DIGITAL
MARKETS
ACT
27. Jänner 2021
Vertretung der Europäischen Kommission in
Österreich
Hintergrund
• In den vergangenen Jahren wurde
weltweit über die Notwendigkeit nachgedacht, effektive
Durchsetzungsmaßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit auf bestimmten Märkten zu erleichtern
• Zu den auslösenden Faktoren dieser Debatte gehören insbesondere die
Digitalisierung sowie beobachtete
Konzentrationstendenzen
Special
Berichte
Handlungs-
Verbrau-
nationaler
cher-
Andere
Advisers’
aufforderun
Wett-
Mitglied-
gen durch
organisa-
stake-
Bericht
bewerbs-
staaten
tionen
behörden
das EP
(BEUC)
holder
• Im Juni 2020 wurden
zunächst zwei separate Folgenabschätzungen initi ert: (i)
ex ante Regeln für große
Gatekeeper Plattformen und (i ) New Competition Tool
• Öffentliche Konsultationen und anderweitig gewonnene Erkenntnisse wiesen auf
drängende Probleme auf
digitalen Märkten hin sowie auf die Notwendigkeit eines
ganzheitlichen Ansatzes, um Überschneidungen zu
vermeiden
• Beide Initiativen wurden daher
zum Digital Markets Act zusammengeführt (Gesetz über digitale Märkte; DMA)
• Der DMA
lässt Verbraucherschutzregeln unberührt und sol das
bestehende Wettbewerbs- und Kartel recht
ergänzen.
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Zielsetzung
• Sicherstel en bestreitbarer und fairer Märkte im digitalen Sektor durch direkt
anwendbare Verpflichtungen auf einen kleinen Kreis digitaler Gatekeeper
• Nachweisbare Probleme:
Schwache Bestreitbarkeit von Plattformmärkten
Unfaire Praktiken von Gatekeepern gegenüber Geschäftskunden
• Zentrale Plattformdienste:
Wo
nachweisbare Probleme häufiger und ausgeprägter (e.g. Online-
Vermittlungsdienste, Suchmaschinen, Betriebssysteme)
Haupteigenschaften: hohe Konzentration, mit wenigen großen Plattformen als
Zugangstor zwischen gewerblichen und Endnutzern, verstärkt durch Marktcharakteristika
wie z.B. starke Netzwerkeffekte, extreme Skaleneffekte und Datenvorteile)
•
Komplementiert Durchsetzung des Wettbewerbsrechtsdurch Regulierung systemischer
Probleme, die durch digitale Gatekeeper entstehen und unfaire Praktiken, die nicht durch
das EU-Wettbewerbsrecht erfasst werden können
Zentrale Plattformdienste
Berücksichtigte Kriterien:
•
Online-Vermittlungsdienste (einschl.
• Hochkonzentrierte Plattformdienste;
Online Marktplätze, App Stores),
• Eine oder sehr wenige große digitale
•
Online-Suchmaschinen,
Plattformen legen die Geschäfts-
•
Betriebssysteme,
bedingungen unabhängig von ihren
Wettbewerbern, Kunden oder
•
Cloud-Computing Dienste,
Verbrauchern fest;
•
Video-Sharing-Plattform-Dienste,
• Einige wenige große digitale
•
Plattformen fungieren als wichtige
nummernunabhängige interpersonel e
Zugangstore („Gateways“), über die
Kommunikationsdienste,
gewerbliche Nutzer ihre Endnutzer
•
Online-Dienste sozialer Netzwerke und
erreichen und umgekehrt;
•
Werbedienste, einschließlich
• Gatekeeper-Macht wird oftmals zu
Werbenetzwerken, Werbebörsen und
unfairen Verhaltensweisen ausgenutzt
sonstiger Werbevermittlungsdienste, die
von dem Betreiber eines der o.g.
zentralen Plattformdienste erbracht
werden
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Verfahren zur Benennung von Gatekeepern (Artikel 3)
Ein Anbieter eines zentralen Plattformdienstes (core platform service, kurz: CPS) kann als Gatekeeper
benannt werden, wenn er:
Voraussetzungen
Widerlegbare Vermutung
a) erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt
a) EWR-weiter Jahresumsatz von EUR 6,5 Mrd. (in den
hat;
letzten drei Geschäftsjahren) ODER
durchschnittliche
Marktkapitalisierung/entsprechender Marktwert von
b) einen zentralen Plattformdienst betreibt, der
gewerblichen Nutzern als
wichtiges Zugangstor zu
EUR 65 Mrd. UND Betrieb eines
CPS in mind. 3 MS.
Endnutzerndient und
b) 45 Mio.
monatliche aktive Endnutzer und 10.000
c) hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine
gefestigte und
jährliche aktive gewerbliche Nutzer in der EU im letzten
dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass
Geschäftsjahr
er eine solche Position in naher Zukunft erlangen
wird
(„neu entstehender Gatekeeper“).
c) War (b) in jedem der
letzten3 Geschäftsjahre erfüllt?
Mitteilungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Erfül ung
der quantitativen Schwel enwerte
Qualitative Benennung nach Marktuntersuchung
Benennung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der
Ziel: 12 Monate ab Eröffnung
vol ständigen Informationen,
wenn nicht Unternehmen
Neu entstehender Gatekeeper: Teilmenge anwendbar -
substanti ert zum Fehlen der Voraussetzungen vorträgt
nur solche Verpflichtungen, die auf die Förderung der
Bestreitbarkeit der fraglichen Märkte abzielen
Marktuntersuchung (Ziel: 5 Monate nach Eröffnung)
Untersuchungsbefugnisse & faires Verfahren
Verpflichtungen
Direktumsetzbare Verpflichtungen
(Artikel 5)
•
Direkt anwendbar (Artikel 5 und 6)
Falls weitereKonkretisierungerforderlich
Entscheidung
• Erfüllungder Verpflichtungist
innerhalb
der Kommission
von 6 Monaten nach der Ernennung
(Artikel 6
Artikel 7)
sicherzustellen(Artikel 3 Absatz 8)
Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse, an
• Die Verpflichtungen gelten für
zentrale
denen Betreiber zentraler Plattformdienste beteiligt sind
Plattformdienste, die die
(Artikel 12)
Voraussetzungen erfül en
(Artikel 3 Absatz 7)
Unabhängige Prüfung der Techniken zur Erstellungvon
Verbraucherprofilen durch zentrale Plattformdienste
(Artikel 13)
Gatekeeper, von denen erwartet wird, dass sie eine
Nur solche Verpflichtungen, die zur Sicherstellung der
gefestigte und dauerhafte Position erlangenwerden
Bestreitbarkeit notwendigund angemessen sind
Beispiele für Verpflichtungen, gruppiert nach
Kategorien unfairer Verhaltensweisen
• Datenbezogene unfaire Verhaltensweisen
• Verbot der Verwendung
nicht öffentlich zugänglicher, sensibler Geschäftsdaten gewerblicher
Nutzer
• Verpflichtung zur Ermöglichung
effektiver Portabilität von Daten
• Unfaire Bevorzugung
• Verpflichtung, es gewerblichen Nutzern zu ermöglichen,
Angebote für ihre Kunden zu bewerben
und Verträge mit diesen Kunden
außerhalb der Plattform oder des Dienstes des Gatekeepers
abzuschließen
• Unfaire Zugangsbedingungen
• Verpflichtung zur Gewährleistung
fairer und nicht-diskriminierender Bedingungen für den Zugang
gewerblicher Nutzer zu App Stores
• Werbebezogene unfaire Verhaltensweisen
• Verpflichtung, Werbetreibenden und Verlegern auf Anfrage hin Informationen über den
vom
Werbetreibenden bezahlten Preis sowie die
an den Verleger bezahlte Vergütung für die
Veröffentlichung einer bestimmten Anzeige zur Verfügung zu stel en
Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse
Untersuchungsmaßnahmen
Durchsetzungsmaßnahmen
• Auskunftsverlangen (Art. 18)
• Einstweilige Maßnahmen (Art. 22)
• Befragungen (Art. 20)
• Verpflichtungszusagen (Art. 23)
• Nachprüfungen vor Ort (Art. 21)
• Nichteinhaltung (Art. 25)
• Geldbußen (Art. 26), Zwangsgelder (Art. 27)
• Recht auf Anhörung und Akteneinsicht
(Art. 30)
• Systematische Nichteinhaltung (Art. 16)
o Vor Erlass eines Beschlusses mit nachteiligen
o Weitere Abhilfemaßnahmen
Auswirkungen auf Gatekeeper
(verhaltensorientiert oder strukturell )
o Berufsgeheimnis (Art. 31)
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Anpassungsfähigkeit auf zukünftige Entwicklungen
• Kommission kann Marktuntersuchungdurchführen (Art. 17), um :
zu untersuchen, ob zusätzliche digitale Dienste in den Anwendungsbereich der Verordnung
aufgenommen werden sollten;
weitere Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste
beschränkenkönnen oder ähnlich unlauter sind, wie die bereits erfassten Praktiken
• Am Ende der Untersuchung kann Kommission einen Bericht vorlegen, zusammen
mit einem:
delegierten Rechtsakt, der zusätzliche Praktiken hinzufügt, die die Bestreitbarkeit zentraler
Plattformdienste beschränken können oder ähnlich unlauter sind, wie die bereits erfassten
Praktiken
Vorschlag zur
Änderung der Verordnung, um neue zentrale Plattformdienste oder
Praktiken hinzuzufügen
• Dauer: 24 Monate ab Eröffnung der Marktuntersuchung
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Institutionel e Struktur
Kommission zuständig für effektive
Umsetzungund Durchsetzung
Europäische Kommission
Benennung von Gatekeepern (quantitative Schwel enwerte oder Markt-
untersuchung)
“Implementierungsdialog” zu Artikel 6 Verpflichtungen
Aussetzungs- und Befreiungsanträge von Gatekeepern
Überwachung Nichteinhaltung (Bußgelder, einstweilige Maßnahmen, weitere
Abhilfemaßnahmen)
Markuntersuchungen – systematische Nichteinhaltung und neue Dienste/Praktiken
Stel ungnahme des
Beratenden Ausschusses für eine Reihe von
Mitgliedsstaaten
Beschlüssen – Verfahren gemäß VO (EU) Nr. 182/2011
Aussetzung von Verpflichtungen (Art. 8)
(BeratenderAusschuss)
Befreiung von Verpflichtungen aus öffentlichem Interesse (Art. 9)
Benennung von Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung (Art. 15)
Systematische Nichteinhaltung (Art. 16)
Einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen (Art. 22 and 23)
Nichteinhaltung (Art. 25)
Durchführungsrechtsakte (Art. 36)
Ersuchen um Einleitung einer
Marktuntersuchung(Art. 33)
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