Digitale Gesellschaft e. V.
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Berlin, 7. April 2017
Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e.V.
zur TRIS-Notifizierung des
Entwurfs für ein
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 27. März 2017 hat die Bundesrepublik Deutschland den Entwurf für ein
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG-E) im Rahmen des TRIS-Verfahrens
(Notifizierungsnummer 2017/0127/D) notifiziert. Wir halten den Entwurf für unvereinbar mit der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG, ECRL) und den
Grundsätzen des gemeinsamen Binnenmarktes.
Nach unserer Auffassung verstößt der NetzDG-E gegen das Herkunftslandprinzip aus Art. 3
ECRL und die Regelungen zum Hosting aus Art. 14 ECRL. Des Weiteren verletzt der NetzDG-E
auch die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
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A. Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip
Die Bestimmungen des NetzDG-E stehen insgesamt im Widerspruch zu dem in Art. 3 ECRL
niedergelegten Herkunftslandprinzip.
A.1. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips
Der NetzDG-E definiert Anforderungen an die Veranwortlichkeit der Diensteanbieter und
unterfällt dem koordinierten Bereich, so dass das Herkunftslandprinzip anwendbar ist. Gemäß
Art. 3.1 ECRL trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Dienste der Informationsgesellschaft,
die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den
in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den
koordinierten Bereich fallen. Der koordinierte Bereich umfasst gemäß Art. 2 lit. i) 2.
Spiegelstrich ECRL unter anderem vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in bezug
auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise
Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. Die Regelungen des
NetzDG-E legen fest, wie die Anbieter bestimmter Hosting-Dienste mit Beschwerden über
bestimmte rechtswidrige Inhalte umzugehen haben und unter welchen Voraussetzungen sie für
die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig erfolgte Löschung oder Sperrung solcher Inhalte
sanktioniert werden können.
A.2. Eingriff in das Herkunftslandprinzip
Die Vorschriften des NetzDG-E greifen zudem in das Herkunftslandprinzip ein. Wie sich aus Art
3.1 ECRL ergibt, soll ein Diensteanbieter im koordinierten Bereich nur den innerstaatlichen
Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in dessen Hoheitsgebiet der
Diensteanbieter seinen Sitz hat. Die Mitgliedstaaten dürfen, so Art. 3.2 ECRL weiter, den freien
Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus
Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Gemäß § 1.1 S. 1 NetzDG-E sollen
die Bestimmungen des NetzDG zur Verantwortlichkeit gelten für „Telemediendiensteanbieter,
die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen,
beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen (soziale Netzwerke)“. Ausgenommen davon sind gemäß § 1.1 S.2 NetzDG-
E „Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter
selbst verantwortet werden“. Ebenfalls ausgenommen sind gemäß § 1.2 NetzDG-E soziale
Netzwerke, die im Inland weniger als zwei Millionen Nutzer haben. Ob ein Anbieter dem
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NetzDG-E unterfällt oder nicht, hängt also keineswegs davon ab, in welchem EU-Mitgliedstaat er
seinen Sitz hat, sondern vielmehr davon, welchen Charakter und welche Nutzerzahl der
betreffende Dienst aufweist. Auch Anbieter, die nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-
Mitgliedstaaten ansässig sind, werden daher von dem Gesetz erfasst. In anderen Mitgliedstaaten
existieren zudem keine dem NetzDG-E inhaltlich entsprechenden Regelungen.
A.3. Keine Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip
Schließlich erfüllt der NetzDG-E auch nicht die Voraussetzungen der Artt. 3.4 und 3.5 ECRL,
wonach Abweichungen vom Herkunftslandprinzip ausnahmsweise möglich sind. Die
Ausnahmen greifen bereits deshalb nicht ein, weil sie nur für mitgliedstaatliche Maßnahmen
„im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ (vgl. Art. 3.4 ECRL)
gelten. Der NetzDG-E bezieht sich jedoch nicht auf einen bestimmten (einzelnen) Dienst der
Informationsgesellschaft, sondern auf eine ganze Kategorie von Diensten („soziale Netzwerke“).
