Ref. Ares(2013)3415326 - 05/11/2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.November 2013
SJ.B(2013)3663681
AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER
DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
SCHRIFTSATZ
gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union
in der Rechtssache C-424/13
eingereicht von der Europäischen Kommission, vertreten durch Friedrich ERLBACHER
und Herke KRANENBORG, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Europäischen
Kommission; Zustellungsanschrift: Merete CLAUSEN, ebenfalls Mitglied des
Juristischen Dienstes der Kommission, Bâtiment BECH, L-2721 Luxemburg
wegen Vorabentscheidung
gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
beantragt vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) in dem Rechtsstreit der
Zuchtvieh-Export GmbH
- Kläger -
gegen
Stadt Kempten
- Beklagter -
über die Auslegung des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.
Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005 L 3, S. 1).
2
Die Kommission beehrt sich, in diesem Vorlageverfahren wie folgt Stellung zu nehmen1:
I.
RECHTLICHER RAHMEN
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1/20052 enthält Vorschriften über den Schutz von Tieren
beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Der Geltungsbereich
dieser Verordnung ist in Artikel 1 Absatz 1 wie folgt geregelt:
"Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der
Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei
der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten
unterzogen werden".
2. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält folgende allgemeine Bedingungen
für den Transport von Tieren:
"Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren
dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die
Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere
während der Beförderung Rechnung zu tragen.
b) Die Tiere sind transportfähig.
c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden
so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre
Sicherheit gewährleistet ist.
d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand
gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart
werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise
geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt
noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige
Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das
Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise
aufrechterhalten.
1 Unterstreichungen in den zitierten Texten von der Kommission hinzugefügt.
2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005 L 3, S. 1).
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g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über
ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das
qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können
ruhen".
3. Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält formelle Anforderungen, die von
den für den Transport verantwortlichen Personen erfüllt werden müssen. So ist
insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung für lange Beförderungen
zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern entsprechend der in
Anhang II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen ein Fahrtenbuch zu erstellen
und mitzuführen. Weiters dürfen nach Artikel 6 Absatz 1 lange Beförderungen nur
von Transportunternehmen durchgeführt werden, die hierfür von einer zuständigen
Behörde zugelassen worden sind. Artikel 7 der Verordnung enthält Vorschriften über
die Zulassung von Beförderungsmittel. Nach Artikel 8 der Verordnung ist die
Einhaltung der Tierschutzvorschriften, insbesondere auch bei langen Beförderungen
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland, von Tierhaltern sicherzustellen.
4. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 betrifft Aufgaben und Pflichten der
zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Schutz der Tiere beim Transport.
5. Darunter fällt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Vorschrift betrifft
Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der
zuständigen Behörde am Versandort vor langen Beförderungen zwischen
Mitgliedstaaten und von und nach Drittstaaten durchzuführen sind. Diese Vorschrift
ist wie folgt gefasst:
"(1) Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen,
Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach
Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:
a) Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob
i) die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden
gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für
lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für
Fahrer und Betreuer verfügen;
ii) das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält
und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht.
b) Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß
Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen
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Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten
werden.
c) Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der
Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.
d) Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort
oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20
der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen
Angaben über die geplante lange Beförderung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) muss das Fahrtenbuch bei
Beförderungen, bei denen das in Artikel 6 Absatz 9 genannte System zum Einsatz
kommt, nicht abgestempelt werden."
6. Weiter enthält Artikel 21 der Verordnung folgende Vorschriften über Kontrollen an
Ausgangsstellen und Grenzkontrollstellen, also über Kontrollen, die im Fall der Aus-
oder Einfuhr von Tieren an der EU-Außengrenze durchzuführen sind:
"(1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003
kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn Tiere an
Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang
mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob
a) die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung gemäß Artikel 10
Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingereicht haben;
b) die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen Hausequiden, Hausrinder,
Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, sowie
die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2
vorgewiesen haben;
c) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;
d) die Transportmittel, auf denen die Tiere weiter befördert werden sollen, die
Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen;
e) Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei
der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die
Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind
und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden;
f) Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen
Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.
(2) Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen,
Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und
Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 "Bestimmungsort" des
Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse
auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1
werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet
mindestens drei Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Kopie des
entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte
Verordnung fällt.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung
zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere
entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können".
7.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält nähere technische Vorschriften,
unter anderem in Bezug auf die Transportfähigkeit der Tiere (Kapitel I) und über
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über Beförderungsdauer und
Ruhezeiten (Kapitel V). Anhang II der Verordnung enthält Bestimmungen über das
Fahrtenbuch sowie in der Anlage dazu verschiedene Formularvorlagen, darunter die
in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung angesprochene Vorlage zum Bestimmungsort.
