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Date de réception
:
25/08/2014

 
Übersetzung 
C-62/14 - 23 
Schriftliche Erklärungen 
Rechtssache C-62/14* 
Schriftstück eingereicht von: 
Königreich Spanien 
Übliche Bezeichnung der Rechtssache: 
Gauweiler u. a. 
Eingangsdatum: 
11. Juni 2014  
 
 
* Verfahrenssprache: Deutsch. 
 
DE 

SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
MINISTERIUM FÜR  
 
 
 
STAATSSEKRETARIAT 
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN   
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION 
UND ZUSAMMENARBEIT 
 
   
 
 
 
 
Abogacía del Estado ante el Tribunal 
 
   
 
 
 
 
de Justicia de la Unión Europea 
ERKLÄRUNGEN DES KÖNIGREICHS SPANIEN 
IN DER RECHTSSACHE C-62/14 
GAUWEILER 
AN DEN GERICHTSHOF 
 
DAS KÖNIGREICH SPANIEN, 
vertreten durch Miguel Sampol Pucurull, Eva Chamizo Llatas und Alejandro 
Rubio González, Abogados  del Estado,  als Bevollmächtigte, ist  mit 
Zustellung über e-Curia einverstanden und  reicht  gemäß  Art. 23 des 
Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs  der Europäischen Union 
innerhalb der dort vorgesehenen Frist nachstehende Erklärungen ein: 
[Or. 2] 
INHALTSVERZEICHNIS 
 
I.- SACHVERHALT ............................................................................................... 3 
II.- RECHTLICHER RAHMEN .............................................................................. 6 
III.- ERKLÄRUNGEN ZU DEN VORLAGEFRAGEN ........................................ 8 
III.1.- Vorab: Zur Unvereinbarkeit eines Verfahrens, wie es in 
der Vorlagefrage dargestellt ist, mit dem Vertrag .......................................... 8 
III.2.- Erklärungen zur ersten Vorlagefrage: Unzulässigkeit der 
Vorlagefrage ..................................................................................................... 12 
III.3.- Erklärungen zur zweiten Vorlagefrage .............................................. 13 
a) Die Ausgestaltung und Definition der Geldpolitik der 
Union in den Verträgen. Die Möglichkeit, „unkonventionelle“ 
Maßnahmen zu treffen, und ihre Prüfungsparameter ............................. 14 
b) Gegenstand des OMT-Programms, Geeignetheit und 
Erforderlichkeit des Programms ................................................................ 18 
c) Verstoß gegen das in Art. 123 AEUV verankerte Verbot der 
monetären Finanzierung ............................................................................. 21 
d)  Untersuchung der Merkmale des Programms .................................. 23 
D.1) Konditionalität ................................................................................. 23 

 

GAUWEILER U. A. 
D.2) Selektivität ........................................................................................ 24 
D.3) Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer 
zusätzlich zu Hilfsprogrammen der EFSF oder des ESM 
(Parallelität) .............................................................................................. 24 
IV.- ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGEN ............................................... 25 
 
I.- SACHVERHALT 
1.  Die Vorlagefragen stellen sich im Rahmen mehrerer  beim deutschen 
Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfassungsbeschwerden und 
Organstreitverfahren. Verschiedene deutsche  Staatsangehörige und eine 
Bundestagsfraktion stellen in diesen Verfahren die Frage, ob die deutsche 
Regierung und der Bundestag hinsichtlich einer Ankündigung des Rates der 
Europäischen Zentralbank  (im Folgenden: EZB) über die Festlegung 
bestimmter technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems 
an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen tätig hätten werden müssen. Es 
geht um die Merkmale des sogenannten Outright-Monetary-Transactions-
Programms  (Programm betreffend geldpolitische  Outright-Geschäfte;  im 
Folgenden: OMT-Programm). 
[Or. 3] 
2.  Im nationalen Verfahren stützen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts zu den Ultra-vires-Akten der Europäischen 
Union, die in mehreren Entscheidungen entwickelt wurde. 
3.  Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind eine Reihe 
tatsächlicher  Fragen  zu berücksichtigen. Die Turbulenzen an den 
Finanzmärkten, die 2007 begannen und sich nach dem Konkurs von 
Lehmann Brothers im Jahr 2008 verstärkten,  weiteten  sich zu einer 
weltweiten Finanz-  und Wirtschaftskrise  aus. Die Risikowahrnehmung 
erhöhte sich drastisch.  
4.  Die Krise ergriff eine große Zahl von Finanzmärkten und ließ  sie 
zusammenbrechen: Der Bankenmarkt funktionierte nicht mehr,  und die 
Geldmärkte zersplitterten. 
5.  Seit 2010 übertrug sich die finanzielle Instabilität auf die Märkte für 
Staatsanleihen in der Eurozone und verteuerte die Finanzierung einiger 
Mitgliedstaaten auf dem Markt bzw. machte sie unmöglich. Ein 
Schlüsselelement der Krise in der Eurozone war die Störung der 
geldpolitischen Transmissionsmechanismen, die sowohl im Hinblick auf die 
hergebrachten Mechanismen der  intertemporalen  Arbitrage als auch ihre 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
Auswirkungen auf die an Banken, Familien, Unternehmen und Staaten 
weitergegebenen Zinssätze nicht mehr ordnungsgemäß funktionierten.  
6.  Die Transmissionskanäle, über die die Wirkungen der Geldpolitik 
transportiert  wurden und die bis dahin stabil waren, wurden, wie das 
Direktorium der EZB1  einräumte, beeinträchtigt. Die Änderungen des 
grundlegenden  Instruments der Geldpolitik, des  Interventionszinssatzes, 
wurden nicht mehr u. a.  über den Kreditkanal auf die Zinskurve für 
Staatsanleihen und die privaten Vermögenswerte übertragen, so dass die 
Geldpolitik nicht mehr ihre üblichen Auswirkungen auf die Zinssätze hatte, 
zu denen sich private und öffentliche Akteure finanzieren konnten. 
7.  In Antwort auf die Finanzkrise reagierten u. a. die Federal Reserve Bank, die 
EZB, die Bank of England und die Bank of Japan von Anfang an mit als 
konventionell bezeichneten geldpolitischen Maßnahmen, vornehmlich  der 
Senkung der Zinssätze. Viele dieser Banken ergriffen vor dem Hintergrund 
der Finanzkrise auch (als credit easing  [Kreditlockerung]  bezeichnete) 
unkonventionelle Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung des 
Funktionierens der Kreditmärkte und die Wiederherstellung der 
Transmissionskanäle der Geldpolitik gerichtet waren. 
[Or. 4] 
8.  Darüber hinaus begannen, als die Zinssätze Niveaus nahe ihrer Untergrenze 
(zero lower bound  [Null-Prozent-Untergrenze])  erreichten, viele 
Zentralbanken, durch den Ankauf öffentlicher wie privater Vermögenswerte 
die sich im Umlauf befindliche Geldmenge stark zu erhöhen (das sogenannte 
quantitative easing [quantitative Lockerung]).  
9.  Nach neueren Untersuchungen  des IWF2  wurden  mit diesen 
unkonventionellen Maßnahmen die geldpolitischen Ziele in einem Zeitraum 
von nur sieben Monaten weitgehend erreicht, und sie waren zum Zeitpunkt 
der schwersten finanziellen Turbulenzen besonders effizient. Das 
ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte wurde umfassend 
wiederhergestellt, und die Gefahr des Eintritts extremer Vorfälle hat sich 
signifikant verringert.  
10.  Die EZB handelte in ähnlicher Weise. Nach dem Zusammenbruch von 
Lehmann Brothers senkte die EZB beispielsweise den Zinssatz für die 
wesentlichen  Finanzierungen.  Sie  ergriff  verschiedene unkonventionelle 
geldpolitische Maßnahmen wie die Einführung eines Programms zum 
 1  González-Páramo, J. M.,  Mitglied des Direktoriums der EZB, Closing remarks at the 
colloquium: Monetary policy in unconventional times, Frankfurt am Main, 16. Mai 2012, 
[http://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2012/html/sp120516_1.en.html]. 

International Monetary Fund, Unconventional Monetary Policies − Recent Experience and 
Prospects, 18. April 2013. 