A.3.1. Keine Ausnahme gemäß Art. 3.4 ECRL
Im Übrigen liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestände nicht vor.
Für die Ausnahme gemäß Art. 3.4 ECRL fehlt es sowohl an den materiellen wie auch an den
formellen Anforderungen.
So verlangt Art. 3.4 lit. a i) ECRL, dass die Abweichung aus einem der dort genannten Gründe
erforderlich ist. In Betracht kommen im Falle des NetzDG-E sowohl der unter Spiegelstrich 1
genannte Grund „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der
Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ als auch der
unter Spiegelstrich 3 angeführte Grund „Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen“. Eine Abweichung vom
Herkunftslandprinzip ist jedoch aus beiden genannten Gründen nicht erforderlich. Erforderlich
ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, mit dem das Ziel genauso effektiv
erreicht werden kann. Der NetzDG-E sieht vor, dass die Anbieter sozialer Netzwerke bei ihnen
veröffentlichte Inhalte auf Beschwerden hin umgehend darauf überprüfen müssen, ob die
Inhalte bestimmte Straftatbestände erfüllen. Diese Prüflast dürfte Kapazitäten und Expertise
solcher Anbieter in aller Regel deutlich übersteigen. Um der Anforderung zu genügen, müssen
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die Unternehmen also neues, juristisch geschultes Personal einstellen, einarbeiten und
bezahlen. Für uns ist nicht erkennbar, warum strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken nicht
genauso effektiv bekämpft werden können, indem die Frage, ob ein strafbarer Inhalt vorliegt
oder nicht, weiterhin von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bewertet wird, und soziale
Netzwerke lediglich verpflichtet werden, innerhalb besonders kurzer Reaktionszeiten mit
diesen staatlichen Stellen zu kooperieren. Dies würde den Dienstenanbietern die personellen
und organisatorischen Umstellungen sowie die damit verbundenen Investitionen ersparen.
Auch die verfahrensmäßigen Anforderungen für eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip
gemäß Art. 3.4 lit b) ECRL liegen nicht vor. Danach muss der Mitgliedstaat vor Ergreifen einer
abweichenden Maßnahme den Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst der
Informationsgesellschaft seinen Sitz hat, dazu aufgefordert haben, selbst Maßnahmen zu
ergreifen. Des Weiteren verlangt Art. 3.4 lit. b) ECRL, dass der aufgeforderte Staat entweder der
Aufforderung keine Folge leistet oder die von ihm ergriffenen Maßnahmen unzulänglich sind.
Soweit erkennbar hat Deutschland die anderen EU-Mitgliedstaaten nicht aufgefordert, dem
NetzDG vergleichbare Gesetze zu erlassen.
A.3.2. Keine Ausnahme gemäß Art. 3.5 ECRL
Auch die Ausnahme gemäß Art. 3.5 ECRL, wonach in dringenden Fällen von der
verfahrensmäßigen Voraussetzung des Art. 3.4 lit. b) abgesehen werden kann, greift im Falle
des NetzDG-E nicht ein. Ein Grund für eine besondere Dringlichkeit zum Erlass des NetzDG ist
nicht ersichtlich.
B. Verstoß gegen Art. 14.2 lit. b) ECRL
Insbesondere durch die in § 3.2 Nr. 2, 3 NetzDG-E enthaltene Verpflichtung, „offensichtlich
rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden und andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von
7 Tagen nach Eingang einer Beschwerde zu löschen, verstößt gegen die Vorgaben von Art. 14.2
lit. b) ECRL.
Gemäß Art. 14.2 lit. b) ECRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Falle eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen
Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten
Informationen verantwortlich ist, sofern der Anbieter unverzüglich tätig wird, um die
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Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis
über die rechtswidrige Information erlangt oder er sich Umständen bewusst wird, aus denen die
rechtwidrige Information offensichtlich wird. Die Vorschriften des NetzDG-E konkretisieren
diese Vorgabe der Richtlinie in mehrfacher Hinsicht auf unzulässige Weise.
