ARES III

La demande est partiellement réussie.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Verordnung 1049/2001 und unter Hinweis auf die vorläufigen Schlussfolgerungen "zu den Erklärungen der Kommission (1),(3) und (7)" in der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 13.08.2015 im Verfahren 1457/2014/(KM)PMC beantrage ich hiermit Zugang zu:

- den vollständigen, also allen in ARES gespeicherten Daten (d.h.
alle vorhandenen (Meta-)Daten – einschließlich aber nicht
beschränkt auf die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex
IV.1.1. nach SEC(2009)1643 – für alle nachfolgend aufgelisteten
Dokument und die ihnen zugeordneten Anlagen/Attachments, sowie
außerdem die Filing-(Meta-)Daten - einschließlich aber nicht
beschränkt auf die Dokument Registrierungs Metadaten gemäß Annex
IV.1.2. und VI.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing plan headings“
und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für die folgenden
Dokumente:
ARES (2015) 19643
ARES (2015) 23393
ARES (2015) 63223
ARES (2015) 78931
ARES (2015) 96251

- den ARES Kern-(Meta-)Daten (d.h. die Dokument Registrierungs
Metadaten gemäß Annex IV.1.1. nach SEC(2009)1643 und soweit
vorhanden den Daten der Felder “Procedure”, “Filing Reference”,
“Attachments Number of”, sowie außerdem die Filing-(Meta-)Daten
gemäß Annex IV.1.2. und IV.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing
plan headings“ und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für

o die Dokumente ARES(2014) 196493 bis 196499 (jeweils
einschließlich) und

o für alle ARES Dokumente mit dem Registrierungsdatum 24.06.2015

- sowie außerdem Zugang den ARES Kern-(Meta-)Daten (d.h. die Dokument Registrierungs
Metadaten gemäß Annex IV.1.1. nach SEC(2009)1643 und soweit
vorhanden den Daten der Felder “Procedure”, “Filing Reference”,
“Attachments Number of”, sowie außerdem die Filing-(Meta-)Daten
gemäß Annex IV.1.2. und IV.1.3. nach SEC(2009)1643 – der „filing
plan headings“ und „files“ denen sie zugeordnet wurden) für alle
ARES Dokumente mit einem Registrierungsdatum zwischen dem
01.04.2015 und dem 30.06.2015 die
unter den Heading_Code "02.02.03.005" bzw.
einem zugehörigen Untercode eingeordnet sind.

Dabei bitte ich unter Bezugnahme auf Art. 10 der VO 1049/2001
darum, dass die Dokumente in einem elektronisch weiterverwertbaren
(logischen nicht graphischen) Dateiformat geliefert werden (z.B.
csv oder MS-Excel).

Betrachten Sie bitte alle Anfragen als selbstständig und liefern
Sie mir umgehend alle verfügbaren Daten/Dokumente auch wenn Teile
meines Antrages für Sie ggfls. nicht umsetzbar erscheinen oder Sie
an der einen oder anderen Stelle noch Bedarf für Nachfragen und
Klarstellungen sehen sollten.

Bitte informieren Sie mich vorab falls dieser Antrag mit Kosten für
mich verbunden wäre.

Ich darf Sie um baldige Zusendung einer Registrierungsbestätigung
bitten.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack
Allerseelenstr. 1n
D-51105 Köln

Secrétariat général de la Commission européenne

The activity of European Commission departments is likely to be reduced
during August.  We will handle your requests for access to documents as
soon as possible.  However, some delays may occur, especially where the
processing of data requires the consultation of national administrations,
external organisations or other services.

* *  *

L'activité des services de la Commission européenne étant réduite durant
le mois d'août, vos demandes d'accès aux documents seront traitées dans
les meilleurs délais. Toutefois, certains retards peuvent se produire, en
particulier lorsque le traitement des données exige la consultation des
administrations nationales, d’organisations extérieures ou d’autres
services.

*  *  *

Die Tätigkeiten der Dienststellen der Europäischen Kommission sind im
August reduziert; Ihre Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden dennoch so
schnell wie möglich bearbeitet. Allerdings können Verzögerungen auftreten,
insbesondere wenn die Berarbeitung der Anträge die Konsultierung der
nationalen Verwaltungen, externer Organisationen oder anderer
Dienststellen erforderlich macht.

