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Ref. Ares(2017)5243636 - 26/10/2017

Anlage 2: Erläuterungen zum Datenschutz
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

 
ANLAGE 1 
Erläuterungen zum Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung des EU-Rechts 
 
1. Grundsätze 
Jeder Mitgliedstaat ist für die fristgemäße, gemeinschaftskonforme Umsetzung des EU-Rechts in 
innerstaatliches Recht und für dessen ordnungsgemäße Anwendung verantwortlich. Die Kommission 
der Europäischen Union wacht über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts. Hält ein 
Mitgliedstaat dieses Recht nicht ein, verfügt die Kommission über eigene Befugnisse 
(Vertragsverletzungsverfahren), um diese Zuwiderhandlung abzustellen. Gegebenenfalls ruft sie den 
Gerichtshof der Europäischen Union an. Die Kommission wird entweder auf der Grundlage einer 
Beschwerde oder aufgrund von eigenen Verdachtsmomenten tätig und leitet die ihr gerechtfertigt 
erscheinenden Schritte ein. 
Eine Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn ein Mitgliedstaat durch ein Tun oder Unterlassen gegen 
seine Pflichten aus dem EU-Recht verstößt. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde des betreffenden 
Mitgliedstaats – ob auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - für die Vertragsverletzung 
verantwortlich ist. 
2. 
Die Zulässigkeit einer Beschwerde 
Jeder, der der Ansicht ist, dass eine innerstaatliche Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder 
Verwaltungspraxis gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des EU-Rechts verstößt, kann bei der 
Kommission eine Beschwerde gegen den betreffenden Mitgliedstaat erheben. Sie brauchen weder ein 
allgemeines Interesse an dem Verfahren nachzuweisen noch, dass Sie selbst von der beanstandeten 
Zuwiderhandlung hauptsächlich und unmittelbar betroffen sind. Die Beschwerde ist nur dann zulässig, 
wenn sie die Verletzung des EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat betrifft; ein privater Rechtsstreit kann 
nicht geltend gemacht werden. 
Die Beschwerde muss vollständige und korrekte Angaben enthalten. Insbesondere sind die Vorwürfe 
gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat, sämtliche bereits in dieser Angelegenheit unternommenen 
Schritte und wenn möglich die als verletzt angesehenen Bestimmungen des EU-Rechts sowie eine 
eventuelle Finanzierung durch die Union anzuführen. 
3. 
Die einzelnen Abschnitte des Vertragsverletzungsverfahrens 
Bei einem Vertragsverletzungsverfahren sind folgende Verfahrensabschnitte möglich: 
3.1 
Prüfung des Falles 
Auf die Beschwerde hin kann es nötig sein, zusätzliche Informationen zur Klärung des Sachverhalts 
und der Rechtsfragen einzuholen. Wenn die Kommission mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen 
den sich die Beschwerde richtet, Kontakt aufnimmt, offenbart sie Ihre Identität nur dann, wenn Sie 
ausdrücklich Ihre Zustimmung dazu erteilt haben (siehe nachstehend Ziffer 5).  Gegebenenfalls werden 
Sie um weitere Auskünfte ersucht.  
Nach Prüfung des Sachverhalts entscheiden die Kommissionsdienststellen anhand der Regeln und 
Prioritäten für die Einleitung und Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren, ob die Beschwerde 
weiterverfolgt wird oder nicht. 
3.2  Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens: formelle Kontakte zwischen der 
Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat 
Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegen könnte, der 
die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie ein „Fristsetzungsschreiben“ 
an den betreffenden Mitgliedstaat und fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu diesem Fall 