In der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung in Anhang V
aufgeführten Liste ist als einziges internationales Abkommen das Europäische
Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten aufgeführt.
II.
SACHVERHALT DES AUSGANGSVERFAHRENS
8.
Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist im Vorlagebeschluss umfänglich
dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist die Kommission auf diese
Darstellung.
9.
Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass keines der Drittländer, durch die
bzw. in das im vorliegenden Fall der Transport stattgefunden hat, das in Anhang V
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angeführte Übereinkommen zum Schutz von Tieren
auf internationalen Transporten ratifiziert hat.
III.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A.
ZUR ERSTEN FRAGE
10. Mit der ersten Frage möchte das Vorlagegericht wissen, ob Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend auszulegen ist, dass danach die zuständige
Behörde im Fall der Beförderung von Tieren von einem Mitgliedstaat in ein Drittland
anhand des vorgelegten Fahrtenbuchs durch geeignete Kontrollen zu überprüfen hat,
ob der Transport nicht nur auf der Strecke von dem im Mitgliedstaat gelegenen
Versandort bis zur Grenze zum Drittland, sondern auch auf der gesamten in einem
oder mehreren Drittländern gelegenen Strecke die Bestimmungen der Verordnung
erfüllt.
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11. Aus dem Vorlagebeschluss und insbesondere aus dem Urteil des Bayrischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2012, welches Gegenstand der Berufung
vor dem Vorlagegericht ist (Vorlagegericht, Randnrn 12 bis 14), ergibt sich, dass es
dabei im Ausgangsfall konkret streitig ist, ob die Worte "Vorschriften dieser
Verordnung" in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (ii) der Verordnung so
auszulegen sind, dass danach die zuständige Behörde am Versandort durch geeignete
Kontrollen sicherzustellen hat, dass auf der Transportstrecke im Drittland bzw. in den
Drittländern die in Kapitel V des Anhangs I vorgesehenen Bestimmungen für
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über Transport- und Ruhezeiten
eingehalten werden.
12. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 muss die
Behörde am Versandort zwei Arten von Kontrollen durchführen: zum einen muss sie
die in Ziffer (i) aufgeführten Formalvoraussetzungen überprüfen; zum anderen muss
sie die in Ziffer (ii) festgelegten materiellen Voraussetzungen untersuchen, um die es
im vorliegenden Fall geht. Danach muss die prüfen, ob das vorgelegte Fahrtenbuch
"wirklichkeitsnahe Angaben enthält" und ob das Fahrtenbuch mit eben diesen
Angaben "darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht".
13. Unstrittig ist, dass danach der Organisator vor Beginn des Transports im Fahrtenbuch
anhand von "wirklichkeitsnahen Angaben" insbesondere auch darlegen muss, dass
und auf welche Weise er auf der Unionsgebiet gelegene Strecke die in Kapitel V des
Anhangs I vorgesehenen Bestimmungen für Zeitabstände für das Füttern und
Tränken sowie über Transport- und Ruhezeiten einhalten wird. Dies ist von der
zuständigen Behörde am Versandort zu überprüfen.
14. Strittig ist, ob dies auch auf die außerhalb des Unionsgebiets liegende Strecke zutrifft.
Insofern ist der Wortlaut verschiedener Bestimmungen der Verordnung nicht
eindeutig.
15. Der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 stützt die
vom Vorlagegericht bevorzugte weite Auslegung, wonach auch die außerhalb des
Unionsgebiets gelegene Strecke in die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des
Kapitels V des Anhangs I einzubeziehen sind.
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16. Tatsächlich ist Artikel 14 Absatz 1 nach seinem Wortlaut nicht nur auf Transporte
innerhalb der Union, sondern auch bei langen Beförderungen anzuwenden, im Zuge
deren Tiere in Drittländer exportiert werden. Der Begriff "lange Beförderung" ist
dabei in Artikel 2 Buchstabe m) in Verbindung mit den in Buchstaben j), s) und w)
derselben Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmungen so definiert ist, dass er den
"gesamten Transportvorgang […] bis zum Bestimmungsort" umfasst. Im Fall der
Ausfuhr der Tiere ist der Bestimmungsort außerdem nicht als der Ausgangsort an der
EU-Außengrenze definiert, sondern vielmehr als der Ort, an dem die Tiere entweder
für eine lange Periode abgeladen werden oder geschlachtet werden.
