RAT DER
Brüssel, den 10. März 2011 (14.03)
EUROPÄISCHEN UNION
(OR. en)
DS 1172/11
Interinstitutionelles Dossier:
2010/0280 (COD)
LIMITE
SITZUNGSDOKUMENT
des
Vorsitzes
für die
Delegationen
Betr.:
Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushalts-
politischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken
Die Delegationen erhalten in der Anlage den Entwurf einer Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschafts-
politiken in der vom Ausschuss der Ständigen Vertreter erstellten Fassung.
Die offenen Fragen, über die im Ausschuss der Ständigen Vertreter kein Einvernehmen erzielt
werden konnte, sind weiterhin in eckigen Klammern wiedergegeben. Die offenen Fragen werden
zusammen mit anderen Fragen im Bericht des Vorsitzes an den Rat (Wirtschaft und Finanzen)
(Dok. 7579/11 ECOFIN 130 UEM 40 SOC 227 CODEC 343) kurz dargelegt.
________________________
Anlage:
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2010/0280 (COD)
ENTWURF
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen
Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 121 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Koordinierung
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene sollte die Einhaltung der folgen-
den richtungsweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde öffentliche Finan-
zen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
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(2)
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen
Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
1, der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und
Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
2 und der Entschließung des
Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt
3. Die
Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am
20. März 2005 den Bericht "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und
Wachstumspakts" an.
(3)
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen
Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein
kräftiges, tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt und der Schaffung
von Arbeitsplätzen förderlich ist.
(4)
Im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts müssen die
Mitgliedstaaten ein mittelfristiges Haushaltsziel erreichen und halten und zu diesem Zweck
Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorlegen.
(5)
Sowohl der Inhalt der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme als auch die Kriterien für deren
Prüfung sollten nach Maßgabe der bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts
gewonnenen Erfahrungen weiter angepasst werden.
1
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
2
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
3
ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
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(5a) Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sollten vorgelegt und bewertet werden, bevor
wichtige Entscheidungen über die nationalen Haushaltspläne für die nachfolgenden Jahre
getroffen werden. Daher sollte eine besondere Frist für die Vorlage der Stabilitäts- und
Konvergenzprogramme festgelegt werden. Angesichts der Spezifitäten des Haushaltsjahres
des Vereinigten Königreichs sollten besondere Bestimmungen für den Zeitpunkt der Vorlage
des britischen Konvergenzprogramms festgelegt werden.
(6)
Die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sollte den Mitgliedstaaten eine Sicherheits-
marge zum Referenzwert von 3 % des BIP verschaffen, damit sie rasch Fortschritte in Rich-
tung langfristiger Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellen können und über
haushaltspolitischen Spielraum vor allem für die erforderlichen öffentlichen Investitionen
verfügen. Das mittelfristige Haushaltsziel sollte regelmäßig aktualisiert werden, damit die
Höhe und die Veränderungen der öffentlichen Verschuldung sowie die impliziten staatlichen
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung angemessen wider-
gespiegelt werden. Das mittelfristige Haushaltsziel sollte regelmäßig anhand einer gemeinsam
vereinbarten Methode bewertet werden.
(7)
Die Pflicht, das mittelfristige Haushaltsziel zu erreichen und zu halten, muss durch die
Festlegung von Grundsätzen für den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige
Haushaltsziel auch faktisch durchgesetzt werden.
(8)
Die Pflicht, das mittelfristige Ziel zu erreichen und zu halten, sollte für teilnehmende
Mitgliedstaaten und für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung gleichermaßen gelten.
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(9)
Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sollten auf der
Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert werden, bei der der strukturelle Saldo als
Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer
einnahmenseitiger Maßnahmen. In dieser Hinsicht, und solange das mittelfristige Haushalts-
ziel nicht erreicht ist, sollte das Wachstum der Staatsausgaben normalerweise nicht über eine
mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums hinausgehen, wobei Über-
schreitungen dieser Norm durch diskretionäre Erhöhungen der Staatseinnahmen in gleicher
Höhe ausgeglichen und diskretionäre Einnahmensenkungen durch Ausgabenkürzungen
kompensiert werden. Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte
anhand einer gemeinsam vereinbarten und von den Mitgliedstaaten validierten Methodik
berechnet werden. Den potenziell sehr hohen Schwankungen der Investitionsausgaben sollte –
insbesondere bei den kleinen Mitgliedstaaten – Rechnung getragen werden.
