Ref. Ares(2020)7043344 - 24/11/2020
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.8.2019
C(2019) 6243 final
Daimler AG
Alte Potsdamer Straße 5 D
10785 Berlin
Deutschland
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION NACH ARTIKEL 4 DER
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG (EG) NR. 1049/20011
Ihr Antrag auf Dokumenteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -
GESTDEM 2019/0127 - 2/6
Sehr geehrter
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. Oktober 2013, das am selben Tag registriert
wurde, in dem Sie im Namen der Daimler AG gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001“) einen Zweitantrag auf Dokumenteinsicht gestellt haben.
1.
HINTERGRUND DES DERZEITIGEN VERFAHRENS FÜR DEN ZUGANG ZU
DOKUMENTEN
Die erste bestätigende Entscheidung und das Urteil des Gerichts in der Rechtssache
T-128/14 (Daimler AG gegen Europäische Kommission)
In Ihrem Erstantrag vom 19. August 2013 (registriert unter dem Aktenzeichen
GESTDEM 2013/4643 und näher beschrieben am 20. September 2013), haben Sie
Zugang zu Dokumenten der Europäischen Kommission bezüglich des Verfahrens
beantragt, das Frankreich gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
1
ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge3 (im Folgenden „Richtlinie 2007/46/EG“) eingeleitet hat.
In der Anfangsphase ermittelte die Generaldirektion Unternehmen und Industrie (jetzige
Generaldirektion
Binnenmarkt,
Industrie,
Unternehmertum
und
KMU)
die
Korrespondenz der Mitgliedstaaten mit den Dienststellen der Europäischen Kommission
und den internen Austausch unter den Bediensteten der Europäischen Kommission sowie
zwischen diesen und dem Kabinett des ehemaligen Kommissars für Industrie und
Unternehmertum, die unter Ihren Antrag fallen. Sie gewährte daher Zugang zu fünf
Dokumenten und verweigerte auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter
Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und
Audittätigkeiten)
und
Artikel 4
Absatz 3
Unterabsatz 1
(Schutz
des
Entscheidungsprozesses) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den Zugang zu den
restlichen Dokumenten.
In Ihrem Zweitantrag vom 30. Oktober 2013 haben Sie eine separate Überprüfung dieses
Standpunkts beantragt.
Im Anschluss an Ihren Zweitantrag hat die Europäische Kommission weitere Dokumente
ermittelt, die unter diesen Antrag fallen. Diese Dokumente lassen sich in folgende
Kategorien unterteilen:
E-Mail-Austausch zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und dem Juristischen Dienst der Europäischen Kommission,
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und den Mitgliedstaaten,
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und Rechtsträgern,
E-Mail-Korrespondenz innerhalb der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie,
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und anderen Generaldirektionen der Europäischen Kommission.
Am 13. Dezember 2013 traf die Europäische Kommission eine bestätigende
Entscheidung (im Folgenden „erste bestätigende Entscheidung“), mit der der Zugang zu
den angeforderten Dokumenten auf der Grundlage der Ausnahme in Artikel 4 Absatz 2
dritter Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und
Audittätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigert wurde.
Am 21. Februar 2014 erhob die Daimler AG beim Gerichtshof der Europäischen Union
eine Klage auf Nichtigerklärung der ersten bestätigenden Entscheidung der Europäischen
Kommission.
3 ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
2
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 in der Rechtssache T-128/14 (
Daimler AG gegen
Europäische Kommission)4 erklärte das Gericht die bestätigende Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2013 für nichtig. Es vertrat die
Auffassung, die Europäische Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass es kein
überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das die Verbreitung der beantragten
Dokumente rechtfertige.
Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die
Europäische Kommission die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem oben
genannten Urteil des Gerichts ergeben.
Der Vorschlag für eine gerechte Lösung und die Umsetzung des Urteils Daimler AG
gegen Europäische Kommission
Am 25. März 2019 teilte die Europäische Kommission Ihnen mit, dass sie eine neue
bestätigende Entscheidung erlassen werde, um dem Urteil des Gerichts Wirksamkeit zu
verleihen. Zu diesem Zweck hatte sie von sich aus ein neues Dossier unter dem
Aktenzeichen GESTDEM 2019/0127 registriert.