B.1. Unscharfe Definition des Anwendungsbereichs, § 1 NetzDG-E
Dies beginnt bereits mit dem Anwendungsbereich des NetzDG-E. Die Anforderungen des
NetzDG-E sollen nicht gleichermaßen für alle Dienste der Informationsgesellschaft, die in der
Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehen, gelten. Vielmehr
wird nur eine ganz bestimmte, als „soziale Netzwerke“ definierte Kategorie solcher Dienste vom
NetzDG-E angesprochen (vgl. Art. 1.1 NetzDG-E). Für diese „sozialen Netzwerke“ soll es neben
speziellen Berichtspflichten auch spezielle Anforderungen an den Umgang mit Beschwerden
über bestimmte rechswidrige Inhalte geben (vgl. §§ 1.3, 2, 3 NetzDG-E). Demgegenüber ist es
das erkennbare Ziel des Art. 14 ECRL, die Verantwortlichkeit von Hosting-Betreibern einheitlich
und ohne Abweichungen für bestimmte Kategorien von Hosting-Diensten zu regeln. Wir halten
daher bereits das Ziel, die Verantwortlichkeit „sozialer Netzwerke“ anders als die
Verantwortlichkeit sonstiger Hosting-Provider auszugestalten, für unvereinbar mit Art. 14 ECRL.
Dies gilt umso mehr, als dass die Definition des „sozialen Netzwerks“ in § 1.1 NetzDG-E sowie
die Bagatellklausel in § 1.2 NetzDG-E derart unscharf formuliert sind, dass große
Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den genauen Anwendungsbereich des NetzDG-E
bestehen. So ist beispielsweise unklar, was genau § 1.1 NetzDG-E meint, wenn die Rede ist von
Plattformen im Internet, „die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern
auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“. Das Wort „beliebig“
könnte so verstanden werden, dass es für die Erfüllung der Definition schlicht nicht darauf
ankommt, welche Inhalte ausgetauscht, geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden können. Es könnte aber auch formal aufgefasst werden, so dass „beliebig“ sich auf die
Formate oder Typ-Kategorien (Text, Audio, Bild, Video) der Inhalte beziehen könnte. Schließlich
könnte das Wort auch bedeuten, dass nur solche Dienste darunter fallen, die es ihren Nutzern
sowohl technisch als auch den Nutzungsbedingungen zufolge ermöglichen, jegliche denkbaren
Inhalte auszutauschen, zu teilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Je nach
Auslegung des Wortes „beliebig“ sähe der Kreis der erfassten Dienste sehr unterschiedlich aus.
Im ersten und zweiten Fall wären neben klassischen sozialen Netzwerken beispielsweise auch
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One-Click-Hoster, Messenger-Dienste, Video-Chats, VoIP und sogar E-Mail erfasst. Im letzteren
Fall hingegen würden mit Blick auf die üblichen Einschränkungen in den Nutzungsbedingungen
wohl so gut wie keine Dienste unter die Definition fallen.
Ähnlich problematisch ist auch die Bagatellklausel in Art. 1.2 NetzDG-E. Danach sollen Anbieter
von den Pflichten des Gesetzes befreit sein, wenn sie im Inland weniger als zwei Millionen
Nutzer haben. Es ist völlig unklar, wie effektiv festgestellt werden soll, ob ein Dienst diese
Grenze überschreitet oder nicht. Nach der Vorstellung der Bundesregierung soll diese
Feststellung offenbar anhand der IP-Adresse erfolgen, die ein Nutzer während der
Registrierung bei einem Dienst verwendet. Tatsächlich ist dieses Kriterium völlig ungeeignet,
um verlässlich festzustellen, ob der Nutzer eines Dienstes in Deutschland ansässig ist oder
nicht. Viele Menschen verwenden bei der Benutzung des Internet Anonymisierungsdienste wie
VPN oder anonyme Browser wie TOR. Selbst wenn sie in Deutschlan ansässig sind, sind sie im
Netz keineswegs zwingend mit einer deutschen IP-Adresse unterwegs. Umgekehrt können
Menschen aus anderen Ländern eine deutsche IP zugewiesen bekommen, wenn sie sich per
VPN oder TOR im Netz bewegen. Zudem ist es nicht unüblich, dass Nutzerinnen und Nutzer sich
Mehrfach- oder Fake-Accounts bei Online-Diensten anlegen. Es ist für Dienste der
Informationsgesellschaft daher kaum rechtssicher vorherzusehen, ob und wann sie dem
Regime des NetzDG unterfallen werden.
