Bejahung des Öffentlichen Interesses

Parlamento Europeo no tenía la información solicitada.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unter Berufung auf Verordnung 1049/2001 beantrage ich hiermit Zugang zu allen im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2014 erlassenen Erst- und Zweitbescheiden mit denen seitens des Europäischen Parlaments einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach Verordnung 1049/2001 aufgrund eines von der Verwaltung (selbständig oder aufgrund des Vortrages des Antragsstellers) bejahten (überwiegenden) öffentlichen Interesses (an der Dokumentenherausgabe, sei es nach Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 jener Verordnung, dort jeweils letzter Halbsatz, aufgrund von Art. 8 lit. a der Verordnung 45/2001 oder aufgrund einer anderen Rechtsnorm) ganz oder teilweise stattgegeben wurde, obwohl ohne Berücksichtigung des öffentlichen Interesses eigentlich ein Versagungsgrund nach Art. 4 der Verordnung 1049/2001 vorgelegen hätte.

Bitte bestätigen Sie mir umgehend den Eingang und die Registrierung dieses Antrages und informieren und konsultieren Sie mich vorab falls dieser Antrag zu irgendwelchen finanziellen Implikationen für mich führen könnte.
Ich darf Sie um Übermittlung bzw. Bereitstellung zum Download möglichst in gängigen elektronischen Formaten bitten.
Betrachten Sie bitte alle Anfragen als selbstständig und liefern Sie mir umgehend alle verfügbaren Daten/Dokumente auch wenn Teile meines Antrages für Sie ggfls. nicht umsetzbar erscheinen oder Sie an der einen oder anderen Stelle noch Bedarf für Nachfragen und Klarstellungen sehen sollten.
Die Kommunikation hinsichtlich dieses Antrages bitte ich über die vom Portal asktheEU.org hierfür generierte Email-Adresse zu führen. Soweit Sie der Meinung sind mit mir aus Rechtsgründen (die Sie mir dann bitte im Detail unter Verweis auf gesetzliche Regelungen darlegen) auf postalischem Wege kommunizieren zu müssen können Sie (für dieses und meine anderen derzeit laufenden
Dokumentenzugangsanfragen) meine Ihnen aus früheren Anfragen bekannte Postadresse verwenden. Elektronische Kopien auch jene Schreiben stellen Sie mir dann aber bitte zusätzlich mit Absendung auch über die jeweilige asktheEU.org Email-Adresse zu.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlamento Europeo

Sehr geehrter Herr Strack;

Das Europäische Parlament bestätigt hiermit den Eingang Ihres Dokumentenzugangsantrags vom 11. Juli 2014.

Das Europäische Parlament hat seit dem 1. Juli 2011 insgesamt hunderten Anträgen auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung 1049/2001 stattgegeben.

Ihre Anfrage richtet sich darauf, Zugang zu denjenigen "Erst- und Zweitbescheiden" zu erlangen, mit welchen aus den von Ihnen dargelegten Gründen den jeweiligen Zugangsanträgen stattgegeben wurde. Hierzu dürfen wir anmerken, dass das Europäische Parlament im Falle der Stattgabe eines Zugangsantrags - egal ob im Rahmen eines Erst- oder Zweitantrags und egal, ob Zugang ganz oder nur teilweise gewährt wird -, grundsätzlich keine begründete Entscheidung erlässt, sondern die angeforderten Dokumente - in der Regel formlos per Email ohne weitere Begründung - an die Antragsteller übermittelt.

Begründete Entscheidungen, die als Dokumente i.S.d. VO 1049/2001 gewertet werden können, existieren folglich nur im Hinblick auf die - vollständige oder teilweise - Ablehnung von Zugangsanträgen. Wir verstehen Ihre Anfrage aber in dem Sinne, dass derartige Ablehnungsentscheidungen gerade nicht den Gegenstand Ihres Antrags bilden.

Vor diesem Hintergrund müsste das Parlament Ihren Antrag nach der VO 1049/2001 schon mangels einschlägiger Dokumente ablehnen. Gleichwohl geben wir Ihnen hiermit gemäß Artikel 6 Abs. 2 der VO 1049/2001 Gelegenheit, Ihren Antrag ggf. klarzustellen, sollten wir diesen missverstanden haben.

Sollte sich nach einer etwaigen Klarstellung Ihrerseits ergeben, dass Zugang zu tatsächlich existierenden Dokumenten begehrt wird, die persönliche Daten von privaten (dritten) Antragstellern enthalten, dürfen wir Sie bereits an dieser Stelle rein vorsorglich auffordern, uns die "Notwendigkeit der Datenübermittlung" an Sie gemäß Art. 8(b) der VO 45/2001 darzulegen. Alternativ können Sie selbstverständlich auch ganz auf die Übermittlung dieser persönlichen Daten verzichten, wir würden sie dann von Amts wegen schwärzen.

Bis zum Erhalt Ihrer diesbezüglichen Klarstellungen ruht das Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

TRANSPARENCY- ACCESS TO DOCUMENTS

EPRS - European Parliamentary Research Service
Directorate for the Library

mostrar partes citadas