17. Daraus ergibt sich, dass die von der zuständigen Behörde am Versandort
vorzunehmenden Kontrollen im Prinzip den gesamten Transportvorgang umfassen
müssen.
18. Allerdings ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus einer systematischen
Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen
der Verordnung, dass der Kontrollgegenstand in Bezug auf die außerhalb des EU-
Gebiets gelegene Strecke von derjenigen innerhalb des EU-Gebiets abweicht.
19. Auszugehen ist dabei von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der
den sachlichen und geographischen Geltungsbereich der Verordnung festlegt. Danach
regelt diese Verordnung den Transport bestimmter Tiere "innerhalb der
Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei
der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten
unterzogen werden". Der Unionsgesetzgeber hat somit den geographischen
Geltungsbereich der Verordnung als solche ausdrücklich auf den Transport innerhalb
des Unionsgebiets beschränkt. Durch diese ausdrückliche Beschränkung
unterscheidet sich die Verordnung von der Vorgängerregelung, nämlich der
Richtlinie 91/628/EWG3, die eine solche Klausel nicht enthielt. Artikel 1 Absatz 1
der Verordnung bestimmt ferner, dass die Verordnung für den Fall der Ein- oder
Ausfuhr von Tieren "spezifische Kontrollen" vorsieht.
20. Die Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 spricht
gegen die vom Vorlagegericht vertretene weite Auslegung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer (ii). Der dort vorgesehene Verweis auf Kontrollen im Hinblick
3 Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim
Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17).
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auf die Vereinbarkeit der Beförderung mit "den Vorschriften dieser Verordnung", der
die Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Vorschriften umfassen
würde, kann nämlich nicht als "spezifische Kontrolle" für den Fall der Ein- oder
Ausfuhr von Tieren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung angesehen
werden. Tatsächlich erschien ein solcher Verweis als zu allgemein, um so detaillierte
Vorschriften, wie sie in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung enthalten sind, zu
umfassen.
21. Diese enge Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (ii) der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird durch den Kontrollumfang bestätigt, den die
Verordnung in der Bestimmung vorsieht, die die in Artikel 1 Absatz 1
angesprochenen "spezifischen Kontrollen" für den Fall der Ein- oder Ausfuhr von
Tieren enthält. Diese Kontrollen sind nämlich in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 enthalten, der mit "Kontrollen an Ausgangsstellen und Grenzkontrollstellen"
übertitelt ist.
22. Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind an der Zollstelle, ähnlich wie
die zuständige Behörde am Versandort, durch amtliche Tierärzte zum einen die
Einhaltung von Formalvoraussetzungen und zum anderen bestimmte materielle
Voraussetzungen zu prüfen. In Bezug auf die Einhaltung von Formalvoraussetzungen
hat die Zollstelle das Vorliegen einer gültigen Zulassung des Transportunternehmers
(Absatz 1, Buchstabe a) und eines gültigen Befähigungsnachweises für Fahrer und
Betreuer (Absatz 1, Buchstabe b) zu kontrollieren. Was die materiellen
Voraussetzungen anbelangt, sind die konkreten Gegebenheiten der Tiere und der
Transportmittel im Zeitpunkt der Stellung des Transports vor der Zollstelle zu
überprüfen. Insofern ist einerseits zu prüfen, ob die Tiere für die Weiterbeförderung
transportfähig sind (Absatz 1, Buchstabe c; insofern verweist die Verordnung implizit
auf die Vorschriften in Anhang I Kapitel I); sollte dies nicht der Fall sein, sind die
Tiere an der Grenzkontrollstelle entsprechend der bestehenden Vorschriften zu
entladen (Absatz 3). Andererseits ist zu prüfen, ob die Transportmittel den
spezifischen Anforderungen des Anhangs I Kapitel II bzw. Kapitel VI entsprechen
(Absatz 1, Buchstabe d).
23. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht hingegen nicht vor, dass an der
Zollstelle die Einhaltung der in Kapitel V des Anhangs I vorgesehenen
Bestimmungen für Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über Transport-
und Ruhezeiten außerhalb des Unionsgebiets geprüft werden muss.
