Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit den Rechtssachen F-132/07 und T-199/11P

La solicitud fue parcialmente exitosa.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich unter Berufung auf Verordnung 1049/2001

Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit den Rechtssachen F-132/07 und T-199/11P.

Hierzu zähle ich insbesondere aber nicht nur:
- den in den jeweiligen gerichtlichen Verfahren geführten Schriftwechsel, also alle Dokumente beider Parteien und des Gerichts sowie eventuelle Streitbeitrittsanträge,
- die Ausgangsanträge des Herrn Strack und die hierauf ergangenen Antworten der Kommission und ihrer Dienststelle, insbesondere auch die von Herrn Strack übermittelte CD-ROM, die später zum Gegenstand des Verfahrens F-132/07 wurde,
- sämtliche Dokumente, die im Rahmen des/r Verwaltungsvorverfahren/s entstanden sind und/oder zwischen den Parteien in dessen Rahmen ausgetauscht wurden,
- sämtliche internen Dokumente, Vermerke und Notizen der Kommission welche im Rahmen der o.g. Rechtsstreite oder des/r Vorverfahren entstanden sind,
- sämtliche Dokumente, die sich auf die Beauftragung des von der Kommission eingeschalteten Rechtsanwalts beziehen, also sämtliche vertragliche und budgetrechtliche Grundlagen, sämtliche dokumentierte Kommunikation mit dem Rechtsanwalt und insbesondere auch dessen Abrechnung und
- sämtliche weitere dokumentierte Kommunikation, die seitens der Kommission mit Herrn Strack oder Dritten mit Bezug auf die o.g. Verfahren geführt wurde.

Sämtliche Anlagen zu den vorgenannten Dokumenten, gleichgültig ob diese auf Papier, elektronisch oder in anderer Form vorliegen, sind von meinem Antrag ebenfalls umfasst.

Ich bitte um elektronische Übermittlung, um eine Vorabinformation falls Kosten entstehen sollten und um eine umgehende Registrierungsbestätigung.

Mit freundlichem Gruß

Andrea Fuchs"

Secretaría General de la Comisión Europea

Les bureaux de la Commission seront fermés du 24 décembre 2012 au 2 janvier 2013 inclus. Nous vous souhaitons d'excellentes fêtes de fin d'année !

The European Commission will be closed from 24th December 2012 to 2nd January 2013 included. Merry Christmas and Happy New Year !

Die Europäische Kommission ist vom 24. Dezember 2012 bis einschliesslich 2. Januar 2013 geschlossen.
Wir wünschen Frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Secretaría General de la Comisión Europea

Sehr geehrter Herr Fuchs,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21/12/2012. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht, der am 21/12/2012 unter Aktenzeichen GestDem 2012/5988 registriert wurde.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Die Frist läuft am 23/01/2013 ab. Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.

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Secretaría General de la Comisión Europea

1 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
Ich beziehe mich auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 21.12.2012,
der am selben Tag unter dem Geschäftszeichen GESTDEM 2012/5988 registriert
und dem Juristischen Dienst zugeordnet worden ist.
 
Ich teile Ihnen mit, dass ein Teil Ihres Antrags Dokumente der
Generaldirektion Humanressourcen (Personal) betrifft. Dieser Teil des
Antrags wird deshalb unter dem Geschäftszeichen GESTDEM 2013/215 geführt.
 
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet (Fristablauf: 
23.1.2013).   Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie
rechtzeitig darüber informiert.
 
Mit freundlichen Grüssen,
 
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
 
European Commission
SG/B/5 - Transparence

BERL 05/330
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]
 
 

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Secretaría General de la Comisión Europea

1 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
am 17., 21. und  22. Dezember 2012 gingen bei der Kommission drei Anträge
auf Zugang zu Dokumenten ein, die gemäß der Verordnung(EG) Nr. 1049/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates
und der Kommission gestellt wurden. Die Anträge wurden unter den
Aktenzeichen GESTDEM 2012/5925, GESTDEM 2012/5988 und GESTDEM 2012/5999
registriert.
 
