OI/6/2013/KM
Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
hiermit beantrage ich Dokumentenzugang zu allen Unterlagen aller Beschwerdeverfahren in denen Sie sich im Rahmen Ihrer Reaktionen auf die Beschwerde auf Ihre derzeit laufende Untersuchung OI/6/2013/KM bezogen haben.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
ich darf Sie bitten mir umgehend den Registrierungstermin und das Aktenzeichen meiner Dokumentenzugangsanfrage (http://www.asktheeu.org/en/request/1299) mitzuteilen. Ich gehe davon aus das in einer ordnungsgemäßen Verwaltung, welcher auch Sie sich bedienen sollten, eine Registrierungsbestätigung spätestens am zweiten Werktag nach Eingang einer Dokumentenzugangsanfrage erfolgen sollte. Diese Frist ist vorliegend längst abgelaufen.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Bonnor, sehr geehrte Bürgerbeauftrage,
leider finde ich Ihre Antwort (http://www.asktheeu.org/en/request/1299/...) vom 17.4.2014 auf meine Dokumentenzugangsanfrage zu "zu allen Unterlagen aller Beschwerdeverfahren in denen Sie sich im Rahmen Ihrer Reaktionen auf die Beschwerde auf Ihre derzeit laufende Untersuchung OI/6/2013/KM bezogen haben." (Ihr Zeichen: INC2014-003703) nicht besonders konstruktiv bzw. hilfreich.
Insgesamt denke ich dass hier ein Missverständnis vorliegt. Mir geht es nicht um Informationen über das Verfahren OI/6/2013/KM als solches noch geht es mir um Informationen genereller Art zu Fragen der Fristbeachtung bei Dokumentenzugangsanfragen. Auch der Verweis auf die von Ihnen angegebenen Links zu Fallinformationen hilft mir nicht wirklich weiter, da diese meines Erachtens keinswegs „alle“ Beschwerdeverfahren abdecken (insoweit verweise ich auch auf meine diesbzgl. Bitte im Schreiben vom 18.04.2014 im Verfahren http://www.asktheeu.org/en/request/1300 ).
Immerhin ist es mir mit Hilfe der Falldatenbank jedoch gelungen den Fall 1454/2012/ANA zu identifizieren. In Ihrer Entscheidung vom 17.12.2013 erwähnen Sie in Rn. 21 und Fußnote 8 die Initiativuntersuchung OI/6/2013 und ziehen diese als (in diesem Fall ergänzende) Rechtfertigung einer Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Verspätungsbeschwerde „no further inquiries are justified“ heran. Jener Fall erfüllt demnach genau die Bedingung meiner Dokumentenzugangsanfrage, dass Sie sich „im Rahmen Ihrer Reaktionen auf die Beschwerde auf Ihre derzeit laufende Untersuchung OI/6/2013/KM bezogen“ haben. Also interpretieren Sie bitte meine Dokumentenzugangsanfrage dahingehend, dass ich unter anderem Zugang zu allen Unterlagen jenes Beschwerdeverfahrens haben möchte.
Ich habe allerdings deutliche Hinweise darauf, dass 1454/2012/ANA nicht der einzige Beschwerdefall ist für den die o.g. Bedingung erfüllt ist. Daher bitte ich Sie unter Verweis auf Ihre Hilfeleistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 2.Hs der VO 1049/2001 nochmals eine entsprechende Prüfung, auch hinsichtlich jener Beschwerdeverfahren durchzuführen, die in Ihren öffentlichen Datenbanken nicht auftauchen. Jene Suche dürfte im Übrigen nicht sonderlich kompliziert sein, da eine Bezugnahme auf OI/6/2013 ja erst ab dessen Existenz (also grob im letzten halben Jahr) möglich war und außerdem klar ist, dass es um Beschwerden bzgl. Dokumentenzugangsanfragen gehen muss, hinsichtlich derer in jenem Zeitraum Ihrerseits Entscheidungen getroffen wurden.
Höchst hilfsweise für den Fall, dass Ihnen eine Herausfilterung der Information „Bezugnahme auf OI/6/2013“ nicht möglich sein sollte, beantrage ich Zugang zu allen Unterlagen aller Beschwerdeverfahren, in denen seit dem 1.12.2013 eine der Beschwerde nicht vollständig stattgebende Entscheidung getroffen wurde und in denen sich die Beschwerdeführer auf die Verletzung Ihres Rechts auf Dokumentenzugang durch die Kommission, das Parlament oder den Rat berufen haben.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
PS: Ich darf Sie bitten mir umgehend den Eingang dieses Schreibens zu bestätigen und mir dessen Registrierungsdatum – zwecks Fristberechnung nach VO 1049/2001 – mitzuteilen. Falls Kosten für mich entstehen könnten bitte ich um eine entsprechende Vorabinformation.
