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Übersetzung 
C-424/13 - 12 
Schriftliche Erklärungen der Republik Litauen 
Rechtssache C-424/13* 
Schriftstück eingereicht von:  
Republik Litauen  
Übliche Bezeichnung der Rechtssache:  
Zuchtvieh-Export 
Eingangsdatum:  
8. November 2013 
 
 
* Verfahrenssprache: Deutsch. 
 
DE 

RECHTSSACHE C-424/13 - 12 
SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK LITAUEN 
vorgelegt nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshof von der Regierung der 
Republik Litauen, vertreten durch Deividas  Kriaučiūnas,  Generaldirektor  der 
Abteilung Europarecht beim Ministerium für Justiz der Republik Litauen,  und 
Vaida Čepaitė, Juristin in derselben Abteilung, 
in der Rechtssache C-424/13 
betreffend ein mit Beschluss vom 25. Juli 2013 ergangenes 
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 
(Deutschland) in der Rechtssache Zuchtvieh-Export zur Auslegung der 
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz 
von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur 
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) 
Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1). [Or. 2]  
Die  Regierung der Republik Litauen legt dem Gericht in der Rechtssache 
C-424/13 die folgenden Erklärungen vor. 
I – Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen 

Der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof ersucht den Gerichtshof um die 
Beantwortung folgender Fragen: 
1.1  Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend auszulegen, 
dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von 
Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen,  Hausziegen und Hausschweinen, 
bei denen der Versandort  in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, 
der Bestimmungsort  aber in einem Drittland liegt, das vom Organisator 
vorgelegte Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c mit einem 
Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in  Art. 14  Abs. 1 
Buchst. a  Ziff. ii gestellten Anforderungen für die gesamte 
Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort,  also auch 
für vollständig außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union 
gelegene Beförderungsabschnitte, erfüllt? 
1.2  Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend auszulegen, 
dass die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde  am Versandort gemäß 
Art. 14  Abs. 1  Buchst. b der Verordnung  den Organisator des Transports 
verpflichten darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu 
ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte 
Beförderung vom  Versand-  bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, 
auch  wenn einzelne Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern 
liegen? 

 

ZUCHTVIEH-EXPORT 
II – Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt 

Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin, die Gesellschaft Zuchtvieh-Export GmbH 
(im Folgenden: Klägerin), von der Beklagten, der Stadt Kempten (im Folgenden: 
Beklagte), die Abfertigung eines Tiertransports verlangt, durch den 62 
Zuchtfärsen mittels Straßentransport von Kempten (Allgäu) nach Andijan 
(Usbekistan) ausgeführt werden sollten. [Or. 3] 

Nach den Antragsunterlagen sollte der Transport mit zwei Lastkraftwagen einer 
von der Klägerin beauftragten Spedition erfolgen. Es war geplant, die Tiere von 
Kempten (Allgäu) über Polen, Weißrussland, Russland und Kasachstan an ihren 
Bestimmungsort Andijan in Usbekistan zu bringen. Die Gesamtstrecke hatte eine 
Länge von mehr als 7 000 km  und führte  zum ganz überwiegenden Teil durch 
Drittländer. 

Die mit dem Antrag eingereichten Fahrtenbuchunterlagen enthielten in Bezug auf 
die in Drittländern gelegenen Ruhe- und Umladeorte nur Angaben zu den Orten 
Brest (Weißrussland) und Karaganda (Kasachstan). In der diesem Dokument 
beigefügten Tabelle der Routenplanung waren von Brest nach Karaganda eine 
Fahrtdauer von 146 Stunden sowie von Karaganda zum Bestimmungsort Andijan 
eine Fahrtdauer von 29 Stunden genannt. In Brest und Karaganda waren jeweils 
24-stündige Ruhepausen eingeplant. Nach der vom Geschäftsführer der Klägerin 
in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung sollte  es auf dem mehr 
als 4 000 km  langen Streckenabschnitt zwischen Brest und Karaganda zwar 
Ruhepausen geben, die Tiere hierbei aber nicht entladen, sondern nur von außen 
mit Wasser und Futter versorgt werden.  

