ARES Data für Headings "02.02.03.005" und "01.05.03.020.020" OKT/2014
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
hiermit beantrage ich gemäß Verordnung 1049/2001:
Zugang den ARES Kern-(Meta-)Daten (d.h. die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex IV.1.1. nach SEC(2009)1643 und soweit vorhanden den Daten der Felder “Procedure”, “Filing Reference”, “Attachments Number of”, sowie außerdem die Filing-(Meta-)Daten gemäß Annex IV.1.2. und IV.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing plan headings“ und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für alle ARES Dokumente mit einem Registrierungsdatum zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.10.2014 die
unter den Heading_Codes "02.02.03.005" oder "01.05.03.020.020" bzw. einem jeweils zugehörigen Untercode eingeordnete sind.
Dabei bitte ich unter Bezugnahme auf Art. 10 der VO 1049/2001 darum, dass die Dokumente in einem elektronisch weiterverwertbaren (logischen nicht graphischen) Dateiformat geliefert werden (z.B. csv oder MS-Excel).
Bitte informieren Sie mich vorab falls dieser Antrag mit Kosten für mich verbunden wäre.
Ich darf Sie um baldige Zusendung einer Registrierungsbestätigung bitten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
gemäss unserer Standardpraxis fordern wir die Antragsteller auf, uns ihre
gültige Postanschrift zu nennen (auch dann, wenn ein Antrag über das Portal Ask-the-EU gestellt wird).
Wir bitten Sie deshalb, uns Ihre hier bekannte Postadresse (Allerseelenstrasse 1n, 51105 Köln,
Deutschland) zu bestätigen, bzw. uns ggfs. eine neue Postanschrift mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüssen,
Carlos Remis
SG.B.4.
Transparence.
Berl. 05/329.
Sehr geehrter Herr Strack,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bestätige hiermit den Erhalt Ihrer Anfrage auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (ref.: GESTDEM 2014/5303).
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten Sie innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (01/12/2014).
Sie werden unverzüglich benachrichtigt, sollte es erforderlich sein, die Frist zu verlängern.
Sie haben Ihren Antrag über die Website AsktheEU.org übermittelt. Dies ist eine private Website, die keine Verbindung zu einer EU-Institution hat. Daher kann die Europäische Kommission nicht für technische Vorkommnisse oder Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Systems verantwortlich gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
hiermit stelle ich unter Aufrechterhaltung meines Erstantrages GestDem 2014/5303 (http://www.asktheeu.org/en/request/ares_...) einen entsprechenden Zweitantrag.
Hierzu stelle ich fest, dass die gesetzliche Frist für die Bearbeitung meines Erstantrages am 1.12.2014 abgelaufen ist (was Sie mir in Ihrem Schreiben vom 10.11.2014 zu Recht mitgeteilt hatten). Bis zu jenem Zeitpunkt ist mir auch keine den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Fristverlängerung zugegangen. Da die Fristen der VO 1049/2001 nicht disponibel sind (vgl. zuletzt EuGH
C-127/13P) bleibt mir somit keine andere Möglichkeit als den vorliegenden Zweitantrag zu stellen.
Ich darf Sie um eine umgehende Bestätigung des Eingangs und der Registrierung dieses Zweitantrages bitten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum vom 5.12.2014 haben Sie mir ein Schreiben an meine private Email geschickt in welchem Sie mir unter Bezugnahme auf meine E-Mail vom 2.11.2014 u.a. mitteilen:
"sehen wir uns jedoch veranlasst, die vorgeschriebene Beantwortungsfrist, die am 1. Dezember 2014 abläuft, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 um 15 Arbeitstage bis zum 22. Dezember 2014 zu verlängern."
Dieses Schreiben stellt m.E. gleich in mehrfacher Hinsicht einen Verwaltungsfehler dar, denn:
Erstens wurde es nicht mindestens auch an die für das vorliegende Verfahren von mir als Kommunikationsbasis gewählte AskTheEu.org Adresse verschickt.
