht nur in einem Nachweis des Dokuments erschöpfen,
sondern vorbehaltlich der Art. 4 und 9, auch dessen direkte
Zugänglichkeit gewährleisten soll.
In Ergänzung und getrennt von meinem Zweitantrag rüge ich hiermit, dass
die Kommission hinsichtlich der von ihr am 07.11.2013 in ARES
registrierten Dokumente (also der von meinem Antrag umfassten Dokumente)
kein (jenseits der o.g. Ausnahmemöglichkeit) vollständiges Register im
Sinne des Artikels 11 der Verordnung 1049/2001 öffentlich zugänglich
gemacht hat und fordere Sie auf dies umgehend nachzuholen und mir
mitzuteilen, wo ich jenes Register finden kann um meine Rechte nach Art.
2 der Verordnung 1049/2001 auszuüben. Zugleich beantrage ich auch nach
Verordnung 1049/2001 Zugang zum Registerauszug aus dem Register nach
Art. 11 der Verordnung 1049/2001 für das Registrierungsdatum 07.11.2013.
Hinsichtlich beider vorstehenden Aspekte verweise ich auch auf das
Beschwerdeverfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten mit der Nummer
3208/2006/GG zwischen der Kommission und Statewatch. Hier hatte der
Bürgerbeauftragte bereits in seiner Entscheidung vom 18.12.2008
festgestellt, dass das Register der Kommission nach 1049/2001
prinzipiell alle Dokumente im Sinne des Art. 3 Buchstabe a enthalten
muss und die Kommission hatte auch die Unvollständigkeit ihres Registers
eingeräumt und erklärt dieses ausbauen zu wollen. Seither sind weitere
mehr als 5 Jahre ins Land gegangen, ohne dass sich das Grundproblem der
nahezu völligen 1049/2001-Registerignoranz der Kommission gegenüber
nichtlegislativen Dokumenten wesentlich verändert hätte, obwohl die
Kommission mit ARES zugleich mittlerweile über ein alle ihre Dienste
erfassendes vollständiges Registersystem verfügt (was damals noch nicht
der Fall war und von der Kommission auch als Rechtfertigung genutzt der
1049/2001-Registerunvollständigkeit vorgebracht wurde) und im Prinzip
nur eine Auswahl von ARES-Feldern der Öffentlichkeit als 1049/2001
Register zugänglich machen müsste.
Nur wenn und sobald mir jenes Register zugänglich ist bzw. jener
Registerauszug vorliegt, sähe ich auch die Hilfeleistungspflicht der
Kommission aus Art. 6 der Verordnung 1049/2001 zumindest als teilerfüllt
an und mich auch in de r Lage sinnvolle Begrenzungen meines
Antragsgegenstandes vorzunehmen. Außerdem wird die Kommission dabei wohl
auch die Frage zu beantworten haben, warum sie den von mir geforderten
ARES Auszug, oder jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil davon nicht
längst selbst als Register im Sinne der Verordnung 1049/2001 öffentlich
gemacht hat, wodurch dann vielleicht auch mein Antrag ganz oder
teilweise überflüssig geworden wäre bzw. auf eine wesentlich geringere
Anzahl von Dokumenten hätte bezogen werden können.
Darüber halte ich das Vorbringen im Erstbescheid auch deswegen für
rechtswidrig weil dort zwar von einer Vielzahl von Dokumenten gesprochen
wird diese Zahl aber nicht einmal Näherungsweise genannt oder auch nur
eingegrenzt wird, obwohl es der Kommission angesichts der Struktur von
ARES ohne weiteres möglich sein sollte die genaue Zahl der am 07.11.2013
registrierten dort Dokumente festzustellen. Auch insoweit hat die
Kommission ihrer Hilfeleistungspflicht bisher also nicht genügt.