 

Secrétariat général de la Commission européenne

Sehr geehrter Herr Strack,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18/08/2015. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht, der am 19/08/2015 unter Aktenzeichen GestDem 2015/4425 registriert wurde.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Die Frist läuft am 09/09/2015 ab. Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.

Sie haben Ihren Antrag über die Website AsktheEU.org übermittelt. Dies ist eine private Website, die keine Verbindung zu einer EU-Institution hat. Daher kann die Europäische Kommission nicht für technische Vorkommnisse oder Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Systems verantwortlich gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen,

ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (PS)
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency

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Secrétariat général de la Commission européenne

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Sehr geehrter Herr Strack,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres Antrages
auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2015/4425).
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence
Berl. 05/332
 
 
 
 

Sehr geehrter Herr Kröger,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 04.09.2015 zu GestDem 2015/4425 teile ich Ihnen mit:

1. Hinsichtlich des ersten Spiegelstriches meines Antrages (in Ihrem Schreiben: „Ad A“) halte ich an meinem Antrag in vollem Umfang fest. Sie haben hierzu nichts angeführt was mich zu einer anderen Bewertung veranlassen könnte.

2. Gleiches gilt auch für die in Ihrem Schreiben nicht erwähnten Bestandteile meines Antrages (3. Spiegelstrich und 1. Unterpunkt des 2. Spiegelstriches), hinsichtlich derer mangels Erwähnung in Ihrem Schreiben offensichtlich auch keine Unklarheiten oder Probleme Ihrerseits bestehen.

3. Hinsichtlich des 2. Unterpunktes des 2. Spiegelstriches meines Antrages („für alle ARES Dokumente mit dem Registrierungsdatum 24.06.2015“; bei Ihnen „Ad B“) gilt:

a. Ihre Argumentation beruht im Wesentlichen auf einer Fehlinterpretation des Urteils im Fall C-127/13P und einer Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung 1049/2001. In Rn. 20ff. des o.g. Urteils setzt sich der Gerichtshof ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Klage auseinander und dabei genauer mit der Frage, ob nach Ablauf der in der VO 1049/2001 vorgesehenen Fristen immer die dort in Art. 8 Abs. 3 vorgesehene Entscheidungsfiktion eintritt oder ob diese von der Institution – z.B. durch Verweis auf ein unverhältnismäßig hohes Volumen – beeinflusst werden kann. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Fiktion immer eintritt, eine Klage gegen diese gesetzlich-fingierte Entscheidung also immer möglich ist.

b. Davon völlig zu trennen ist die vom Gerichtshof nicht behandelte Frage, ob eine solche Klage auch begründet wäre, in einer (hier einmal fiktiv unterstellten) Situation in der die beklagte Institution objektiv oder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht in der Lage ist einen umfassenden inhaltlichen Bescheid innerhalb der Fristen zu erlassen. Wo bei Institution dies nachvollziehbar darlegt und dem Antragssteller eine spätere Lieferung verbindlich zugeischert hat (dazu nachfolgend) dürfte sich dies aber in der Begründetheitsentscheidung oder zumindest in der Kostenentscheidung widerspiegeln.

c. An anderer Stelle haben die EU-Gerichte immer wieder betont, dass die Institutionen im Verfahren nach VO 1049/2001 jederzeit, also auch nachdem bereits ein gesetzlich-fingierter Ablehnungsbescheid ergangen ist und selbst noch im Gerichtsverfahren neue Entscheidungen erlassen können und dass dem Antragssteller auch gegen solche Bescheide der Rechtsweg offensteht.

d. Demnach darf die Kommission Anträge nach Ablauf der Fristen der VO 1049/2001 selbstverständlich weiterbearbeiten und weil sie dies darf und zu einem grundrechtsfreundlichen Verhalten verpflichtet ist, muss sie dies auch. Im Übrigen entspricht die Bearbeitung nach Fristablauf einer ständigen Praxis der Kommission, sowohl in Reaktion auf Gerichtsverfahren, in Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten aber auch in all jenen Fällen in denen die Kommission sich nicht an die Fristen gehalten hat (was allein bei mir bereits mehrere Dutzend Male vorkam und durch die Antwort auf meine Anfrage GestDem 2014/832 für tausende von Fällen belegt ist). Sie selbst haben mir im Rahmen von GestDem 2014/832 nunmehr fortgeführt im Rahmen von OMB 1456/2014/KM noch am 20.08.2015 zugesagt jenen Dokumentenzugangsantrag aus 2014 alsbald „prioritär zu Ende [zu] bringen“.

