ANNE-CHRISTINE LACOSTE
REFERATSLEITERIN M.D.W.D.G.B.
Herrn Guido Strack
Per E-Mail: ask+request-1743-
xxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
Brüssel, 27. März 2015
D(2015) 0667
C 2015-0134
Bitte
richten
Sie
alle
Schreiben
an:
xxxx@xxxx.xxxxxx.xx
Betr.:
Ihr Erstantrag vom 11. Februar 2015 (unser Zeichen 2015-0134)
Sehr geehrter Herr Strack,
ich beziehe mich auf Ihren Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten, der vom Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDPS) am 11. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 2015-
0134 registriert wurde.
Der Antrag betrifft: „Antrag auf Zugang zu allen Dokumente und Aufzeichnungen
(intern) in Bezug auf Ihre Untersuchung oder bzw. Fall 2010-0240“.
Die genannte Fallakte betrifft eine Beschwerde, die beim EDPS eingereicht wurde. Die
Beschwerde war Gegenstand einer Untersuchung gemäß Artikel 46 Absatz a der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Mit E-Mail vom 6. März informierten wir Sie, dass der EDPS aufgrund der großen Zahl
der Dokumente gezwungen war, die Frist um 15 Arbeitstage auf Grundlage von Artikel 6
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu verlängern.
Die Fallakte Nr. 2010-0240 beinhaltet insgesamt 214 Dokumente: 102 E-Mails,
23 Briefe, 74 Entwürfe und 14 interne Dokumente (Notizen, Aktenvermerke, Protokolle).
Nach einer gründlichen Analyse dieser Dokumente bedauern wir, Ihnen mitteilen zu
müssen, dass wir beschlossen haben, den Zugang zu diesen Dokumenten gemäß Artikel 4
Postanschrift: Rue Wiertz 60 – 1047 Brüssel, Belgien
Dienststelle: Rue Montoyer 30
E-Mail: xxxx@xxxx.xxxxxx.xx – Website: www.edps.europa.eu
Tel.: +32 (0) 2-283 19 00 – Fax: +32 (0) 2-283 19 50
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001
Dieser Artikel sieht vor, dass die Organe Zugang verweigern können, wenn die
Verbreitung den Schutz
„der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere
gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener
Daten“ beeinträchtigt.
Einhunderteinundneunzig
Dokumente
in
der
betroffenen
Fallakte
enthalten
personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, dessen Beschwerde vom EDPS als
vertraulich eingestuft wurde.
Entsprechend der Entscheidung des Gerichts im Fall
Bavarian Lager 1 stellt die
Weitergabe personenbezogener Daten an Empfänger – außer den EU-Organen – einen
Transfer personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 8 Absatz b der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 dar. Entsprechend dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten
nur dann an Empfänger weitergegeben werden, die dem innerstaatlichen Recht
unterliegen, das für die Implementierung der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurde, wenn
der Empfänger die Notwendigkeit der Datenübertragung nachweist und wenn es keinen
Grund zur Annahme gibt, dass die schutzwürdigen Interessen des Datensubjekts
beeinträchtigt werden könnten.
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 11. Februar 2015 weist nicht die
Notwendigkeit der Übertragung der oben genannten personenbezogenen Daten nach. Der
Zugang zu den Dokumenten, die diese enthalten, wird auf dieser Grundlage verweigert.
Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 sieht vor, dass ein
Organ öffentlichen Zugang zu einem Dokument verweigern kann, wenn die Verbreitung
den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten
beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Verbreitung.
Fünf Dokumente in der betreffenden Fallakte sind für andere andauernde Ermittlungen
relevant. Der Zugang zu diesen Dokumenten wird auf dieser Grundlage verweigert.
1
C-28/08 P Kommission / Bavarian Lager, Randnr. 46.
Postanschrift: Rue Wiertz 60 – 1047 Brüssel, Belgien
Dienststelle: Rue Montoyer 30
E-Mail: xxxx@xxxx.xxxxxx.xx – Website: www.edps.europa.eu
Tel.: +32 (0) 2-283 19 00 – Fax: +32 (0) 2-283 19 50
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001
Diese Bestimmung sieht vor, dass der Zugang zu Dokumenten in einer Akte verweigert
werden darf, wenn die Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich
beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Verbreitung.
Sechsundfünfzig Dokumente in dieser Akte fallen unter diese Ausnahme.
Nach einer Bewertung der Umstände des Falles haben wir kein überwiegendes
öffentliches Interesse an der öffentlichen Verbreitung der Dokumente, die in der
relevanten Fallakte enthalten sind, gefunden. Im Gegenteil, die öffentliche Verbreitung
von Dokumenten bezüglich einer vertraulichen Beschwerde, die beim EDPS eingereicht
wurde, würde die Vertraulichkeit der Beschwerdebearbeitung durch den EDPS
beeinträchtigen und somit eine unmittelbare abschreckende Auswirkung auf zukünftige
Beschwerdeführer haben und dadurch die Fähigkeit des EDPS zur wirksamen
Durchsetzung der Verordnung 45/2001 untergraben.
Wir
weisen
darauf
hin,
dass
Sie
gemäß
Artikel 7
Absatz 2
der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag an den EDPS richten können, um ihn
um eine Überprüfung seines Standpunkts in Bezug auf die vollständige oder teilweise
Ablehnung Ihres Antrags zu ersuchen. Ein solcher Zweitantrag muss innerhalb von
15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens an die allgemeine E-Mail-Adresse des
EDPS gerichtet werden: xxxx@xxxx.xxxxxx.xx
Mit freundlichen Grüßen
Anne-Christine LACOSTE
Postanschrift: Rue Wiertz 60 – 1047 Brüssel, Belgien
Dienststelle: Rue Montoyer 30
E-Mail: xxxx@xxxx.xxxxxx.xx – Website: www.edps.europa.eu
Tel.: +32 (0) 2-283 19 00 – Fax: +32 (0) 2-283 19 50