 

GAUWEILER U. A. 
Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds), eines 
Programms  für die Wertpapiermärkte  (Securities Market Programme oder 
SMP)  und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (Long Term 
Refinancing Operations oder  LTRO)  oder die Ankündigung des 
OMT-Programms. 
11.  Wegen des Ausmaßes der Finanzkrise musste die EZB über die 
konventionelle Geldpolitik, die sich des Instruments der Zinssätze bediente, 
hinausgehen.  Um  die Ziele der Geldpolitik erreichen zu  können, muss 
bereits 
ein flüssiger und effizienter 
geldpolitischer 
Transmissionsmechanismus existieren. Nur wenn die Transmission 
ordnungsgemäß funktioniert, haben geldpolitische  Entscheidungen wie die 
Entscheidungen über den Zinssatz die beabsichtigten Auswirkungen auf die 
Preisstabilität. 
12.  Die sogenannten unkonventionellen Politiken der EZB richteten sich auf die 
Wiederherstellung der Mechanismen, über die die Geldpolitik übertragen 
wird, deren Funktionsweise während der Krise ernsthaft beeinträchtigt war: 
Es handelte  sich um außerordentliche Maßnahmen, die auf drei 
Marktsegmente gerichtet wurden, die für die Ausbreitung der Auswirkungen 
der geldpolitischen Entscheidungen grundlegend sind: den Bankenmarkt, 
den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen und den Markt für 
öffentliche Schuldtitel. Hätte  die EZB die Probleme auf diesen 
Marktsegmenten nicht angegangen, hätte sie ihren Auftrag nicht 
ordnungsgemäß erfüllt. 
13.  Zu Beginn des Sommers 2012 führten die Befürchtungen hinsichtlich eines 
Zerbrechens des Euro zu großen Spannungen auf den Finanzmärkten, 
insbesondere auf den Märkten [Or. 5]  für  Staatsanleihen, die ein 
wesentliches Bindeglied bei der Preisbildung für andere Finanzinstrumente 
wie Bank- und Unternehmensanleihen darstellen. Die Risikoaufschläge für 
die Staatsanleihen verschiedener Euroländer erreichten ein Niveau, das nach 
verschiedenen Untersuchungen über dasjenige  hinausging, das aufgrund 
ihrer wirtschaftlichen Grundlagen gerechtfertigt gewesen wäre3. Ebenso 
ließen sich starke Verzerrungen bei kurzfristigeren Verpflichtungen 
feststellen. Nur ein Teil dieser Risikoaufschläge lässt sich auf die Sorge an 
den  Märkten  hinsichtlich  der  Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen 
zurückführen, denn ihr schneller Anstieg während des ersten Halbjahrs 2012 
ging  nicht mit einer entsprechenden Verschlechterung der wirtschaftlichen 
Grundlagen dieser Länder einher. Gleichzeitig erhöhte sich das Risiko einer 
Ausweitung auf weitere Länder (wie sich bei  der  Abkoppelung  und 
Erhöhung der Risikoaufschläge der meisten Länder der Zone gegenüber 
 3  Es liegen spezifische Studien der EZB vor, die dies beweisen, wie die im Monatsbulletin 
der EZB für Mai 2014 veröffentlichte Studie mit dem Titel „The Determinants of Euro area 
sovereign bond yield spreads during the crisis“.  
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
Deutschland zeigte), was auf das Bestehen systemischer Risiken, die nicht 
auf bestimmte Länder beschränkt waren, hinwies. 
14.  Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die EZB im September 2012 auf 
die Ankündigung der operativen  Merkmale  der neuen unkonventionellen 
Maßnahme:  das OMT-Programm mit dem Ziel der Gewährleistung einer 
ordnungsgemäßen  Transmission der Geldpolitik und des einheitlichen 
Charakters dieser Politik in der Eurozone. Das vorlegende Gericht hat 
eingeräumt, dass das Programm nicht in Gang gesetzt wurde. Jedoch hatte 
seine bloße Ankündigung Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung 
der Transmission der Geldpolitik4. 
II.- RECHTLICHER RAHMEN 
15.  Art. 3  Abs. 4 EUV bestimmt: „Die Union errichtet eine Wirtschafts-  und 
Währungsunion, deren Währung der Euro ist.“ 
16.  Zur Wirtschafts- und Geldpolitik bestimmt Art. 119 AEUV Folgendes: 
„(1)  Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 
3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der 
Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen 
Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem 
Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem 
[Or. 6]  Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem 
Wettbewerb verpflichtet ist. 
(2)  Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und 
der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den 
Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen 
Geld-  sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der 
Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine 
Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer 
offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. 
(3)  Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung 
der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, 
gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen 
sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.“ 
17.  Art. 123 AEUV sieht wiederum Folgendes vor: 
„(1)  Überziehungs-  oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen 
Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im 
 4  Vgl. z. B. die Untersuchung auf S. 81 f. des Monatsbulletins der EZB für Mai 2014. 

 

GAUWEILER U. A. 
Folgenden als ‚nationale Zentralbanken‘  bezeichnet) für Organe, 
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, 
regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-
rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen 
Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso 
verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen 
durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen 
Zentralbanken. 
(2)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in 
öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen 
Zentralbank und der Europäischen Zentralbank, was die Bereitstellung 
von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.“ 
18.  Art. 125 Abs. 1 AEUV lautet: 
„(1)  Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der 
Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen 
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder 
öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für 
derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der 
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame 
Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet 
nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen 
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen 
Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats 
und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt 
unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die 
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.“ 
[Or. 7]  
19.  Art. 130 AEUV lautet:  
„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des 
ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf 
weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch 
ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen 
oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder 
anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen 
oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten 
verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die 
Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu 
beeinflussen.“ 
20.  Das Protokoll Nr. 4 des Vertrags  enthält  die  Satzung des Europäischen 
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank  (im 
Folgenden: ESZB-Satzung). Ihr Art. 2 lautet:  
„Nach Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union ist es das vorrangige Ziel des ESZB, 
die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des 
Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine 
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des 
Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union 
beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer 
offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter 
Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 
119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten 
Grundsätze.“ 
21.  In Art. 18.1 der ESZB-Satzung ist schließlich Folgendes festgelegt: 
„Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben 
können die EZB und die nationalen Zentralbanken 
− 
auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige 
Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere 
sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen 
von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder 
entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen; 
− 
Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen [Or. 8] 
Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende 
Sicherheiten zu stellen sind. 
18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- 
und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu 
gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu 
denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.“ 
III.- ERKLÄRUNGEN ZU DEN VORLAGEFRAGEN 
III.1.-  Vorab: Zur Unvereinbarkeit eines Verfahrens, wie es in der 
Vorlagefrage dargestellt ist, mit dem Vertrag 
22.  Zunächst ist von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs 
auszugehen, nach der die Verträge ein vollständiges System von 

 

GAUWEILER U. A. 
Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen haben, das die Kontrolle der 
Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der europäische Richter 
betraut wird, gewährleisten soll,  entweder  unmittelbar  über eine 
Nichtigkeitsklage oder mittelbar über das Vorabentscheidungsersuchen. 
23.  Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen 
der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Handlungen der 
Union von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die 
Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher 
Handlungen entweder inzident nach Art. 267 AEUV vor dem Unionsrichter 
oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese 
Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen 
feststellen können (vgl. Urteil Foto-Frost,  C-314/85,  EU:C:1987:452, 
Rn. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur 
Vorabentscheidung vorzulegen[5].  
24.  Geht man für die Zwecke des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 
Buchst. b AEUV davon aus, dass es sich bei der Ankündigung der EZB um 
eine Handlung eines Organs handelt, würde diese Handlung jedenfalls 
Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken erforderlich 
machen. Folglich müssten die Bürger oder Unternehmen, die die Gültigkeit 
in Frage stellen wollen,  dies  im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach 
Art. 263 AEUV oder im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage, die sich in 
einem  [Or. 9]  gerichtlichen Verfahren in einem Mitgliedstaat betreffend 
seine nationalen Durchführungsmaßnahmen stellt, tun. 
25.  Obwohl der Gerichtshof im Rahmen der Vorabentscheidung zu Fragen des 
Sachverhalts oder des nationalen Rechts, die in die Zuständigkeit der 
nationalen Gerichte fallen, keine Stellung nimmt, kann er als Ausgangspunkt 
für seine Auslegung bestimmte Aspekte des nationalen Rechts 
berücksichtigen, wenn sie für die Anwendung des Unionsrechts besonders 
nützlich sind. Im vorliegenden Fall dürfte es angesichts der Besonderheiten 
des im Vorabentscheidungsersuchen dargestellten Verfahrens und der 
Folgen und Auswirkungen eines möglicherweise stattgebenden Urteils auf 
nationaler Ebene erforderlich sein, diesen Umstand zu berücksichtigen. 
26. Insbesondere wird im Vorabentscheidungsersuchen darauf hingewiesen, dass 
eine Anwendung der auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
zurückgehenden  Lehre von den Ultra-vires-Akten verschiedene 
Unterlassungs-  und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane  und 
insbesondere der deutschen Gerichte auslösen würde[6]. 
 5  Neben anderen können die Urteile Telefónica/Kommission (C-274/12 P, EU:C:2013:852, 
Rn. 27 bis 29), und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, 
EU:C:2013:625, Rn. 93), angeführt werden. 