e. Nicht anderes muss auch hier gelten. Sie sind verpflichtet den gebotenen Aufwand zu betreiben und den Antrag unverzüglich zu bearbeiten. Jene Teile die firstgemäß bearbeitet und entschieden werden können sind innerhalb der Fristen der VO 1049/2001 zu bearbeiten. Dort wo dies nicht möglich ist, ist dies detailliert und nachvollziehbar innerhalb der Fristen der VO 1049/2001 zu begründen und eine Nachlieferung für einen konkreten späteren Zeitpunkt ist mir verbindlich zuzusichern. Es ist dann mein Risiko, ob ich diesbzgl. eine Klage bereits gegen den gesetzlich –fingierten Bescheid erhebe (die zulässig wäre aber evtl. unbegründet bzw. mit einem Kostenrisiko für mich behaftet – s.o.) oder ob ich mich auf die zugesicherte spätere Lieferung konzentriere und verlasse und dann eine evtl. Nichteinhaltung der Zusicherung einklage.

f. Was Ihre konkreten Zeitangaben angeht, so sind diese aus meiner Sicht nicht überzeugend. Die Daten liegen elektronisch vor und sind sortierbar, d.h. es können leicht gleiche Metadaten d bzw. ähnliche Feldinformationen erkannt und einheitlich behandelt werden. Z.B. ist nicht ersichtlich wieso bloße Nummern oder Datums-Daten einen Schwärzungsbedarf auslösen könnten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Kommission mehr als einen Mitarbeiter hat und mit der Bearbeitung meines Antrages befassen kann und dass Sie eigentlich nach Art. 11ff. der VO 1049/2001 ein Register führen müssten, dass all jene Daten die öffentlich zugänglich sein sollen ohnehin enthalten sollte. Wenn ARES trotzdem in voller Kenntnis der Verfpflichtungen der Kommission aus VO 1049/2001 so konstruiert wurde, dass keine einfache Trennung zwischen sensiblen und unsensiblen Felddaten möglich ist, ist dies ein Organisationsverschulden der Kommission, dass von dieser jetzt nicht zur Rechtfertigung des daraus hervorgehenden Mehraufwandes bei der Antragsbearbeitung herangezogen werden darf. Rechnet man diesen Anteil aus dem von Ihnen geschätzten Arbeitsaufwand heraus, so erscheint mir dieser keineswegs mehr unverhältnismäßig hoch.

g. Nicht desto trotz bin ich bereit Ihnen erheblich entgegenzukommen und meinen Antrag hinsichtlich des Registerdatums 24.06.2015 wie folgt einzugrenzen:
i. Die Dokumente die im System „PMO Assmal“ registriert wurden nehme ich aus diesem Antragsteil heraus.
ii. Hinsichtlich der übrigen Dokumente soll unterschieden werden, ob deren ARES Nummer mit einer 5 endet oder nicht.
- Für alle Dokumente deren ARES Nummer mit einer 5 endet bleibt es beim ursprünglichen Antragsumfang.
- Für alle Dokumente deren ARES Nummer mit einer anderen Ziffer endet beschränke ich den Antrag nunmehr auf die Metadaten (a), (c) und (i) aus Annex IV.1. von SEC(2009)1643. Diese Daten sollten aus meiner Sicht stets ohne Schwärzungen lieferbar sein.

4. Was schließlich Ihren Verweis auf die Durchführungsbestimmungen der Kommission und deren Auswirkungen auf den Fristlauf zu meinem Antrag angeht, so geht auch dieser fehl. Sie benötigten ganz offensichtlich keine zusätzlichen Informationen meinerseits“ um die beantragten Schriftstücke ausfindig machen zu können“.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Secrétariat général de la Commission européenne

1 Attachment

Sehr geehrter Herr Strack,
 
anbei übersenden wir Ihnen ein Schreiben bezüglich Ihres Antrags auf
Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - GESTDEM Nr.
2015/4425.
 
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (PS)
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
 
 
 
 
 
 
 
 

EC ARES NOREPLY, Secrétariat général de la Commission européenne

Link: [1]File-List
Link: [2]themeData
Link: [3]colorSchemeMapping

[4]Ares(2015)3993339 - Registration of access to documents request

Sent by ANTOINE Cecile (REA) <[email address]>. All responses
have to be sent to this email address.
Envoyé par ANTOINE Cecile (REA) <[email address]> . Toutes les
réponses doivent être effectuées à cette adresse électronique.