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24. Beschränkte Kontrollverpflichtungen der Zollstelle in Bezug auf Zeitabstände für das
Füttern und Tränken sowie über Transport- und Ruhezeiten außerhalb des
Unionsgebiets ergeben sich lediglich aus Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e) der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Verpflichtungen gelten jedoch erstens nur für
den Fall, dass im Drittland bzw. in den Drittländer, in das bzw. in die die Tiere
ausgeführt werden, das in Anhang V aufgelistete Europäische Übereinkommen zum
Schutz von Tieren auf internationalen Transporten gilt. Wie bereits oben (Randnr. 9)
festgehalten, ist dies jedoch im Ausgangsfall nicht zutreffend. Zweitens ist diese
Verpflichtung jedenfalls beschränkt, als dieses Übereinkommen keine detaillierten
Vorschriften in Bezug auf Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über
Transport- und Ruhezeiten enthält, wie das in Kapitel V des Anhangs I der Fall ist.
Vielmehr ist das Übereinkommen insofern auf verschiedene allgemeine
Schutzbestimmungen beschränkt und enthält in Artikel 20 Absatz 2 lediglich die
Verpflichtung der Vertragsparteien, ein Protokoll mit detaillierten Vorschriften
anzunehmen, wozu es jedoch bisher nicht gekommen ist. Drittens ist diese
Verpflichtung auch insofern beschränkt, als die im Übereinkommen vorgesehenen
Vorschriften nicht bis zum Bestimmungsort, sondern nur bis zum ersten Entladeort
im Endbestimmungsland Anwendung finden sollten.
25. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält somit auch in Artikel 21 keine "spezifischen
Kontrollen", nach denen die zuständigen Behörden an der Zollstelle eine
Überprüfung der Einhaltung der im Anhang I Kapitel V der Verordnung
vorgesehenen Bestimmungen über die Transport- und Ruhezeiten im Drittland oder
in den Drittländern bis zum Bestimmungsort überprüfen muss.
26. Dieser insofern beschränkte Kontrollumfang der Zollstelle bestätigt, nach Auffassung
der Kommission, die enge Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer
(ii) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Tatsächlich erscheint es unter diesem
Blickwinkel umso mehr ausgeschlossen, die allgemeinen Kontrollverpflichtungen
nach Artikel 14 Absatz 1 in eine Richtung auszulegen, die weit über die "spezifischen
Kontrollen" in Artikel 21 Absatz 1 hinausgingen.
27. Nach Auffassung der Kommission lässt sich auch aus Anhang II zur Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 und insbesondere aus Punkt 4.5. der in Abschnitt 3 enthaltenen
Formularvorlage nichts Gegenteiliges entnehmen. Richtig ist, dass dort der Tierhalter
bzw. der amtliche Tierarzt die Richtigkeit der Angaben im Fahrtenbuch zur
Beförderungsdauer bestätigen muss. Allerdings ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 2
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der Verordnung und den einleitenden Erklärungen zu Anhang II, dass in diesem
Zusammenhang im Fall der Ausfuhr von Tieren in Drittländer als Bestimmungsort
der Ausgangsort an der Zollstelle gemeint ist. Das entspricht auch dem Zweck der
Bestimmung, da Abschnitt 3 Teil des Fahrtenbuchs ist und nach Punkt 7 der
einleitenden Erklärungen zu Anhang II bei der Ausfuhr somit dem amtlichen Tierarzt
an der Ausgangsstelle übergeben werden muss, sodass eine im Drittland gelegene
Stelle gar keine in 4.5. angesprochene Erklärung bestätigen könnte.
28. Die insofern vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Beschränkung des
geographischen Schutzbereichs der detaillierten Bestimmungen des Anhangs I
Kapitel V der Verordnung ist auch objektiv gerechtfertigt. Tatsächlich ist die
Durchsetzung solcher Tierschutzbestimmungen im Drittland mit erheblichen
Schwierigkeiten behaftet. Dazu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass
Bestimmungen der EU Verordnung, sollten sie von den Tiertransportern auch
außerhalb der Grenzen der EU eingehalten werden müssen, mit Bestimmungen des in
den jeweiligen Drittländern geltenden Tierschutzvorschriften im Widerspruch stehen.
29. Daher legt die Kommission Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (ii) der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 so aus, dass die dort vorgesehenen Kontrollen nicht die
Beachtung der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen
Bestimmungen für Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über Transport-
und Ruhezeiten außerhalb des Unionsgebiets umfasst.
30. Angesichts des Wortlauts von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung und im Lichte von
Sinn und Zweck der Verordnung sowie des in Artikel 13 AEUV vorgesehene
Vertragsziels, den "Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in
vollem Umfang Rechnung [zu tragen]", kann dies jedoch nicht zum Ergebnis führen,
dass jegliche Kontrolle in Bezug auf die Zeitabstände für das Füttern und Tränken der
Tiere und die Transport- und Ruhezeiten außerhalb des EU-Gebiets ausgeschlossen
ist.