Insbes. Rn. 44 f. des Vorabentscheidungsersuchens. 
 
 


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
27.  Der Gerichtshof musste von Anfang an die Auswirkungen des europäischen 
Rechts auf das innerstaatliche Verfassungsrecht berücksichtigen. Der 
Gerichtshof hat im Urteil Simmenthal eine Reihe von Prinzipien entwickelt, 
unter denen die Notwendigkeit, den Vorrang des europäischen Rechts zu 
schützen, hervorzuheben ist. In dem Urteil wurde auch ausgeführt, dass jede 
Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung  oder jede Gesetzgebungs-, 
Verwaltungs-  oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Unionsrechts 
liegenden Erfordernissen unvereinbar  wäre, die dadurch zu einer 
Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem 
für die Anwendung  dieses  Rechts  zuständigen  Gericht  die  Befugnis 
abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt  dieser  Anwendung alles 
Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften 
auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit 
der europäischen Normen bilden[7]. 
28.  Der Gerichtshof hat auch festgestellt,  dass Art. 267 AEUV 
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit denen ein 
Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit nationaler 
Gesetze eingeführt wird, soweit die Vorrangigkeit dieses Verfahrens zur 
Folge hat, dass sowohl vor der Übermittlung einer Frage der 
Verfassungsmäßigkeit an das mit der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit 
[Or. 10]  von Gesetzen betraute nationale Gericht als auch gegebenenfalls 
nach Erlass der Entscheidung dieses Gerichts zu der betreffenden Frage alle 
anderen nationalen Gerichte an der Wahrnehmung ihrer Befugnis oder der 
Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert sind, dem Gerichtshof Fragen zur 
Vorabentscheidung vorzulegen[8]. 
29.  In neuerer Zeit wurde in einer anderen  Rechtssache, in der das Verhältnis 
zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Verfahren  mit dem 
europäischen Recht aufgezeigt wurde, daran  erinnert, dass das im 
innerstaatlichen Verfassungsrecht vorgesehene Verfahren zur 
Gewährleistung der Umsetzung dieser Grundsätze nicht bewirken darf, dass 
die Befugnis des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Richters, seine 
Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, ein im Widerspruch zum Unionsrecht 
stehendes nationales Gesetz unangewendet zu lassen, beseitigt, ausgesetzt, 
geschmälert oder aufgeschoben wird[9]. 
30.  Ein System der präventiven verfassungsrechtlichen Kontrolle, wie es in dem 
dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen dargestellt ist, ist 
nicht mit den Art. 263 und 267 AEUV vereinbar und würde die Struktur der 
Verträge hinsichtlich der Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der 
Organe nachhaltig verändern.  
 7  Urteil Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22). 

Urteil Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 53 bis 57). 

Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 2. April 2014, A (C-112/13, EU:C:2014:207, 
Nr. 65). 
10 
 

GAUWEILER U. A. 
31.  Nach Auffassung des Königreichs Spanien würde ein solches  präventives 
System das gesamte Rechtsmittelsystem der Verträge sowie die Aufgaben, 
die die Verträge den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof zuweisen, in 
Frage stellen. Diese Aufgaben sind wesentlich für die Wahrung der Natur 
des durch die Verträge geschaffenen Rechts[10]. 
32.  Erstens stellt es, indem es auf interner Ebene eine direkte Klage gegen die 
vermeintliche Gültigkeit einer europäischen Vorschrift ermöglicht,  das in 
Art. 263 AEUV geregelte System der Klagen bezüglich der Gültigkeit von 
Handlungen der Union in Frage;  dadurch werden die Voraussetzungen für 
die Klagebefugnis  geändert.  Diese Voraussetzungen für die Klagebefugnis 
sind, wie sich der in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, 
eng.  Deutlich wird dies  beispielsweise  an  einem Vergleich zwischen der 
Entscheidung des Gerichts, mit dem eine im Zusammenhang mit dem 
OMT-Programm erhobene Klage für unzulässig erklärt wurde[11], und der 
Zulässigkeit der Infragestellung  der Gültigkeit  dieses  Programms auf 
innerstaatlicher Ebene. 
33.  Ein  nationales Verfahren, wie es im Vorabentscheidungsbeschluss 
beschrieben ist, zuzulassen, wäre dasselbe, wie  einzuräumen,  dass die 
Klagebefugnis  für die  Infragestellung  der Gültigkeit einer Handlung der 
Union über das nach  Art. 263 AEUV Zulässige hinaus erweitert werden 
kann. Dieser Umstand würde darüber hinaus die notwendige Einheitlichkeit 
bei der Anwendung und [Or. 11] Auslegung, die nach den Verträgen dem 
Gerichtshof obliegt, in Frage stellen. Tatsächlich könnten  nur in den 
Mitgliedstaaten, die wie Deutschland ein Verfahren einführen, das 
demjenigen ähnlich ist, das dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Bürger 
Handlungen der Union mit der Begründung, ihre Staaten müssten  beim 
Gerichtshof eine Direktklage erheben, unmittelbar anfechten. Dies, obwohl 
eine von denselben Bürgern direkt beim Gerichtshof erhobene Klage, die die 
Nichtigerklärung dieser Handlungen zum Ziel hat, für unzulässig erklärt 
würde. 
34.  Zweitens  stört das im  Vorabentscheidungsbeschluss geschilderte 
innerstaatliche Verfahren das dem Rechtsmittelsystem der Union durch das 
Vorabentscheidungsverfahren verliehene Gleichgewicht. Da die Befugnis 
von Privatpersonen, Handlungen der Union beim Gerichtshof direkt 
anzufechten, eingeschränkt ist, eröffnet  Art. 267  AEUV  das Recht, die 
Gültigkeit  von  Handlungen der Union bei den Gerichten, die über die 
nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Handlungen entscheiden, 
in Frage zu stellen.  
 10  Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 85). 
11 
Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember  2013,  von Storch u. a./EZB  (T-492/12, 
EU:T:2013:702). 
 