In ihrer E-Mail wies die Europäische Kommission darauf hin, dass Ihr Erstantrag vom
19. August 2013 eine große Zahl von Dokumenten umfasste, von denen die meisten im
Rahmen Ihres Antrags nicht einzeln bewertet wurden. Deshalb und in Anbetracht der
neuen Umstände, die sich durch das Urteil, in dem die Europäische Kommission
aufgefordert wurde, die Dokumente einzeln zu prüfen, ergeben, hat die Europäische
Kommission Sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20015
aufgefordert, den Umfang Ihres Antrags auf folgende Dokumente einzugrenzen:
Dokumente, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie in
der Anfangsphase abgelehnt wurden,
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und dem Juristischen Dienst der Europäischen Kommission,
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und juristischen Personen.
Am 29. März 2019 bekundeten Sie Interesse an sämtlichen Dokumenten, die zum
Zeitpunkt Ihres Antrags im Jahr 2013 ermittelt wurden. Sie erklärten außerdem, dass Sie
kein Interesse an den in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten haben.
4 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018‚
Daimler AG gegen
Europäische Kommission, T-128/14, EU:T:2018:643.
5 In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 heißt es: „Betrifft ein Antrag ein sehr
umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit
dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.“
3
Am 30. April 2019 teilte die Europäische Kommission Ihnen mit, dass sie eine
Einzelprüfung der betreffenden Dokumente vornehmen werde. Die Europäische
Kommission stellte jedoch fest, dass die Bearbeitung und Prüfung aller im Jahr 2013
ermittelten Dokumente zu einer erheblichen Arbeitsbelastung führen würde, und im
Rahmen eines regelmäßigen Antrags auf Zugang zu Dokumenten, innerhalb der in der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Fristen nicht möglich wäre. Die
Europäische Kommission hat detaillierte Angaben zu den technischen Schritten und den
Verfahrensschritten gemacht, die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind. Sie
teilte Ihnen ferner mit, dass die Bewertung nach der jeweiligen Kategorie der Dokumente
erfolgen würde:
GESTDEM 2019/0127 – 1/6: Dokumente, die von der Generaldirektion
Unternehmen und Industrie in der Anfangsphase abgelehnt wurden,
GESTDEM 2019/0127 – 2/6:
E-Mail-Korrespondenz
zwischen
der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und dem Juristischen Dienst
der Europäischen Kommission,
GESTDEM 2019/0127 – 3/6:
E-Mail-Korrespondenz
zwischen
der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und den Mitgliedstaaten,
GESTDEM 2019/0127 – 4/6:
E-Mail-Korrespondenz
zwischen
der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und Rechtsträgern,
GESTDEM 2019/0127 – 5/6:
E-Mail-Korrespondenz
innerhalb
der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie,
GESTDEM 2019/0127 – 6/6:
E-Mail-Korrespondenz
zwischen
der
Generaldirektion
Unternehmen
und
Industrie
und
anderen
Generaldirektionen der Europäischen Kommission.
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass der Umfang dieser bestätigenden Entscheidung derzeit
auf die Offenlegung von Dokumenten beschränkt ist, die unter dem Aktenzeichen
GESTDEM 2019/0127-2/6 identifiziert wurden (E-Mail-Austausch zwischen der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie und dem Juristischen Dienst der
Europäischen Kommission). Da die Europäische Kommission nicht in der Lage ist, alle
angeforderten Dokumente angesichts ihrer umfangreichen Zahl offenzulegen, enthält
diese erste Reihe von Dokumenten jene Dokumente, für die Sie in Ihrem Erstantrag vom
19. August 2013 ein besonderes Interesse bekundet haben. Mit der Annahme einer neuen
bestätigenden Entscheidung führt die Europäische Kommission das Urteil des Gerichts in
Bezug auf diese Dokumente aus.
Sie werden die anderen Dokumente und die entsprechende Bewertung der Europäischen
Kommission ehestmöglich erhalten.
4
2.
GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN ANTRAGS
Die Europäische Kommission hat folgende relevante E-Mails als unter den einschlägigen
Teil Ihres Antrags fallend identifiziert:
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen Dienst vom 26. Juli 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 1“) samt folgendem Anhang:
o
Pressemitteilung „Fluides réfrigérants: la France met en oeuvre la
clause de sauvegarde et interdit l’immatriculation de véhicules
Daimler/Mercedes“, Ministerium für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung und Energie – Ministerium für Verkehr, Meer und
Fischerei,
26. Juli
2013 (im Folgenden „Dokument 1 –
Anhang 1“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen Dienst vom 26. Juli 2013, Aktenzeichen Ares (2019)3910006
(im Folgenden „Dokument 2“) samt folgendem Anhang:
o
Schreiben der französischen Behörden an die Europäische
Kommission vom 26. Juli 2013 (im Folgenden „Dokument 2 –
Anhang 1“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen Dienst vom 26. Juli 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 3“) samt folgendem Anhang:
o
Beschluss des Verwaltungsgerichts Versailles (ordonnance du
Tribunal Administratif de Versailles) vom 25. Juli 2013 (im
Folgenden „Dokument 3 – Anhang 1“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen Dienst vom 29. Juli 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 4“) samt folgenden Anhängen:
o
Informationen der französischen Behörden vom 26. Juli 2013 (im
Folgenden „Dokument 4 – Anhang 1“);
o
Erklärung
der
französischen
Behörden
(im
Folgenden
„Dokument 4 – Anhang 2“);
o
Entwurf eines Vermerks über die Anwendung von Artikel 29 der
Richtlinie 2007/46/EG (im Folgenden „Dokument 4 – Anhang 3“);
o
Beschluss des Verwaltungsgerichts Versailles (ordonnance du
Tribunal Administratif de Versailles) vom 25. Juli 2013 (oben
aufgeführt);
5
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen Dienst vom 31. Juli 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 5“) samt folgenden Anhängen:
o
Entwurf eines Schreibens an Daimler, das Kraftfahrt-Bundesamt
und das Bundesministerium für Verkehr (im Folgenden
„Dokument 5 – Anhang 1“);
o
Entwurf eines Schreibens an das französische Ministerium für
Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (im Folgenden
„Dokument 5 – Anhang 2“);
E-Mail des Juristischen Dienstes an die Generaldirektion Unternehmen
und Industrie vom 1. August 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im
Folgenden „Dokument 6“) samt folgenden Anhängen:
o
Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf eines
Schreibens an das französische Ministerium für Ökologie,
nachhaltige
Entwicklung
und
Energie
(im
Folgenden
„Dokument 6 – Anhang 1“);
o
Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf eines
Schreibens an Daimler, das Kraftfahrt-Bundesamt und das
Bundesministerium für Verkehr (im Folgenden „Dokument 6 –
Anhang 2“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen
Dienst
vom
1. August
2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 7“) samt
folgenden Anhängen:
o
Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr vom 1. August
2013 (im Folgenden „Dokument 7 – Anhang 1“);
o
Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 1. August 2013 (im
Folgenden „Dokument 7 – Anhang 2“);
o
Schreiben an die Daimler EU-Konzernrepräsentanz vom 1. August
2013 (im Folgenden „Dokument 7 – Anhang 3“);
o
Schreiben an das französische Umweltministerium vom 1. August
2013 (im Folgenden „Dokument 7 – Anhang 4“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen
Dienst
vom
2. August
2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3910356 (im Folgenden „Dokument 8“) samt
folgenden Anhängen:
6
o
Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an die Europäische
Kommission vom 1. August 2013 (im Folgenden „Dokument 8 –
Anhang 1“);
o
Englische Übersetzung des Schreibens des Bundesministeriums für
Verkehr (im Folgenden „Dokument 8 – Anhang 2“);
o
Entwurf einer Antwort an das Bundesministerium für Verkehr (im
Folgenden „Dokument 8 – Anhang 3“);
E-Mail des Juristischen Dienstes an die Generaldirektion Unternehmen
und Industrie vom 2. August 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im
Folgenden „Dokument 9“) samt folgenden Anhängen:
o
Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf einer
Antwort an das Bundesministerium für Verkehr (im Folgenden
„Dokument 9 – Anhang 1“);
E-Mail-Austausch zwischen den Dienststellen der Europäischen
