Ref. Ares(2021)352218 - 15/01/2021
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 26.11.2019
C(2019) 8687 final
Digitalcourage e.V.
Marktstraße 18
33602 Bielefeld
DEUTSCHLAND
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION NACH ARTIKEL 4 DER
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 1049/20011
Ihr Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten – GESTDEM 2019/4863 und
2019/4894
Sehr geehrter
,
ich nehme Bezug auf Ihre beiden E-Mails vom 26. September 2019, die am 27. September
bei uns registriert wurden und mit denen Sie zwei Zweitanträge auf Akteneinsicht gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission2
(nachfolgend „Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“) gestellt haben.
Mit Ihrem Erstantrag vom 19. August 2019, der unter dem Aktenzeichen GESTDEM
2019/4863 registriert wurde, beantragten Sie Zugang zu den Dokumenten mit folgenden
Informationen:
Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich
über das „Enterprise Transport Security“-Protokoll (ETS) als Teil des neuen technischen
Standards für die Verschlüsselung im Internet informieren und bittet um Beantwortung der
untenstehenden Anliegen und Fragen. Entwickelt wird ETS vom „Technical Committee“
CYBER des „Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen“ (ETSI).
(1) Wir beantragen Zugang zu allen, der Kommission vorliegenden Dokumenten zum
„Enterprise Transport Security“-Protokoll (ETS).
1 ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.
(2) Wir beantragen den Zugang zu Dokumenten mit Stellungnahmen zum internen
Gebrauch innerhalb der Kommission.
(3) Wir beantragen den Zugang zu Dokumenten Dritter, die sich mit dem „Enterprise
Transport Security“-Protokoll (ETS) befassen.
(4) Wurde für ETS eine Technikfolgeabschätzung angefertigt? Falls ja, beantragen wir
deren Zusendung.
(5) Wurde für ETS eine Datenschutzfolgeabschätzung angefertigt? Falls ja, beantragen wir
deren Zusendung.
(6) Mit welchen finanziellen Mitteln hat die Europäische Union das Europäische Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) bei der Entwicklung des „Enterprise Transport
Security“-Protokoll (ETS) unterstützt?
(7) Für welche konkreten Anwendungszwecke ist der Einsatz von ETS vorgesehen?
(8) Ist der ETS-Standard schon praktisch einsetzbar? Wenn ja: Welche Internetdienste
setzen ihn ein? Bitte Hostname bzw. URL nennen.
(9) Wurden „ETS-Nachschlüssel“ bereits von Behörden angewendet?
(10) Wie können Nutzer.innen erkennen, mit welchen Transportprotokoll die Verbindung
abgesichert wird?
(10) Ist eine verbindliche Kennzeichnung von ETS beim technischen Aushandeln des
Protokolls bei Internetverbindungen vorgesehen?
(11)
Werden
Verbraucher.innen
informiert,
wenn
bei
Verbindungen
mit
Unternehmen/Organisationen usw., die Verschlüsselung mit einem „ETS-Nachschlüssel“
aufgehoben wurde?
Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie,
Unternehmertum und KMU Ihnen mit, dass sie keine Dokumente ermitteln konnte, die unter
Ihren Antrag fallen würden. Die Generaldirektion erklärte ferner: „Die Kommission hat bei
der Entwicklung des „Enterprise Transport Security“-Protokolls (ETS) nicht mitgewirkt und
hat das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) dabei nicht finanziell
unterstützt. Wir haben auch keine Informationen bezüglich der Nutzung und der
Anwendungsbereiche des ETS Protokolls.“
Mit Ihrem Erstantrag vom 19. August 2019, der unter dem Aktenzeichen GESTDEM
2019/4894 registriert wurde, beantragten Sie Zugang zu den Dokumenten mit folgenden
Informationen:
Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich
über das „Enterprise Transport Security“-Protokoll (ETS) als Teil des neuen technischen
Standards für die Verschlüsselung im Internet informieren und bittet um Beantwortung der
2
untenstehenden Anliegen und Fragen. Entwickelt wird ETS vom „Technical Committee
CYBER“ des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI).
(1) Wir beantragen Zugang zu allen, der Kommission vorliegenden Dokumenten zum
„Enterprise Transport Security“-Protokoll (ETS).
(2) Wir beantragen den Zugang zu Dokumenten mit Stellungnahmen zum internen
Gebrauch innerhalb der Kommission.
(3) Wir beantragen den Zugang zu Dokumenten Dritter, die sich mit dem „Enterprise
Transport Security“-Protokoll (ETS) befassen.
(4) Wurde für ETS eine Technikfolgeabschätzung angefertigt? Falls ja, beantragen wir
deren Zusendung.
(5) Wurde für ETS eine Datenschutzfolgeabschätzung angefertigt? Falls ja, beantragen wir
deren Zusendung.
(6) Mit welchen finanziellen Mitteln hat die Europäische Union das Europäische Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) bei der Entwicklung des „Enterprise Transport
Security“-Protokoll (ETS) unterstützt?
(7) Für welche konkreten Anwendungszwecke ist der Einsatz von ETS vorgesehen?
(8) Ist der ETS-Standard schon praktisch einsetzbar? Wenn ja: Welche Internetdienste
setzen ihn ein? Bitte Hostname bzw. URL nennen.
(9) Wurden „ETS-Nachschlüssel“ bereits von Behörden angewendet?
(10) Wie können Nutzer.innen erkennen, mit welchen Transportprotokoll die Verbindung
abgesichert wird?
(10) Ist eine verbindliche Kennzeichnung von ETS beim technischen Aushandeln des
Protokolls bei Internetverbindungen vorgesehen?
(11)
Werden
Verbraucher.innen
informiert,
wenn
bei
Verbindungen
mit
Unternehmen/Organisationen usw., die Verschlüsselung mit einem „ETS-Nachschlüssel“
aufgehoben wurde?
Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Generaldirektion Kommunikationsnetze,
Inhalte und Technologien Ihnen mit, dass sie keine Dokumente ermitteln konnte, die unter
Ihren Antrag fallen würden. Die Generaldirektion führte weiter aus: „Generell können wir
Ihnen auch nicht mit weiterführenden Informationen dienen, da nach hiesigem
Kenntnisstand die Kommission weder in die Ausarbeitung des von Ihnen angeführten
Protokolls involviert, noch sonst mit besagtem Protokoll befasst war oder ist. Wir regen an,
ETSI direkt zu kontaktieren.“
In Ihren beiden Zweitanträgen zweifeln Sie an, dass es keine Dokumente gibt, die unter die
Anträge GESTDEM 2019/4863 und GESTDEM 2019/4894 fallen.
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