 
11 

SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
35.  In Anbetracht der Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen scheint es 
bei einer eventuellen Entscheidung des Verfassungsgerichts aus einer rein 
verfassungsrechtlichen Perspektive nicht klar  zu sein, ob die übrigen 
nationalen Gerichte, die an diese Rechtsprechung gebunden sind, die 
Befugnis wahrnehmen bzw.  die sich aus dem Vertrag ergebende 
Verpflichtung erfüllen können, dem Gerichtshof 
Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Dies wäre der Fall, wenn bei 
einem nationalen Gericht die Maßnahmen angefochten werden, die eine 
nationale Zentralbank im Rahmen der Durchführung eines 
Ankaufprogramms ergriffen hat, und  in einer verfassungsgerichtlichen 
Entscheidung bereits der Ultra-vires-Charakter der Grundsätze des 
OMT-Programms festgestellt wurde. 
36.  Daher schlägt das Königreich Spanien dem Gerichtshof vor, die Fragen des 
vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: 
Ein nationales Verfahren,  wie  es  im  Vorabentscheidungsersuchen 
beschrieben ist, das es ermöglicht, die Gültigkeit von Handlungen der Union 
allgemein in Frage zu stellen, widerspricht dem System der Überprüfung der 
Gültigkeit von Handlungen der Union, das in den Verträgen in den Art. 263 
und 267 AEUV geregelt ist.  
37.  Hilfsweise schlägt Spanien folgende Prüfung der beiden Vorlagefragen vor:  
[Or. 12] 
III.2.- Erklärungen zur ersten Vorlagefrage: Unzulässigkeit der Vorlagefrage 
38.  Einleitend möchte das Königreich Spanien daran erinnern, dass nach 
ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte nicht befugt sind, 
Handlungen der [Unions]organe  für ungültig zu erklären. Die dem 
Gerichtshof in Art.267 AEUV zuerkannten Befugnisse bezwecken nämlich 
im Wesentlichen, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts durch die 
nationalen Gerichte zu gewährleisten. Diese Einheitlichkeit ist von 
besonderer Bedeutung, wenn es um die Gültigkeit eines Rechtsakts  der 
Unionsorgane  geht. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen den 
Gerichten der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Unionsrechtsakten 
wären geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung  selbst zu gefährden 
und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen 
(Urteile Foto-Frost,  EU:C:1987:452,  Rn. 15,  Bakers of Nailsea, C-27/95, 
EU:C:1997:188,  Rn. 20, Gaston Schul Douane-expediteur,  C-461/03, 
EU:C:2005:742, Rn. 21). Allein der Gerichtshof ist befugt, die Ungültigkeit 
eines 
Unionsrechtsakts 
festzustellen (Urteile 
Zuckerfabrik 
Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, 143/88 und C-92/89, 
EU:C:1991:65,  Rn. 17, Greenpeace France u. a.,  C-6/99, EU:C:2000:148, 
Rn. 54). 
12 
 

GAUWEILER U. A. 
39.  Der Gerichtshof hat den zwingenden Charakter  einer Handlung bei der 
Prüfung, ob eine Frage nach ihrer Gültigkeit statthaft war, berücksichtigt[12]. 
Zwar  weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine nicht verbindliche 
Handlung eines Organs wie eine Empfehlung Gegenstand einer 
Vorlagefrage nach ihrer Gültigkeit sein kann. In jenem Fall waren aber die 
Verbindlichkeit bzw. die rechtlichen Wirkungen entscheidend, die die 
Handlung des Organs für das nationale Gericht hatte[13].  
40.  Folglich sind die Wirkungen der Handlung, die Gegenstand der 
Vorlagefrage ist, entscheidend für die Feststellung, ob die Vorlagefrage 
zulässig ist. 
41.  Die Prüfung der Ankündigung des [Rates] der EZB vom 6. September 2001 
ergibt, dass sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Ebenso muss 
berücksichtigt werden, dass die Ankündigung keinerlei Verpflichtung für die 
nationalen Behörden oder [Or. 13]  Gerichte begründet. Die EZB 
beschränkte sich darauf, die Hauptparameter  für die Outright-Monetary 
Transactions (OMT) festzulegen, die in einer nach der Sitzung vom 
6. September veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben wurden[14]. 
42.  Das Gericht hat bereits festgestellt, dass derartige Handlungen offensichtlich 
nicht geeignet sind, sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar 
auszuwirken[15]. Hinzu kommt, dass die von der EZB im September 2012 
beschlossenen  Parameter  für die nationalen  Behörden  und  Gerichte  nicht 
bindend sind. Dies sollte Grund genug sein, um die erste Vorlagefrage für 
unzulässig zu erklären. 
43.  Aufgrund dessen ist das Königreich Spanien der Auffassung, dass die erste 
Vorlagefrage für unzulässig zu erklären ist. 
III.3.- Erklärungen zur zweiten Vorlagefrage 
44.  Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 267 
AEUV  eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den 
nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem 
vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen 
Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (siehe u. a.  Urteile Krüger, 
C-334/95, EU:C:1997:378,  Rn. 22, und Roquette Frères, C-88/99, 
EU:C:2000:652,  Rn. 18). Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm 
 12  Urteil Friesland Coberco Dairy Foods (C-11/05, EU:C:2006:312, Rn. 34 bis 41). 
13 
Urteil Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8). 
14 
Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Rates mit dem im Beschluss des 
Gerichts vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB  (EU:T:2013:702), dargestellten 
Inhalt. 
15 
Beschluss von Storch u. a./EZB (EU:T:2013:702, Rn. 34).  
 
 
13 

SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, 
EU:C:1997:378, Rn. 23, und Roquette Frères, EU:C:2000:652, Rn. 18)[16]. 
45.  Zwar obliegt diese Befugnis ausschließlich dem Gerichtshof, doch ist das 
Königreich Spanien in Anbetracht des vom vorlegenden Gericht 
dargestellten Sachverhalts der Ansicht, dass die Frage, um dem vorlegenden 
Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, in folgender oder 
ähnlicher Weise umformuliert werden sollte: 
Ist  die  EZB nach den Art. 119, 123, 125, 127 und 130 AEUV sowie der 
Satzung des ESZB befugt,  die  Merkmale eines Programms  betreffend 
geldpolitische Outright-Geschäfte, wie sie im Vorabentscheidungsersuchen 
dargestellt sind, anzukündigen? 
[Or. 14] 
a) Die Ausgestaltung und Definition der Geldpolitik der Union in den 
Verträgen. Die Möglichkeit, „unkonventionelle“ Maßnahmen zu treffen, und 
ihre Prüfungsparameter 
46.  Um die soeben umformulierte Vorlagefrage beantworten zu können, in der 
die verschiedenen vorgelegten  Fragen zusammengefasst sind, ist es nach 
Ansicht des  Königreichs Spanien erforderlich, die Ausgestaltung der 
Geldpolitik in den Verträgen zu berücksichtigen. Dies macht die 
Untersuchung  der  Ziele,  der Zuständigkeit für ihre Auswahl  und ihre 
gerichtliche Kontrolle erforderlich.  
47.  In  Art. 3  EUV sind die Ziele der Union niedergelegt, und er stellt daher 
eines der wesentlichen Elemente der Rechtsgemeinschaft dar. Tatsächlich 
stützt sich jede Gemeinschaft auf die Prämisse, dass sie gemeinsame Ziele 
und Interessen verfolgt. Zu ihren Zielen  gehört  die Errichtung einer 
„Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist“. Es muss 
betont  werden, dass der Wortlaut dieses Artikels zwingend ist und die 
Tätigkeit  der Union und der Staaten darauf gerichtet sein muss, sie zu 
erreichen.  Daran  erinnern  Art. 119  Abs. 1 AEUV und sein Abs. 2, der 
bestimmt, dass die Geldpolitik eine „parallele“ Tätigkeit zur Erreichung 
dieses Ziels ist. 
48.  In  Art. 119  Abs. 2 AEUV sind die Grundsätze der Geldpolitik und ihre 
vorrangigen Ziele niedergelegt. Die Grundsätze oder Grundlagen der 
Geldpolitik der Union sind der Euro sowie die Festlegung und Durchführung 
einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik.  
49.  Die Ziele der Geldpolitik kommen wiederum im Wesentlichen in drei 
Bestimmungen  des Primärrechts zum Ausdruck:  Art. 119 AEUV, der 
 16  Urteil Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 32). 
14 
 