Zweitens ist eine Fristverlängerung bzgl. des Erstantrages, die hier behauptet wird, offensichtlich wegen des Fristablaufs am 1.12.2014 und des Wortes "vorab" in Art. 7 Abs. 3 der VO 1049/2001 nicht mehr möglich.
Drittens ist auch Ihre Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 offensichtlich falsch, da diese Vorschrift sich nur auf Zweitanträge bezieht.
Viertens versagen Sie mir zumindest implizit mit dem - nach dessen Eingang erstellten - Schreiben erneut die eigentlich notwendige Registrierungsbestätigung hinsichtlich meines Zweitantrages vom 04.12.2014.
Ich fordere Sie auf dieses Verwaltungsfehlverhalten umgehend zu korrigieren (insbes. Ihr Schreiben an die korrekte AskTheEu.org Email zu senden, es in einem weiteren Schreiben für unbeachtlich zu erklären und mir die Registrierung meines Zweitantrages vom 04.12.2014 zu bestätigen), sicherzustellen dass es sich weder in diesem noch in meinen anderen Dokumentenzugangsverfahren wiederholt, sich zu entschuldigen, mir zu erläutern inwieweit hierin keine Diskriminierung gerade meiner Person liegt und mir eine angemessene Kompensation für dieses erneute Fehlverhalten anzubieten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich Ihres Zweitantrages
auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (GestDem 2013/5303).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (NL)
[1]cid:image002.jpg@01CFC082.A6D14DD0
European Commission
Secretariat General
B4 – Transparency
References
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Sehr geehrter Herr,
Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 04.12.2014, registriert am
16.12.2014 (Ares (2014)4251383), in dem sie eine erneute Prüfung ihres
Erstantrages auf Zugang zu Dokumenten beantragen.
Wir bestätigen den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten.
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission,
erhalten Sie eine Antwort innerhalb von 15 Arbeitstagen (16/01/2014) auf
Ihre Anfrage. Falls es notwendig ist, die Frist zu verlängern, werden wir
Sie rechtzeitig informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
European Commission
SG/B/4 - Transparence
BERL 05/330
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]
Sehr geehrter Herr Strack,
anbei finden Sie ein Schreiben zu Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten mit
Ref. Gestdem 2014-5303 (sowie vier Anlagen).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (PSc)
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.12.2014.
Hierzu möchte ich Sie zunächst um eine Klarstellung hinsichtlich der Rechtsnatur Ihres Schreibens bitten, diese ist mir leider völlig unklar, insbesondere da Sie selbst behaupten es bedürfe nunmehr keiner Erstbescheidung mehr und Ihr Bescheid wohl auch keine Zweitbescheidung darstellt. Auch ein Konkretisierungsverlangen scheidet aus da dieses
Was die Behandlung meines Ursprungsantrages und meines Zweitantrages (an dem ich festhalte) angeht, stelle ich fest, dass sich beide Anträge ausschließlich auf Dokumente in einer Datenbank beziehen. Dokumente also letztlich Inhalte einer Datenbank können aber mittels Datenbankabfragen (z.B. via SQL) in der Regel in beliebiger Zahl auf sehr einfachem Wege gefunden und dann auch exportiert werden. Die Kommission als solche vefügt als Eigentümer der Datenbank über einen unbgrenzten ADMIN-SQL Zugang zur Datenbank ARES bzw. kann diesen herstellen und die von mir gewünschten Daten auf diesem Wege ohne größeren Aufwand extrahieren und in einem von mir gewünschten Format (z.B. csv oder xls) exportieren.
Es mag sein, dass danach noch ein zusätzlicher Aufwand daraus entstehen kann z.B. Namen zu schwärzen, auch dieser Aufwand ist aber begrenzt und war innerhalb der sich aus VO 1049/2001 ergebenden Maximalfrist von 60 Arbeitstagen leicht zu bewältigen. Sie geben selbst an, dass es hier bestenfalls um etwas "über 100 bzw. mehrere Dutzend" Datensätze geht, so dass wir hier letztlich über eine Bearbeitungsgeschwindigkeit von deutlich unter 3 Datensätzen pro Arbeitstag sprechen, dies sollte bereits ein einziger Bediensteter, erst Recht aber ein hinreichend ausgestattetes Team locker bewältigen können.