(9a) [Den Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand die Quote von 60 % des BIP übersteigt oder die
mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragbarkeit ihrer Gesamtverschuldung konfrontiert
sind, sollte eine schnellere Anpassung in Richtung auf die mittelfristigen Haushaltsziele
vorgeschrieben werden.]
(10) Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitglied-
staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem schweren
Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt sollte es zulässig sein,
vorübergehend von dem Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
abzuweichen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern, vorausgesetzt dies gefährdet
nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Bei der Genehmigung einer
vorübergehenden Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder dem entsprechen-
den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel sollte auch die Umsetzung größerer Struktur-
reformen berücksichtigt werden, wobei eine Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert
beibehalten werden muss. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Reformen der
Rentensysteme gelegt werden, bei denen die Abweichung den unmittelbaren zusätzlichen
Kosten der Verlagerung von Beiträgen von der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule
auf die vollständig kapitalgedeckte Säule entsprechen sollte. Rückübertragungen der
Vermögenswerte von der vollständig kapitalgedeckten Säule auf die von der öffentlichen
Hand finanzierte Säule sollten als einmalige und vorübergehende Maßnahmen gelten und
somit in dem strukturellen Saldo, der für die Bewertung der Fortschritte in Richtung auf das
mittelfristige Haushaltsziel herangezogen wird, nicht berücksichtigt werden.
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(11) Weicht ein Mitgliedstaat erheblich vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige
Haushaltsziel ab, so sollte er eine Verwarnung durch die Kommission erhalten, auf die in-
nerhalb eines Monats eine Prüfung der Lage durch den Rat und eine Empfehlung hinsichtlich
der notwendigen Anpassungsmaßnahmen folgt. In der Empfehlung sollte eine Frist von
höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt werden. Der betref-
fende Mitgliedstaat sollte dem Rat über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Falls
der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist keine angemessenen
Maßnahmen ergreift, sollte der Rat dies in einer Empfehlung feststellen, die er annimmt, und
dem Europäischen Rat darüber Bericht erstatten. Die Kommission kann – in Zusammenarbeit
mit der EZB für die Mitgliedstaaten des Euroraums und für die Mitgliedstaaten des WKM2 –
eine Überwachungsmission durchführen. Die Kommission wird dem Rat über die Ergebnisse
dieser Mission Bericht erstatten, und sie kann beschließen, ihre Erkenntnisse zu
veröffentlichen.
(12) Um zu gewährleisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten den EU-Rahmen für die haus-
haltspolitische Überwachung einhalten, sollte für Fälle, in denen auch danach noch eine er-
hebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
zu verzeichnen ist, auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV ein spezieller Durchsetzungs-
mechanismus geschaffen werden.
(13) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 enthaltenen Bezugnahmen sollten an die neue
Artikelnummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst
werden.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sollte daher entsprechend geändert werden –
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung sind "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitglied-
staaten, die als Währung den Euro haben, und "Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung"
alle anderen Mitgliedstaaten."
2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses
Ziel für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die voraussicht-
liche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, den bei den Staatsausgaben
geplanten Wachstumspfad, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen
und Kriterien für die Feststellung des Ausgabenwachstums gemäß Artikel 5
Absatz 1, den bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter
Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten
diskretionären Maßnahmen;"
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ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschafts-
politischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder
vorgeschlagen werden, darunter eine Kosten-Nutzen-Analyse für größere Struktur-
reformen, die – u.a. durch Steigerung des Potenzialwachstums – direkte langfristige
Kosteneinsparungseffekte haben;"
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamt-
staatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den
Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der
Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2
Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf
Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und
mindestens die drei folgenden Jahre."