Diese drei Anträge auf Zugang betreffen zehn Rechtssachen:
1. F-121/07, Guido Strack / Kommission
2. T-197/11P, Kommission / Guido Strack
3. T-198/11P, Guido Strack / Kommission
4. F-132/07, Guido Strack / Kommission
5. T-199/11P, Guido Strack / Kommission
6. F-44/05 (ex-T-225/05), Guido Strack / Kommission
7. T-526/08P, Kommission / Guido Strack
8. F-44/05RENV, Guido Strack / Kommission
9. T-670/11, Guido Strack / Kommission
10. T-65/12P, Guido Strack / Kommission

Die Kommission stellt fest, dass diese drei Anträge zusammenhängend von
Mitgliedern des erweiterten Vorstands des Whistleblower-Netzwerks e.V,
dessen Vorstand Herr Strack ist und der Partei in allen Rechtssachen ist,
gestellt wurden. 
 
Diese Anträge auf Zugang sind äußerst umfassend, da sie alle Dokumente im
Zusammenhang mit den oben genannten Rechtssachen und die Dokumente des
Verwaltungsverfahrens betreffen. Wir teilen Ihnen diesbezüglich mit, dass
der Juristische Dienst die Dokumente im Zusammenhang mit den zehn oben
genannten Rechtssachen bearbeiten wird, die Generaldirektion
Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) übernimmt den Teil der Anträge, die
zum Verwaltungsverfahren gehören.
 
Was die Dokumente im Zusammenhang mit den Rechtssachen anbelangt stellt
der Juristische Dienst fest und weist Sie darauf hin, dass einerseits
diese Anträge eine große Zahl von Dokumenten betreffen (Schriftsätze und
sonstige den Gerichten übermittelte Dokumente, die zwischen den
Dienststellen der Kommission ausgetauschten Vermerke, der Briefwechsel mit
Herrn Strack oder mit Dritten, die Dokumente zur Bestellung und Bezahlung
externer Juristen sowie der diesbezügliche Briefwechsel usw.), und dass
andererseits aufgrund der Natur der Rechtssachen diese Dokumente eine
konkrete Prüfung erfordern, die insofern eingehend sein muss, da die
Dokumente persönliche Daten einschließlich sensible Daten im Sinne von
Artikel 10 der Verordnung 45/2001 enthalten können.
 
Wie Ihnen bekannt ist muss die mit einem Antrag auf Zugang befasste
Institution der Rechtsprechung gemäß alle Dokumente konkret und
individuell prüfen. Die Institution muss jedoch, falls diese Prüfung einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet, zwischen dem Interesse
des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten einerseits und dem
Arbeitsaufwand, den eine solche  konkrete und individuelle Prüfung
verursacht andererseits abwägen.
 
Im vorliegenden Fall und angesichts des Umfangs und der Art der Dokumente,
die Gegenstand Ihrer Anfrage und auch der beiden anderen Anfragen sind,
ist es dem Juristischen Dienst nicht möglich, Ihre Anfrage innerhalb der
in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Frist zu bearbeiten.
 
Unter diesen Umständen bittet Sie der Juristische Dienst, gemäß Artikel
6(3) der Verordnung 1049/2001 Ihren Antrag bezüglich des Umfangs zu
begrenzen und zu präzisieren sowie ihm eine Liste der Dokumente zukommen
zu lassen, die Sie vorrangig bearbeitet sehen möchten.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
___________________________
Isabel ITURRITZA
Legal Officer
 
European Commission
Legal Service

BERL 1/107
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2-295 36 58
[1][email address]
 
 
 

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1. mailto:[email address]

Andrea Fuchs – Nachfrage aufgrund Ihrer unspezifischen Verlängerung der Bearbeitungsdauer meines Gesuches auf Akteneinsicht vom 21.12.2012 nach Fristablauf am 23.01.2013

GESTDEM 2012/5988 und GESTDEM 2013/215 – Andrea Fuchs

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie teilen mir folgendes mit:

„Im vorliegenden Fall und angesichts des Umfangs und der Art der Dokumente, die Gegenstand Ihrer Anfrage und auch der beiden anderen Anfragen sind, ist es dem Juristischen Dienst nicht möglich, Ihre Anfrage innerhalb der in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Frist zu bearbeiten.“

Bitte teilen Sie mir mit, innerhalb welchen Zeitraumes Sie meinen Akteneinsichtswunsch bearbeiten können. Dies ist deshalb wichtig für mich, um eventuell einen Zweitantrag unter vollständiger Aufrechterhaltung meines Erstantrages (registriert unter GESTDEM 2012/5988 und GESTDEM 2013/215) – gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 4 der Verordnung 1049/2001 stellen zu können, sollten Sie dies beabsichtigen. Bitte teilen Sie mir Ihre Absichten diesbezüglich mit.