Sehr geehrter Herr Strack,

Wir bedanken uns für Ihre E-Mail vom 08/09/2015, die Sie an SG ACCESS
DOCUMENTS mit der Referenznummer GESTDEM 2015/4425 gesendet haben. Ihr
Antrag auf Zugang zu Dokumenten betreffend ARES (2015)78931 wurde an die
Research Executive Agency am 24/09/2015 weitergeleitet und am 28/09/2015
mit der Referenznummer REA/ARES (20015) 3992366 registriert.

Entsprechend der Verordnung (EC)1049/2001 hinsichtlich des öffentlichen
Zugangs zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission, wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet
werden. Die Bearbeitungsfrist läuft am 19/10/2015 ab. Für den Fall dass
die Bearbeitungsfrist verlängert werden  muss, werden wir sie rechtzeitig
entsprechend informieren.

Mit freundlichem Gruß

Philippe BOVING

Leiter des Sektors Legal Affairs, Internal Control & Reporting.

 

 

References

Visible links
1. file:///tmp/cid:filelist.xml@01D0FA09.983DA1D0
2. file:///tmp/~~themedata~~
3. file:///tmp/~~colorschememapping~~
4. http://www.cc.cec/Ares/ext/documentInfoD...

Secrétariat général de la Commission européenne

2 Attachments

Dear M.  STRACK,

 

Please find attached a letter concerning your confirmatory application for
access to documents under Regulation (EC) No 1049/2001 - GESTDEM
No 2015/4425

 

Yours sincerely,

 

 

DANIEL VANCAMPENHOUT
Assistant
[1]cid:image001.gif@01D0EBDE.BB3BA620
European Commission
Secretariat General

Unit B4 - Transparency

 

References

Visible links

Secrétariat général de la Commission européenne

3 Attachments

Dear Mr Strack,
 
Please find attached a letter concerning your request for access to
documents under Regulation (EC) No 1049/2001 - GESTDEM No 2015/4425.
Annex –
Yours sincerely,
 
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
 
European Commission
SG/B/4 - Transparence

BERL 05/330
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]
 
 

Afficher les sections citées

Secrétariat général de la Commission européenne

2 Attachments

Dear Mr Guido STRACK,

 

Please find enclosed the letter concerning the access to documents Ares
(2015) 3992366.

 

Best regards,

 

REA ACCESS TO DOCUMENTS

 

 

Sehr geehrter Generalsekretär, sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich gemäß VO 1049/2001 Art. 7 Abs. 2 einen Zweitantrag zu meinen Dokumentenzugangsantrag GestDem 2015/4425 und halte an meinem Erstantrag in der Ausgestaltung durch meine Email vom 08.09.2015 fest, soweit diesem bisher noch nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Ich darf Sie bitten mir umgehend den Eingang und die Registrierung dieses Zweitantrages zu bestätigen.

Zu den Ausführungen im Erstanstragsbescheid vom 13.10.2015 (SG.B.4./EK/mbp – sg.dsg2.4(2015)4462758 nehme ich wie folgt Stellung:

In Punkt 2.1. jenes Bescheides wird behauptet, dass mein Antrag insoweit Dokumente beträfe, auf die nur die betroffenen Nutzer Zugang hätten. Hierzu möchte ich anmerken, dass mein Antrag sich auf alle hinsichtlich dieser Dokumente in ARES gespeicherten Informationen bezieht und es sich bei ARES um eine Datenbank der Kommission handelt. Es sollte m.E. daher - selbst wenn bestimmte Daten (also z.B. die Inhalte der Dokumente) für die Kommission nicht mehr zugänglich sein sollten - jedenfalls andere Datendokumente zu diesen Dokumenten, insbesondere Meta-Daten, geben, die in ARES zugänglich sind. Diese wären mir dann i.S.v. Art. 4 Abs. 6 der VO 1049/2001 zugänglich zu machen.

Im Übrigen ist es, falls die jetzige Aussage der Kommission zuträfe, aus meiner Sicht befremdlich, dass in der Reaktion des SG-B-4 vom 04.09.2015 noch nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Dokumente/Daten nicht dem Zugriff der Kommission unterliegen. Stattdessen wurden die Hochrechnungen des SG-B-4 zum Volumen meines Antrages maßgeblich auch auf jene Dokumentengruppe gestützt.