GAUWEILER U. A. 
bestimmt, dass als „vorrangiges Ziel“ die Preisstabilität verfolgt wird, und 
„unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union“ 
unterstützt  werden  soll.  Art. 127  [Abs. 1]  AEUV und Art. 2  der ESZB-
Satzung  wiederholen  den Inhalt  von  Art. 119 AEUV und ergänzen, dass 
„das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union [unterstützt], um 
zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische 
Union festgelegten Ziele der Union beizutragen“. 
50.  Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der AEU-Vertrag  keine 
Definition der Währungspolitik enthält und in seinen diese Politik 
betreffenden Bestimmungen auf ihre Ziele und nicht auf ihre Instrumente 
Bezug nimmt[17]. 
[Or. 15] 
51.  Die Ausrichtung und damit die Zuständigkeit für die Bestimmung dieser 
Politik obliegt der EZB und den nationalen [Zentral-]Banken der 
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 282 Abs. 1 AEUV). Diese 
Zuständigkeit wird unter der grundlegenden Prämisse der Unabhängigkeit 
wahrgenommen. Art. 130 AEUV sieht sie für die EZB wie für die nationalen 
Zentralbanken vor. Die Unabhängigkeit ist ein zentrales Element für die 
Erreichung der Ziele des Vertrags. 
52.  Nach Art. 12 Abs. 1 der ESZB-Satzung ist es Sache des Rates, die Leitlinien 
und Beschlüsse zu erlassen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem 
ESZB übertragenen Aufgaben zu gewährleisten  und die Geldpolitik der 
Union festzulegen.  
53.  Daher ist von dem wesentlichen Grundsatz auszugehen, dass es Aufgabe des 
ESZB und konkret der EZB ist, die zur Erreichung der in den Verträgen 
festgelegten Ziele der Geldpolitik zweckmäßigsten Instrumente 
auszuwählen.  Die  Verträge  selbst regeln diese Instrumente nicht und 
konkretisieren nicht einmal quantitativ die Ziele der Geldpolitik der Union, 
wie beispielsweise ein konkretes Ziel der Preisstabilität. 
54.  Die Logik der Verträge besteht folglich darin, dass sie lediglich die Ziele der 
Geldpolitik definieren und es Sache der EZB ist, in völliger Unabhängigkeit 
ihre Instrumente auszuwählen. Bei der Auswahl dieser Instrumente ist von 
der feststehenden Tatsache auszugehen, dass die Geldpolitik vor allem durch 
äußerst  technische und nach Maßgabe der  Umstände  variable  Aspekte 
bedingt ist. In diesem Sinne ist es erforderlich, in wirtschaftlich komplexen 
Situationen Maßnahmen zu ergreifen,  die  ein spezifisches technisches 
Fachwissen und Reaktionsfähigkeit voraussetzen. Für den Bereich der 
Wirtschaft  und im Hinblick auf das Ermessen,  über das der 
Unionsgesetzgeber verfügt, hat der Gerichtshof diese Überlegungen bereits 
 17  Urteil Pringle (C-370/12, EU:C:2012:8085, Rn. 53). 
 
 
15 

SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
berücksichtigt[18]. Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass der 
Überprüfung der wirtschaftlichen Tatsachen und der Umstände, die bei 
technischen  Entscheidungen eine wesentliche Rolle spielen, wegen des 
Vorliegens eines weiten  Wertungsspielraums  Grenzen gesetzt sind. Der 
Gerichtshof hat beispielsweise auf dem Gebiet der Landwirtschaft[19], des 
Transportwesens[20]  oder in wettbewerbsrechtlichen Fällen[21]  Stellung 
genommen. Auch [Or. 16] das Gericht hat diesen Umstand erwähnt, als es 
sich auf die EZB im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zugang zu 
Dokumenten bezog[22].  
55.  So hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf 
dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen 
verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 
EG und 37 EG (jetzt Art. 40 und 43 AEUV) übertragen, und dass die 
Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann 
beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, 
das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist, und sich 
folglich die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Prüfung der Frage zu 
beschränken hat, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem 
offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder 
ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich 
überschritten hat[23]. 
56.  Er hat auch festgestellt, dass, wenn die Durchführung der Agrarpolitik der 
Gemeinschaft durch den Rat oder die Kommission das Erfordernis mit sich 
bringt, einen komplexen wirtschaftlichen oder sozialen Sachverhalt zu 
beurteilen, sich das ihnen zustehende nicht ausschließlich auf die Art und die 
Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen  bezieht, sondern in 
bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. In diesem 
Kontext steht es dem Rat oder der Kommission frei, sich gegebenenfalls auf 
globale Feststellungen zu stützen[24]. 
57.  In Anbetracht des  Bereichs, in dem die EZB handeln muss, sowie der 
ausdrücklich  an sie erfolgten  Zuweisung der Befugnis, die in Betracht 
 18  Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 105). 
19 
Urteile  Roquette Frères/Rat  ([C-138/79], EU:C:1980:249, Rn. 25), und Niederlande/Rat 
(C-301/97, EU:C:2001:621, Rn. 105). 
20 
Urteil Schiocchet/Kommission (C-354/89, EU:C: 1991:149, Rn. 14). 
21 
Unter  vielen anderen sollen nur  die  Urteile  Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, 
EU:C:2005:87,  Rn. 39), und Spanien/Lenzing (C-525/04, EU:C:2007:698, Rn. 56 f.), 
angeführt werden. 
22 
Urteil  vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB  (T-590/10, 
EU:T:2012:35, Rn. 43). 
23 
Urteil Bavaria und Bavaria Italia  (C-343/07, EU:C:2009:415,  Rn. 81 f.  und die dort 
angeführte Rechtsprechung). 
24 
Urteil Bavaria und Bavaria Italia (EU:C:2009:415,  Rn. 84  und die dort angeführte 
Rechtsprechung). 
16 
 

GAUWEILER U. A. 
kommenden Instrumente in völliger Unabhängigkeit auszuwählen, ist davon 
auszugehen, dass die Verträge auf dieselbe Weise wie in den oben 
angeführten Kontexten der EZB bei der Festlegung der Geldpolitik einen 
weiten Ermessensspielraum einräumen. Dies hat  aus rechtlicher Sicht zur 
Folge, dass die Verträge der Anwendung einer bestimmten Maßnahme nicht 
entgegenstehen, auch wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht als konventionelle 
oder unkonventionelle Maßnahme  bezeichnet  wird. Der maßgebliche 
rechtliche Gesichtspunkt besteht darin, dass die in den Verträgen 
vorgesehenen Befugnisse nicht überschritten werden dürfen oder dass gegen 
keines  der in den Verträgen enthaltenen Verbote,  wie beispielsweise 
Art. 123 AEUV, verstoßen wird oder dass es sich um Operationen handelt, 
die die ESZB-Satzung untersagt.  
[Or. 17] 
58.  Folglich muss die EZB beim Erlass der geldpolitischen Maßnahmen das 
vorrangige Ziel berücksichtigen, das die Geldpolitik der Union verfolgen 
muss:  die  Preisstabilität sowie die Prinzipien, auf die sie sich stützt, den 
Euro und die  Durchführung einer einheitlichen Geld-  und 
Wechselkurspolitik. In diesem Rahmen kann das ESZB Maßnahmen 
ergreifen, die die Wiederherstellung der erforderlichen Bedingungen zum 
Ziel haben, die gewährleisten, dass die als konventionell bezeichneten 
Maßnahmen die Erreichung des Ziels der Preisstabilität ermöglichen und 
gleichzeitig die Erfüllung der anderen in den zuvor zitierten Artikeln 
genannten Ziele des Vertrags unterstützen. 
59.  Der  Markt für öffentliche Schuldverschreibungen spielt in allen 
Volkswirtschaften eine grundlegende Rolle bei der Transmission der 
Geldpolitik und letztendlich für die  Preisstabilität. Seine Fluktuationen 
haben  entscheidenden Einfluss auf die Realwirtschaft, so dass die großen, 
nicht aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigten Unterschiede zwischen 
den Zinssätzen, die in Rn. 13 dargestellt wurden, zur Folge hatten, dass 
einige  Staaten praktisch nicht mehr liquide waren  und ihnen eine abrupte 
Verringerung des  Fremdkapitalanteils  drohte,  der letztendlich zu einer 
Deflation  führen  konnte,  während  in anderen Staaten mit niedrigeren (und 
sogar negativen) Zinsen die reichliche Liquidität den entgegengesetzten 
Effekt auslöste.  
60.  Um das Ziel der Preisstabilität zu erreichen, muss die Geldpolitik daher die 
künstliche Fragmentierung in ihrem Transmissionsmechanismus verringern.  
61.  Wie bereits ausgeführt, verfügt die EZB bei der Auswahl der hierzu 
geeigneten Instrumente  über ein weites Ermessen,  u. a.  wegen der 
Vielschichtigkeit der wirtschaftlichen Bewertungen und ihrem 
Zusammenhang  mit andersartigen Faktoren. Die gerichtliche Kontrolle der 
Ermessensakte muss sich daher auf die reglementierten  Elemente 
 
