Präsentation zum DSA

Alexander Schmalenberger a fait une demande de Accès à l'information à Communication

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La demande est réussie.

Alexander Schmalenberger

Sehr geehrte / Sehr geehrter Generaldirektion Kommunikation,

Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung 1049/2001, beantrage ich Dokumente, welche folgende Präsentation enthalten:

„ The European Commission gave the presentation on Tuesday (24 January) during a webinar with the competent national authorities that will enforce the Digital Services Act (DSA), a recently adopted EU law to regulate the online distribution of content, products and services.“

Mit freundlichem Gruß,

Alexander Schmalenberger

COMM-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu, Communication

1 Attachment

Sehr geehrter Herr Schmalenberger,

wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am
27/01/2023 übermittelt und am 30/01/2023 unter dem Aktenzeichen 2023/0618‚
registriert wurde.

Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der
Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15
Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns
Ihre Postanschrift mitteilen.

Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift
mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den
Vorgang zu schließen.

Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das
Portal [1]‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ stellen, auf
dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen.

Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?

Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend,
wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt.
Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die
Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten
benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben:

• Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an
dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten
haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten
Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt
sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im
Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den
Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen
Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten
Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller
eine gültige Postanschrift angibt.

 

• Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [2]Datenschutzverordnung
(EU) 2018/1725. Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den
Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die
Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht.
Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger
unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die
Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten,
kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift
vorhanden ist.

 

• Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [3]Verordnung (EG) Nr.
1049/2001. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht
sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden.

 

• Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum
Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission
muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür
sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen
wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt
werden. In seinem Ryanair-Urteil ([4]EU:T:2010:511) bestätigte das
Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere,
scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus
muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten
wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird,
indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden.

Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern
sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen
und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse
stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven
Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

 

[5]cid:image001.jpg@01D93595.D9AB1F10

GD Kommunikation – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission

 

 

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Alexander Schmalenberger

Dear [email address],

my address is:

Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB
c/o Alexander Schmalenberger
Hanseatic Trade Center
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
Germany

Yours sincerely,

Alexander Schmalenberger

COMM-ACCES-DOCUMENTS@ec.europa.eu, Communication

1 Attachment

Sehr geehrter Herr Schmalenberger,
wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten,
der am 27/01/2023 übermittelt und am 30/01/2023 unter dem Aktenzeichen
2023/0618 registriert wurde.
Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeiten. Diese
Frist endet am 22/02/2023. Sie werden informiert, wenn eine Verlängerung
von weiteren 15 Arbeitstagen erforderlich sein sollte.
 
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
finden Sie in der Datenschutzerklärung.
([1]https://ec.europa.eu/info/principles-and...
)
 
Mit freundlichen Grüßen
 
GD Kommunikation – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission
 
 

References

Visible links
1. https://ec.europa.eu/info/principles-and...

CNECT-CAD@ec.europa.eu,

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Guten Tag,

in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag auf Zugang zu
Dokumenten der Kommission, der unter der obigen Nummer 2023/0618
registriert wurde.

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht, indem Sie auf diese
E-Mail antworten.

Mit freundlichen Grüßen

DG CONNECT Access to documents Team

Alexander Schmalenberger

Liebes Team von DG Connect,

ich habe Ihre Nachricht erhalten. Ich bedanke mich für den guten Service und insbesondere die schnelle Bearbeitung der Angelegenheit. Ich wünsche Ihnen einen guten Start in die Woche.

Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

Alexander Schmalenberger

Alexander Schmalenberger

Liebes Team von DG Connect,

ich habe noch eine Nachfrage: Könnten Sie mir mitteilen, welche Behörden von Seiten Deutschlands, Frankreichs, Österreichs und der Niederlande an dem Webinar teilgenommen haben?

Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

Alexander Schmalenberger

CNECT F2, Communication

Guten Tag,

Hier ist die Liste:
AT: KommAustria, BMJ
DE: BNetzA, BMDV, DLM
FR: Arcom
NL: ACM, Minezk, Autoriteit Persoonsgegevens

Mit freundlichen Grüßen,

DG CONNECT F2 Team

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