In Punkt 2.2. wird zunächst behauptet, mein Antrag sei unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Entscheidung vom 03.10.2014 entgegenstünde. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtskraft jener Entscheidung sich allenfalls insoweit auf meinen jetzigen Antrag auswirken kann, wie beide Anträge deckungsgleich sind, sich also auf genau die gleichen Dokumente beziehen. Wie durch einen Vergleich der Anträge gezeigt werden kann, trifft dies nur auf einen geringen Teil meines jetzigen Antrages zu. Selbst wo diese Deckungsgleichheit besteht, ist jedoch durch die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 13.08.2015 im Verfahren 1457/2014/(KM)PMC m.E. zwischenzeitlich eine Änderung der Sachlage entstanden. Das SG-B-4 hat außerdem im jetzigen Bescheid auch inhaltlich auf die Feststellungen der Bürgerbeauftragten reagiert, die Veränderung der Sachlage insoweit also anerkannt und zumindest eine Neubegründung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig abgelehnten Dokumente vorgenommen, die nunmehr erneut beantragt worden waren. Damit liegt insoweit eine noch nicht rechtskräftige Neubescheidung vor, gegen die mein vorliegender Zweitantrag zulässig ist.

Im Übrigen verweise ich auf die Aussage von Ex-Präsident Barroso in Beantwortung der EP-Anfrage E-3134/2010 „Die Kommission hat noch nie einen Antrag auf Dokumentenzugang aus dem Grund abgewiesen, dass es sich um einen unzulässigen Zweitantrag handelte“ und bitte um eine Klarstellung, ob die Kommission jenes Prinzip der Transparenz (das wohl auch darin gute Gründe findet, dass jede Dritte Person den Dokumentenzugang ohnehin erneut beantragen kann) nunmehr generell oder nur mir gegenüber aufgeben will.

Mit besonderem Nachdruck trete ich außerdem der in Punkt 2.2. des Erstantragsbescheides aufgestellten Behauptung entgegen, mein Antrag sei zweckwidrig und daher rechtsmissbräuchlich. Insoweit verweist das SG-B-4 zunächst auf die angeblich hohe Zahl meiner bisherigen Dokumentenzugangsanträge, Beschwerden und Klagen. Hierzu stelle ich fest, dass die genannten Zahlen m.E. nicht korrekt sind. Sie sind außerdem für mich mangels näherer Angaben so nicht nachprüfbar. Des Weiteren hätte mir umfassend rechtliches Gehör gewährt werden müssen, wenn sich die Kommission wie hier auf völlig außerhalb meines Antrages liegende Sachverhalte beziehen will. Außerdem ist aus meiner Sicht die Anzahl meiner bisherigen – jedenfalls der nicht derzeit parallel anhängigen - Anträge und Verfahren vorliegend irrelevant, da die Kommission nicht in der Lage ist darzutun, dass jene Anträge und Verfahren von mir rechtsmissbräuchlich geführt worden wären. Letzteres ist offensichtlich schon allein deswegen nicht der Fall, weil ein solch absurder Vorwurf bisher weder von der Kommission noch der Bürgerbeauftragten noch den EU-Gerichten erhoben worden ist. Auch wurde mir bisher nie ein Rechtsverstoß zur Last gelegt. Sowohl vom Bürgerbeauftragten als auch vom Gericht ist aufgrund meiner Verfahren umgekehrt jedoch schon in sehr vielen Fällen Fehlverhalten der Kommission und ihrer Dienststellen und die Verletzung meiner Rechte durch die Kommission festgestellt worden. Fehlverhalten der Kommission lag auch meinen Beschwerden aus dem Jahre 2014 zugrunde was zumindest hinsichtlich der häufigen Nichtbeachtung der gesetzlichen Fristen bisher auch weder von der Kommission noch von der Bürgerbeauftragten bestritten wurde. Meine Beschwerden waren daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich sondern im Gegenteil sogar das mildere Mittel gegenüber der eigentlich zur Wahrung meiner Rechte gebotenen Klagen – auf die ich in all jenen Fällen bewusst verzichtet habe. Ich verweise außerdem darauf, dass mich die Bürgerbeauftrage in ihrer Entscheidung im Verfahren 1457/2014/(KM)PMC (dort im vorletzten Absatz auf S.4) gerade aufgefordert hat „einen erneuten Zugangsantrag an die Kommission“ zu richten. Nichts anderes habe ich mit GestDem 2015/4425 getan. Wollen Sie also nunmehr wirklich behaupten die Bürgerbeauftragte habe mich zu einem rechtsmissbräuchlichen Antrag aufgefordert?