 
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SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
konzentrieren, auf die die EZB einwirkt, d. h., sie muss im Rahmen ihrer 
Befugnisse und nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren handeln.  Die 
Kontrolle dieses Ermessens muss sich daher auf die Feststellung 
beschränken, ob die ergriffenen Maßnahmen offensichtlich fehlerhaft oder 
mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sind  oder  ob  die EZB 
offensichtlich die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat; dabei ist in 
jedem Fall zu berücksichtigen, dass angesichts dessen, dass die Geldpolitik 
naturgemäß die Notwendigkeit mit sich bringt, komplexe wirtschaftliche 
oder soziale Sachverhalte zu würdigen, sich das Ermessen der EZB nicht auf 
die Art und den Inhalt der zu erlassenden Maßnahmen beschränkt, sondern 
in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten erstreckt 
und sie sich gegebenenfalls auf globale  Feststellungen stützen kann. Sind 
diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hängt die Auswahl der Instrumente 
von Opportunitätsgesichtspunkten ab, deren [Or. 18]  Würdigung 
ausschließlich Sache des zuständigen Organs ist. 
62.  Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefrage ist das Königreich 
Spanien daher der Auffassung, dass das OMT-Programm wie jede andere 
Maßnahme, die die EZB im Zusammenhang mit der Geldpolitik ergreift, 
anhand der in den vorstehenden Absätzen dargestellten Parameter zu prüfen 
ist.  
b) Gegenstand des OMT-Programms, Geeignetheit und Erforderlichkeit des 
Programms 
 63.  Gegenstand des OMT-Programms  ist  die  Aufrechterhaltung der 
ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der 
Geldpolitik.  Da die Verträge selbst die Notwendigkeit einer einheitlichen 
Geldpolitik, die die Grundlage einer Währungsunion und einer 
Einheitswährung bildet, aufstellen, ist davon auszugehen, dass diese beiden 
Elemente von den Zielen umfasst sind, die das ESZB gemäß Art. 127 AEUV 
und Art. 2 der ESZB-Satzung verfolgt. 
64.  Für die Einstufung einer Maßnahme ist es erforderlich, ihr wesentliches Ziel 
und ihre Wirkungen festzustellen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass 
„eine wirtschaftspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer 
währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden [kann], weil sie 
mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann“25. 
Dieselbe Überlegung dürfte im vorliegenden Fall im entgegengesetzten Sinn 
anzuwenden sein: Eine geldpolitische Maßnahme kann nicht allein deshalb 
einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie 
Auswirkungen auf Bereiche haben kann, die der wirtschaftspolitischen 
Koordinierung zugehören.  
 25  Urteil Pringle (EU:C:2012:756, Rn. 56). 
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GAUWEILER U. A. 
65.  Die möglichen Auswirkungen  des  Programms  auf den Bereich der 
wirtschaftspolitischen Koordinierung  infolge  der  Konditionalität, die als 
eines  seiner Charakteristika festgelegt ist,  sind  nicht als unmittelbare, 
sondern als mittelbare Auswirkung der Maßnahme anzusehen.  
66.  Erstens ist sie mittelbar, da es sich bei ihr um eine Konditionalität handelt, 
die in einem  entsprechenden Programm der Europäischen 
Finanzstabilitätsfazilität (ESFS) bzw. des Europäischen 
Stabilitätsmechanismus (ESM) festgelegt wird.  Mit  der  Konditionalität 
gewährleistet die EZB, dass es nicht zu Interferenzen u. a.  bei den für die 
Haushaltskonsolidierung, Strukturreformen bzw. die  Sanierung des 
Finanzsektors erforderlichen Anreizen kommt. Mithin sollen durch die 
Konditionalität  eventuelle  nachteilige Auswirkungen des OMT-Programms 
vermieden werden, damit  die Anreize für die Staaten, eine  gesunde 
Haushaltspolitik im Sinne der Verträge aufrechtzuerhalten, weder gelockert 
noch verfälscht werden. 
67.  Hervorzuheben ist  auch, dass die Existenz eines Hilfsprogramms des 
[Or. 19]  ESFS/ESM eine notwendige, aber nicht hinreichende  Bedingung 
für das OMT-Programm darstellt. Dieses Programm wird nicht automatisch 
aktiviert, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Stattdessen zieht der Rat der 
EZB  seine  Aktivierung aus einer geldpolitischen Perspektive nur  in 
Betracht, wenn es für die Erfüllung seines Mandats erforderlich ist.  
68.  Zweitens wird durch die Konditionalität auch gewährleistet, dass das 
Programm nicht zu einer nach Art. 123 AEUV verbotenen monetären 
Haushaltsfinanzierung führt.  
69.  Die  Konditionalität  hat  gerade  zum Gegenstand, dass das mit Art. 123 
AEUV verfolgte Ziel nicht verfehlt wird. Der Gerichtshof hat festgestellt, 
dass die strengen Auflagen, denen  die einem Mitgliedstaat gewährte 
Finanzhilfe unterliegt,  kein Instrument zur Koordinierung der 
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten darstellen, sondern die Vereinbarkeit 
der Tätigkeiten des ESM insbesondere mit Art. 125 AEUV und den von der 
Union getroffenen Koordinierungsmaßnahmen gewährleisten soll[26]. 
Entsprechend ist die Konditionalität, die das OMT-Programm vorsieht, die 
eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung darstellt, eine Folge 
der Selektivität selbst und  gewährleistet  darüber hinaus, dass sich  eine 
geldpolitische Maßnahme nicht mittelbar auf  die Finanzierung dieser 
Haushalte auswirkt.  
70.  Das Königreich Spanien ist  daher der Ansicht, dass die Art. 119  und  125 
AEUV sowie Art. 2 der ESZB-Satzung ein Programm wie das OMT, dessen 
Ziel letztendlich in der Gewährleistung der Preisstabilität besteht, indem es 
 26  Urteil Pringle (EU:C:2012:756, Rn. 111). 
 
 
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SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
die Reparatur des geldpolitischen Transmissionsmechanismus sicherstellt, 
zulassen, auch wenn sich dies mittelbar auf andere Bereiche auswirken kann.  
71.  Gegenüber  dem, was in der Vorlagefrage offenbar  angedeutet wird, sind 
eine Reihe von Tatsachen klarzustellen. 
72.  Erstens muss darauf hingewiesen werden, dass die Finanzintegration einen 
der Grundpfeiler für die effektive und ausgewogene Weitergabe der von der 
einheitlichen Geldpolitik ausgehenden Impulse an  alle ihre Mitglieder 
darstellt. Ein Finanzmarkt gilt als vollständig integriert, wenn seine 
Teilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz unter 
gleichen Bedingungen Zugang zu ihm haben. Dies bedeutet nicht, dass die 
EZB die strukturellen Risiken beseitigen  will, sondern einzig die 
sogenannten Tail-Event-Risks oder Tail-Risks (wie das Währungsrisiko oder 
das  Redenominierungsrisiko),  bei denen es sich um  diejenigen  Risiken 
handelt, die [Or. 20]  der Entwicklung einer neutralen Geldpolitik 
entgegenstehen. In einer neuen Studie der Banco de España wird 
nachgewiesen, dass die Finanzkrise die Anfälligkeiten des verfolgten 
Integrationsmodells an den Tag brachte  und einen Rückschritt bei dieser 
Integration verursachte[27]. Vor dem Hintergrund fragmentierter 
Finanzmärkte  haben die expansiven Impulse der einheitlichen Geldpolitik 
nicht in gleicher Weise alle Mitgliedsländer erreicht,  und die finanziellen 
Bedingungen, die von den nationalen Risikoprämien dominiert waren, haben 
einen prozyklischen Charakter angenommen. 
73.  Zweitens wird im Weltfinanzstabilitätsbericht des IWF[28] gezeigt, dass ein 
Teil des Zinsaufschlags für  langfristige  Anleihen  aus  der Eurozone der 
Fragmentierung der Finanzmärkte entspricht. Dem Bericht zufolge  wurde 
der Teil der Aufschläge für Spanien und Italien, der nicht ihren 
wirtschaftlichen Grundfaktoren  zugeordnet werden konnte (fair value), auf 
ca. 200 Basispunkte geschätzt.  
74.  Drittens und auf der Linie mit dem vorstehenden Ergebnis weist eine andere 
Studie der Banca d’Italia nach, dass sich der Zinsaufschlag für langfristige 
Anleihen  verschiedener Länder des Eurosystems  gegenüber  deutschen 
Anleihen Ende August 2012 auf Niveaus erhöhte, die erheblich über dem 
lagen, was durch die Entwicklung der wirtschaftlichen Grundfaktoren 
gerechtfertigt sein könnte[29].  
 27  Millaruelo, A., und del Río, A., La fragmentación financiera de la zona Euro durante la 
crisis, 
Boletín Económico Banco de España, 
Dezember 2013 
[http://www.bde.es/f/webbde/SES/Secciones/Publicaciones/InformesBoletinesRevistas/Bol
etinEconomico/13/Dic/Fich/be1312-art4.pdf]. 
28 
International Monetary Fund, Financial Stability Report, Oktober 2012, Box 2.2. 
29 
Di Cesare, A., Grande, G., Manna, M., und Taboga, M., Recent estimates of sovereign risk 
premia for euro-area countries,  Questioni di Economia e Finanza,  September 2012 
[http://www.bancaditalia.it/pubblicazioni/econo/quest_ecofin_2/qef128/QEF_128.pdf].  
20 
 

