Thomas Henze
Berlin, den 23. Dezember 2014
Johannes Möller
Bevollmächtigte der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Zustellungsanschrift:
Im Beistand von Rechtsanwälten
Thomas Henze
Prof. Dr. Thomas Lübbig und
Bundesministerium für Wirtschaft
Dr. Max Klasse
und Energie
Scharnhorststraße 34 - 37
D - 10115 Berlin
Fax-Nr. 0049 / 30 / 2014 - 5334
Zustellungen per eCuria
Gerichtshof der Europäischen Union
- Kanzlei -
L-2925 Luxemburg
Per eCuria
Antrag auf Erwiderung gemäß Art. 175 Abs. 1 der Verfahrensordnung
in der Rechtssache C-446/14 P
Bundesrepublik Deutschland
anderer Verfahrensbeteiliger
Europäische Kommission
Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kanzlei vom 12. Dezember 2014, hier zuge-
stellt am selben Tag, beantragt die Bundesrepublik gemäß Art. 175 Abs. 1 der Verfah-
rensordnung, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission einrei-
chen zu dürfen.
Begründung:
1
Die Kommission rügt in der Rechtsmittelbeantwortung umfänglich eine angebliche
Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie teilweise des dritten
Rechtsmittelgrundes (z.B. Tz. 4, 6, 11 ff., 26, 31, 36, 44, 70 ff. Rechtsmittelbeant-
wortung). Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass diese Unzulässigkeits-
einreden unbegründet sind und beabsichtigt, hierzu Stellung zu nehmen (Regelbei-
spiel eines Erwiderungsgrundes nach Art. 175 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
2
2
Die Kommission fordert den Gerichtshof gleich an mehreren Stellen der Rechtsmit-
telbeantwortung auf, (hilfsweise) die Begründung des Gerichts im angefochtenen
Urteil auszutauschen und den Tenor mit anderer Begründung aufrecht zu erhalten
(so z.B. in Tz. 18 ff., 34, 45, 89 ff.). In der Sache betrifft dies im Wesentlichen die
Frage, ob die Kommission jeweils verpflichtet war, einen "offenkundigen" Fehler der
deutschen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen des ersten, zweiten und dritten
Altmark-Kriteriums nachzuweisen, wie das Gericht im angefochtenen Urteil ent-
schieden hat.
3
Die Rechtsmittelführerin stellt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wo-
nach Rechtsfehler des Gerichts dann nicht zur Aufhebung eines Urteils führen,
wenn der Tenor sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, nicht in Zweifel. Sie
beabsichtigt aber zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission mit ihrem
Begehren nicht tatsächlich inhaltliche Angriffspunkte gegen das Urteil geltend
macht, die an sich im Rahmen eines eigenen, hier ggf. formunwirksamen (An-
schluss-)Rechtsmittels der Kommission hätten gerügt werden müssen.
4
In jedem Fall aber macht die Kommission zum richtigen Prüfungsmaßstab Ge-
sichtspunkte geltend, die nicht Gegenstand des Rechtsmittels waren. Das entspre-
chende Vorbringen der Kommission stellt deshalb einen im Rechtsmittelverfahren
neuen Gesichtspunkt dar, zum dem die Rechtsmittelführerin Stellung nehmen
möchte (nach Artikel 175 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein weiteres Regelbeispiel
für einen Erwiderungsgrund).
5
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bittet die Rechtsmittelführerin,
dem Antrag zu entsprechen.
Henze