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, ihre 
Transportplanung so abzuändern, dass sie auch hinsichtlich der Beförderung ab 
der Kontrollstelle in Brest bis zum endgültigen Bestimmungsort den Vorschriften 
der Verordnung Nr. 1/2005 entsprach, und lehnte die beantragte Abfertigung bis 
zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Klägerin ab. 

Ein Antrag der Klägerin, die Beklagte im Rahmen eines einstweiligen 
Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, den Transport abzufertigen und das 
Fahrtenbuch abzustempeln, hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die 
Klägerin hat diese Entscheidung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 
angefochten.  

Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Ansicht ist, seine Entscheidung 
hänge von der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 ab, hat 
er dem Gerichtshof die unter Rn. 1 der vorliegenden Erklärungen 
wiedergegebenen Fragen vorgelegt. 
 
 


RECHTSSACHE C-424/13 - 12 
III – Rechtliche Würdigung 
Zur einheitlichen Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 in den Mitgliedstaaten 

Die litauische Regierung möchte  zunächst betonen, dass die Auslegung der 
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 durch den Gerichtshof für alle 
Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, [Or. 4]  da der Tierschutz im Rahmen von 
Transporten nach den Standards der Europäischen Union gewährleistet werden 
muss und es nach derzeitigem Kenntnisstand unter den Mitgliedstaaten keine 
einheitliche Praxis bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 gibt.  

Nach den Informationen der  litauischen Regierung, die die Europäische 
Kommission gegebenenfalls richtigstellen können wird, werden die 
Anforderungen  der  Verordnung Nr. 1/2005 an Tiertransporte über große 
Entfernungen in einigen Mitgliedstaaten der Union, darunter in der Republik 
Litauen, unabhängig davon angewandt, ob der Transport auf dem Gebiet der 
Union oder außerhalb ihrer Grenzen stattfindet. Dagegen wird die Verordnung Nr. 
1/2005 in anderen Mitgliedstaaten der Union dahin ausgelegt, dass die darin 
enthaltene Regelung ausschließlich auf Unionsgebiet Anwendung findet.  
10  Das Fehlen einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der 
Verordnung Nr. 1/2005 in den Mitgliedstaaten bringt die Gefahr mit sich, dass das 
Wohlergehen der Tiere nicht pflichtgemäß gewährleistet wird, sowie die Gefahr 
einer Wettbewerbsverzerrung im Bereich des Tiertransports. Die Kommission hat 
unter anderem erklärt, dass es  aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung der 
Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 und einer nicht hinreichenden Kontrolle 
durch die Mitgliedstaaten schwierig sei, die Anwendung der Verordnung zu 
kontrollieren, und dass eine Gewährleistung des Schutzes der transportierten Tiere 
ohne eine strenge Anwendung der Verordnung nicht möglich sei.1 
11  Zudem hat sich auch das Europäische Parlament darüber besorgt gezeigt, dass bei 
der Auslegung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche 
Unterschiede bestünden, da dies den Absichten der Verordnung zuwiderlaufe und 
den Wettbewerb verzerre.2 
12  Nach dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2005 fördert die 
unzulängliche Ahndung von Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften das 
Umgehen dieser Vorschriften und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher 
 1  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen 
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport, KOM(2011) 
700 endgültig; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den 
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union 
für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015, COM(2012) 6 final/2. 
 2  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von 
Tieren beim Transport (2012/2031[INI]), Rn. 31.  

