Entwurf/erstellt von:
21. Dezember 2018
Az.:
53.7.8-6647/18
Bearb.1:
Raum:
Tel.:
-35
Bearb.2:
Raum:
Tel.:
-57
E-Mail:
Fax:
10
Haus:
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Kopf:
LDI NRW
1)
Vermerk
Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 DS-GVO
(IMI case no. 49178/IMI entry no. 50869)
Beschwerde des
gegen das
Unternehmen
Bielefeld wegen ungeklärter Datenherkunft im Zusammenhang mit
einem Werbeschreiben
Am 04.10.2018 habe ich Ihnen den Beschlussentwurf zur o.g.
Beschwerde zur Stellungnahme vorgelegt. Da innerhalb der
Vierwochenfrist gemäß Artikel 60 Abs. 4 DS-GVO kein Einspruch
eingelegt wurde, erlasse ich hiermit folgenden Beschluss nach Artikel 60
Abs. 7 DS-GVO.
Das Unternehmen
hat mit Schreiben vom 24.08.2018
zur Beschwerde Stellung genommen (siehe Anlagen).
Danach hat die
Adressdaten aus dem Verzeichnis
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der
Balearischen
Tourismusbehörde
für
Werbezwecke
zur
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Neukundengewinnung verarbeitet. Das Verzeichnis ist öffentlich
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zugänglich.
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Als gestattende Rechtsgrundlage könnte Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in
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Betracht kommen. Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn
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sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
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eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder
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. 7.
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
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Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere
dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
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Im Erwägungsgrund 47 (letzter Satz) wird darauf hingewiesen, dass die
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
zum
Zwecke
der
Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende
Verarbeitung betrachtet werden kann.
Dies ist jedoch nicht als eine Privilegierung zu verstehen. Die
Interessenabwägungspflicht besteht weiterhin. Fraglich ist somit, ob die
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht
überwiegen. Das Interesse der Betroffenen ist als gering einzuschätzen,
wenn Daten bereits von amtlicher Seite öffentlich zugänglich gemacht
wurden und für jedermann auffindbar sind. Darüber hinaus sind im
Rahmen der Abwägung Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen
Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen.
Dies sind im vorliegenden Fall Adressdaten und das Zusammenführen
von Informationen der Adresse einer Ferienunterkunft zu dem Namen
eines Eigentümers.
Schutzwürdige Interessen des Petenten sind nach dem bisher
vorliegenden Sachverhalt nicht vorgetragen worden und nicht
erkennbar.
Insgesamt kommt danach Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO als gestattende
Rechtsgrundlage in Betracht.
Zwar erfolgten die hier in Rede stehenden Versendungen der
Werbeflyer vor Geltung der DS-GVO und damit zu einem Zeitpunkt, zu
dem die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DS-GVO noch
nicht bestanden. Nach nunmehr geltendem Recht wären Betroffene
aber gemäß Artikel 14 Abs. 2 lit. f DS-GVO darüber zu informieren, aus
welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
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Hierauf ist das Unternehmen für zukünftige Werbesendungen
hinzuweisen.
Im Auftrag
gez.
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