zu äußern. Der Mitgliedstaat muss zu den tatsächlichen und rechtlichen Aspekten Stellung nehmen, 
aufgrund deren die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren eröffnet hat. 
Anhand der Antwort des Mitgliedstaats oder in Ermangelung einer Antwort kann die Kommission dem 
Mitgliedstaat eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" übermitteln, in der sie die Gründe für den 
vermuteten Verstoß gegen das EU-Recht abschließend darlegt und den Mitgliedstaat auffordert, den 
Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist (im Allgemeinen zwei Monate) zu beenden.  
Durch diese formellen Kontakte soll festgestellt werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das EU-Recht 
vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann versucht werden, den Verstoß bereits in diesem Stadium zu 
beenden, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. 
Die Kommission kann das Vertragsverletzungsverfahren auch einstellen, wenn der Mitgliedstaat in 
seiner Antwort etwa glaubhaft versichert, seine Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis zu ändern. 
Die meisten Fälle können so gelöst werden. 
3.3 
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union 
Wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkommt, 
kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Durchschnittlich vergehen 
zwei Jahre, bis dieser über die Klage der Kommission entscheidet.  
Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union unterscheiden sich von jenen der Gerichte der 
Mitgliedstaaten. Am Ende des Verfahrens stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil fest, ob 
eine Vertragsverletzung erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof kann eine dem EU-Recht 
widersprechende Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht aufheben und die nationale Verwaltung 
nicht zwingen, dem Antrag einer Person nachzukommen. Er kann den betreffenden Mitgliedstaat auch 
nicht zur Zahlung von Schadenersatz an eine Person verurteilen, die durch den Verstoß gegen das EU-
Recht geschädigt wurde. 
Der Mitgliedstaat muss dann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen 
und insbesondere den Rechtsstreit klären, der dem Verfahren zugrunde liegt. Hält sich der Mitgliedstaat 
nicht daran, kann die Kommission erneut den Europäischen Gerichtshof anrufen, damit dieser dem 
Mitgliedstaat ein Zwangsgeld auferlegt, bis er den Verstoß beendet. 
4. 
Rechtsbehelfe in den Mitgliedstaaten 
In erster Linie sind die Verwaltungen und die Gerichte der Mitgliedstaaten für die Wahrung des EU-
Rechts durch die nationalen Behörden zuständig. 
Jeder, der der Ansicht ist, dass eine Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder 
Verwaltungspraxis gegen das EU-Recht verstößt, wird aufgefordert, sich an die nationalen 
Verwaltungsbehörden oder Gerichte (einschließlich des Bürgerbeauftragten) und/oder die 
Schiedsgerichte oder Schlichtungsstellen zu wenden. Die Kommission empfiehlt, auch diese im 
innerstaatlichen Recht bestehenden Rechtsbehelfe wegen der damit verbundenen Vorteile 
auszuschöpfen.  
Die Inanspruchnahme eines einzelstaatlichen Rechtsbehelfs dürfte es Ihnen im Allgemeinen 
ermöglichen, Ihre Rechte unmittelbarer und eher Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechend geltend 
zu machen als im Wege eines von der Kommission erfolgreich betriebenen 
Vertragsverletzungsverfahrens, bei dem mitunter eine gewisse Zeit verstreicht, bis das Ergebnis 
vorliegt. Nur die Gerichte der Mitgliedstaaten können Verfügungen an die Verwaltung richten und eine 
Entscheidung aufheben. Nur sie können auch gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaat zum Ersatz 
des dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das EU-Recht zugefügten Schadens verurteilen. 

5. Verfahrensgarantien 
Zu Ihren Gunsten sind folgende Verfahrensgarantien vorgesehen: 
(a) 
Mit der Registrierung durch die Kommission wird der Beschwerde ein Aktenzeichen zugeteilt, 
das Ihnen in der Empfangsbestätigung mitgeteilt wird und bei jedem Schriftwechsel angegeben 
werden sollte. Die Zuteilung eines solchen Aktenzeichens besagt noch nicht, dass die 
Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten 
wird. 
(b) 
Wenn die Dienststellen der Kommission mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den sich die 
Beschwerde richtet, Kontakt aufnehmen, berücksichtigen sie dabei, ob Sie sich für oder gegen die 
Offenlegung Ihrer Identität entschieden haben. Wenn Sie sich dazu nicht geäußert haben, geht die 
Kommission davon aus, dass Sie eine vertrauliche Behandlung der Angaben wünschen. 
(c) 
Die Kommission bemüht sich darum, binnen zwölf Monaten nach Eintragung der Beschwerde in 
der Sache zu entscheiden (Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder Einstellung der 
Untersuchung). 
(d)  Sie werden von der zuständigen Dienststelle informiert, wenn diese beabsichtigt, der 
Kommission die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzuschlagen. Sie werden außerdem bei 
Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden 
gehalten. 
Den nachstehenden Kommissionsdokumenten können Sie entnehmen, nach welchen allgemeinen 
Grundsätzen die Kommission mit an sie gerichteten Schreiben und Beschwerden verfährt:  
•  Kodex für gute Verwaltungspraxis – Beziehungen zur Öffentlichkeit – zugänglich über die EUR-
Lex-Webseite (http://eur-lex.europa.eu), Veröffentlichung im Amtsblatt L 267 vom 
20. Oktober 2000, S. 63. 
•  Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das 
EU-Recht, zugänglich über die EUR-Lex-Webseite (http://eur-lex.europa.eu), wobei als Referenz 
die Dokumentennummer KOM endgültig – Jahr 2002 – Nummer 0141 anzugeben ist. 
•  Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. 
Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten 
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, zugänglich 
über die EUR-Lex-Webseite (http://eur-lex.europa.eu), Veröffentlichung im Amtsblatt L 8 vom 
1. Dezember 2001, S. 1. 

