Ref. Ares(2020)7713635 - 17/12/2020
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 26.9.2019
C(2019) 7065 final
01328 Dresden
Deutschland
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION NACH ARTIKEL 4 DER
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 1049/20011
Ihr Zweitantrag auf Akteneinsicht – GESTDEM 2019/3949
Sehr geehrter
,
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 27. Juli 2019, die am selben Tag registriert wurde
und mit der Sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission2 (nachfolgend „Verordnung 1049/2001“) einen Zweitantrag auf Akteneinsicht
gestellt haben.
Mit Ihrem Erstantrag vom 2. Juli 2019 beantragten Sie Zugang zu „[m]eine Anfrage betrifft
die Wetter-verändernden Aktivitäten Im Luftraum Deutschlands. Einschlägig bekannt unter
,Geoengineering‘ oder unter dem im amerikanischen Raum üblichen Begriff ,Chemtrails‘“.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte die Generaldirektion Klimapolitik Ihnen mit, dass sie
kein Dokument ermitteln konnte, das unter Ihren Antrag fallen würde.
In Ihrem Zweitantrag stellen Sie das Nichtvorhandensein derartiger Dokumente infrage. Sie
sind der Ansicht, dass die Europäische Kommission Ihrem Antrag nicht nachkommen kann
oder will.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission erneut eingehend geprüft, ob es Dokumente
gibt, die unter Ihren Antrag fallen. Nach dieser erneuten Prüfung kann ich bestätigen, dass
der Europäischen Kommission keine Dokumente vorliegen, die der Beschreibung in Ihrem
Antrag entsprechen.
1 ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.