Darüber hinaus versucht SG-B-4 die angebliche Zweckwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit meines Antrages auch noch daraus herzuleiten, dass mein Antrag sich auf „offensichtlich willkürlich herausgegriffene Nummern-Serien“ beziehen würde und führt unter Punkt 4. aus, dass ich nunmehr darlegen müsse, warum ich „an den geforderten Metadaten interessiert“ sei „und warum dieses Interesse im Einklang mit den Zielen der Verordnung steht und nicht rechtsmissbräuchlich ist“.

Insoweit darf ich Sie zunächst auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der VO 1049/2001 hinweisen. Dieser lautet: „Der Antragssteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben“. Die Aufforderung des SG-B-4 verstößt offensichtlich und eklatant gegen jene Rechtsnorm.

Außerdem ist auch die Schlussfolgerung des SG-B-4, aus einer vermuteten Willkürlichkeit der von mir getroffenen Dokumentenauswahl auf die Willkürlichkeit meines Antrages zu schließen, völlig unlogisch. Würde man diese Logik anwenden, wäre nämlich jegliches auf statistischen Auswahlverfahren beruhende Vorgehen willkürlich (also z.B. sämtliche Stichproben, deren sich die Kommission z.B. zur Überprüfung von Massen-(z.B. Waren- oder Daten-)lieferungen bedient oder deren sich Wissenschaftler bedienen, wenn sie Aussagen über große (Daten-)Gesamtheiten treffen wollen). Es ist umgekehrt vielmehr ein völlig anerkanntes Vorgehen, sich eine zufällig ausgewählte Stichprobe anzusehen, um aus deren Analyse Erkenntnisse über eine große und nicht unmittelbarer Erkenntnis zugängliche Gesamtmenge, z.B. von Daten, zu erlangen.

Vorliegend ist es ein völlig legitimes Transparenz-Ziel, strukturelle Erkenntnisse über die in ARES erfassten Daten- und Dokumententypen zu erlangen. Um dieses legitime Ziel zu erreichen, bleibt kaum eine andere Möglichkeit als die Gewinnung und Betrachtung von Stichproben (also z.B. einer Auswahl eines Tages und dort bestimmter zufälliger Dokumente nach Endung von Dokumentennummern) wie ich es in meinem Erstantrag versucht habe. Außerdem hat sich die Notwendigkeit der Gewinnung von derartigen Erkenntnissen über ARES m.E. noch dadurch erhöht, dass die Bürgerbeauftragte sich in ihrer oben genannten Entscheidung auf ihre Entscheidung im Fall 262/2012/OV berufen hat, also eine Registerpflicht anders noch als ihr Vorgänger und das EuG (in T-392/07 Rn. 100ff.) von bestimmten Qualitäten der betroffenen Dokumente abhängig gemacht hat. Es besteht m.E. ein öffentliches Transparenzinteresse im Sinne der VO 1049/2001 daran, festzustellen, ob die Kommission ihrer Registerpflicht aus jener VO genügt. Dies kann nach dem Maßstab der Bürgerbeauftragten aber nur gelingen, wenn zuvor mehr Erkenntnisse über die bei der Kommission vorliegenden Dokumentenarten gewonnen werden können. Da diese Dokumente alle in ARES gespeichert sind, bietet eine strukturelle Analyse der Dokumentengesamtheit mithilfe von ARES-Daten, die aufgrund einer Stichprobe (wie z.B. durch GestDem 2015/4425) möglich würde, hierzu m.E. eine gute und notwendige Grundlage.