 

ZUCHTVIEH-EXPORT 
sollten unionsweit einheitliche Kontrollverfahren und Sanktionen für den Fall des 
Verstoßes gegen die Tierschutzvorschriften festgelegt werden. [Or. 5] 
13  Wenn die Verordnung Nr. 1/2005 nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich 
angewandt wird, werden somit  Transportunternehmen  in Mitgliedstaaten, deren 
Gesetzgebung eine Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 auf Tiertransporte 
auch bezüglich der Abschnitte der Reise außerhalb  der Unionsgrenzen vorsieht, 
gegenüber  Transportunternehmen  in Mitgliedstaaten, die die Verordnung Nr. 
1/2005 lediglich anwenden, soweit die Tiere innerhalb der Union transportiert 
werden, unter wettbewerblichen Gesichtspunkten benachteiligt.  
14  In dem Bericht der Kommission über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 
1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, der in Rn. 10 der 
vorliegenden Erklärungen angeführt wurde,  wird dargelegt, wie die Verordnung 
Nr. 1/2005 in den Mitgliedstaaten angewandt wird. Unter anderem wird 
angegeben, dass die Bestimmungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in sehr 
unterschiedlichem Maße durchgesetzt werden.  Die Kommission stellt fest, dass 
die unterschiedliche Auslegung von Vorschriften zu Marktverzerrungen führen 
könne. Darüber hinaus könne ein zu geringer Nachdruck bei der Durchsetzung der 
Verordnung Nr. 1/2005 diejenigen Transportunternehmen benachteiligen, die die 
Vorschriften einhielten. Daher müsse für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die 
Unternehmer gesorgt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts 
gewährleistet werden.3 
15  Es gilt deutlich zu machen, dass es infolge der Einhaltung der Anforderungen der 
Verordnung Nr. 1/2005 in einigen Fällen unmöglich werden kann, Tiere außerhalb 
der  Unionsgrenzen zu transportieren, da in einigen Drittländern  keine Ruheorte 
zur Verfügung stehen.  Die Transportunternehmen aus Mitgliedstaaten, die die 
Anforderungen der Verordnung Nr. 1/2005 auch in Bezug auf Tiere einhalten, die 
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union transportiert werden, müssen daher 
entweder den Transport durch Mitgliedstaaten umleiten, die die Anforderungen 
der Verordnung Nr. 1/2005 lediglich auf Tiertransporte im  Unionsgebiet 
anwenden, oder sich für eine andere Art des Transports, beispielsweise den 
Luftweg, entscheiden.  
16  Eine Harmonisierung der Anwendungspraxis der Mitgliedstaaten der Union in 
Bezug auf  die Verordnung Nr. 1/2005 würde erstens einen besseren Schutz der 
transportierten Tiere sicherstellen und zweitens eine Gleichbehandlung der 
Transportunternehmen der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf 
Tiertransporte in Drittländer 
gewährleisten, wodurch einer 
Wettbewerbsverzerrung zwischen ihnen vorgebeugt würde.  
 3  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen 
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, 
KOM(2011) 700 endgültig, Rn. 2.6.1. 
 
 