Kommission vom 7. August 2013, Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im
Folgenden „Dokument 10“) samt folgenden Anhängen:
o
Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf eines
Vermerks
über
die
Anwendung
von
Artikel 29
der
Richtlinie 2007/46/EG
(im
Folgenden
„Dokument 10
–
Anhang 1“);
o
Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf einer
Antwort an das Bundesministerium für Verkehr (im Folgenden
„Dokument 10 – Anhang 2“);
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und
Industrie und dem Juristischen Dienst vom 14. August 2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 11) samt
folgenden Anhängen:
o
Vermerk für den Direktor der Gemeinsamen Forschungsstelle vom
29. Juli 2013 (im Folgenden „Dokument 11 – Anhang 1“);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 19.-23. August 2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 12“);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 19.-27. August 2013‚
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 13“);
7
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 27. August 2013‚
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 14“);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 28. August 2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 15“);
E-Mail des Juristischen Dienstes an die Generaldirektion Unternehmen
und Industrie vom 2. September 2013‚ Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 16“);
E-Mail der Generaldirektion Unternehmen und Industrie an den
Juristischen
Dienst
vom
3. September 2013,
Aktenzeichen
Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 17“) samt folgendem
Anhang:
o
Entwürfe für Sprechzettel für den Vertreter der Europäischen
Kommission
vom
2. September
2013
(im
Folgenden
„Dokument 17 – Anhang 1“);
E-Mail des Juristischen Dienstes an die Dienststellen der Europäischen
Kommission vom 3. September 2013‚ Aktenzeichen Ares(2019)3996896
(im Folgenden „Dokument 18“) samt folgendem Anhang:
o
Anmerkungen des Juristischen Dienstes zu den Entwürfen für
Sprechzettel für den Vertreter der Europäischen Kommission (im
Folgenden „Dokument 18 – Anhang 1“);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 3. September 2013,
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 19);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Juristischen Dienst und der
Generaldirektion Unternehmen und Industrie vom 10. September 2013‚
Aktenzeichen Ares(2019)3996896 (im Folgenden „Dokument 20“);
Vermerk für den Juristischen Dienst vom 15. Oktober 2013,
Aktenzeichen Ares(2013)3245709 (im Folgenden „Dokument 21“) samt
folgenden Anhängen:
o
Entwurf eines Aufforderungsschreibens an Deutschland (im
Folgenden „Dokument 21 – Anhang 1“);
o
Entwurf eines Schreibens an Frankreich, die deutschen Behörden
und Daimler (im Folgenden „Dokument 21 – Anhang 2“).
8
Am 3. März 2019 übermittelte die Europäische Kommission eine indikative Liste der E-
Mail-Korrespondenz zwischen der Generaldirektion Unternehmen und Industrie und dem
Juristischen Dienst der Europäischen Kommission. Bitte beachten Sie, dass zwei dieser
E-Mails (die vom 31. Juli und vom 1. August 2013) zweimal aufgelistet wurden. Bitte
beachten Sie auch, dass der Inhalt zweier am 23. August 2013 ausgetauschten E-Mails,
die in diese Liste aufgenommen wurden, in dem oben genannten Dokument 13
wiedergegeben wird.
3.
PRÜFUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EG)
NR. 1049/2001
Bei der Prüfung eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestellten Zweitantrags
auf Dokumenteneinsicht überprüft das Generalsekretariat den Erstbescheid der
betreffenden Generaldirektion.
Im Rahmen dieser Überprüfung konsultierte die Europäische Kommission gemäß
Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 jeweils die französischen
und deutschen Behörden zur möglichen Offenlegung von Dokument 2 – Anhang 1 und
Dokument 8 – Anhang 1, da die Dokumente von ihnen stammen. Die betreffenden
Behörden stimmten der Offenlegung der Dokumente unter Schwärzung der
personenbezogenen Daten zu.
Nach Abschluss dieser Überprüfung kann ich Ihnen mitteilen, dass
– die Dokumente 1-9 (mit Ausnahme von Dokument 4 – Anhang 3), Dokument 10 –
Anhang 2, 12-14 und 16-21 (mit Ausnahme der Dokumente 17 – Anhang 1 und 18
– Anhang 1) vollständig zur Einsichtnahme freigegeben werden,
– die Dokumente 4 – Anhang 3, 10, 10 – Anhang 1, 11, 15, 17 – Anhang 1 und 18 –
Anhang 1 auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 teilweise zur Einsichtnahme freigegeben werden.