31. Nach der Ansicht der Kommission muss die Kontrolle der zuständigen Behörde am
Versandort in Bezug auf die Zeitabstände für das Füttern und Tränken der Tiere und
die Transport- und Ruhezeiten außerhalb des EU-Gebiets vielmehr auf die Einhaltung
der allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren, wie sie in Artikel 3 der
Verordnung niedergelegt sind, beschränkt sein.
11
32. Danach dürfen Tiere insbesondere nicht in einer Weise transportiert werden, die
ihnen "unnötige Leiden" verursacht. Die Beförderung muss "so kurz wie möglich"
gehalten werden und muss "ohne Verzögerung" erfolgen.
33. Den zuständigen Behörden am Ausgangsort und an der Zollstelle ist insofern ein
Ermessen übertragen. Sie müssen sicherstellen, dass die Tiere auch außerhalb des
EU-Gebiets unter Beachtung dieser fundamentalen Grundsätze für den Schutz der
Tiere beim Transport befördert werden, auch wenn der Transport nicht entsprechend
der in Anhang I Kapitel V der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen
durchgeführt wird.
34. Ob im vorliegenden Fall ausreichende Angaben über den Schutz der Tiere im
Drittland gemacht worden sind, die es der zuständigen Behörde anhand aller ihr zur
Verfügung stehenden Informationen erlauben sicherzustellen, dass die allgemeinen
Bedingungen für den Transport von Tieren eingehalten wurden ist vom
Vorlagegericht zu beurteilen.
35. Aufgrund all dieser Erwägungen ist nach Auffassung der Kommission die erste
Fragen wie folgt zu beantworten: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (ii) der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist so auszulegen, dass die dort vorgesehenen
Kontrollen für die außerhalb des EU-Gebiets liegenden Transportstrecken nicht die
Beachtung der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen
Bestimmungen für Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über Transport-
und Ruhezeiten, sondern lediglich die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für
den Transport von Tieren, wie sie in Artikel 3 der Verordnung niedergelegt sind,
umfassen.
B.
ZUR ZWEITEN FRAGE
36. Mit seiner zweiten Frage möchte das Vorlagegericht wissen, ob Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend auszulegen ist, dass
danach die zuständige Behörde am Ausgangsort gegebenenfalls den Organisator des
Transports verpflichten muss, die Planung der Beförderung entsprechend zu ändern,
um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung im Drittland oder den
Drittländern sicherzustellen.
37. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die zuständige Behörde
eine solche Änderung der Planung immer dann verlangen muss, wenn die Kontrollen
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nach Buchstabe a ergeben, dass der Transport andernfalls regelwidrig stattfinden
würde.
38. In Anbetracht der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage,
muss die zuständige Behörde eine solche Änderung der Planung nur dann verlangen,
wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zum Schluss kommt, dass der
Transport der Tiere im Drittland nicht den allgemeinen Bedingungen für den
Transport von Tieren, wie sie in Artikel 3 der Verordnung niedergelegt sind,
entsprechen würde. Die Nichteinhaltung der in Kapitel V des Anhangs I der
Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für Zeitabstände für das Füttern und
Tränken sowie über Transport- und Ruhezeiten außerhalb des EU-Gebiets kann
jedoch nicht Grundlage für eine solche Entscheidung der zuständigen Behörde sein.
IV.
ANTWORTVORSCHLAG
39. Nach alldem schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die
Vorlagefragen zu antworten:
1. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer (ii) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist
so auszulegen, dass die dort vorgesehenen Kontrollen für die außerhalb des EU-
Gebiets liegenden Transportstrecken nicht die Beachtung der in Kapitel V des
Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für Zeitabstände für das
Füttern und Tränken sowie über Transport- und Ruhezeiten, sondern lediglich die
Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren, wie sie in
Artikel 3 der Verordnung niedergelegt sind, umfassen.
2. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist so
auszulegen, dass die zuständige Behörde eine Änderung der Planung nur dann
verlangen kann, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zum Schluss
kommt, dass der Transport der Tiere im Drittland nicht den allgemeinen
Bedingungen für den Transport von Tieren, wie sie in Artikel 3 der Verordnung
niedergelegt sind, entsprechen würde.
Friedrich ERLBACHER
Herke KRANENBORG
Bevollmächtigte der Kommission
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