RECHTSSACHE C-424/13 - 12 
Zur Gewährleistung des Wohlergehens der transportierten Tiere 
17  Die litauische Regierung legt  im Folgenden dar, aus welchen Gründen jeder 
Vorgang im Bereich der Tiertransporte  unter Beachtung des Wohlergehens der 
Tiere durchzuführen ist, d. h. aus welchen Gründen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 
Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass bei langen Beförderungen von Hausequiden, 
[Or. 6]  Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen die 
Beförderung einschließlich desjenigen Beförderungsabschnitts, der außerhalb des 
Unionsgebiets verläuft,  den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 
entsprechen muss. 
18  Zunächst zeigen die Annahme des Protokolls über den Tierschutz und das 
Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft beigefügt ist, durch die Mitgliedstaaten und die Unterzeichnung des 
Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen 
Transport (revidiert) (Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über 
die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von 
Tieren beim internationalen Transport [revidiert], ABl.  L 241,  S. 21) durch die 
Gemeinschaft,  dass dem Tierschutz besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. 
Die Erklärung Nr. 24 zum Tierschutz im Anhang zur Schlussakte des Vertrags 
über die Europäische Union spiegelt ebenfalls die Bedeutung dieses Ziels wider.4 
19  Wie aus der Präambel des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von 
Tieren beim internationalen Transport (revidiert) hervorgeht, verlangt das 
Übereinkommen, dass Transporte  von  Tieren  mit Rücksicht auf deren 
Wohlergehen durchgeführt werden und den transportierten Tieren kein Leid 
zugefügt wird. Im Übrigen wird in Art. 16 des Übereinkommens* unter anderem 
verlangt,  dass  an  Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird, 
Anlagen für das Ausruhen der Tiere vorhanden sein müssen.  
20  Ferner bestimmt Art. 13 AEUV unter anderem, dass die Union und die 
Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den 
Bereichen Landwirtschaft und Verkehr den Erfordernissen des Wohlergehens der 
Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen.  
21  Mit der Verordnung Nr. 1/2005 wurde die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. 
November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der 
Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG  (ABl.  L 340,  S. 17), die Regeln zum 
Schutz von Tieren bei langen Tiertransporten innerhalb der Gemeinschaft oder beim 
 4  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 
und C-58/06, Slg. 2008, I-69, Rn. 22). 
 * –  AdÜ: in der ursprünglichen Fassung. 

 

ZUCHTVIEH-EXPORT 
Export in Drittländern enthalten hatte, aufgehoben und ersetzt. Die Richtlinie verfolgte 
das Ziel, einen effizienteren Schutz der Tiere beim Transport zu gewährleisten.5 
22  Die Verordnung Nr. 1/2005 ist gemäß dem al gemeinen Grundsatz auszulegen, der im 
elften Erwägungsgrund der Verordnung enthalten ist, wonach ein Transport von 
Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder 
unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass 
zwar die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und 
das reibungslose Funktionieren der Marktorganisationen, die im zweiten 
Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführt sind, zu den Zielen dieser Verordnung 
gehören,  dass jedoch aus den Erwägungsgründen 2, 6 und 11 dieser Verordnung 
hervorgeht,  [Or. 7]  dass ihr Hauptziel der Schutz von Tieren beim Transport ist. 
Insoweit beansprucht das Ziel der in Rn. 21 der vorliegenden schriftlichen 
Erklärungen angeführten Richtlinie 91/268 für die Verordnung Nr. 1/2005 weiterhin 
Gültigkeit.6 
23  Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2005 stellt fest, dass sich lange 
Beförderungen,  d. h.  Beförderungen, die 8 Stunden überschreiten (Art. 2 
Buchst. m der Verordnung Nr. 1/2005), auf das Befinden der beförderten Tiere 
nachteiliger auswirken als kurze. Art. 3  der Verordnung Nr. 1/2005 legt 
allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren fest, die es verbieten, eine 
Tierbeförderung durchzuführen oder zu  veranlassen, wenn den Tieren dabei 
unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Außerdem müssen vor der 
Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die 
Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere 
während der Beförderung Rechnung zu tragen. Da lange Beförderungen bei den 
Tieren zu schweren Stresserscheinungen, zu großen Leiden und sogar zum Tod 
während der Beförderung führen können7, sieht Kapitel V der Anlage I der 
Verordnung Nr. 1/2005 Zeitabstände vor, innerhalb der Hausequide, Hausrinder, 
Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine getränkt und gefüttert werden müssen 
und sich ausruhen können müssen, sowie die Beförderungsdauer, nach der die Tiere 
eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen, um die Auswirkungen 
auf die transportierten Tiere so weit wie möglich zu beschränken. 
24  Aus alledem folgt, dass offenkundig das Wohlergehen von Tieren, wenn sie einer 
langen Beförderung ausgesetzt sind, ohne in regelmäßigen Abständen entladen zu 
werden und ohne dass sie sich ausruhen können, nicht in angemessener Weise 
 5  Neunter Erwägungsgrund der Richtlinie 91/628; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, 
Danske Svineproducenter (C-491/06, Slg. 2008, I-3339, Rn. 29). 

Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, 
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44). 

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 zur Festsetzung einer 
Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen 
Union; ferner wird in Rn. 2.3 des angeführten Berichts KOM(2011) 700 endgültig der 
Kommission festgestellt, dass die Zahl der „bei der Ankunft toten Tiere“ bei 
Langstreckentransporten höher war als bei kürzeren Transporten. 
 
 
 


RECHTSSACHE C-424/13 - 12 
gewährleistet werden kann und dass daher die Ziele weder des 
Unionsprimärrechts noch der Verordnung Nr. 1/2005 noch des Europäischen 
Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport 
(revidiert) verwirklicht werden.  
25  Es ist festzustel en, dass sowohl die Kommission als auch das Parlament erklärt haben, 
dass die Regelung gemäß der Verordnung Nr. 1/2005 zur Sicherstel ung des Schutzes 
von Tieren sich überaus positiv auf das Wohlergehen der Tiere auswirke, wenn ihre 
Einhaltung ordnungsgemäß durchgesetzt werde.  Dies verlange in erster Linie nach 
einer strengen Anwendung der Anforderungen an Fahrtenplanung und Fahrtdauer.8 
26  In dem Ausgangsverfahren macht die Klägerin, die Gesellschaft Zuchtvieh-Export 
GmbH, geltend, das nach dieser Anlage vorgeschriebene Entladen verursache bei 
den Rindern erheblichen Stress, was insbesondere bei trächtigen Tieren mit 
bedeutenden Risiken verbunden sei. Zudem könne der Kontakt zwischen Tieren 
verschiedener Herkunft an den Inspektionsstellen und in Ställen zur Verbreitung 
ansteckender Krankheiten führen, zumal [Or. 8]  hygienisch und technisch 
einwandfreie Ställe während der Pausen in Gebieten außerhalb der Europäischen 
Union oftmals nicht zur Verfügung stünden.  
27  Nach Ansicht der litauischen Regierung trägt dieses Argument nicht. Wenn 
nämlich die Umstände eine Einhaltung der Anforderungen der Verordnung Nr. 
1/2005 für Tiertransporte auf dem Straßenweg durch das Gebiet von Drittländern 
nicht gestat en, können diese Transporte nicht durchgeführt werden. 
28  Der  Ausschuss  für Umweltfragen,  Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 
schlägt als Alternative zum Transport lebender Tiere auf dem Straßenweg vor, 
über lange Strecken Tierkörper und Fleisch zu transportieren.9 Das Parlament hat 
außerdem erklärt, dass Tiere so nah wie möglich am Ort ihrer Aufzucht 
geschlachtet werden sollten.10  Wenn dagegen aus bestimmten Gründen lebende 
Tiere langen Beförderungen ausgesetzt werden müssen, so könnten nach 
Auffassung der litauischen Regierung andere Arten des Transports, beispielsweise 
der Luftweg, gewählt werden. 
Zu den Vorabentscheidungsfragen 
29  Mit der ersten und der zweiten Vorabentscheidungsfrage fragt das deutsche Gericht, ob 
Art. 14  Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass bei langen 
Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und 
 8  Bericht KOM(2011) 700 endgültig der Kommission, Rn. 2.3 und 2.6.2; Entschließung des 
Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport 
(2012/2031[INI]), Rn. 1, 9 und 33. 

Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und 
Lebensmittelsicherheit  für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 
vom 9. Mai 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport (2012/2031[INI]), Rn. 4 bis 6. 
10 
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von 
Tieren beim Transport (2012/2031[INI]), Rn. 10. 