Hierzu wäre ich nach Art. 7 Abs. 4 berechtigt, da mir innerhalb der Frist des Art. 7 Abs. 1, also bis zum 23.01.2013, weder ein inhaltlicher Bescheid noch eine den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 jener Verordnung genügende Fristverlängerung zugegangen ist.

Insbesondere beinhaltet Ihre Email vom 18.01.2013 an mich auch keine derartige Fristverlängerung. Deshalb ist es notwendig von Ihnen eine konkrete Frist genannt zu bekommen. Für diese „Ihre“ Antwort setzte ich Ihnen wiederum eine Frist bis 04. Februar 2013.

Zu Ihren Einlassungen vom 18.01.2013 teile ich Ihnen außerdem Folgendes mit:

1. Ich habe diesen Antrag selbst, nicht im Auftrage Dritter, aus eigenem Entschluss und insbesondere auch nicht in Abstimmung oder „zusammenhängend“ mit Anträgen Dritter auf Dokumentenzugang zu Rechtssachen von Herrn Strack gestellt.

2. Die anderen, von Ihnen angeführten, Akteneinsichtsgesuche interessieren mich nicht. Deshalb möchte ich dies bezüglich auch keine Akteneinsicht erhalten.

3. Daher halte ich es für völlig unangemessen mir das Volumen von Anträgen Dritter im Rahmen meines eigenen Antrages entgegenzuhalten. Hierfür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch ist dies für die Behandlung meines Antrages innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen in irgendeiner Weise relevant.

4. Ich bitte Sie, mir bis spätestens 04.02.2013 auch mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Europäische Kommission Informationen darüber verschafft hat, in welchen Vereinen ich privat tätig bin. Sollte mir bis zum Ablauf jener Frist keine schlüssige Erklärung hierfür vorliegen, werde ich mich gegen dieses Vorgehen mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln zur Wehr setzen.

5. Ihren Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 18.01.2013 entnehme ich und insbesondere der fehlenden Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001, dass der Gegenstand meines Antrages hinreichend klar und präzise ist, von Ihnen also auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden kann.

6. Auf Ihre Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 teile ich Ihnen mit, dass ich derzeit nicht beabsichtige meinen Antrag bezüglich des Umfanges zu begrenzen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Kommission:

(a) mir nicht dargelegt hat, dass und warum genau gerade mein individueller Antrag eine solche Begrenzung erfordern sollte. Es fehlen insoweit z.B. Angaben zum konkreten Volumen (Zahl der Dokumente, Gesamtseitenzahl) meines spezifischen Antrages und dazu wie viele Dokumente bzw. Seiten die Kommission innerhalb welcher Bearbeitungsfristen verbindlich zusagt zu prüfen und zu liefern.

(b) mir kein Auszug aus Ihrem Dokumentenzugangsregister vorliegt, ich also gar nicht weiß, welche konkreten Dokumente hier in Rede stehen und ich somit auch keinerlei Möglichkeit habe, eine Begrenzung des Antrages oder auch nur eine Priorisierung zwischen einzelnen Dokumenten vorzunehmen.

(c) ich im Übrigen Ihr jetziges Schreiben als verspätet ansehe, da ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen kann, warum Sie diese Ausführungen erst gegen Ende derjenigen Frist vornehmen, die der Gesetzgeber als Standardfrist für die Bearbeitung von Anträgen nach VO 1049/2001 vorgesehen hat. Auf einen früheren und präziseren Vorschlag bestimmte Dokumente innerhalb der ersten 15 Arbeitstage und andere innerhalb einer Verlängerungsfrist von weiteren 15 Arbeitstagen zu erhalten, wäre ich sicherlich eingegangen. Demgegenüber erweckt Ihr jetziges Schreiben bei mir den Eindruck, dass sich die Kommission unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 der Geltung der Fristen jener Verordnung entziehen will. Dass dies nicht möglich ist, hat das Gericht der Europäischen Union gerade erst nochmals festgestellt (vgl. Urteil vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-392/07, Rn. 51).