GAUWEILER U. A. 
75.  Diese Studien zeigen also, dass die Fragmentierung des Finanzsystems die 
ordnungsgemäße Transmission der Geldpolitik in der Eurozone hin  zu 
einigen  zu  ihr gehörenden Staaten verhinderte, und implizit, dass  ein 
Währungsrisiko bestand. Das Versagen der Finanzmärkte kann die Fähigkeit 
der Geldpolitik, allein über die Zinssätze Einfluss auf die Aussicht auf 
Preisstabilität zu nehmen, beeinträchtigen. Daher kann die EZB auch solche 
unkonventionellen Maßnahmen anwenden, die die ordnungsgemäße 
Transmission ihrer geldpolitischen Absichten ermöglichen. Bei den OMT 
handelt es sich um Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung des 
Funktionierens der Transmissionskanäle gerichtet sind, und da die 
Geldpolitik zum Funktionieren  des Transmissionsmechanismus beitragen 
muss, handelt es sich bei den OMT um Geldpolitik, die auf die Erfüllung des 
in  den Verträgen niedergelegten Ziels der EZB, also der Preisstabilität, 
gerichtet ist.  
[Or. 21] 
c) Verstoß gegen das in Art. 123 AEUV verankerte Verbot der monetären 
Finanzierung 
76.  Die Merkmale des OMT-Programms  verstoßen auch nicht gegen das in 
Art. 123 AEUV verankerte Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung. 
77.  Erstens sind die Operationen der EZB auf dem Sekundärmarkt sowohl von 
Art. 123 AEUV als auch von Art. 18.1 der ESZB-Satzung gedeckt. Art. 123 
AEUV untersagt den „unmittelbaren  Erwerb“  von Schuldtiteln, was die 
Möglichkeit ihres mittelbaren Erwerbs impliziert. Und Art. 18.1 der ESZB-
Satzung sieht vor, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken auf den 
Finanzmärkten tätig werden können, indem sie auf Euro oder sonstige 
Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie 
Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von 
Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende 
Darlehensgeschäfte tätigen. Der AEUV und die Satzung sehen mithin 
eindeutig die Möglichkeit vor, dass die EZB Staatsanleihen auf dem 
Sekundärmarkt erwirbt.  
78.  Es ist festzuhalten, dass der Erwerb von privaten Investoren auf dem Markt 
erfolgt, es also in keinem Fall zu einem unmittelbaren Erwerb von Anleihen 
der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen Stellen kommt. 
79.  Das Programm sieht darüber hinaus Garantien vor, damit diese Käufe nicht 
der Finanzierung der Defizite der in Rede stehenden Staaten dienen. Erstens 
handelt es sich um den Erwerb von kurzfristigen Staatsanleihen, also mit 
einer Laufzeit von einem bis zu drei Jahren. Zweitens ist das Programm 
befristet und kann von der EZB jederzeit ausgesetzt oder beendet werden. 
Drittens werden unmittelbar vor und nach der Emission von Staatsanleihen 
 
 
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SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
keine Ankäufe auf dem Sekundärmarkt erfolgen, damit sich ein Marktpreis 
bilden kann.  Die EZB stellt auch klar, dass der genaue zeitliche Abstand 
situationsangemessen ist und nicht veröffentlicht wird.  
80.  Aus diesen Charakteristika kann folglich der Schluss gezogen werden, dass 
der Erwerb der Anleihen im Hinblick auf private Investoren unter 
Marktbedingungen und unter Beachtung des Art. 18.1 der ESZB-Satzung 
erfolgt. 
81.  Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es ein mittelbares Bindeglied oder 
einen  mittelbaren  Effekt  gibt,  das bzw. der sich aus der Vorbedingung 
ableitet, dass das Programm durchgeführt wird, nämlich die Konditionalität, 
auf die in den Rn. 65 bis 67 eingegangen wurde.  
[Or. 22] 
82.  Dies  wird  auch  durch keinen  der Gesichtspunkte, auf die sich die 
Vorlagefrage 2 b) des vorlegenden Gerichts bezieht, beeinträchtigt, d. h. a) 
die Auswirkungen des OMT-Programms auf den Haushalt, b) das Volumen 
der möglichen Ankäufe und c) das Risiko der Vermögenswerte. 
83.  Was die Auswirkungen auf die Haushalte anbelangt, kann jedes 
Ankaufprogramm für Staatsanleihen zu einer Reduzierung des Kapitals der 
EZB führen, wenn der Ausgabestaat den Ausfall der Staatsanleihen 
ankündigt und der Verlust sehr hoch ist. Diese Situation hätte aber keine 
finanzpolitischen Auswirkungen auf die gesamte Eurozone. Nur wenn eine 
Rekapitalisierung der EZB beschlossen würde, müssten die übrigen Länder 
der Eurozone einen Beitrag entsprechend ihrem Kapitalzeichnungsschlüssel 
oder ihrem Anteil an der EZB leisten.  
84.   Diese Situation sollte im hypothetischen Fall ihres Eintritts jedenfalls kein 
Argument gegen die OMT sein, denn jede Geldpolitik kann potenzielle 
Auswirkungen auf die Haushalte haben. Dies wäre beispielsweise bei den 
Haupt-  (MRO) oder den  langfristigen Refinanzierungsoperationen (LTRO) 
oder den Interventionen auf dem Sortenmarkt der Fall. 
85.  Hinsichtlich des Volumens des Ankaufprogramms heißt  es  in den 
technischen Bedingungen des OMT-Programms zwar, die Ankäufe seien 
unbegrenzt, aber die EZB hat in ihren Erklärungen im Ausgangsverfahren 
bereits darauf hingewiesen, dass das Volumen des OMT-Programms 
begrenzt  sei, die Grenzen des Programms jedoch aus taktischen Gründen 
nicht veröffentlicht werden könnten. 
86.  Zum Risiko der Vermögenswerte ist auszuführen, dass weder die Verträge 
noch das Statut der EZB Beschränkungen beim Ankauf von Aktiva 
unterschiedlicher Qualität und Rentabilität vorsehen. Die EZB verfolgt 
jedoch eine vorsichtige Risikopolitik und ist der effizienten Nutzung von 
22 
 

