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Christian Volmering

Guten Tag, Team der Generaldirektion Mobilität und Verkehr,

Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung 1049/2001, verweise ich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2024 in der Rechtssache C‑588/21 P und auf den Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/1295. Ich beantrage Dokumente, die folgende Informationen enthalten:

- NF S 61-112 (Juni 2019)
- DIN 14811 (Januar 2008) ohne die Anforderungen des Abschnitts 5.3

Beste Grüße
Christian Volmering

MOVE-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am
06/05/2024 übermittelt und am 06/05/2024 unter dem Aktenzeichen 2024/2334‚
registriert wurde.

Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der
Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15
Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns
Ihre Postanschrift mitteilen.

Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift
mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den
Vorgang zu schließen.

Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das
Portal [1]‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ stellen, auf
dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen.

Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?

Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend,
wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt.
Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die
Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten
benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben:

• Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an
dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten
haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten
Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt
sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im
Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den
Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen
Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten
Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller
eine gültige Postanschrift angibt.
• Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [2]Datenschutzverordnung
(EU) 2018/1725. Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den
Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die
Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht.
Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger
unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die
Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten,
kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift
vorhanden ist.
• Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [3]Verordnung (EG) Nr.
1049/2001. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht
sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden.
• Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum
Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission
muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür
sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen
wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt
werden. In seinem Ryanair-Urteil ([4]EU:T:2010:511) bestätigte das
Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere,
scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus
muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten
wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird,
indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden.

Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern
sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen
und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse
stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven
Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Mobilität und Verkehr – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://www.ec.europa.eu/transparency/do...
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...

MOVE-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Dear Sir,

We have not received any reply mentioning your postal address to our email
sent on 06 May 2024. Therefore, we are not able to start handling your
request.

We recall that the 15 working days to reply to your request will start
running only when you send us your postal address.

If we do not receive your reply by 17 May 2024, we will close this case.

Please note that you can also submit a request for access to Commission
documents via the portal [1]'Request a Commission document', which does
not require you to indicate your postal address.

Finally, please also note that you have lodged your application via
a private third-party website, which has no link with any institution of
the European Union. Therefore, the European Commission cannot be held
accountable for any technical issues or problems linked to the use of this
system.

Best regards,

MOVE ACCES DOCUMENTS TEAM

 

References

Visible links
1. https://ec.europa.eu/transparency/docume...

MOVE-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten,
der am 06/05/2024 übermittelt und am 15/05/2024 unter dem Aktenzeichen
2024/2334 registriert wurde.

Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag der
Registrierung bearbeiten. Diese Frist endet am 06/06/2024. Sie werden
informiert, wenn eine Verlängerung von weiteren 15 Arbeitstagen
erforderlich sein sollte.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
finden Sie in der [1]Datenschutzerklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Mobilität und Verkehr – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://ec.europa.eu/info/principles-and...

MOVE-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

1 Attachment

MOVE-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

1 Attachment

Guten Tag,

in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag auf Zugang zu
Dokumenten der Kommission, der unter der obigen Nummer 2024/2334
registriert wurde.

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht, indem Sie auf diese
E-Mail antworten.

Mit freundlichen Grüßen

MOVE MARITIME TRANSPORT AND SAFETY

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