Meine Damen und Herren, Fakt ist, dass mir die Akten von Herrn Strack und deren Inhalt nicht bekannt sind. Deshalb kann ich auch nicht spezifizieren welche Dokumente im Einzelnen ich ansehen möchte. Könnte ich dies, wäre mir die Akte bekannt und ich benötigte die Akteneinsicht nicht zu stellen. Hier geht es um Themen/Sachverhalte, die auch mich persönlich in meinen AG-Verfahren betreffen.

Mit freundlichem Grüßen

Andrea Fuchs

Secretaría General de la Comisión Europea

Sehr geehrte Frau Fuchs,

In Beantwortung Ihrer Email teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Anfrage derzeit bearbeitet wird. Der Juristische Dienst ist gegenwärtig damit beschäftigt, die Liste der von Ihnen erbetenen Dokumente zu erstellen, die er Ihnen in Kürze zusammen mit einem Vorschlag zur Bearbeitung Ihrer Anfrage übermitteln wird. Wie Ihnen bekannt ist, muss die Institution, nachdem die Dokumente identifiziert worden sind, eine konkrete Prüfung jedes einzelnen Dokuments durchführen bevor entschieden werden kann, ob das Dokument zugänglich gemacht oder verweigert wird. Es geht dabei darum, die Informationen zu schützen, die unter die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 fallen.
Angesichts der Tatsache, dass es uns unmöglich ist, Ihre Anfrage in den von der Verordnung vorgesehenen Fristen zu bearbeiten, schlagen wir Ihnen gemäß Artikel 6 Paragraph 3 der besagten Verordnung einen Zeitplan als angemessene Lösung vor. Alternativ dazu können Sie auch bestimmte Dokumente aus der Liste auswählen, die wir Ihnen zusenden werden. Wenn Sie den Umfang Ihrer Anfrage einschränken, verkürzt sich dementsprechend die Bearbeitungszeit.

Mit freundlichen Grüßen

Isabel Iturritza
Legal Service

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Sehr geehrte Frau Iturritza,
sehr geehrte Damen und Herren,

leider haben Sie mir auch in Ihrem Schreiben vom 04.02.2012 keine zusätzlichen Informationen übermittelt, die mir Rechtssicherheit im Hinblick auf die weitere Behandlung meines Antrages und der insoweit geltenden Fristen bieten würden. Eine qualifizierte Beschränkung des Antrages meinerseits ist daher nach wie vor nicht möglich. Unbeantwortet blieben auch weitere Aspekte meines Schreibens vom 27. Januar insbesondere im Hinblick auf dessen Nr. 4.
Daher stelle ich hiermit formal einen Zweitantrag auf Dokumentenzugang nach Verordnung 1049/2001 und halte meinen Erstantrag in vollem Umfange aufrecht (dies gilt für GESTDEM 2012/5988 und GESTDEM 2013/215).
Außerdem verweise ich Sie auf eine E-Mail die Herr Strack offensichtlich heute an Sie geschickt hat und in welcher er seine weitgehende datenschutzrechtliche Einwilligung hinsichtlich der Gewährung von Dokumentenzugang erteilt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie meinem Antrag Art. 4 Abs. 1 b) der Verordnung 1049/2001 jedenfalls in Bezug auf die Daten von Herrn Strack nicht entgegenhalten werden."

Mit freundlichem Gruß

Secretaría General de la Comisión Europea

Sehr geehrte Frau Fuchs,

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11/02/2013 - registriert am 13/02/2013.

Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2012/5988 - Ares(2013)183806).

In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.

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Secretaría General de la Comisión Europea

Sehr geehrte Frau Fuchs,

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11/02/2013 - registriert am 13/02/2013.

Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2013/215 - Ares(2013) 183925).

In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen,

Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.

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Secretaría General de la Comisión Europea

2 Adjuntos

Dear Madam,
 
Please find attached a letter concerning your confirmatory applications
for access to documents (Gestdem 2012/5988 and 2013/215).
 