3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 4
1. Stabilitätsprogramme sind alljährlich im April, vorzugsweise bis Mitte April und
spätestens am 30. April, vorzulegen.
2. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Stabilitätsprogramme."
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4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 5
1. Im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 AEUV prüft der Rat an-
hand von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses das
von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebene mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewer-
tet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind,
ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und
ob die laufenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungs-
pfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel im Laufe des Konjunkturzyklus zu erreichen.
Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen
Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haus-
haltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt,
wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit
einem Schuldenstand von über 60 % des BIP oder mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich
der Tragbarkeit ihrer Gesamtschulden [prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des
konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
über 0,5 % des BIP hinausgeht]. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger
Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die
Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Insbesondere
sind unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen zu berücksichtigen.
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Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel werden auf der
Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz
dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer
einnahmenseitiger Maßnahmen. Zu diesem Zweck prüft der Rat, ob das Wachstum der
Staatsausgaben bei gleichzeitiger Berücksichtigung der einnahmenseitig getroffenen oder
geplanten Maßnahmen im Einklang mit den folgenden Bedingungen steht:
a)
bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel erreicht haben, geht das
jährliche Ausgabenwachstum nicht über eine mittelfristige Referenzrate des
potenziellen BIP-Wachstums hinaus, es sei denn, eine Überschreitung wird durch
diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen;
b)
bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
liegt das jährliche Ausgabenwachstum unterhalb einer mittelfristigen Referenzrate
des potenziellen BIP-Wachstums, es sei denn, eine Überschreitung wird durch
diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen. Der
Abstand der Staatsausgaben-Wachstumsrate zu einer mittelfristigen Referenzrate des
potenziellen BIP-Wachstums wird so festgesetzt, dass eine angemessene Korrektur
in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sichergestellt ist;
c)
bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
wird jede diskretionäre Senkung der Staatseinnahmen entweder durch Ausgaben-
kürzungen oder durch eine diskretionäre Erhöhung anderer Staatseinnahmen in
gleicher Höhe oder durch beides ausgeglichen.
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Die Gesamtausgaben dürfen keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für EU-Programme, die
vollständig durch Einnahmen aus EU-Fonds ausgeglichen werden, und keine nicht-
diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung beinhalten.
Ein Ausgabenwachstum, das über die mittelfristige Referenzrate hinausgeht, darf nicht als
Verletzung des Richtwerts betrachtet werden, insofern es vollständig durch gesetzlich
vorgeschriebene Einnahmensteigerungen ausgeglichen wird.
Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird auf der Grundlage
vorwärts gerichteter Projektionen und rückwärts gerichteter Schätzungen bestimmt. Die
Projektionen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Wenn der Rat für Länder, die das mittelfristige Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
den Anpassungspfad zur Erreichung dieses Ziels festlegt und bei Ländern, die dieses Ziel
bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel zulässt, sofern eine
angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten und erwartet wird,
dass die Haushaltslage im Programmzeitraum wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel
zurückkehrt, trägt er größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung
des Potenzialwachstums – direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nach-
prüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.
Besondere Aufmerksamkeit gilt Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit
einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die
solche Reformen durchführen, dürfen vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittel-
fristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abweichen, dass die
Abweichung der Höhe der unmittelbaren zusätzlichen Auswirkungen der Reform auf den
gesamtstaatlichen Saldo entspricht und dass eine angemessene Sicherheitsmarge zum
Defizit-Referenzwert beibehalten wird.
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Der Rat prüft ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Wahrung
dauerhafter Konvergenz im Euroraum und eine engere Koordinierung der Wirtschafts-
politik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den
Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist.
Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitglied-
staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem
schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann den
Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem Anpassungspfad in Richtung auf
das mittelfristige Haushaltsziel gemäß Unterabsatz 2 abzuweichen, vorausgesetzt dies
gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
2. Die Prüfung eines Stabilitätsprogramms durch den Rat erfolgt innerhalb von drei Mona-
ten nach Vorlage des Programms. Der Rat gibt auf Empfehlung der Kommission und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei Bedarf eine Stellungnahme zu dem
Programm ab. Gelangt der Rat gemäß Artikel 121 AEUV zu der Auffassung, dass die Ziele
und Inhalte des Programms mit besonderem Verweis auf den Anpassungspfad in Richtung
auf das mittelfristige Haushaltsziel anspruchsvoller formuliert werden sollten, fordert er
den betreffenden Mitgliedstaat in seiner Stellungnahme zur Anpassung des Programms
auf."
