ARES II
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anknüpfung meiner Dokumentenzugangsanfrage GESTDEM 2013/6487 und unter Bezugnahme auf Verordnung 1049/2001 beantrage ich hiermit Zugang zu:
- den vollständigen, also allen in ARES gespeicherten Daten (d.h. alle vorhandenen (Meta-)Daten – einschließlich aber nicht beschränkt auf die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex VI.1.1. nach SEC(2009)1643 – für alle nachfolgend aufgelisteten Dokument und die ihnen zugeordneten Anlagen/Attachments, sowie außerdem die Filing-(Meta-)Daten - einschließlich aber nicht beschränkt auf die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex VI.1.2. und VI.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing plan headings“ und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für die folgenden Dokumente:
ARES (2014) 196437
ARES (2014) 73393
ARES (2013) 302516
ARES (2013) 166468
ARES (2013) 130408
ARES (2013) 81878
ARES (2013) 18268
ARES (2012) 282460
- den ARES Kern-(Meta-)Daten (d.h. die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex VI.1.1. nach SEC(2009)1643 und soweit vorhanden den Daten der Felder “Procedure”, “Filing Reference”, “Attachments Number of”, sowie außerdem die Filing-(Meta-)Daten gemäß Annex VI.1.2. und VI.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing plan headings“ und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für
o die Dokumente ARES(2014) 196493 bis 196499 (jeweils einschließlich) und
o für alle ARES Dokumente mit dem Registrierungsdatum 07.11.2013
- allen Dokumenten, die die IT/technische Struktur von ARES, Hermes, Hermes Repository Services und NOMCOM beschreiben, insbesondere aber nicht nur das Datenbank-Design und die Datenfeld bzw. Tabellen-Definitionen,
- den vollständigen Ausschreibungsunterlagen von allen Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Design, der Erstellung, dem Betrieb und/oder der Weiterentwicklung von ARES, Hermes, Hermes Repository Services und NOMCOM, dabei insbesondere aber nicht nur die technischen und nicht-technischen Spezifikationen (Leistungshefte/Aufgabenbeschreibungen).
- der vollständigen NOMCOM Klassifikation und einer vollständigen Liste aller „headings“ im „filing plan“ einschließlich aller „filing plan heading“ Metatdaten in den NOMCOM, HERMES und ARES
Datenbanken mit den Metadaten wie diese in in Annex IV.1.3. von SEC(2009)1643 spezifiziert werden.
Bitte bestätigen Sie mir umgehend den Eingang und die Registrierung dieses Antrages und informieren und konsultieren Sie mich vorab falls dieser Antrag zu irgendwelchen finanziellen Implikationen für mich führen könnte.
Ich darf Sie um Übermittlung bzw. Bereitstellung zum Download möglichst in gängigen elektronischen Formaten bitten.
Betrachten Sie bitte alle Anfragen als selbstständig und liefern Sie mir umgehend alle verfügbaren Daten/Dokumente auch wenn Teile meines Antrages für Sie ggfls. nicht umsetzbar erscheinen oder Sie an der einen oder anderen Stelle noch Bedarf für Nachfragen und Klarstellungen sehen sollten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04/02/2014. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht, der am 05/02/2014 unter Aktenzeichen GestDem 2014/679 registriert wurde.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Die Frist läuft am 26/02/2014 ab.
Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4.
Transparence.
Berl. 05/329.
Veuillez trouver ci-joint le document Ares(2014)436116 concernant "Your request for access to documents – ref. Gestdem 2014-679" envoyé par M/Mme KLINGBEIL Marianne le 21/02/2014.
Please find attached document Ares(2014)436116 regarding "Your request for access to documents – ref. Gestdem 2014-679" sent by Mr/Ms KLINGBEIL Marianne on 21/02/2014.
The last attachment (Filing Plan) will be sent to you by a separate message.
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Note: This e-mail was automatically generated by the European Commission's central mail registration system.
Replies by e-mail must be addressed to the original sender KLINGBEIL Marianne (mailto:[email address]).
Remarque : Cet e-mail a été généré automatiquement par le système d'enregistrement central du courrier de la Commission européenne.
Toute réponse éventuelle par e-mail doit être adressée à l'expéditeur en personne, à savoir KLINGBEIL Marianne (mailto:[email address]).
Sent by KELLER Christophe (SG) <[email address]>. All
responses have to be sent to this email address.
Envoyé par KELLER Christophe (SG) <[email address]> .
Toutes les réponses doivent être effectuées à cette adresse électronique.