 
Yours sincerely,
 
Priscille Schiltz
 
European Commission
SG B5 - Transparency
BERL 05/325
B-1049 Brussels/Belgium
 
 

Secretaría General de la Comisión Europea

2 Adjuntos

 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2012/5988 & 2013/215).
Mit freundlichen Grüßen,
 
 
Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.
 

Secretaría General de la Comisión Europea

14 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
anbei erhalten Sie die Antwort des Juristischen Dienstes zur Beantwortung
Ihrer unter GESTDEM 2012/5988 registrierten Anfrage.
 
Diese Antwort ist auf Englisch. Die deutsche Übersetzung ist in
Bearbeitung.
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
   
___________________________
Isabel ITURRITZA
Legal Officer
 
European Commission
Legal Service

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+32 2-295 36 58
[1][email address]
 
 
 

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1. mailto:[email address]

Dear Secretariat General (SG),

sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 04.06.2013 (und insbesondere den Bescheid ARES(2013)1641596-03/06/2013) danke ich für die - allerdings nur sehr beschränkt erfolgte - Zugänglichmachung von Dokumenten und teile Ihnen darüber hinaus Folgendes mit:

1. Sie sind gemäß Art. 41 Abs. 4 der EU-Grundrechtecharta verpflichtet meine Anfrage in Deutsch zu beantworten. Demnach können etwaige von mir zu beachtende Fristen erst dann zu laufen beginnen, wenn mir ein Bescheid in deutscher Sprache vorliegt.

2. Bin ich der Auffassung, dass Sie mir aufgrund meiner bereits gestellten Zweitanträge nur durch eine hierfür zuständige Person und nur in Form eines Zweitantragsbescheides antworten sollten. Auch vor diesem Hintergrund können von Ihrem o.g. Schreiben meines Erachtens keinerlei Rechtswirkungen zu meinen Lasten ausgehen.

3. Höchst vorsorglich stelle ich hiermit einen weiteren Zweitantrag auch hinsichtlich Ihres Schreibens vom 04.06.2013 und stütze diesen - vorbehaltlich einer Ergänzung nach Vorlage einer deutschen Übersetzung Ihres Bescheides - auf folgende Argumente und Erwägungen:

a) Ihr Bescheid ist offensichtlich unvollständig (er deckt sich nicht mit dem Umfang meiner Anfrage) und gleiches scheint auch für die Auflistung der Dokumente zu gelten. Wollen Sie mich z.B. ernsthaft glauben machen, dass es jenseits der Abrechnungen keinerlei dokumentierte Kommunikation gleich welcher Art zwischen der Rechtsabteilung der Kommission und deren Anwalt und auch keine dokumentierte Kommunikation mit anderen Kommissionsdienststellen gegeben haben soll? Auch scheint das Gericht ausweislich ihrer Aufstellung nie eine Zustellung der Schreiben der Gegenseite an Sie vorgenommen zu haben.

b) Hinsichtlich Ihrer Bezugnahme auf Persönlichkeitsrechte (Nr. 4.1.) machen Sie nicht deutlich, ob Sie jene Personen hinsichtlich eines möglichen Einverständnisses mit meinem Dokumentenzugang konsultiert haben. Außerdem ist der Name des nach Ansicht von Herrn Strack befangenen Richters entgegen Ihrer Behauptungen sehr wohl aus den bereits öffentlich gemachten Gerichtsdokumenten ersichtlich (vgl. T-199/11P Rn. 18: "Befangenheit des Berichterstatters" i.V.m. F-132/07 vor Rn. 1 "sowie des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) ") es bestand hier also offensichtlich kein Grund eines untauglichen Versuches zur Geheimhaltung, erst Recht weil der Richter hier nicht in privater Funktion agierte sondern nur in Ausübung seines Amtes.

c) Bzgl. Nr. 4.2.: Bitte geben Sie mir die Aktenzeichen der Kostenfestsetzungsverfahren an auf welche Sie sich hier beziehen und legen Sie mir auch dar, dass diese bereits zum Zeitpunkt meines Antrages anhängig waren. Außerdem widerspreche ich Ihrer Einschätzung, dass im Hinblick darauf von einer Gefährdung der Rechtsprechung oder der Rechte der Kommission gesprochen werden kann, diese hätte jedenfalls wesentlich konkreter dargelegt werden müssen.