ANLAGE 2 
Erläuterungen zum Datenschutz 
 
Bearbeitung von Beschwerden (CHAP-Datenbank) 
 
 
 
 
1. Die CHAP-Datenbank 
 
Die CHAP-Datenbank wurde für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden eingerichtet, die bei 
der Kommission eingehen und etwaige Unzulänglichkeiten bei der Anwendung von EU-Recht in den 
Mitgliedstaaten betreffen. 
 
2. Datenverarbeitungsverantwortlicher 
 
Für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist 
, Leiter des Referats SG-R-2, 
„Korrespondenz und Dokumentenverwaltung“ im Generalsekretariat der Kommission. 
 
3. Ziel 
 
Die Erfassung der Daten in der CHAP-Datenbank soll die Kommission über Unzulänglichkeiten bei der 
Handhabung des Gemeinschaftsrechts unterrichten und sie in die Lage versetzen, ihrer Aufgabe gemäß 
Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union nachzukommen und zu gewährleisten, dass die 
Mitgliedstaaten den Vertrag und die die im Rahmen seiner Vorschriften getroffenen Maßnahmen 
anwenden. 
 
4. Erfasste Daten 
 
In die Datenbank eingegeben werden Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, 
Tätigkeitsbereich, Hauptsprache und (gegebenenfalls) der Name des Vertreters der betreffenden 
natürlichen oder juristischen Person. Der vollständige Wortlaut der Anfrage bzw. der Beschwerde kann 
jedoch weitere, höchst unterschiedliche Angaben erhalten. 
 
5. Obligatorische Angaben 
 
Bestimmte Angaben müssen in der Datenbank enthalten sein, damit die Kommission der Anfrage oder 
Beschwerde überhaupt nachgehen kann (Name und Anschrift, Gegenstand des Schriftverkehrs, 
betroffener Mitgliedstaat, Sachverhalt, der eine Zuwiderhandlung gegen EU-Recht begründen könnte). 
Anfragen bzw. Beschwerden ohne diese Angaben werden als anonym oder unzulässig betrachtet, da die 
Kommission entweder nicht mit dem Verfasser in Verbindung treten könnte oder – im Falle einer 
Beschwerde – außerstande wäre, die erhobenen Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. 
 
6. Schutz und Sicherung 
 
Die personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben, auf die oben Bezug genommen wird, werden 
auf Servern der Europäischen Kommission im Rechenzentrum in Luxemburg gespeichert. Ihr Betrieb 
unterliegt den sicherheitstechnischen Bestimmungen der Direktion Sicherheit der Kommission für diese 
Art von Rechnern und Datenhandhabung. 
 
7. Zugangsbefugte 
 
Die CHAP-Daten sind Personen außerhalb der Kommission nicht zugänglich. Innerhalb der 
Kommission ist der Zugang zu den personenbezogenen Daten nur einem festgelegten Personenkreis 
mittels Eingabe einer Nutzerkennung und eines Kennworts zugänglich. Zugang zu CHAP haben die 
Personen, die im Generalsekretariat oder in anderen Dienststellen der Kommission für deren 
Schriftverkehr bzw. für Vertragsverletzungen zuständig sind. 
 

 
8. Dauer der Aufbewahrung von Daten 
 
Richtet eine Person eine Beschwerde oder eine Anfrage an die Kommission, werden die übermittelten 
personenbezogenen Daten drei Jahre lang in der CHAP-Datenbank gespeichert. Anschließend werden 
die Angaben, anhand derer die Person identifiziert werden kann, gelöscht. Von einer juristischen Person 
übermittelte Daten werden nicht gelöscht. 
 
9. Zugang, Überprüfung, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten 
 
Sie haben keinen unmittelbaren Zugang zu den gespeicherten Angaben. Wollen sie die über Sie 
gespeicherten Daten vom Datenverarbeitungsverantwortlichen überprüfen lassen oder diese prüfen, 
berichtigen oder löschen, wenden Sie sich bitte unter Angabe aller Einzelheiten Ihres Anliegens per E-
Mail an xxxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx. 
 
10. Ansprechpartner 
 
Bei Fragen oder Wünschen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das für die Pflege der CHAP-
Datenbank zuständige Team unter der Verantwortung des Datenverarbeitungsverantwortlichen unter sg-
xxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx oder auf dem Postweg an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 
Referat SG-R-2, B-1049 Brüssel. 
 
11. Rechtsbehelf 
 
Beschwerden über die Verarbeitung von Daten in der CHAP-Datenbank können an den Europäischen 
Datenschutzbeauftragten, Rue Wiertz 60 (MO 63), B-1047 Brüssel gerichtet werden.