An die Generalsekretärin
der Europäische Kommission
Zweitantrag zu meinem Antrag auf Dokumentenzugang ARES II - Gestdem 2014-679 (= http://www.asktheeu.org/en/request/ares_ii - bitte antworten Sie auch über jenes Portal)
zugleich Erstantrag auf Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug des 07.11.2013
Sehr geehrte Generalsekretärin,
mit diesem Schreiben wende ich mich, soweit darin meinem Erstantrag nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, gegen die Entscheidung, die seitens des Generalsekretariats am 21.02.2014 auf meinen Antrag vom 04.02.2014 hin ergangen ist (ARES 2014/436116) und soweit mein Erstantrag von jener Entscheidung nicht umfasst wurde unter Berufung auf Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 gegen jene Nichtentscheidung, halte meinen Erstantrag in dem bisher nicht befriedigten Umfange aufrecht und stelle zugleich einen Zweitantrag im Sinne der Verordnung 1049/2001, sowie zusätzlich eine neuerlichen Erstantrag auf Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug des 07.11.2013.
Zum ersten und zweiten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Zunächst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich in meinem Antrag fälschlich auf Annex VI von SEC(2009)1643 bezogen hatte. Wie Ihre Dienste zutreffend geschlossen haben war hier in Wahrheit jeweils Annex IV gemeint. Sodann wende ich mich gegen die Ausführungen des o.g. Bescheides zu diesem Antragsteil in denen behautet wird „dass die Metadaten eines bestehenden Dokuments, kein eigenständiges Dokument darstellen“ und dieser Teil meines Antrages „gegenstandslos“ (dazu nachfolgend unter a) sei und außerdem eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 vorgenommen wird, wonach „die Metadaten, zu denen Sie Zugang beantragt haben, Namen und Funktionen der Beamten, die an der Erstellung und Verarbeitung der Dokumente auf die Sie sich beziehen“ enthalten (dazu nachfolgend unter b).
(a) ARES(-Meta)-Daten als Dokumente iSd. Verordnung 1049/2001
Der Dokumentenbegriff, welcher der Verordnung 1049/2001 zugrunde liegt, darf und braucht nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen zu werden (in dem sich die im o.g. Bescheid vorgenommene Auslegung evtl. als noch vertretbar ansehen ließe), sondern ergibt sich allein aus der Legaldefinition in Art. 3 Buchstabe a jener Verordnung. Demnach ist ein Dokument jeder Inhalt, der, unabhängig von der Form des Datenträgers und insbesondere unter Einschluss elektronischer Datenträger, einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betrifft.
Diese Legaldefinition entspricht fast wörtlich, jedenfalls aber inhaltlich und sinngemäß jener in Art. 3 Buchstabe a des Beschlusses 2004/258/EG, der die Parallelnorm zur Verordnung 1049/2001 für den Bereich der EZB bildet.
Mit der Auslegung jener Norm hat sich unlängst das EuG in der Rechtssache T-436/09 Dufor./. EZB insbesondere im Urteil vom 26.10.2011 eingehend beschäftigt, wobei die EU-Kommission der EZB als Streithelfer beigetreten war, wohl gerade weil ihr die Parallelität zur Verordnung 1049/2001 sehr bewusst war. Aus Rn. 68 des Urteils ergibt sich sogar explizit, dass die Kommission die Auffassung vertritt, dass: „die Definitionen des Begriffs „Dokument“ in beiden Vorschriften identisch seien“. Dem kann ich nur zustimmen.
Wenn dem aber so ist muss die Kommission nunmehr auch in ihrer Anwendung der Verordnung 1049/2001 und insbesondere in ihrer Behandlung meines hier vorliegenden Antrages und Zweitantrages das Urteil T-436/09 gegen sich gelten lassen. Dies auch deshalb weil weder die Kommission noch einer der anderen Beteiligten gegen jenes Urteil ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Im Urteil T-436/09 heißt es in den Rn. 164f. unter der Überschrift „Ergebnis“ klar und unmissverständlich: „Nach alledem führt eine wörtliche Auslegung der Definition des Begriffs „Dokument“ in Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne dieser Bestimmung darstellt, und dieses Ergebnis wird weder durch praktische Erwägungen noch durch die von den Beteiligten angeführten Dokumente in Frage gestellt. Darüber hinaus steht das Ergebnis, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 darstellt, auch im Einklang mit dem Ziel des umfassenden Zugangs zu Dokumenten der EZB, das in Erwägungsgrund 3 des Beschlusses angeführt ist und wonach „ein umfassender Zugang zu den Dokumenten der EZB gewährt werden“ sollte.“ Und in Rn. 183 heißt es weiter: „Nach alledem muss im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht entschieden werden, ob eine Datenbank der EZB „als solche“ Gegenstand eines Zugangsantrags auf der Grundlage des Beschlusses 2004/258 sein kann. Da es keine einzelne Datenbank der EZB gibt, die der Kläger „als solche“ mit seinem Antrag hätte erhalten können, ist die Erwägung, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses darstellt, ausreichend, um dem Kläger antragsgemäß, soweit keine der Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 4 des Beschlusses greift, sowohl Zugang zu den bestimmten, ihn interessierenden Daten zu gewähren als auch unter den oben in den Randnrn. 146 bis 153 dargelegten Voraussetzungen die Verwendung der Suchfunktionen zu erlauben, die für die verschiedenen, diese Daten enthaltenden Datenbanken der EZB verfügbar sind. Was insbesondere diese Suchfunktionen betrifft, kann der Kläger deren Verwendung dadurch erreichen, dass er die EZB ersucht, sich ihrer zu bedienen, um ihre Datenbanken anhand der vom Kläger selbst festgelegten Kriterien zu durchsuchen, und dem Kläger die Ergebnisse mitzuteilen (vgl. oben, Randnr. 150).“
Nach all dem sind auch die in der ARES Datenbank vorhandenen Daten als Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 anzusehen. Vorliegend habe ich der Kommission sehr einfache Suchanfragen mitgeteilt die sich auf die Dokumentennummer einerseits und auf das Registrierungsdatum andererseits stützen, also auf zwei sehr simple Felder der Datenbank, hinsichtlich derer sich Ihre Dienste auch nicht darauf berufen haben hierzu keine Suchen durchführen zu können. Meine Anfrage war daher zulässig und auf Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 gerichtet, also keineswegs „gegenstandslos“.