Schließlich erlaube ich mir auch schon jetzt darauf hinzuweisen, dass
aus meiner Sicht die Ausnahmereglung des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung
1049/2001 im vorliegenden Fall keineswegs automatisch zu Anwendung
kommen kann, ohne dass die Besonderheiten meiner Anfrage berücksichtigt
werden, die hier vor allem darin bestehen dass sich mein Antrag auf
Dokumente in Form der Inhalte einer Datenbank bezieht. Anders als bei
einer Vielzahl von Dokumenten in einer oder vielen Papier- oder
separaten elektronischen Akten sind die Dokumente im vorliegenden Fall
trotzt ihrer eventuell hohen Zahl ohne weiteres auf Knopfdruck mit einer
einzigen Suchabfrage unter ARES verfügbar. Außerdem sind die
Datenbankdokumente, da sie aus verschiedenen Datenfeldinhalten bestehen,
in einer wesentlich besser strukturierten Form vorhanden als dies bei
anderen Dokumenten der Fall ist. Ihre Massenauswertung im Hinblick auf
eine Vorliegen eventueller (Teil-)Versagungsgründe z.B. nach Art. 4 der
Verordnung 1049/2001 kann daher wesentlich schneller und effizienter
erfolgen als dies bei anderen Dokumenten der Fall ist. Vor allem sollten
sich angesichts der Feldstruktur auch leicht jene Felder identifizieren
lassen die entweder offensichtlich gar keine Relevanz im Hinblick auf
Art. 4 Versagungsgründe aufweisen und die daher z.B. in einem ersten
Schritt sehr schnell zugänglich gemacht werden könnten. Auch umgekehrt
sollten jene Felder, die im Hinblick auf Art. 4 eventuell
problematischere Informationen enthalten, sehr schnell erkennbar und
auch relativ schnell auswertbar sein. Kurz und gut vor einer Berufung
auf Art. 6 Abs. 3 hätte die Kommission hier erst einmal darstellen
müssen, ob sie im Hinblick auf die besondere Struktur der Daten im
konkreten Fall überhaupt vor einer dem Regelungsgegenstand jener Norm
vergleichbaren Problematik steht und welche Möglichkeiten sie selbst zur
Bewältigung der Problematik sieht und genutzt hat.
Demgegenüber hat sich der Erstbescheid hier darin erschöpft ein Dokument
beizufügen von dem behauptet wird dass es „einen guten Überblick über
die vom System behandelten Objekte liefert“, wobei im Bescheid
allerdings offengelassen wird welches Dokument genau damit gemeint sein
soll und welche Passagen hier inwieweit eine Hilfestellung für den
Antragssteller darstellen sollen. Auch hier wäre also in jedem Fall eine
genauere Spezifizierung im Sinne der Hilfestellung nach Art. 6 der
Verordnung 1049/2001 nötig.
Höchst hilfsweise rege ich – ohne dass damit eine Einschränkung meines
Ausgangsantrages verbunden wäre – an, den Antrag aus meinem
Spiegelstrich Nr. 3 zunächst einmal umgehend hinsichtlich der 50 ersten
(iSv. niedrigste ARES Dokumentnummer) Dokumente zu bearbeiten. Damit
könnte in Ergänzung zu den vorstehend geforderten Klarstellungen ein
nützliche Basis geschaffen werden um mir auch hinsichtlich der sonstigen
Dokumente einen „größtmöglichen“ Zugang zu ermöglich wie er im Rahmen
der Verordnung 1049/2001 angestrebt wird.
(b)
Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001
Ich bestreite nicht, dass einzelne Teile meines Antrages aus
Spiegelstrich Nr. 3 von einzelnen Versagungsgründen nach Art. 4 der
Verordnung 1049/2001 umfasst sein könnten. Zugleich kann dies wegen Art.
4 Abs. 6 jener Verordnung aber in der Regel nur eine
Teilzugangsverweigerung rechtfertigen. Selbst eine solche müsste aber
substantiiert und konkret begründet werden. Davon dass dies im o.g.
Erstbescheid, in einer der von der Rechtsprechung geforderten Form,
geschehen wäre, kann hier offensichtlich keine Rede sein. Daher
erübrigen sich auch derzeit alle weiteren Ausführungen zu diesem Aspekt,
der Bescheid ist auch insoweit offensichtlich rechtswidrig.