Aus meiner Sicht kann daher zumindest im vorliegenden Fall nicht von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne des Urteils C-127/13P gesprochen werden, die eine Einschränkung der Bearbeitung meines Antrages aufgrund der Arbeitsbelastung rechtfertigen könnten. Auch legen Sie einen solchen Aufwand nicht nachvollziehbar dar oder beziffern diesen hinreichend konkret (etwa in Form einer Schätzung der benötigten Arbeitsstunden). Ich sehe daher keinerlei Notwendigkeit meinen Antrag zu begrenzen.
Wenn Sie dies anderes sehen, darf dies m.E. aber dennoch nicht dazu führen, meinen Antrag wie vorliegend gar nicht zu bearbeiten und mir auch weiterhin keine der angeforderten Dokumente zu liefern. Sie sollten dann vielmehr das ihrer Ansicht nach innerhalb der gesetzlichen Fristen Leistbare spezifizieren und tun, dh. die Dokumente z.B. in der sich aus Ihren Listen ergebenden Reihenfolge liefern. Hierzu stelle ich fest, dass sie bisher kein einziges Dokument bzw. keinen einzigen Datensatz in dem von mir nach Art. 10 VO 1049/2001 spezifizierten Format geliefert oder auch nur eine solche Lieferung in Aussicht gestellt haben. Selbst wenn ein großer Aufwand vorliegen würde, begehen sie also einen eindeutigen Rechtsbruch.
Schließlich schließt C-127/13P auch die Möglichkeit nicht aus im Einverständnis mit dem Antragssteller diesem eine spätere Bescheidung des Antrages verbindlich zuzusagen. Dies setzt allerdings ein konkretes Angebot voraus, bis wann Sie mir die jeweiligen Dokumente aus Ihrer Liste (die ich nach wie vor alle bekommen will, wobei für mich die Reihenfolge unwichtig ist ich aber möglichst bald einen Teil der Dokumente bekommen will) jeweils - in Tranchen - liefern werden. Auch dieses Angebot haben Sie bisher (anders als z.B. ihre Kollegen vom SJ im Verfahren GestDem 2014/5291) nicht vorgelegt, was m.E. einen weiteren Verfahrensfehler Ihrerseits begründet.
Mit freundlichem Gruß und besten Wünschen für 2015
Guido Strack
PS: Abschließend fordere ich Sie nochmals auf meine Nachricht vom 07.12.2014 umfassend zu beantworten, insbesondere sich zu entschuldigen und mir zu erläutern, inwieweit in Ihrem Verhalten keine Diskriminierung gerade meiner Person liegt, sowie mir eine angemessene Kompensation für Ihr Fehlverhalten
anzubieten.
Errata
In meiner vorangegangenen Nachricht muss es am Ende des 2.Absatzes heißen:
"Auch ein Konkretisierungsverlangen scheidet aus da dieses unmittelbar nach Eingang meines Antrages und nicht erst nach Ablauf der Erstantragsbearbeitungsfrist zu stellen gewesen wäre."
MfG
GS
Sehr geehrte Damen und Herren,
falls mir bis zum 30.01.2015 auch weiterhin keinerlei Reaktion Ihrerseits auf meinen Zweitantrag vom 04.12.2014 und auf mein Schreiben vom 10.01.2015 vorliegt werde ich weitere rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweiantrages auf Zugang zu Dokumenten (GestDem 2014/5303).
Mit freundlichen Grüßen,
Bernadett BERCZELI
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Sehr geehrter Herr Strack,
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2014/5303).
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence.
Berl. 05/329.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Ich bin mit der Vorab-Übersendung einer EN-Fassung des Zweitbescheides einverstanden, weise aber darauf hin dass auch die DE-Fassung mir innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen muss.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/5303).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (66)
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