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die Kommission geltend machen sollte, eine Suche nach den von mir genannten Kriterien nicht durchführen zu können, ich auch mit der Übersendung der vollständigen ARES Datenbank inklusiver aller Daten einverstanden wäre.
An dem gefunden Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Daten bzw. Dokumente in ARES Bezüge auf andere Daten bzw. Metadaten enthalten, ja nicht einmal – was vorliegend meinerseits bestritten in der o.g. Entscheidung aber behauptet wird – dass Informationen Teil eines anderen Dokuments sind. Wie schon die vorstehend zitierte Passage zeigt ändert die Integration einer Information in eine Informationssammlung nichts daran, dass sowohl die Einzelinformation als auch die Informationssammlung jeweils Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 darstellen, also sowohl gemeinsam als auch Einzeln Gegenstand einer Dokumentenzugangsanfrage nach jener Verordnung sein können. Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 wonach Teile eines Dokuments Gegenstand einer Freigabe sein können. Wenn sich aber die Freigabe beschränken kann, kann diese Beschränkung m.E. auch schon in der Anfrage vorgenommen werden. Dies insbesondere dann wenn dadurch der Arbeitsaufwand für die Institution von vornherein begrenzt wird, wie dies hier angesichts der leichteren und separaten Vorhaltung und Extrahierbarkeit der ARES Meta-Daten der Fall ist. Selbst wenn, was ich bestreite, die ARES Meta-Daten also kein eigenständiges Dokument darstellen würden, wären sie vorliegend auf meine Anfrage hin als Dokumententeil (sowohl mit Blick auf das Dokument ARES-Datenbank als mit Blick auf das jeweils in Bezug genommene Einzeldokument) herauszugeben.
Höchst hilfsweise wäre ich allerdings auch damit einverstanden und erweitere meinen Antrag schon jetzt dahingehend, dass, wenn die Kommission weiterhin geltend machen sollte, die ARES Daten eines Dokuments seien unselbstständiger und nicht separat herausgebbarer Teil des jeweils in Bezug genommenen Dokuments meine Anfrage von der Kommission so interpretiert werden soll, dass sie sich zusätzlich auch auf alle jeweils in Bezug genommenen Dokumente selbst bezieht (also auf alle Dokumente mit der genannten Dokumentennummer bzw. dem genannten Registrierungsdatum und insoweit auf die Dokumente selbst und alle von der Kommission als damit zusammengehörend angesehene ARES-Metadaten).
(b) Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 iZm. Beamtennamen
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 ist zunächst einmal natürlich ein prinzipiell tauglicher Grund um den Dokumentenzugang nach Verordnung 1049/2001 einzuschränken. Dies jedoch nur insoweit als eine hinreichend begründete Berufung auf jene Norm stattfindet, deren Voraussetzungen gegeben sind und die Einschränkung auch die Grenzen von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 berücksichtigt. Der o.g. Bescheid hat keine jener Voraussetzungen erfüllt.
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 verlangt eine Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen. Dass und wieso es zu einer solchen Beeinträchtigung kommen würde wenn die von mir angefragten Metadaten herausgegeben würden wurde in o.g. Bescheid nicht einmal qualifiziert behauptet, geschweige denn nachvollziehbar und überprüfbar begründet. Es liegt somit schon ein erheblicher Begründungsmangel vor.