Zum vierten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Hinsichtlich des vierten Spiegelstrichs verweist der Erstbescheid mich
letztlich auf eine einzige Webseite auf der sich wiederrum eine Vielzahl
von Links zu Dokumenten und weiteren Webseiten befinden, die zum Teil
etwas mit meiner Dokumentenzugangsanfrage zu tun haben mögen, zum Teil
aber – jedenfalls aus meiner Sicht – auch keinerlei Zusammenhang mit
meiner Anfrage aufzuweisen scheinen (wie z.B. 2012/023 WACS). Würde man
einen solchen Verweis als zulässige Antwort auf eine
Dokumentenzugangsanfrage nach Verordnung 1049/2001 ansehen, so könnte
sich die Kommission demnächst darauf beschränken zu allen irgendwo
veröffentlichten Dokumenten nur noch die Webseite-Adresse ihrer Homepage
anzugeben auf der sich dann jedenfalls ein Link auf einen Link …. auf
einen Link auf das eigentliche Dokument findet. Dies und auch das hier
konkret gezeigte Vorgehen entspricht meines Erachtens nicht den Vorgaben
der Verordnung 1049/2001 und ist daher rechtswidrig. Dies umso mehr, als
selbst im Erstbescheid selbst die Rede davon ist, dass es sich bei
ESP-DESIS nur um die „Hauptausschreibung in diesem Bereich“ handelt. Die
beantwortende Stelle musste sich daher der Unvollständigkeit ihrer
Antwort selbst bewusst sein, da meine Anfrage ja auf die „vollständigen
Ausschreibungsunterlagen von allen Ausschreibungen“ und nicht nur auf
Zugang zur Hauptausschreibung gerichtet war. Der Zweitbescheid sollte
mir daher die Bezugsquellen aller Ausschreibungsunterlagen konkret
nachweisen.
Zum fünften Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Auf meinen fünften Antrag hin scheint mir in Form der Nomenclature und
des FilingPlans in der Tat ein Teil der von mir begehrten Dokumente
überlassen worden zu sein. Hierfür bedanke ich mich.
Ich habe jedoch Zweifel, ob damit der Antrag aus dem fünften
Spiegelstrich meines Antrages auch wirklich vollständig befriedigt
wurde, da dieser sich nicht nur auf die NOMCOM Klassifikation und den
Filing Plan sondern explizit auch bezog auf „alle[r] „filing plan
heading“ Metatdaten in den NOMCOM, HERMES und ARES Datenbanken mit den
Metadaten wie diese in in Annex IV.1.3. von SEC(2009)1643 spezifiziert
werden.“ Es ging mir also darum jeden möglichen und jeden tatsächlich
vorhanden Eintrag im Feld „filing plan heading“ zu erfahren, bzw. den
„filing plan“ in seiner vollen Granularität. Demgegenüber enthält der
Filing plan der mir zugänglich gemacht wurde zwar durchaus zahlreiche
Einträge, die dortige Granularität scheint mir jedoch nach wie vor nicht
ausreichend um alle in der Kommission vorhandenen Vorgänge tatsächlich
dem jeweiligen Unter-File richtig zuzuordnen. Um ein konkretes Beispiel
zu nennen, im Bereich der Krankenvorsorge (10.01.04.502.006) finden sich
für alle Beschäftigten der Kommission mit wahrscheinlich jährlich über
hunderttausend Vorgängen gerade einmal 6 Files. Dies kann ich so nicht
nachvollziehen, genauso wenig wie die implizite Behauptung dass die
Dateistruktur der Kabinette sich auf gerade einmal 55 Files verteilen
soll. Hier bitte ich Sie also um eine Überprüfung hinsichtlich der
Vollständigkeit der mir überlassenen Dokumente und um eine Ergänzung
bzw. zumindest eine Erläuterung hinsichtlich der soeben aufgeworfenen
Fragen.
Anmerkung zur Abdeckung des Bescheides vom 21.02.2014
Soweit Sie der Auffassung sein sollten, dass der angegriffene
Erstbescheid vom 21.02.2014 keinen umfassenden Erstbescheid darstellt,
ist angesichts der Registrierung meines Erstantrages am 05.02.2014
zwischenzeitlich jedenfalls die Frist zur Beantwortung jenes
Erstantrages abgelaufen, so dass mir in jenem Falle und für die hiervon
betroffenen Teile meines Erstantrages ein Recht auf einen Zweitantrag
nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 zusteht, welches ich hiermit
wahrnehme. Ich halte meinen Erstantrag auch insoweit aufrecht und bitte
sie vorstehendes Schreiben auch insoweit als Begründung meines
Zweitantrages anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Strack