Da Sie kein Interesse an den personenbezogenen Daten in den Dokumenten haben,
wurden Teile der Dokumente 1-21 (einschließlich den Dokumenten 2 Anhang 1, 3 –
Anhang 1, 4 – Anhang 1, 5 – Anhang 1, 6 – Anhang 1, 6 – Anhang 2, 7 – Anhang 1, 7 –
Anhang 2, 7 – Anhang 3, 7 – Anhang 4, 8 – Anhang 1, 8 – Anhang 2, 8 – Anhang 3, 9 –
Anhang 1, 10 – Anhang 1, 10 – Anhang 2, 11 – Anhang 1, 17 – Anhang 1, 18 –
Anhang 1, 21 – Anhang 1 und 21 – Anhang 2), die personenbezogene Daten wie Namen,
Kontaktdaten (einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern) und weitere
Angaben enthalten, welche Rückschluss auf die Identität von Bediensteten der
Europäischen Kommission geben, geschwärzt, da sie nicht unter Ihren Antrag fallen.
Die genauen Gründe für diese Entscheidung werden im Folgenden erläutert.
9
3.1. Schutz des Entscheidungsprozesses
In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 heißt es: „Der
Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen
von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann,
wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments
den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es
besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“
Teile der Dokumente, die Gegenstand dieses Dossiers sind, betreffen die informelle E-
Mail-Korrespondenz zwischen den Dienststellen der Europäischen Kommission und
enthalten Vorabüberlegungen des betreffenden Personals im Rahmen von internen
Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des Organs hinsichtlich des Verfahrens nach
Artikel 29 der Richtlinie 2007/46/EG.
Insbesondere die Dokumente 4 – Anhang 3 und 10 (einschließlich 10 – Anhang 1)
betreffen den Entwurf eines Vermerks über die Anwendung von Artikel 29 der
Richtlinie 2007/46/EG im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/40/EG vom 17. Mai
2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (im Folgenden
„Richtlinie 2006/40/EG“)6 und die Stellungnahme des Juristischen Dienstes hierzu.
Dieser Entwurf eines Vermerks wurde im Rahmen von internen Beratungen der
Europäischen Kommission über Maßnahmen verfasst, welche aufgrund der
Schutzmaßnahmen
der
französischen
Behörden
gemäß
Artikel 29
der
Richtlinie 2007/46/EG zu treffen waren.
Bei den Dokumenten 11 und 15 handelt es sich um E-Mails, die zwischen den
zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission im Rahmen dieser Beratungen
ausgetauscht wurden. Sie enthalten Anmerkungen von Mitarbeitern zu internen
Verfahren und zu den im Anschluss an das Gerichtsverfahren in Frankreich zu
ergreifenden Maßnahmen.
Die Dokumente 17 – Anhang 1 und 18 – Anhang 1 wurden im Rahmen einer Sitzung des
Technischen Ausschusses – Kraftfahrzeuge („TCMV“) erstellt. Sie enthalten Entwürfe
für „Sprechzettel“ für den Vertreter der Europäischen Kommission und Anmerkungen
des Juristischen Dienstes zu diesen Entwürfen.
Folglich sind die oben genannten Dokumente als Stellungnahmen zum internen
Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des Organs im
Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu
betrachten.
Durch die Veröffentlichung der wenigen geschwärzten Teile in den fraglichen
Dokumenten würden Vorabüberlegungen zu Fragen, welche Gegenstand von
Diskussionen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
waren und im Anschluss an die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 29
6 ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.
10
der Richtlinie 2007/46/EG getroffen wurden, offengelegt werden. Die Offenlegung der
zurückgehaltenen internen Ansichten, die nicht die endgültige Position des Organs
widerspiegeln, würde die Bediensteten davon abhalten, Fragen im Zusammenhang mit
heiklen Dossiers, welche für die Europäische Kommission von politischer und rechtlicher
Relevanz sind, schriftlich zu erörtern. Dies würde wiederum die Entscheidungsfindung
des Organs ernsthaft beeinträchtigen, da das Personal davon abgeschreckt wäre, offene
und ehrliche Diskussionen zu führen.
Tatsächlich würde die Bereitschaft der Bediensteten, offen zu diskutieren und unzensierte
Meinungen ungehindert auszutauschen und diese Informationen bei der Durchführung
ihrer Aufgaben zu nutzen, durch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Stellen
untergraben werden. Eine solche Offenlegung würde die Bediensteten davon abhalten,
aufrichtige Anmerkungen zu machen und Ansichten mit anderen Dienststellen und
innerhalb derselben Dienststelle zu teilen, ohne dabei durch die Aussicht auf
Offenlegung übermäßig beeinflusst zu sein.