Materiell dürfte außerdem die bloße Offenlegung der Namen von handelnden Beamten regelmäßig nicht deren Privatsphäre berühren. Berührt ist vielmehr in der Regel nur deren dienstliche Sphäre. Im Rahmen dieser ist vom Vorliegen einer umfassenden Einwilligung der Beamten auch im Sinne der Verordnung 45/2001 in die Nutzung und Weitergabe ihres Namen durch die Institution auszugehen, soweit diese wie hier rein dienstlich agiert haben. Wäre dies nicht der Fall müsste die Institution ständig Einzeleinwilligungen ihrer Beamten einholen um mit Verordnung 45/2001 konform zu handeln, was offensichtlich nicht geschieht. Selbst wenn aber hier keine Einwilligung vorliegt wäre die Verarbeitung und Weitergabe der vorliegenden Beamtenamen vorliegend m.E. durch Art. 5 Buchstabe b) bzw. c) der Verordnung 1049/2001 im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Beamten zur Institution und dessen Notwendigkeiten gedeckt. Schließlich ist Art. 4 der Verordnung auch vor dem Hintergrund der Primärrechtsgrundsätze des Transparenz-, Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips auszulegen. Hierfür ist es zwingend notwendig, dass im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit agierende Personen dies – jedenfalls soweit kein besonderes Schutzbedürfnis oder eine besondere individuelle Betroffenheit erkennbar ist und vorgetragen wird – nicht anonym sondern offen tun und hierfür vom Souverän auch individuell zur Rechenschaft gezogen werden können. Dies schließt eine pauschale Zugangsvereitelung zu Beamtennamen, wie sie hier vorgenommen wurde aus. Außerdem haben OLAF und die Kommission im Rahmen des derzeit noch anhängigen Verfahrens T-221/07 auch genau bereits anerkannt, dass es keine generelle Rechtfertigung für die Unzugänglichkeit von Beamtennamen gibt.
Selbst wenn aber Namen von Beamten der Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 unterfallen würden – was ich wie ausgeführt bestreite – so kann dies keinesfalls zur Folge haben, dass mein Dokumentenzugangsantrag zu den ARES Metadaten insgesamt zurückgewiesen werden kann. So sind z.B. die in dem o.g. Bescheid explizit erwähnten „Funktionen der Beamten“ jedenfalls soweit sie keinen Rückschluss auf Individuen zulassen keineswegs vom genannten Ausnahmegrund umfasst. Gleiches gilt natürlich auch für die weitaus meisten der in Anhang IV.1.1. von SEC(2009)1643 genannten Datenkategorien. Auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001 käme hier somit allenfalls die Schwärzung bestimmter, tatsächlich personenbezogener und materiell vom Ausnahmegrund umfasster Informationen in Betracht. Dass diese – und höchst hilfsweise das Weglassen bestimmter Datenkategorien – hier nicht möglich sein soll ist äußerst unwahrscheinlich und wurde auch im o.g. Bescheid nicht geltend gemacht.
Aus den o.g. Gründen ist der rechtswidrige Erstbescheid auf den vorliegenden Zweitantrag hin aufzuheben und mir ist der begehrte Dokumentenzugang zu gewähren.
Zum dritten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Im Rahmen der Behandlung des dritten Spiegelstriches meines Ausgangsantrages beruft sich der o.g. Erstbescheid darauf, dass dieser „eine außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten“ beträfe (dazu nachfolgend unter a) „von denen einige auf den ersten Blick unter die in der Verordnung festgelegten Ausnahmen fallen dürften, und insbesondere unter die in Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1“ (dazu nachfolgend unter b). Zugleich wurde ich unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 zu einer nähren Spezifizierung bzw. Einschränkung meines Antrages aufgefordert.
(a) Außergewöhnlich große Anzahl von Dokumenten
In der Tat sieht Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 für den Fall eines sehr umfangreichen Dokuments bzw. einer sehr großen Anzahl von Dokumenten die Möglichkeit einer informellen Beratung vor. Aus meiner Sicht setzt dies jedoch einen helfenden Ansatz und dabei insbesondere einen qualifizierten und nachvollziehbaren Vortrag des Organs voraus, welche Dokumentenmenge betroffen ist und welche Schwierigkeiten dem Organ bei der Bearbeitung oder Stattgabe der Dokumentenzugangsanfrage entstehen.
Hierbei kann auch die Registerpflicht nach Art. 11 der Verordnung 1049/2001 nicht außer Betracht bleiben. Laut Art. 11 der Verordnung 1049/2001 sollen sämtliche Organe seit dem 03.06.2002 ein öffentliches Dokumentenregister führen, das grundsätzlich sämtliche Dokumente im Sinne des Dokumentenbegriffs aus Art. 3 Buchstabe a) der Verordnung 1049/2001 nachweisen muss. Einzige Ausnahme insoweit bilden sensible Dokumente für die eine Einschränkung nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 gilt. Klar ist aus der Verordnung 1049/2001 auch, dass die Registerpflicht sich nicht nur auf Legislativdokumente bezieht. Dies wird auch durch die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils C-506/08 P vom 21.07.2011 bestätigt. Legislativdokumenten kommt lediglich eine Sonderrolle in Form der Regelung des Art. 12 der Verordnung 1049/2001 zu insoweit als hinsichtlich jener Dokumente das Register sich nicht nur in einem Nachweis des Dokuments erschöpfen, sondern vorbehaltlich der Art. 4 und 9, auch dessen direkte Zugänglichkeit gewährleisten soll.
