Entwurf VO 1049/2001 SG.C2/VJ/CD d(98) 1999
Sehr geehrte / Sehr geehrter Generaldirektion Kommunikation,
Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung 1049/2001, beantrage ich folgendes Dokument:
"Proposal for a Council Regulation concerning Public access to Documents of the EP, Council and Commission - Draft" vom 22. Oktober 1999 mit dem Aktenzeichen SG.C2/VJ/CD d(98) 1999.
Mit freundlichem Gruß,
Ann-Sophie Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am
26/09/2024 übermittelt und am 26/09/2024 unter dem Aktenzeichen 2024/4990‚
registriert wurde.
Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der
Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15
Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns
Ihre Postanschrift mitteilen.
Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift
mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den
Vorgang zu schließen.
Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das
Portal [1]‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ stellen, auf
dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen.
Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?
Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend,
wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt.
Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die
Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten
benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben:
• Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an
dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten
haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten
Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt
sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im
Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den
Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen
Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten
Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller
eine gültige Postanschrift angibt.
• Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [2]Datenschutzverordnung
(EU) 2018/1725. Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den
Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die
Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht.
Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger
unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die
Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten,
kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift
vorhanden ist.
• Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [3]Verordnung (EG) Nr.
1049/2001. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht
sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden.
• Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum
Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission
muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür
sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen
wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt
werden. In seinem Ryanair-Urteil ([4]EU:T:2010:511) bestätigte das
Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere,
scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus
muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten
wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird,
indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden.
Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern
sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen
und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse
stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven
Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann.
Mit freundlichen Grüßen
GD Kommunikation – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission
References
Visible links
1. https://www.ec.europa.eu/transparency/do...
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
Dear Communication,
the postal adress ist: Universität Trier | Universitätsring 15 | 54296 Trier | Germany
Yours faithfully,
Ann-Sophie Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten,
der am 26/09/2024 übermittelt und am 26/09/2024 unter dem Aktenzeichen
2024/4990 registriert wurde.
Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag der
Registrierung bearbeiten. Diese Frist endet am 17/10/2024. Sie werden
informiert, wenn eine Verlängerung von weiteren 15 Arbeitstagen
erforderlich sein sollte.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
finden Sie in der [1]Datenschutzerklärung.
Mit freundlichen Grüßen
GD Kommunikation – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission
References
Visible links
1. https://ec.europa.eu/info/principles-and...
Sehr geehrte Frau Weber,
Wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission,
der am 26. September 2024 unter dem Aktenzeichen EASE 2024/4990
registriert wurde.
Ihr Antrag wird derzeit bearbeitet. Jedoch konnten wir noch nicht alle
Elemente zusammentragen, die wir für eine vollständige Prüfung Ihres
Antrags benötigen. Es ist uns leider nicht möglich, innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, d. h. bis zum 17. Oktober 2024, auf Ihren Antrag
zu antworten. Dies ist auf die Komplexität Ihres Falles zurückzuführen.
Wir müssen daher gemäß Artikel 7 Absatz 3 der [1]Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 die vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängern. Die neue
Frist endet am 8. November 2024.
Wir entschuldigen uns für etwaige hieraus entstehende Unannehmlichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
SG.C1 – Transparenz, Dokumentenverwaltung und Zugang zu Dokumenten
References
Visible links
1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
Guten Tag,
in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag auf Zugang zu
Dokumenten der Kommission, der unter der obigen Nummer 2024/4990
registriert wurde.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht, indem Sie auf diese
E-Mail antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Access to documents team - SG.C.1
Sehr geehrte Frau Weber,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der Ihnen heute
zugesandten Antwort in englischer Sprache um eine inoffizielle Fassung
handelt. Die offizielle Antwort in deutscher Sprache wird derzeit von
unserem Übersetzungsdienst bearbeitet und wird Ihnen so bald wie möglich
zugesandt.
Wir entschuldigen uns für etwaige hieraus entstehende Unannehmlichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen,
SG C1 – Transparenz, Dokumentenmanagement und Zugang zu Dokumenten
Dear Communication,
thank you for submitting the document.
Yours faithfully,
Ann-Sophie Weber
Sehr geehrte Frau Weber,
In der Anlage erhalten Sie die offizielle Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten 2024/4990.
Mit freundlichen Grüßen,
SG C1 – Transparenz, Dokumentenmanagement und Zugang zu Dokumenten