Schließlich folgt auch aus meinem sonstigen Verhalten, dass ich gerade nicht rechtsmissbräuchlich agiere. Trotz der vielfältigen Auseinandersetzungen und Rechtsbrüche seitens der Kommission habe ich stets auch den Dialog gesucht und mich auf Kompromisse und Vergleiche eingelassen. Ich habe vorliegend z.B. bewusst darauf verzichtet, vollständigen Zugang zur gesamten ARES Datenbank zu beantragen, obwohl es sich auch dabei – wie laut Rechtsprechung bei jeder anderen Datenbank auch - um ein (prinzipiell beantragbares) Dokument iSv. VO 1049/2001 handelt, sondern meinen Antrag von vornherein auf (im Verhältnis zum Gesamtinhalt von ARES) sehr wenige Daten-/Dokumente beschränkt. Nachdem mir mitgeteilt wurde, dass mein Antrag dennoch immer noch zu umfangreich sei, habe ich eine weitere massive Einschränkung meines Antrages vorgenommen. Ich wäre darüber hinaus auch bereit, weitere Einschränkungen vorzunehmen, falls danach immer noch sichergestellt ist, dass ich ein repräsentatives und aufgrund seiner Größe noch aussagekräftiges Sample von ARES-Daten erhalte. Leider hat das SG-B-4 jedoch insoweit keine konstruktiven Vorschläge gemacht, sondern versteigt sich in absolut nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen. Neben der Rechtsmissbräuchlichkeitsthese – die ich hier ja bereits ausführlich widerlegt habe – gilt dies z.B. auch für die Aussagen: „die Einschränkungen die sie vorgeschlagen haben, … beschränken den Arbeitsaufwand der Kommission nicht erheblich“; „Soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, weil seine Bearbeitung einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand verursachen wurde, ist teilweiser Zugang nicht möglich, weil er zumindest denselben wenn nicht einen größeren Arbeitsaufwand verursachen wurde“.

Während SG-B-4 mit diesen Aussagen zahlenmäßige Beschränkungen (und insbesondere die von mir bereits vorgenommene Reduktion meines Antragsteils 2.2. auf ca. 5% des ursprünglichen Volumens) für irrelevant erklärt, wird zugleich noch immer mit einer Zahl von 100.505 Metadaten argumentiert. Dabei wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich hierbei um sehr leicht aus einer vorhandenen Datenbank extrahierbare Daten handelt, von denen die allermeisten keiner weiteren Bearbeitung und Überprüfung bedürfen (vgl. mein Schreiben vom 08.09.2015). Dies zeigt auch die zu 2.4. erfolgte Herausgabe von Daten. Hier spricht SG-B-4 auf einmal von nur 468 Dokumenten, vergisst aber zu erwähnen, dass letztlich auch hier 27*468 also immerhin auch 12.636 Metadaten herausgegeben wurden. Die bloße Zahl der Metadaten ist somit wenig aussagekräftig. Relevant ist vor allem, welche Felder im Hinblick auf die Versagungsgründe des Art. 4 einer manuellen Kontrolle bedürfen, hierzu macht SG-B-4 aber ebenfalls keinerlei nachvollziehbare Aussagen, wobei allerdings ganz entgegen der Aussagen des SG-B-4 klar sein dürfte, dass eine Lieferung von weniger Datensätzen (also eine Teillieferung) in jedem Fall weniger Arbeitsaufwand macht als eine vollständige Lieferung. Zumindest eine Teillieferung wäre also in jedem Fall selbst dann notwendig und geschuldet, wenn sich die Kommission hinsichtlich des restlichen Antragsinhaltes – was dann allerdings anders als bisher mit nachvollziehbaren und gerichtlich überprüfbaren Argumenten geschehen müsste – auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen könnte, um meinem Antrage nicht im vollem Umfange statt zu geben. Natürlich dürfte aber, selbst wenn ein solches Berufen eventuell möglich sein könnte, daraus keinesfalls auf die Missbräuchlichkeit meines Antrages geschlossen werden.

Ich fordere Sie somit auf, eine rechtmäßige Zweitbescheidung meines Antrages vorzunehmen und sich darin auch von dem mir gegenüber erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs eindeutig zu distanzieren.

Im Übrigen verweise ich ergänzend auf meine bisherigen Stellungnahmen auch im Verfahren 1457/2014/(KM)PMC und dem diesem zugrunde liegenden Dokumentenzugangsverfahren.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Secrétariat général de la Commission européenne

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Sehr geehrte Herr !
 
Vielen Dank für E-Mail vom  24/10/2015 -registriert am 30/10/2015- (ref.
GESTDEM 2014/4425).  Ich bestätige hiermit den Erhalt Ihrer Zweitantrag
auf Zugang zu Dokumenten der Kommission.
 
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem
Zugang zu den Dokumenten des Europaeischen Parlaments, des Rates und der
Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort
auf Ihre Anfrage.  Die Frist läuft am 23/11/2015 ab. Falls diese Frist
verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
 
European Commission
SG/B/4 - Transparence

BERL 05/315
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]
 
 
 
 
 

Afficher les sections citées

Secrétariat général de la Commission européenne

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Sehr geehrter Herr Strack,

 

in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweiantrages auf Zugang zu Dokumenten (GestDem 2015/4425).