In Ergänzung und getrennt von meinem Zweitantrag rüge ich hiermit, dass die Kommission hinsichtlich der von ihr am 07.11.2013 in ARES registrierten Dokumente (also der von meinem Antrag umfassten Dokumente) kein (jenseits der o.g. Ausnahmemöglichkeit) vollständiges Register im Sinne des Artikels 11 der Verordnung 1049/2001 öffentlich zugänglich gemacht hat und fordere Sie auf dies umgehend nachzuholen und mir mitzuteilen, wo ich jenes Register finden kann um meine Rechte nach Art. 2 der Verordnung 1049/2001 auszuüben. Zugleich beantrage ich auch nach Verordnung 1049/2001 Zugang zum Registerauszug aus dem Register nach Art. 11 der Verordnung 1049/2001 für das Registrierungsdatum 07.11.2013.
Hinsichtlich beider vorstehenden Aspekte verweise ich auch auf das Beschwerdeverfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten mit der Nummer 3208/2006/GG zwischen der Kommission und Statewatch. Hier hatte der Bürgerbeauftragte bereits in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 festgestellt, dass das Register der Kommission nach 1049/2001 prinzipiell alle Dokumente im Sinne des Art. 3 Buchstabe a enthalten muss und die Kommission hatte auch die Unvollständigkeit ihres Registers eingeräumt und erklärt dieses ausbauen zu wollen. Seither sind weitere mehr als 5 Jahre ins Land gegangen, ohne dass sich das Grundproblem der nahezu völligen 1049/2001-Registerignoranz der Kommission gegenüber nichtlegislativen Dokumenten wesentlich verändert hätte, obwohl die Kommission mit ARES zugleich mittlerweile über ein alle ihre Dienste erfassendes vollständiges Registersystem verfügt (was damals noch nicht der Fall war und von der Kommission auch als Rechtfertigung genutzt der 1049/2001-Registerunvollständigkeit vorgebracht wurde) und im Prinzip nur eine Auswahl von ARES-Feldern der Öffentlichkeit als 1049/2001 Register zugänglich machen müsste.
Nur wenn und sobald mir jenes Register zugänglich ist bzw. jener Registerauszug vorliegt, sähe ich auch die Hilfeleistungspflicht der Kommission aus Art. 6 der Verordnung 1049/2001 zumindest als teilerfüllt an und mich auch in de r Lage sinnvolle Begrenzungen meines Antragsgegenstandes vorzunehmen. Außerdem wird die Kommission dabei wohl auch die Frage zu beantworten haben, warum sie den von mir geforderten ARES Auszug, oder jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil davon nicht längst selbst als Register im Sinne der Verordnung 1049/2001 öffentlich gemacht hat, wodurch dann vielleicht auch mein Antrag ganz oder teilweise überflüssig geworden wäre bzw. auf eine wesentlich geringere Anzahl von Dokumenten hätte bezogen werden können.
Darüber halte ich das Vorbringen im Erstbescheid auch deswegen für rechtswidrig weil dort zwar von einer Vielzahl von Dokumenten gesprochen wird diese Zahl aber nicht einmal Näherungsweise genannt oder auch nur eingegrenzt wird, obwohl es der Kommission angesichts der Struktur von ARES ohne weiteres möglich sein sollte die genaue Zahl der am 07.11.2013 registrierten dort Dokumente festzustellen. Auch insoweit hat die Kommission ihrer Hilfeleistungspflicht bisher also nicht genügt.
Schließlich erlaube ich mir auch schon jetzt darauf hinzuweisen, dass aus meiner Sicht die Ausnahmereglung des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 im vorliegenden Fall keineswegs automatisch zu Anwendung kommen kann, ohne dass die Besonderheiten meiner Anfrage berücksichtigt werden, die hier vor allem darin bestehen dass sich mein Antrag auf Dokumente in Form der Inhalte einer Datenbank bezieht. Anders als bei einer Vielzahl von Dokumenten in einer oder vielen Papier- oder separaten elektronischen Akten sind die Dokumente im vorliegenden Fall trotzt ihrer eventuell hohen Zahl ohne weiteres auf Knopfdruck mit einer einzigen Suchabfrage unter ARES verfügbar. Außerdem sind die Datenbankdokumente, da sie aus verschiedenen Datenfeldinhalten bestehen, in einer wesentlich besser strukturierten Form vorhanden als dies bei anderen Dokumenten der Fall ist. Ihre Massenauswertung im Hinblick auf eine Vorliegen eventueller (Teil-)Versagungsgründe z.B. nach Art. 4 der Verordnung 1049/2001 kann daher wesentlich schneller und effizienter erfolgen als dies bei anderen Dokumenten der Fall ist. Vor allem sollten sich angesichts der Feldstruktur auch leicht jene Felder identifizieren lassen die entweder offensichtlich gar keine Relevanz im Hinblick auf Art. 4 Versagungsgründe aufweisen und die daher z.B. in einem ersten Schritt sehr schnell zugänglich gemacht werden könnten. Auch umgekehrt sollten jene Felder, die im Hinblick auf Art. 4 eventuell problematischere Informationen enthalten, sehr schnell erkennbar und auch relativ schnell auswertbar sein. Kurz und gut vor einer Berufung auf Art. 6 Abs. 3 hätte die Kommission hier erst einmal darstellen müssen, ob sie im Hinblick auf die besondere Struktur der Daten im konkreten Fall überhaupt vor einer dem Regelungsgegenstand jener Norm vergleichbaren Problematik steht und welche Möglichkeiten sie selbst zur Bewältigung der Problematik sieht und genutzt hat.