d) Bzgl. Nr. 4.3. haben sie offensichtlich nicht berücksichtigt, dass es sich bei Art. 69 Verfahrensordnung nur um eine gerichtsinterne Regelung handelt von der keinerlei Bindungswirkung für Dritte ausgehen kann. Außerdem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass große Teile der Dokumente wohl ohnehin schon öffentlich sind (vgl. http://www.anstageslicht.de/strack).

e) Bzgl: Nr. 5: Ist Ihre "Argumentation" m.E. nicht nachvollziehbar. Der Vertrag von Lissabon diente einer Erweiterung der Rechte auf Dokumentenzugang. Auch die von Herrn Strack oder seinem Anwalt erstellten Dokumente sind im Besitz der Kommission und unterfallen insoweit vollständig der Verordnung 1049/2001. Sie berufen sich hier nicht auf deren konkrete und eng auszulegende Ausnahmetatbestände und sind daher nicht zur Verweigerung des Dokumentenzugangs befugt. Noch absurder ist ihre Argumentation insoweit sie damit auch den Zugang zu Dokumenten verweigern wollen, die der Kommission bereits vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens vorlagen (was z.B. für die Dokumente des Vorverfahrens und evtl. auch für Anlagen der Schriftsätze des Herrn Strack - und ich gehe mal davon aus dass es diese gab - gelten dürfte).

f) Bzgl. Nr. 6: Verweise ich auf das öffentliche Interesse daran Korruption und Vetternwirtschaft in der EU-Verwaltung aufzuklären und auf das öffentliche Interesse auf welches der Fall Strack u.a. in den Medien und auch beim Europäischen Parlament (vgl. Anhörung vom 25.05.2011) bereits gestoßen ist. Auch daran zu erfahren, wie die EU-Kommission mit Whistleblowern in den eigenen Reihen umgeht besteht m.E. ein großes öffentliches Interesse.

Mit freundlichem Gruß

Andrea Fuchs

Yours faithfully,

Andrea Fuchs

Secretaría General de la Comisión Europea

1 Adjuntos

 
 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
Wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres elektronischen Schreibens vom 18.
Juni 2013,
mit dem Sie auf die Antwort des Generaldirektors des Juristischen Dienstes
vom 3. Juni 2013 (Erstbescheid)
reagieren.
 
Sie führen darin aus, dass der Fristlauf den dieser Bescheid auslöst, erst
mit Übermittlung einer deutschen
Fassung erfolgen kann. Dem ist in der Sache nicht zu widersprechen. Wie
der Juristische Dienst uns mitgeteilt hat,
ist eine deutsche Übersetzung des Erstbescheides in Arbeit und wird Ihnen
sobald wie möglich zugesandt.
 
Im Hinblick auf diesen Fristlauf sowie einen etwaigen ergänzenden Vortrag
zu Ihrem vorsorglich geltend gemachten
Zweitantrag, werden wir den Zweitantrag ab Zugang einer solchen
ergänzenden Stellungnahme registrieren.
 
Sollten Sie sich nicht weiter zu dem Erstbescheid äussern wollen, werden
wir die Registrierung ab Datum der Sendung
der deutschen Fassung des Erstbescheides vornehmen.
 
Mit freundlichen Grüssen
 
 
 
ROBERTO HAYDER
Principal Administrator – Case handler
 
European Commission
Secretariat-General
Unit B.5 - Transparency

BERL 05/292
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 299.95.60
+32 2 296.84.98
[1][email address]
 
 
 
 
 
 

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1. mailto:[email address]

Secretaría General de la Comisión Europea

1 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
Anbei senden wir Ihnen die deutsche Übersetzung unserer Antwort.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
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[1]http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/in...
 
 
 
_____________________________________________
From: SJ ACCES DOCS
Sent: Tuesday, June 04, 2013 11:06 AM
To: [FOI #299 email]
Subject: Anfrage auf Zugang zu Dokumenten - GESTDEM 2012/5988
 
 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
anbei erhalten Sie die Antwort des Juristischen Dienstes zur Beantwortung
Ihrer unter GESTDEM 2012/5988 registrierten Anfrage.
 