 

ZUCHTVIEH-EXPORT 
Hausschweinen die Beförderung einschließlich desjenigen Beförderungsabschnit s, der 
außerhalb des Unionsgebiets verläuft, den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 
entsprechen muss. 
30  Nach Auffassung der litauischen Regierung bestehen keine Zweifel daran, dass diese 
Fragen zu bejahen sind. Dies folgt erstens aus den Bestimmungen des Unionsrechts, 
die in den Rn. 20 bis 23 der vorliegenden Erklärungen angeführt werden, wonach zur 
Gewährleistung des Tierschutzes  eine Reihe von Verpflichtungen  bestehen, und 
zweitens aus der Formulierung gewisser Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005.  
31  Nach Auffassung der litauischen Regierung  führen sowohl eine teleologische 
Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 als auch eine Auslegung 
ihres Wortlauts zu der Schlussfolgerung, dass diese Bestimmungen auch auf den 
Transport von Tieren außerhalb des Unionsgebiets Anwendung finden. [Or. 9] 
32  Es ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsvorschriften mit Rücksicht auf ihren Sinn und 
Zweck auszulegen sind. Wenn nunmehr der Tierschutz lediglich beim Transport von 
Tieren innerhalb des Unionsgebiets gewährleistet würde, das Wohlergehen der Tiere 
aber auf dem Beförderungsabschnitt außerhalb des Unionsgebiets nicht mehr gewahrt 
würde, so wäre dies mit dem wesentlichen Ziel der Verordnung Nr. 1/2005, nämlich 
der Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere beim Transport (Rn. 22 der 
vorliegenden Erklärungen), nicht vereinbar. Daher ist die litauische Regierung der 
Meinung, dass das Wohlergehen der transportierten Tiere während der gesamten 
Dauer des Transports  gewährleistet sein muss, unabhängig davon, ob der 
Tiertransport innerhalb der Union oder auf einem Beförderungsabschnit  außerhalb 
des Unionsgebiets stat findet. Dem ist anzufügen, dass diese Meinung auch von der 
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission geteilt wird, 
die  festgestellt hat, dass die Gewährleistung des Tierschutzes  ein Thema des 
grenzüberschreitenden Handels  sowohl innerhalb der Union  als auch zwischen den 
Mitgliedstaaten  und  Drittländern  sei.11  Es liegt auf  der Hand, dass der Tierschutz 
beeinträchtigt wäre, wenn die Anforderungen der Verordnung Nr. 1/2005 im Gebiet 
von Drittländern nicht erfüllt würden.  
33  Hervorzuheben ist ferner, dass Art. 1  Abs. 1,  Art. 5  Abs. 4 und Art. 14  Abs. 1 der 
Verordnung Nr. 1/2005 ausdrücklich klarstel en, dass die Anforderungen dieser 
Verordnung  für  lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte 
Equiden,  sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen 
zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drit ländern gelten.  
34  Art. 14  Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 macht deutlich, dass die zuständige 
Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, 
Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie 
von und nach Drittländern das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch nur dann mit 
einem Stempel versehen darf, wenn es wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf 
 11  Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, Tierschutz 
(2007), http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/factsheet_farmed03-2007_en.pdf. 
 
 