Demgegenüber hat sich der Erstbescheid hier darin erschöpft ein Dokument beizufügen von dem behauptet wird dass es „einen guten Überblick über die vom System behandelten Objekte liefert“, wobei im Bescheid allerdings offengelassen wird welches Dokument genau damit gemeint sein soll und welche Passagen hier inwieweit eine Hilfestellung für den Antragssteller darstellen sollen. Auch hier wäre also in jedem Fall eine genauere Spezifizierung im Sinne der Hilfestellung nach Art. 6 der Verordnung 1049/2001 nötig.
Höchst hilfsweise rege ich – ohne dass damit eine Einschränkung meines Ausgangsantrages verbunden wäre – an, den Antrag aus meinem Spiegelstrich Nr. 3 zunächst einmal umgehend hinsichtlich der 50 ersten (iSv. niedrigste ARES Dokumentnummer) Dokumente zu bearbeiten. Damit könnte in Ergänzung zu den vorstehend geforderten Klarstellungen ein nützliche Basis geschaffen werden um mir auch hinsichtlich der sonstigen Dokumente einen „größtmöglichen“ Zugang zu ermöglich wie er im Rahmen der Verordnung 1049/2001 angestrebt wird.
(b) Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001
Ich bestreite nicht, dass einzelne Teile meines Antrages aus Spiegelstrich Nr. 3 von einzelnen Versagungsgründen nach Art. 4 der Verordnung 1049/2001 umfasst sein könnten. Zugleich kann dies wegen Art. 4 Abs. 6 jener Verordnung aber in der Regel nur eine Teilzugangsverweigerung rechtfertigen. Selbst eine solche müsste aber substantiiert und konkret begründet werden. Davon dass dies im o.g. Erstbescheid, in einer der von der Rechtsprechung geforderten Form, geschehen wäre, kann hier offensichtlich keine Rede sein. Daher erübrigen sich auch derzeit alle weiteren Ausführungen zu diesem Aspekt, der Bescheid ist auch insoweit offensichtlich rechtswidrig.
Zum vierten Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Hinsichtlich des vierten Spiegelstrichs verweist der Erstbescheid mich letztlich auf eine einzige Webseite auf der sich wiederrum eine Vielzahl von Links zu Dokumenten und weiteren Webseiten befinden, die zum Teil etwas mit meiner Dokumentenzugangsanfrage zu tun haben mögen, zum Teil aber – jedenfalls aus meiner Sicht – auch keinerlei Zusammenhang mit meiner Anfrage aufzuweisen scheinen (wie z.B. 2012/023 WACS). Würde man einen solchen Verweis als zulässige Antwort auf eine Dokumentenzugangsanfrage nach Verordnung 1049/2001 ansehen, so könnte sich die Kommission demnächst darauf beschränken zu allen irgendwo veröffentlichten Dokumenten nur noch die Webseite-Adresse ihrer Homepage anzugeben auf der sich dann jedenfalls ein Link auf einen Link …. auf einen Link auf das eigentliche Dokument findet. Dies und auch das hier konkret gezeigte Vorgehen entspricht meines Erachtens nicht den Vorgaben der Verordnung 1049/2001 und ist daher rechtswidrig. Dies umso mehr, als selbst im Erstbescheid selbst die Rede davon ist, dass es sich bei ESP-DESIS nur um die „Hauptausschreibung in diesem Bereich“ handelt. Die beantwortende Stelle musste sich daher der Unvollständigkeit ihrer Antwort selbst bewusst sein, da meine Anfrage ja auf die „vollständigen Ausschreibungsunterlagen von allen Ausschreibungen“ und nicht nur auf Zugang zur Hauptausschreibung gerichtet war. Der Zweitbescheid sollte mir daher die Bezugsquellen aller Ausschreibungsunterlagen konkret nachweisen.
Zum fünften Spiegelstrich meines Ausgangsantrages:
Auf meinen fünften Antrag hin scheint mir in Form der Nomenclature und des FilingPlans in der Tat ein Teil der von mir begehrten Dokumente überlassen worden zu sein. Hierfür bedanke ich mich.