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5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
1. Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV
überwacht der Rat anhand von Angaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie von
Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Umsetzung
der Stabilitätsprogramme, um dabei insbesondere tatsächliche oder erwartete erhebliche
Abweichungen der Haushaltslage vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von einem
angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel zu ermitteln.
2. Wird eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittel-
fristige Haushaltsziel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 beobachtet, so richtet die
Kommission zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4
AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat.
Der Rat prüft innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verwarnung
durch die Kommission die Lage und nimmt eine Empfehlung hinsichtlich der notwendigen
Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß
Artikel 121 Absatz 4 AEUV an. In der Empfehlung wird eine Frist von höchstens fünf
Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt. Die Frist wird auf drei Monate
verringert, wenn die Kommission in ihrer Verwarnung zu der Auffassung gelangt, dass die
Lage besonders ernst ist und dringende Maßnahmen erfordert.
Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat innerhalb der Frist, die der Rat in der in
Artikel 121 Absatz 4 AEUV vorgesehenen Empfehlung festlegt, Bericht über die auf die
genannte Empfehlung hin ergriffenen Maßnahmen.
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Falls der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine angemessenen Maßnahmen
ergreift, stellt der Rat dies in einer Empfehlung fest, die er unverzüglich auf Empfehlung
der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV annimmt, und erstattet dem Euro-
päischen Rat Bericht darüber. Nach Annahme der genannten Empfehlung kann die
Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB eine Überwachungsmission durchführen.
Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Mission, und sie
kann beschließen, ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen.
3. Eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem angemessenen
Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel wird auf der Grundlage einer Gesamtbewer-
tung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer
Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen,
wie in Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.
Für die Bewertung, ob die Abweichung erheblich ist, werden unter anderem die folgenden
Kriterien herangezogen:
Bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel nicht erreicht haben, gilt bei der
Beurteilung der Veränderung des strukturellen Saldos eine Abweichung als erheblich,
wenn sie in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP beträgt; [bei der Beurteilung der Aus-
gabenentwicklung ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen gilt
eine Abweichung als erheblich, wenn ihre Gesamtauswirkung auf den Haushaltssaldo
mindestens 0,5 % des BIP in einem Jahr oder kumulativ in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren beträgt.]
Die Abweichung der Ausgabenentwicklung gilt nicht als erheblich, wenn der betreffende
Mitgliedstaat sein mittelfristiges Haushaltsziel erreicht oder übertroffen hat, wobei der
Möglichkeit erheblicher unerwarteter Mehreinnahmen Rechnung getragen wird, und wenn
die im Stabilitätsprogramm dargelegten Haushaltspläne dieses Ziel im Programmzeitraum
nicht gefährden.
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Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitglied-
staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem
schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann eine
Abweichung als nicht erheblich gelten, vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Jeder Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung legt dem Rat und der Kommission die
zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 121 AEUV
erforderlichen Angaben in Form eines Konvergenzprogramms vor, das eine
wesentliche Grundlage für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der
Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum bildet."
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses
Ziel für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die voraus-
sichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, den bei den Staatsausgaben
geplanten Wachstumspfad, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen
und Kriterien für die Feststellung des Ausgabenwachstums gemäß Artikel 9
Absatz 1, den bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter
Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten diskretio-
nären Maßnahmen, die mittelfristigen geldpolitischen Ziele und die Beziehung dieser
Ziele zur Preis- und Wechselkursstabilität sowie zur Erreichung dauerhafter
Konvergenz;"
ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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"c) eine quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschafts-
politischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder
vorgeschlagen werden, darunter eine Kosten-Nutzen-Analyse für größere Struktur-
reformen, die – u.a. durch Steigerung des Potenzialwachstums – direkte langfristige
Kosteneinsparungseffekte haben;"
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaat-
licher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staats-
einnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der
Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen sowie die in Absatz 2
Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf
Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und
mindestens die drei folgenden Jahre."