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

ACCESS TO DOCUMENTS TEAM

[1]ec logo
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency

 

 

References

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Sehr geehrter Herr Kröger,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 06.11.2015 teile ich Ihnen mit, dass ich bereit bin meinen Antrag hinsichtlich des Punktes 2.3. nochmals wie folgt zu beschränken:

Hinsichtlich des ersten Teils (komplette Meta-Daten) auf mit den Ziffern 15, 35, 55, 75 und 95 endende ARES-Dokumentennummern (statt bisher auch 05, 25, 45, 65 und 85).

Hinsichtlich des zweiten Teils (also aller Dokumente jenes Tages mit Ausnahme derjenigen aus PMO Assmal) benötige ich zumindest die Angaben "the date of the document", "the registration number" und "the relevant heading of the filing plan", also drei Daten pro document die im Regelfall aus Zahlen bestehen sollten und keine Schwärzung erfordern dürften. Dies hatte ich allerdings so schon in meinem Schreiben vom 08.09.2015 durch Bezugnahme auf Annex IV.1. von SEC(2009)1643 und auf die dortigen Metadaten (a), (c) und (i) zum Ausdruck gebracht - wobei Sie allerdings im Erstbescheid wohl fälschlich von mindestens fünf komplexeren Metadaten pro Dokument ausgegangen sind, was mir leider jetzt erst aufgefallen ist.

Weitere Beschränkungen werde ich nicht vornehmen, weise Sie aber erneut auf Ihre Pflicht hin jedenfalls Teillieferungen vornehmen zu müssen, falls Sie (mE zu unrecht) immer noch meinen rechtmäßig davon ausgehen zu können, dass mein Antrag einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand bedeutet.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Secrétariat général de la Commission européenne

2 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweitantrags auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2015/4425).

 
Mit freundlichen Grüßen,
 
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence
Berl. 05/315
 
 
 
 

Secrétariat général de la Commission européenne

2 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,
 
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweitantrags auf Zugang zu Dokumenten (GESTDEM 2015/4425).

 
Mit freundlichen Grüßen,
 
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence
Berl. 05/315
 
 
 
 

Sehr geehrtes Generalsekretariat

bitte senden Sie mir den Bescheid doch vorab schon einmal in der bereits vorliegenden Sprachfassung und reichen Sie dann die DE-Fassung nach.

Mit freundlichem Gruß,

Guido Strack

Secrétariat général de la Commission européenne

Sehr geehrter Herr Strack,

Die derzeit bestehende Sprachfassung des Bescheidsentwurfs ist Englisch. Dieser Entwurf muss übersetzt und dann dem Generalsekretär vorgelegt werden. Nur einmal durch den Generalsekretär unterschrieben ist er ein endgültiger Bescheid. Aus diesem Grunde stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
- entweder legen wir den englischen Entwurf dem Generalsekretär vor und, einmal unterschrieben, ist dieser der rechtskräftige Bescheid. In diesem Falle werden wir jedoch keine deutsche Übersetzung mehr anfragen, da diese keine Rechtskraft haben würde;
- oder wir fragen eine deutsche offizielle Übersetzung an, die dann dem Generalsekretär vorgelegt wird und, einmal unterschrieben, der rechtskräftige Bescheid ist.

Könnten Sie uns mitteilen, welche dieser Möglichkeiten Sie vorziehen?

Mit freundlichen Grüssen,

Carlos Remis
SG.B.4
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Berl. 05/315

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Die Letztere.
GS

Secrétariat général de la Commission européenne

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Sehr geehrter Herr Strack,

 

Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf  Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2015/4425).

 

Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

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Sehr geehrter Herr Strack

 

Sie finden die fehlende Seite (15) angebracht. Entschuldigung für die
Fehler.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

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From: SG ACCES DOCUMENTS
Sent: Tuesday, January 12, 2016 5:39 PM
To: '[FOI #2224 email]'
Subject: Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049-2001 - GestDem 2015/4425

 

Sehr geehrter Herr Strack,

 

Sie erhalten in der Anlage eine Kopie der Brief bezüglich Ihres
Zweitantrages auf  Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) N°
1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (GestDem 2015/4425).

 

Bitte beachten Sie, dass der Brief wird Ihnen per Einschreiben geschickt
werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

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