Ich habe jedoch Zweifel, ob damit der Antrag aus dem fünften Spiegelstrich meines Antrages auch wirklich vollständig befriedigt wurde, da dieser sich nicht nur auf die NOMCOM Klassifikation und den Filing Plan sondern explizit auch bezog auf „alle[r] „filing plan heading“ Metatdaten in den NOMCOM, HERMES und ARES Datenbanken mit den Metadaten wie diese in in Annex IV.1.3. von SEC(2009)1643 spezifiziert werden.“ Es ging mir also darum jeden möglichen und jeden tatsächlich vorhanden Eintrag im Feld „filing plan heading“ zu erfahren, bzw. den „filing plan“ in seiner vollen Granularität. Demgegenüber enthält der Filing plan der mir zugänglich gemacht wurde zwar durchaus zahlreiche Einträge, die dortige Granularität scheint mir jedoch nach wie vor nicht ausreichend um alle in der Kommission vorhandenen Vorgänge tatsächlich dem jeweiligen Unter-File richtig zuzuordnen. Um ein konkretes Beispiel zu nennen, im Bereich der Krankenvorsorge (10.01.04.502.006) finden sich für alle Beschäftigten der Kommission mit wahrscheinlich jährlich über hunderttausend Vorgängen gerade einmal 6 Files. Dies kann ich so nicht nachvollziehen, genauso wenig wie die implizite Behauptung dass die Dateistruktur der Kabinette sich auf gerade einmal 55 Files verteilen soll. Hier bitte ich Sie also um eine Überprüfung hinsichtlich der Vollständigkeit der mir überlassenen Dokumente und um eine Ergänzung bzw. zumindest eine Erläuterung hinsichtlich der soeben aufgeworfenen Fragen.
Anmerkung zur Abdeckung des Bescheides vom 21.02.2014
Soweit Sie der Auffassung sein sollten, dass der angegriffene Erstbescheid vom 21.02.2014 keinen umfassenden Erstbescheid darstellt, ist angesichts der Registrierung meines Erstantrages am 05.02.2014 zwischenzeitlich jedenfalls die Frist zur Beantwortung jenes Erstantrages abgelaufen, so dass mir in jenem Falle und für die hiervon betroffenen Teile meines Erstantrages ein Recht auf einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1049/2001 zusteht, welches ich hiermit wahrnehme. Ich halte meinen Erstantrag auch insoweit aufrecht und bitte sie vorstehendes Schreiben auch insoweit als Begründung meines Zweitantrages anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Strack
Sehr geehrte Generalsekretärin,
am 4.4.2014 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie "die vorgeschriebene Beantwortungsfrist, die am 4. April 2014 abgelaufen ist, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 um 15 Arbeitstage bis zum 30. April 2014 ... verlängern".
Ich darf Sie insoweit bis spätestens zum 09.04.2014 um Klarstellung bitten:
- warum diese Mitteilung an meine private Emailadresse und nicht über das Portal asktheeu.org erfolgte;
- was diese Mitteilung für meinen mit dem vorstehenden Zweitantrag kombinierten "Erstantrag auf Dokumentenzugang zum 1049/2001 Registerauszug des 07.11.2013" bedeutet, für welchen ich bisher keine Registrierungsbestätigung erhalten habe, die ich hiermit zugleich anfordere.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrte Damen und Herren des Generalsekretariats, sehr geehrte
Frau Generalsekretärin,
mit Email an meine private Email-Adresse und nicht über
AskTheEu.org habe ich Ihr Schreiben
SG.B.3/RH/rc-sg.dsg2.b.4(2014)1431940 erhalten, mit welchem Sie mir
am 30.04.2014 hinsichtlich meiner Zweitanträge auf Dokumentenzugang
in Sachen
http://www.asktheeu.org/en/request/zugan...
(GestDem 2013/5529) und http://www.asktheeu.org/en/request/ares_ii
(GestDem 2014/679) mitteilten:
„ich beziehe mich auf Ihre E-mails vom 13. März 2014, registriert
jeweils am 14. März 2014, in dem Sie Zweitanträge auf Zugang zu
Dokumenten stellen.
Am 4. April 2014 haben wir die Beantwortungsfrist für Ihre Anträge
um fünfzehn Arbeitstage verlängert. Diese Beantwortungsfrist läuft
am 30. April 2014 ab.
Leider sind wir nicht in der Lage, Ihnen hinsichtlich Ihrer Anträge
im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 fristgerecht endgültige
Bescheide zuzusenden, da die Rücksprache mit anderen Dienststellen
der Kommission andauert.
Bitte entschuldigen Sie durch diese weitere Verlängerung etwaige
resultierende Unannehmlichkeiten. Die Bescheide werden Ihnen so
bald wie möglich zugestellt.“
Ich nicht bereit Ihr Vorgehen, bei dem es sich meines Erachtens um
einen klaren Rechtsbruch handelt zu entschuldigen.
Sie haben sich an die Fristvorgaben der Verordnung 1049/2001 zu
halten, und die Kommission hat interne Rücksprachen so zu
organisieren, dass diese innerhalb jener Fristen abgeschlossen
werden. Noch dazu haben Sie mir vorliegend weder einen
nachvollziehbaren Grund mitgeteilt, warum die Rücksprache sich
verzögert hat – insbesondere ob es hierbei um Grundsatzfragen oder
nur um die technische Abwicklung der Dokumentenübersendung und
evtl. Teilanonymisierung geht –, noch legen Sie dar, welche
Maßnahmen Sie ergriffen haben, um die Fristen einzuhalten bzw. mir
jedenfalls jetzt einen Sachbescheid baldmöglichst zuzustellen. Hier
bedarf es ganz offensichtlich einer verbindlichen Fristsetzung
innerhalb der Kommission, und auch mir hätte ein verbindliches
Datum genannt werden müssen, bis zu dem mir Ihr Sachbescheid
allerspätestens vorliegen wird. All dies ist nicht geschehen, bzw.
wurde mir jedenfalls entgegen des Transparenzgrundsatzes bisher
nicht kommuniziert, wozu ich Sie hiermit auffordere.