7.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 8
1. Konvergenzprogramme sind alljährlich im April, vorzugsweise bis Mitte April und
spätestens am 30. April, vorzulegen.
2. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Konvergenzprogramme."
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8.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 9
1. Im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 AEUV prüft der Rat an-
hand von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses das
von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebene mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewer-
tet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob
der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und ob
die laufenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads
ausreichen, um das mittelfristige Ziel im Laufe des Konjunkturzyklus zu erreichen.
Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
berücksichtigt der Rat, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengun-
gen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur
geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffen-
de Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene
jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger
und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP
zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des
BIP oder mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragbarkeit ihrer Gesamtschulden
[prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos
ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht].
Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel werden auf der
Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz
dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer
einnahmenseitiger Maßnahmen. Zu diesem Zweck prüft der Rat, ob das Wachstum der
Staatsausgaben bei gleichzeitiger Berücksichtigung der einnahmenseitig getroffenen oder
geplanten Maßnahmen im Einklang mit den folgenden Bedingungen steht:
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a)
bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel erreicht haben, geht das
jährliche Ausgabenwachstum nicht über eine mittelfristige Referenzrate des
potenziellen BIP-Wachstums hinaus, es sei denn, eine Überschreitung wird durch
diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen;
b)
bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
liegt das jährliche Ausgabenwachstum unterhalb einer mittelfristigen Referenzrate
des potenziellen BIP-Wachstums, es sei denn, eine Überschreitung wird durch
diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen. Der
Abstand der Staatsausgaben-Wachstumsrate zu einer mittelfristigen Referenzrate des
potenziellen BIP-Wachstums wird so festgesetzt, dass eine angemessene Korrektur
in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sichergestellt ist;
c)
bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
wird jede diskretionäre Senkung der Staatseinnahmen entweder durch Ausgaben-
kürzungen oder durch eine diskretionäre Erhöhung anderer Staatseinnahmen in
gleicher Höhe oder durch beides ausgeglichen.
Die Gesamtausgaben dürfen keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für EU-Programme, die
vollständig durch Einnahmen aus EU-Fonds ausgeglichen werden, und keine nicht-
diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung beinhalten.
Ein Ausgabenwachstum, das über die mittelfristige Referenzrate hinausgeht, darf nicht als
Verletzung des Richtwerts betrachtet werden, insofern es vollständig durch gesetzlich
vorgeschriebene Einnahmensteigerungen ausgeglichen wird.
Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird auf der Grundlage
vorwärts gerichteter Projektionen und rückwärts gerichteter Schätzungen bestimmt. Die
Projektionen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
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Wenn der Rat für Länder, die das mittelfristige Haushaltsziel noch nicht erreicht haben,
den Anpassungspfad zur Erreichung dieses Ziels festlegt und bei Ländern, die dieses Ziel
bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel zulässt, sofern eine
angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten und erwartet wird,
dass die Haushaltslage im Programmzeitraum wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel
zurückkehrt, trägt er größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung
des Potenzialwachstums – direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nach-
prüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.
Besondere Aufmerksamkeit gilt Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit
einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die
solche Reformen durchführen, dürfen vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittel-
fristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abweichen, dass die
Abweichung der Höhe der unmittelbaren zusätzlichen Auswirkungen der Reform auf den
gesamtstaatlichen Saldo entspricht und dass eine angemessene Sicherheitsmarge zum
Defizit-Referenzwert beibehalten wird.
Der Rat prüft ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben die Erzielung
dauerhafter Konvergenz und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern
und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des
WKM2 prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben
eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten.
Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitglied-
staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem
schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann den
Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem Anpassungspfad in Richtung auf
das mittelfristige Haushaltsziel gemäß Unterabsatz 2 abzuweichen, vorausgesetzt dies
gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
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2. Die Prüfung eines Konvergenzprogramms durch den Rat erfolgt innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat gibt auf Empfehlung der Kommission und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei Bedarf eine Stellungnahme zu
dem Programm ab. Gelangt der Rat gemäß Artikel 121 AEUV zu der Auffassung, dass die
Ziele und Inhalte des Programms mit besonderem Verweis auf den Anpassungspfad in
Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel anspruchsvoller formuliert werden sollten,
fordert er den betreffenden Mitgliedstaat in seiner Stellungnahme zur Anpassung des
Programms auf."
9.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 10
1. Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV
überwacht der Rat anhand von Angaben der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung sowie
von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die
Umsetzung der Konvergenzprogramme, um dabei insbesondere tatsächliche oder erwartete
erhebliche Abweichungen der Haushaltslage vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von
einem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel zu ermitteln.
Außerdem überwacht der Rat die Wirtschaftspolitik von Mitgliedstaaten mit Ausnahme-
regelung unter Berücksichtigung der im Konvergenzprogramm vorgegebenen Ziele, um zu
gewährleisten, dass diese Politik auf Stabilität und folglich auf die Vermeidung von Ver-
zerrungen der realen Wechselkurse und von übermäßigen Schwankungen der nominalen
Wechselkurse abzielt.
2. Bei einer erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittel-
fristige Haushaltsziel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 richtet die Kommission zur
Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine
Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat.
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Der Rat prüft innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verwarnung
durch die Kommission die Lage und nimmt eine Empfehlung hinsichtlich der notwendigen
Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß
Artikel 121 Absatz 4 AEUV an. In der Empfehlung wird eine Frist von höchstens fünf
Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt. Die Frist wird auf drei Monate
verringert, wenn die Kommission in ihrer Verwarnung zu der Auffassung gelangt, dass die
Lage besonders ernst ist und dringende Maßnahmen erfordert.
Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat innerhalb der Frist, die der Rat in der in
Artikel 121 Absatz 4 AEUV vorgesehenen Empfehlung festlegt, Bericht über die auf die
genannte Empfehlung hin ergriffenen Maßnahmen.
Falls der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine angemessenen Maßnahmen
ergreift, stellt der Rat dies in einer Empfehlung fest, die er unverzüglich auf Empfehlung
der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV annimmt, und erstattet dem Euro-
päischen Rat Bericht darüber. Nach Annahme dieser Empfehlung kann die Kommission in
Zusammenarbeit mit der EZB für die Mitgliedstaaten des WKM2 eine Überwachungs-
mission durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser
Mission, und sie kann beschließen, ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen.
Eine Abweichung von dem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittel-
fristige Haushaltsziel wird auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der
strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne
Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen, wie in Artikel 9 Absatz 1
festgelegt.
Für die Bewertung, ob die Abweichung erheblich ist, werden unter anderem die folgenden
Kriterien herangezogen:
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Bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel nicht erreicht haben, gilt bei der
Beurteilung der Veränderung des strukturellen Saldos eine Abweichung als erheblich,
wenn sie in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP beträgt; [bei der Beurteilung der Aus-
gabenentwicklung ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen gilt
eine Abweichung als erheblich, wenn ihre Gesamtauswirkung auf den Haushaltssaldo
mindestens 0,5 % des BIP in einem Jahr oder kumulativ in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren beträgt.] Die Abweichung der Ausgabenentwicklung gilt nicht als erheblich, wenn
der betreffende Mitgliedstaat sein mittelfristiges Haushaltsziel erreicht oder übertroffen
hat, wobei der Möglichkeit erheblicher unerwarteter Mehreinnahmen Rechnung getragen
wird, und wenn die im Konvergenzprogramm dargelegten Haushaltspläne dieses Ziel im
Programmzeitraum nicht gefährden.
Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitglied-
staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem
schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann eine
Abweichung als nicht erheblich gelten, vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen."
11.
Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf "Artikel 99" werden durchgängig
durch "Artikel 121" ersetzt.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
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