B.2. Unzulässige Konkretisierung von Art. 14.1 lit b) ECRL
Des Weiteren konkretisiert der NetzDG-E in unzulässiger Weise die Vorgaben des Art. 14.1 lit. b)
ECRL.
Nach Art. 14 ECRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Hosting-Diensteanbieter
für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter den dort genannten
Voraussetzungen nicht verantwortlich ist. Gemäß Art. 14.1 lit. b) ECRL gehört zu diesen
Voraussetzungen auch, dass der Anbieter, sobald er Kenntnis von einer rechtswidrigen
Tätigkeit oder Information erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder
den Zugang zu ihr zu sperren. Diese Vorgabe gilt einheitlich für sämtliche Arten rechtswidriger
Informationen und ebenso einheitlich für alle Arten von Hosting-Anbietern.
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Der NetzDG-E hingegen unterscheidet im Hinblick auf die Lösch- bzw. Sperrverpflichtung nach
unterschiedlichen Arten von Hosting-Anbietern und unterschiedlichen Arten von rechtswidrigen
Inhalten. Wie bereits oben unter B.1. ausgeführt, soll das NetzDG nur für „soziale Netzwerke“
i.S.d. § 1.1 NetzDG-E gelten, welche im Inland mindestens zwei Millionen Nutzer haben (vgl. § 1.2
NetzDG-E). Des Weiteren werden sollen durch das NetzDG auch nicht alle Arten rechtswidriger
Inhalte, sondern nur die in § 1.3 NetzDG-E spezifisch aufgeführten Straftatbestände erfasst. Im
Hinblick auf diese spezielle Kategorie von Hosting-Anbietern und in Bezug auf diese spezielle
Kategorie von rechtswidrigen Inhalten, differenziert § 3.2 Nr. 2, 3 NetzDG-E noch einmal im
Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben für die Lösch- bzw. Sperrverpflichtung. Offensichtlich
rechtswidrige Inhalte sollen gemäß § 3.2 Nr. 2 NetzDG-E innerhalb von 24 Stunden, sonstige
rechtswidrige Inhalte sollen gemäß § 3.2 Nr. 3 NetzDG-E innerhalb von 7 Tagen gelöscht bzw
gesperrt werden. Der NetzDG-E definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Inhalt als
„offensichtlich“ rechtswidrig anzusehen ist.
Mit diesen zahlreichen Unterscheidungen im Hinblick auf Anbieter, Inhalte und Lösch- bzw
Sperrfristen unterläuft der NetzDG-E das erkennbare Ziel des Art. 14 ECRL, die
Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte
Informationen einheitlich zu regeln. Insbesondere die Differenzierung bei den Fristen stellt eine
unzulässige Konkretisierung des Merkmals „unverzüglich“ in Art. 14.1 lit. b) ECRL dar.
C. Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit, Artt. 56 ff. AEUV
Aus den unter A. dargestellten Gründen verletzt der NetzDG-E zudem die europäische
Dienstleistungsfreiheit aus Artt. 56 ff. AEUV. Da andere Mitgliedstaaten dem NetzDG-E
vergleichbare Regelungen nicht kennen, belasten diese Vorschriften tyischerweise Anbieter aus
anderen Mitgliedstaaten, die ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten möchten, in
besonderem Maße. Daher stellt der NetzDG-E eine versteckte Diskriminierung dieser Anbieter
dar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
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