GAUWEILER U. A. 
Ressourcen verpflichtet. In diesem Sinne ist im Jahresabschluss 2013 der 
EZB eine Risikorücklage erfasst. Der Zweck dieser Risikorücklage besteht 
in der Deckung des Wechselkursrisikos, des Zinssatzrisikos, des 
Kreditrisikos und des Goldpreisrisikos, die ständig beobachtet werden. Die 
Bereitstellung und die Beibehaltung dieser Rücklage werden jährlich 
überprüft. Die EZB hat, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen 
ergibt, ausgeführt, dass gleichwohl eintretende Verluste als Verlustvortrag in 
die Bilanz eingestellt und in den Folgejahren mit möglichen Einkünften 
ausgeglichen werden könnten. 
87.  Es ist auch  unzutreffend, dass keine  Mindestanforderungen  an die Bonität 
der über das Programm erworbenen Anleihen gestellt werden. Die EZB ist 
an allen Abschnitten des Hilfsprogramms der ESFS oder des ESM beteiligt, 
sowohl bei der Ausarbeitung des Memorandum of [Or. 23] Unterstanding, 
in dem die Konditionalität niedergelegt ist, als auch bei den 
Kontrollbesuchen. Die EZB verfügt daher über detaillierte Informationen 
zur Bewertung des Zustands des Landes sowie  seiner Fortschritte bei der 
Haushaltskonsolidierung und damit seiner Bonität. Dabei darf nicht außer 
Acht gelassen werden, dass bereits die Existenz des EFSF/ESM-Programms 
die Ausfallrisiken mildert und verringert. Daher ist das Risiko zum 
Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über das Ankaufprogramm 
angemessen bewertet. 
88.  Folglich kommt es weder zu einer monetären Haushaltsfinanzierung im 
Sinne von Art. 123 AEUV, noch kann davon ausgegangen werden, dass ihr 
Verbot  unter Verstoß gegen diese  Vorschrift umgangen wird. Wie bereits 
ausgeführt, ist es eine andere Frage, welche mittelbaren Auswirkungen eine 
bestimmte währungspolitische Maßnahme haben kann. 
d) 
Untersuchung der Merkmale des Programms 
D.1) Konditionalität 
89.  Neben den Ausführungen in den Rn. 66 bis 70 ist hervorzuheben, dass eine 
der Voraussetzungen für die Aktivierung des Programms darin besteht, dass 
der Marktzugang der Staaten gewährleistet ist, entweder weil sie durch 
Maßnahmen  der EFSF oder des ESM  unterstützt werden, die den Erwerb 
von Staatsanleihen, die die begünstigten Mitgliedstaaten auf dem 
Primärmarkt ausgegeben haben, ermöglichen, oder  ‒  im Fall der 
Mitgliedstaaten, die bereits einem makroökonomischen 
Anpassungsprogramm unterliegen  ‒  dass sie wieder Zugang zu den 
Anleihemärkten erhalten. Durch diese Voraussetzung wird sichergestellt, 
dass das OMT-Programm nicht zu einem Weg der Mittelbeschaffung für den 
öffentlichen Sektor wird  und nicht insoweit  den Markt ersetzt. Die 
Mitgliedstaaten  müssen  entweder Zugang zum Markt haben oder über 
 
 
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SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN SPANIENS – RECHTSSACHE C-62/14 
hinreichende Garantien verfügen, damit  sie  ihren  Emissionsbedarf  an 
Staatsanleihen decken können (Instrumente der EFSF oder des ESM). 
D.2) Selektivität 
90.  Das Programm sieht den Ankauf von Staatsanleihen bestimmter 
Mitgliedstaaten vor. Über diesen Ankauf wird nach Maßgabe der 
Marktentwicklung und des  geldpolitischen  Mandats  der EZB entschieden. 
Es ist daher Sache des Rates der EZB, nach seinem Ermessen über den 
Beginn, die Fortsetzung und die Aussetzung dieser Art von Ankäufen, für 
die im Vorhinein keine quantitative Begrenzung vorgesehen ist, zu 
entscheiden. 
91.  Für die einheitliche Geldpolitik sind das ordnungsgemäße Funktionieren der 
Transmissionsmechanismen sowie nicht fragmentierte Märkte erforderlich. 
Der Markt für Staatsanleihen ist ein wichtiger Markt, und sein 
ordnungsgemäßes Funktionieren ist grundlegend für die Transmission der 
[Or. 24]  geldpolitischen Entscheidungen.  Insoweit  waren,  wie in dem den 
Sachverhalt betreffenden Teil dieser Erklärungen dargestellt wurde, die 
Märkte für Staatsanleihen und damit die Transmissionskanäle nicht in allen 
Staaten in derselben Weise betroffen. Dies rechtfertigt, dass die EZB auf den 
unterschiedlichen Märkten nicht identisch handelt. Nur wenn diejenigen 
Kanäle repariert werden, die am nachhaltigsten beeinträchtigt wurden, kann 
der einheitliche Charakter der Geldpolitik in einer Weise aufrechterhalten 
werden, dass sie sich in allen Mitgliedstaaten ähnlich auswirkt. 
92.  In diesem Sinn muss nuanciert werden, dass die EZB nie bestrebt war, die 
Finanzierungsbedingungen für die Mitgliedstaaten anzugleichen, sondern 
übermäßige Anstiege aufgrund der Befürchtungen hinsichtlich  eines 
Auseinanderbrechens des Euro verhindern wollte, also Anstiege, die nicht 
auf wirtschaftlichen Grundlagen beruhten. Ein Nachweis dafür, dass die 
Risikowahrnehmung im Sommer 2012 in keiner Weise mit den 
Grundvariablen der Wirtschaft zu erklären war, besteht darin, dass bereits 
die Ankündigung des Programms ausreichte, um die Märkte für 
Staatsanleihen zu entspannen. 
D.3) Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer zusätzlich zu 
Hilfsprogrammen der EFSF oder des ESM (Parallelität) 
93.  Ebenso wie beim Programm  für die Wertpapiermärkte  (SMP in seiner 
englischen Abkürzung) wird der verbleibende kumulierte Saldo  der OMT 
wöchentlich veröffentlicht. 
94.  Von einer Parallelität zwischen dem OMT-Programm und den Programmen 
der EFSF und des ESM kann nicht die Rede sein, denn  ihre Ziele sind 
vollkommen unterschiedlich. Ersteres richtet sich auf die Wiederherstellung 
der Transmissionskanäle der Geldpolitik und nicht auf die 
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GAUWEILER U. A. 
Stabilitätsstützung. Wie in den Rn. 67 bis 71 ausgeführt, bedient sich das 
OMT-Programm der  EFSF/ESM-Programme  nur, um die Anreize für die 
Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Haushaltsdisziplin und des 
geeigneten Reformtempos zu verankern. Demnach sollen durch den Erwerb 
von Staatsanleihen auf Sekundärmärkten nicht die Haushalte der 
Mitgliedstaaten finanziert, sondern  versucht werden, die Zinssätze  auf das 
Niveau zu bringen, das den wirtschaftlichen Grundlagen entspricht, indem 
die Anstiege aufgrund unbegründeter Ängste hinsichtlich der Reversibilität 
des Euro reduziert werden.  
[Or. 25] 
IV.- ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGEN 
95.  In Anbetracht  der vorstehenden Ausführungen schlägt das Königreich 
Spanien dem Gerichtshof in erster Linie vor, dem vorlegenden Gericht wie 
folgt zu antworten: 
Ein nationales Verfahren, wie es im Vorabentscheidungsersuchen 
beschrieben ist, widerspricht dem System der Überprüfung der Gültigkeit 
von Handlungen der Union, das in den Verträgen in den Art. 263 und 267 
AEUV geregelt ist.  
96.  Hilfsweise schlägt das Königreich Spanien vor, die erste Vorlagefrage für 
unzulässig  zu erklären und die zweite Vorlagefrage folgendermaßen zu 
beantworten: 
Nach den Verträgen und insbesondere nach den Art. 119, 123, 125, 127 und 
130 AEUV sowie der ESZB-Satzung ist die Europäische Zentralbank befugt, 
die  Parameter  eines  geldpolitischen Programms wie des  Programms 
betreffend geldpolitische Outright-Geschäfte 
(OMT-Programm) 
anzukündigen. 
Madrid, den 11. Juni 2014 
DIE BEVOLLMÄCHTIGTEN DES KÖNIGREICHS SPANIEN 
Alejandro Rubio   González Miguel Sampol Pucurull   Eva Chamizo Llatas 
 
 
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