Sehr geehrter Herr Strack,
ich habe keine Informationen zu anderen Fällen als 1454/2012/ANA, die sich
auf OI/6/2013/KM beziehen. Öffentlicher Zugang zu der Akte 1454/2012/ANA
scheint unproblematisch, und ich erwarte, Ihnen die Dokumente Anfang
nächste Woche zukommen zu lassen. Wir arbeiten jetzt daran, die Dokumente
zu schwärzen (wie immer so wenig wie möglich).
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Bonnor
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Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
mir liegen sehr wohl Informationen vor, wonach Sie sich auch in anderen Fällen auf OI/6/2013/KM berufen haben, insoweit fordere ich Sie auf Ihre Nachforschungen nochmals zu überprüfen.
Falls Sie mir bis zum 22.05.2014 keine weiteren Funde mitteilen können sähe ich mich gezwungen Zugang zu allen Entscheidungen mit Bezug auf VO 1049/2001 zu beantragen um diese dann selbst zu überprüfen, was meine und Ihre Arbeitsbelastung sicherlich noch erhöhen würde.
Auch die von Ihnen für Anfang letzter Woche angekündigte Lieferung von 1454/2012/ANA ist bisher nicht erfolgt. Auch insoweit setze ich Ihnen die o.g. Frist.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
in der Anlage erhalten Sie ein Schreiben des Europäischen
Bürgerbeauftragten betreffend Ihrem Antrag auf Dokumentenzugang
INC2014-003703.
Das Sekretariat
Anlagen:
Schreiben OUT2014-003501
Dokumente 1454/2012/ANA
Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
im Hinblick auf Ihre heutige Antwort (gestempelt mit "14 JAN. 2104"), für die ich Ihnen danke, bitte ich Sie um Erlätuerung bzw. Klarstellung:
a) ob diese mein gestriges Schreiben mit einbezogen hat, Sie also nach wie vor an der Behauptung der Nichtidentifizierbarkeit weiterer Fälle festhalten?
b) auf Grund welcher Rechtsgrundlage Sie die Schwärzungen bzw. Auslassungen von Dokumenten vorgenommen haben - insbesondere warum Sie sich nicht explizit auf die VO 1049/2001 und deren Versagungsgründe berufen und eine entsprechende Begründung abgegeben haben? Sehen Sie sich zumindest analog an die Maßstäbe jener Verordnung und die hierzu ergangene Rechtsprechung gebunden?
c) ob Sie den Antragssteller im Hinblick auf die Schwärzung seiner Kontaktdaten kontaktiert haben - ein solches Verfahren wurde jedenfalls in der Vergangenheit mir gegenüber als Betroffener angewandt - und wenn ja, wie dieser reagiert hat bzw. wenn nein, warum dies nicht erfolgt ist?
d) ob es in der Tat keine weiteren Dokumente, z.B. interne Emails und Vorentwürfe zu dem Beschwerdefall gibt und welche Dokumente genau sie mir vorenthalten (Identifikationsinformationen zur Abgrenzung von anderen Dokumenten) haben?
e) welche Rechtsschutzmöglichkeiten mir nunmehr zustehen?
Ihre Antworten auf die vorstehenden Fragen erwarte ich unter Verlängerung der im gestrigen Schreiben formulierten Frist nunmehr bis zum 31.05.2014.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
ich möchte Sie nur informieren, dass Sie in Ihrer E-Mail vom 13. May 2014
völlig Recht hatten; eine weitere Nachfrage bei den Juristen hier im Hause
hat gezeigt, dass unser Büro in zusätzlichen Entscheidungen auf die
OI/6/2013/KM hingewiesen hat. Ich haben den Inhalt der fraglichen Akten
für die Freigaben schon vorbereitet, und warte nun auf die letzte interne
Bestätigung. Sie sollten spätestens Montag die Dokumente erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Bonnor
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Sehr geehrter Herr Strack,
in der Anlage erhalten Sie die Antwort der Europäischen
Bürgerbeauftragten auf Ihr Schreiben INC2014-003703.
Das Sekretariat
Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
ich hatte wirklich gehofft, diese leidige Anfrage und meine Nachfragen als erledigt ansehen zu können.
Leider scheinen Sie und Ihre Juristen aber nicht wirklich in der Lage zu sein, selbst auf mehrmalige Nachfragen korrekte Antworten auf letztlich recht einfache Anfragen zu geben.
Können Sie mir bitte darlegen:
(a) warum Beschwerde Nr. 2027/2013/VL in Ihrer Liste immer noch nicht auftaucht, obwohl Sie sich auch dort in Ihrer von Ihnen selbst unterschriebenen Entscheidung vom 05.02.2014 in Bezug auf den dritten Beschwerdepunkt auf OI/6/2013/KM berufen haben um eine individuelle Untersuchung des Vorbringens des Beschwerdeführers abzulehnen?
(b) welche weiteren Beschwerden in Ihrer Liste noch immer fehlen?