Daher bin ich der Ansicht, dass die Entscheidungsfähigkeit des Organs bei schwierigen
Fragestellungen und bezüglich geeigneter Maßnahmen erheblich beeinträchtigt würde,
wenn die betreffenden zurückgehaltenen Stellen freigegeben würden. Um die
Unabhängigkeit des Organs und den reibungslosen Ablauf des Entscheidungsprozesses
und schließlich die Qualität seiner Entscheidungen zu gewährleisten, kann der Zugang zu
diesen Teilen daher nicht gewährt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung der Gerichte der Union anerkannt hat, dass
die Fähigkeit des Personals der Organe zur freien Meinungsäußerung gewahrt werden
muss,7 damit das Risiko einer künftigen Selbstzensur durch Offenlegung vermieden wird.
Wie das Gericht betont hat, trägt die Möglichkeit der eigenständigen Meinungsäußerung
innerhalb eines Organs dazu bei, interne Beratungen zu fördern, wobei das Ziel ist, die
Funktionsweise dieses Organs zu verbessern und zum reibungslosen Ablauf des
Entscheidungsprozesses beizutragen.8 Darüber hinaus „könnte die Kommission die freien
und umfassenden Stellungnahmen ihrer Bediensteten und Beamten, die sie benötigt,
nicht mehr nutzen und sähe sich einer konstruktiven internen Kritik beraubt, die frei von
jedem Zwang oder Druck von außen ist und ihr die Entscheidungsfindung erleichtern
soll“.9
Angesichts des begrenzten Umfangs der relevanten geschwärzten Teile ist es nicht
möglich, eine detailliertere Begründung für die Notwendigkeit der Vertraulichkeit zu
7 Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008‚
Muñiz gegen Kommission, T-144/05,
EU:T:2008:596‚ Rn. 89.
8 Urteil des Gerichts vom 15. September 2016‚
Phillip Morris gegen
Kommission, T-18/15,
EU:T:2016:487‚ Rn. 87.
9 Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008‚
MyTravel gegen Kommission, T-403/05, T:
2008: 316, Rn. 52.
11
geben, ohne die betreffenden Informationen offenzulegen und damit die wesentliche
Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen.10
Vor diesem Hintergrund besteht hier eine ernsthafte und nicht nur hypothetische Gefahr,
dass
die
vollständige
Offenlegung
der
betreffenden
Dokumente
den
Entscheidungsprozess der Europäischen Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die betreffenden nicht offengelegten Teile der
Dokumente 4 – Anhang 3, 10, 10 – Anhang 2 ‚11, 15, 17 – Anhang 1 und 18 – Anhang 1
nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu schützen
sind und der Zugang daher zu verweigern ist.
4.
ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE AN DER FREIGABE
Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe, ist von der in Artikel 4
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme
abzusehen. Ein solches Interesse muss erstens öffentlich sein und zweitens den durch die
Freigabe verursachten Schaden überwiegen.
Allerdings konnte ich nicht erkennen, dass ein öffentliches Interesse am Zugang zu den
wenigen geschwärzten Passagen der Dokumente das durch Artikel 4 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützte öffentliche Interesse
überwiegen würde.
Diese Schlussfolgerung wird ebenfalls durch die Tatsache gestützt, dass sich die
Dokumente auf ein Verwaltungsverfahren beziehen und nicht auf einen Rechtsakt, bei
dem der Gerichtshof eine umfassendere Transparenz11 zugesteht.
5.
TEILWEISE FREIGABE
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) 1049/2001 habe ich die Möglichkeit
einer teilweisen Freigabe der angeforderten Dokumente geprüft.
Wie bereits erwähnt, werden die Dokumente 4 – Anhang 3, 10, 10 – Anhang 1, 11, 15,
17 – Anhang 1 und 18 Anhang 1 auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 teilweise zur Einsichtnahme freigegeben. Aus den oben
genannten Gründen komme ich zu der Ansicht, dass eine weitere sinnvolle Teilfreigabe
zu diesen Dokumenten nicht möglich ist, ohne die in Abschnitt 3.1 beschriebenen
Interessen zu beeinträchtigen.
10 Siehe hierzu: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011‚
NLG gegen Kommission, T-109/05 und T-444/05,
EU:T:2011:235‚ Rn. 82. Siehe außerdem: Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018, T-74/16‚
Pagkyprios organismos ageladotrofon gegen Kommission, EU:T:2018:75‚ Rn. 71.
11 Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010,
Kommission gegen Technische Glaswerke Ilmenau Gmbh,
C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53-55 und 60.
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