Angesichts all dessen ist es offensichtlich, dass mir schon jetzt
die Möglichkeit einer sicherlich erfolgreichen Klage offensteht,
durch die nicht unerhebliche Kosten für den europäischen
Steuerzahler entstünden. Zur Abwendung jener Klage räume ich Ihnen
hiermit jedoch eine letzte Frist bis zum 15.05.2014 ein, innerhalb
derer Sie entweder meine Zweitanträge rechtmäßig bescheiden oder
mir zumindest verbindlich - und mit einer angemessenen
Ausgleichzahlung für jeden Tag der weiteren Fristüberschreitung
bewehrt - mitteilen werden, bis wann ich spätestens eine
rechtmäßige Bescheidung meiner Zweitanträge zu GestDem 2013/5529
und GestDem 2014/679 vom 13.03.2014 erhalten werde. Falls ich bis
zum 15.05.2014 keine entsprechende Mitteilung Ihrerseits erhalte,
werde ich meinen Anwalt am 16.05.2014 mit der Fertigung und
Einreichung einer Klage beauftragen und außerdem alle mir daraus
entstehenden Kosten gegen Sie geltend machen.
Ein weiterer selbständiger Rechtsbruch Ihrerseits liegt hier meines
Erachtens insoweit vor, als Sie mir Ihr o.g. Schreiben nicht über
die von mir in meinem Antrag verwendete Kommunikationsform, also
das Portal AskTheEu.org zugesandt haben. Insoweit fordere ich Sie
auf, dies ebenfalls bis zum 15.05.2014 nachzuholen und mir
zuzusichern, dass Sie sämtliche weitere Kommunikation zumindest
auch über die spezifische E-mail-Adresse des Portals AskTheEu.org
führen werden, über die Ihnen meine Anträge und das vorliegende
Schreiben zugegangen sind.
Hochachtungsvoll
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
anbei finden Sie eine Antwort zu Ihre Beschwerde 895/2014/PMC an die
Bürgerbeauftragte.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (PSc)
European Commission
Secretariat General
B4 – Transparency
Sehr geehrter Herr Strack,
anbei finden Sie eine Antwort zu Ihre Beschwerde 895/2014/PMC an die
Bürgerbeauftragte.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS (PSc)
European Commission
Secretariat General
B4 – Transparency
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
ich hatte Ihre Mail vom 27.06.2014 (ARES 2014/2135132 - 27/06/2014) dahingehend verstanden, dass Sie darin auch für das Verfahren GestDem 2014/679 eine Entscheidung über meinen Zweitantrag binnen 14 Tagen in Aussicht stellten. Während in den beiden anderen in jener Mail genannten Verfahren (GestDem 2013/5529 u. 2014/832) zwischenzeitlich Entscheidungen der Kommission ergangen sind, steht diese für GestDem 2014/679 noch aus. Ich darf Sie insoweit um eine umgehende Sachstandsmitteilung bitten.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
The activity of European Commission departments is likely to be reduced
during August. We will handle your requests for access to documents as
soon as possible. However, some delays may occur, especially where the
processing of data requires the consultation of national administrations,
external organisations or other services.
* * *
L'activité des services de la Commission européenne étant réduite durant
le mois d'août, vos demandes d'accès aux documents seront traitées dans
les meilleurs délais. Toutefois, certains retards peuvent se produire, en
particulier lorsque le traitement des données exige la consultation des
administrations nationales, d’organisations extérieures ou d’autres
services.
* * *
Die Tätigkeiten der Dienststellen der Europäischen Kommission sind im
August reduziert; Ihre Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden dennoch so
schnell wie möglich bearbeitet. Allerdings können Verzögerungen auftreten,
insbesondere wenn die Berarbeitung der Anträge die Konsultierung der
nationalen Verwaltungen, externer Organisationen oder anderer
Dienststellen erforderlich macht.
Sehr geehrter Herr Strack,
In der Sache GestDem 2014/679 hat das Generalsekretariat vor kurzem die Stellungnahme des Juristischen Dienstes erhalten, die eine erneute Überarbeitung des Entscheidungsentwurfs erforderlich macht. Der in unserem Referat zuständige Mitarbeiter befindet sich bis zum 25. August und wird sich nach seiner Rückkehr schnellstmöglich dieser Sache annehmen. Wir bitten diese weitere Verzögerung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (PSc)
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/679).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernadett BERCZELI
Access to Documents
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European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
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SG ACCES DOCUMENTS would like to recall the message, "Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049-2001 - GESTDEM 2014/679".
richtige Version
Sehr geehrter Herr Strack,
Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2014/679).
Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernadett BERCZELI
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