Diese Antwort ist auf Englisch. Die deutsche Übersetzung ist in
Bearbeitung.
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
<< File: Ares(2013)1641596.pdf >>      << File: doc 3_JUR(07)46159.pdf >> 
<< File: doc 4_JUR(07)46194.pdf >>  << File: doc 8_JURM(2008)9113.pdf >> 
<< File: doc 10_PVR(2009)752.pdf >>  << File: doc
11_JURM(2009)9202_exp.pdf >>  << File: doc 15_JUR(2010)45449.pdf >>  <<
File: doc 17_Ares(2010)823658.pdf >>  << File: doc 21_Ares(2011)813172.pdf
>>  << File: doc 23_Ares(2011)973879_exp.pdf >>  << File: doc
25_Ares(2012)210783.pdf >>  << File: doc 26_Ares(2012)282500.pdf >>  <<
File: doc 27_Ares(2012)874109.pdf >>
___________________________
Isabel ITURRITZA
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[2][email address]
 
 
 

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2. mailto:[email address]

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1 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
Entschuldigen Sie bitte, dass unsere Antwort fehlerhaft gescannt wurde.
Anbei sende ich Ihnen das vollständige Dokument.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
 
_____________________________________________
From: SJ ACCES DOCS
Sent: Monday, July 08, 2013 5:31 PM
To: '[FOI #299 email]'
Cc: SJ ACCES DOCS; SG DOSSIERS ACCES
Subject: RE: Anfrage auf Zugang zu Dokumenten - GESTDEM 2012/5988
 
 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
Anbei senden wir Ihnen die deutsche Übersetzung unserer Antwort.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
BRIGITTE ARNOLD-WOERTZ
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<< File: Ares(2013)1641596_DE.pdf >>
 
_____________________________________________
From: SJ ACCES DOCS
Sent: Tuesday, June 04, 2013 11:06 AM
To: [FOI #299 email]
Subject: Anfrage auf Zugang zu Dokumenten - GESTDEM 2012/5988
 
 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
anbei erhalten Sie die Antwort des Juristischen Dienstes zur Beantwortung
Ihrer unter GESTDEM 2012/5988 registrierten Anfrage.
 
Diese Antwort ist auf Englisch. Die deutsche Übersetzung ist in
Bearbeitung.
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
<< File: Ares(2013)1641596.pdf >>      << File: doc 3_JUR(07)46159.pdf >> 
<< File: doc 4_JUR(07)46194.pdf >>  << File: doc 8_JURM(2008)9113.pdf >> 
<< File: doc 10_PVR(2009)752.pdf >>  << File: doc
11_JURM(2009)9202_exp.pdf >>  << File: doc 15_JUR(2010)45449.pdf >>  <<
File: doc 17_Ares(2010)823658.pdf >>  << File: doc 21_Ares(2011)813172.pdf
>>  << File: doc 23_Ares(2011)973879_exp.pdf >>  << File: doc
25_Ares(2012)210783.pdf >>  << File: doc 26_Ares(2012)282500.pdf >>  <<
File: doc 27_Ares(2012)874109.pdf >>
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Sehr geehrte Frau Fuchs,
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweiantrages auf Zugang zu Dokumenten (GestDem 2012-5988).
Mit freundlichen Grüßen,
Paul SIMON
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Referat SG.B.5 "Transparenz"
 

Secretaría General de la Comisión Europea

2 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweiantrages auf Zugang zu Dokumenten (GestDem 2012-5988).
Mit freundlichen Grüßen,
Paul SIMON
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Referat SG.B.5 "Transparenz"
 

Secretaría General de la Comisión Europea

2 Adjuntos

Sehr geehrte Frau Fuchs,
Sie erhalten in der Anlage einen Brief bezüglich  Ihres Zweitantrages
auf  Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N° 1049/2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission (gestdem 2013-0215).
Mit freundlichen Grüßen,
Paul SIMON
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Referat SG.B.5 "Transparenz"
 

Secretaría General de la Comisión Europea

2 Adjuntos

 
 
Sehr geehrte Frau Fuchs,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2012/5988).
Mit freundlichen Grüßen,
 
 
Carlos Remis
SG.B.5.
Transparence.
Berl. 05/329.