Natürlich halte ich auch hinsichtlich der Unterlagen jener Beschwerden meinen Dokumentenzugangsantrag aufrecht.
Des weiteren halte ich auch die Fragen, welche ich Ihnen am 14.5.2014 gestellt habe für nicht hinreichend beantwortet in dem Sie mir einen Brief in einer anderen Sprache an eine andere Person zuschicken der allenfalls Ansätze zu einzelnen Aspekten meiner Frage enthält.
Ich würde Ihnen vorschlagen hier mal eine klare Linie zu ziehen und öffentlich bekannt zu machen. Diese sollte m.E. im Sinne ihrer Vorbildfunktion im Dienste der Transparenz so aussehen könnte, dass Sie verbindlich erklären, sich an allen Fristen und Regelungen von VO 1049/2001 analog festhalten zu lassen (und auch entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen erteilen!).
Die von Ihnen im Schreiben an Herrn Zervos angeführten Sonderregelungen für die Bürgerbeauftragte könnten dann dennoch im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 3. Tiret der VO 1049/2001 soweit nötig berücksichtigt werden. Wobei diese ja ohnehin nicht absolut sind, da sie die in Art. 14 Ihrer Durchführungsregelungen vorgesehene Einstufung als vertraulich ja auch jederzeit - z.B. anlässlich einer Dokumentenzugangsanfrage - überprüfen und ggfls. aufheben können und sollten. Auch würde mein Verständnis von Art. 4 Abs. 1 dahin gehen diesen so zu interpretieren, dass es hier nur um Dokumente geht, die schon vor und unabhängig von der Untersuchung existierten (also nicht um Stellungnahmen in der Untersuchung) und ihn auch nur dann anzuwenden, wenn die betroffene Stelle die Dokumente nur unter Bezugnahme auf Ihre Sonderrechte als Bürgerbeauftragte und unter Hinweis auf die Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit an sie herausgegeben hat. Außerdem kann sich jene Norm m.E. auch nur auf Dokumente Dritter und nicht auf eigene Dokumente Ihres Hauses beziehen.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
INC2014-003703
Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
ich stelle fest, dass ich trotz meines Schreibens vom 27.05.2014 bisher weder die längst überfälligen noch ausstehenden Dokumente noch eine andere Reaktion Ihrerseits erhalten habe. Damit verstoßen Sie offensichtlich gleich mehrfach gegen EU-Recht.
Ich fordere Sie hiermit auf den geschuldeten Akt - i.e. die Bescheidung über meinen Dokumentenzugangsantrag und die Lieferung der entsprechenden Dokumente - mir gegenüber bis spätestens zum 30.06.2014 zu erbringen.
Zugleich fordere ich Sie auf mich gemäß Art. 19 des Kodex der guten Verwaltungspraxis über meine Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren und stelle - soweit dies notwendig sein sollte hiermit
- unter Aufrechterhaltung meines Erstantrages einen entsprechenden Zweitantrag hinsichtlich dessen ich ebenfalls bis zum 30.06.2014 eine Registrierungsbestätigung erwarte.
Hochachtungsvoll
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
in der letzten Zeit haben Sie in mehreren Schreiben Fragen zum Verfahren
und Rechtsschutz bezüglich der Behandlung von Dokumentenanfragen gestellt.
Neulich hat unser Büro revidierte Regeln in diesem Bereich eingeführt. Ich
schicke Ihnen die fragliche Entscheidungen hier im Anhang. Die
Entscheidungen sollten im Zusammenhang mit den Erklärungen auf folgender
Seite gelesen werden:
[1]http://www.ombudsman.europa.eu/en/atyour...
Ich möchte Ihnen zusätzlich folgende Links geben:
[2]http://www.ombudsman.europa.eu/en/resour...
[3]http://www.ombudsman.europa.eu/en/resour...
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Bonnor
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1 avenue du Président Robert Schuman
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F - 67001 Strasbourg Cedex
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F. + 33 (0)3 88 17 90 62
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und Rechtsschutz bezüglich der Behandlung von Dokumentenanfragen gestellt.
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Sehr geehrte Bürgerbeauftragte,
nach meinen Aufzeichnungen haben Sie am 30.6.2014 an die im Verfahren INC2014-003703 angegeben AskTheEU.org Email-Adresse eine Email verschickt. Ich hatte mir dies damals notiert, die Email selbst aber zunächst nicht gespeichert, da ich davon ausging, dass diese über AskTheEU.org unter http://www.asktheeu.org/en/request/oi620... verfügbar bleiben würde. Da es dort jedoch zu einem IT-Problem kam ist jene Email zwischenzeitlich verschwunden.
Daher darf ich Sie bitten mir Ihre Email vom 30.06.2014 nochmals über AskTheEU.org (funktioniert mittlerweile wieder) zuzuleiten.
Mit freundlichem Gruß und vielem Dank
Guido Strack