RECHTSSACHE C-424/13 - 12 
schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht 
(Art. 14  Abs. 1  Buchst. a  Ziff. i  der Verordnung Nr. 1/2005*).  Sind diese 
Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde vom Organisator 
verlangen, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die 
Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten werden (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b 
der Verordnung Nr. 1/2005).  
35  Es ist festzustellen, dass unter Punkt 7 in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs unter der 
Überschrift „Planung“ angegeben ist, dass der Organisator nachweisen muss, dass 
er gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 angemessene Maßnahmen 
zur Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere während der gesamten 
Beförderung getroffen hat, und dass gemäß Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 
1/2005 unter „Beförderung“ der gesamte Transportvorgang vom Versand- 
zum [Or. 10] Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und 
Verladens an Zwischenstationen, zu verstehen ist. Die Verordnung Nr. 1/2005 
enthält keine Bestimmung, wonach sich der Versand- und der Bestimmungsort auf 
Unionsgebiet befinden müssen.  
36  Demzufolge geht aus  der Auslegung der Formulierung „lange Beförderungen 
zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern“ in Art. 14 Abs. 1 der 
Verordnung Nr. 1/2005 unter Berücksichtigung des Begriffs der „Beförderung“, 
der in Rn. 35 der vorliegenden Erklärungen erörtert wurde, hervor, dass das 
Wohlergehen der Tiere während des gesamten Transportvorgangs, einschließlich 
des Transports in Drittländer, gewährleistet sein muss. 
37  Nach alledem ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Art. 14  Abs. 1 der 
Verordnung Nr. 1/2005 folgt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 
anzuwenden und die Namen der Ruhe- und Umladeorte für die Tiere im Fahrtenbuch 
für die gesamte Beförderung, d. h. vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich 
des Gebiets von Drit ländern, anzugeben sind. Nur dann darf die zuständige Behörde am 
Versandort das Fahrtenbuch mit einem Stempel versehen. Trifft das Gegenteil zu, kann 
die zuständige Behörde vom Organisator der Beförderung verlangen, die Planung der 
vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften der Verordnung 
eingehalten werden.  
38  Andernfal s  würde  dadurch nicht nur das Erfordernis der Gewährleistung des 
„Wohlergehens der Tiere“ außerhalb der Unionsgrenzen missachtet, es würden auch 
Tiere im Binnenmarkt der Union zugelassen, die unter Verletzung wesentlicher 
Erfordernisse des Tierschutzes in die Union eingeführt wurden. 
39  Darum schlägt die litauische Regierung vor, die Fragen des Bayerischen 
Verwaltungsgerichtshofs dahin zu beantworten, dass bei langen Beförderungen 
 * –  AdÜ: Wörtlich spricht die litauische Fassung dieses Artikels von „langen Beförderungen 
zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer“ und lautet weiter: „wenn das vom Organisator 
vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und  den Vorschriften dieser 
Verordnung entspricht“. 
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ZUCHTVIEH-EXPORT 
von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen 
zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern die Beförderung 
einschließlich desjenigen Beförderungsabschnitts, der außerhalb  des 
Unionsgebiets verläuft, den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 
entsprechen muss. 
IV – Beantwortung der Fragen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 
40  Nach alledem schlägt die litauische Regierung vor, auf die erste Frage des 
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu antworten: 
Art. 14  Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist  dahin  auszulegen, dass die 
zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, 
Hausrindern, Hausschafen,  Hausziegen und Hausschweinen, bei denen der 
Versandort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Bestimmungsort 
aber in einem Drittland liegt, [Or. 11]  das vom Organisator vorgelegte 
Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung mit einem 
Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in  Art. 14  Abs. 1  Buchst. a 
Ziff. ii  der Verordnung Nr. 1/2005 gestellten Anforderungen für die gesamte 
Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort,  also auch für 
vollständig außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union gelegene 
Beförderungsabschnitte, erfüllt. 
41  Die litauische Regierung schlägt vor, auf die zweite Frage des Bayerischen 
Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu antworten: 
Art. 14  Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist dahin auszulegen, dass die 
nach dieser Vorschrift zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 14 Abs. 1 
Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2005 den Organisator des Transports verpflichten 
darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die 
Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte Beförderung vom Versand-  bis 
zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn einzelne 
Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern liegen. 
 
 
Deividas Kriaučiūnas 
Vaida Čepaitė 
Generaldirektor der Abteilung 
Juristin in der Abteilung 
Europarecht 
Europarecht 
Vertreter der litauischen Regierung 
Vilnius, 8. November 2013 
 
 
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