Zugang zu Dokumenten iZm Petition 704/2003 u.a.

En attente d'une révision interne par Parlement européen a propos de leur gestion de la demande.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf VO 1049/2001 darf ich Sie bitten mir über dieses Portal jeweils sämtliche bei Ihnen noch verfügbare Dokumente zu folgenden Petitionen zugänglich zu machen:

704/2003, 482/2002, 483/2002, 1588/2002, 860/2001

Sollten iZm diesem Antrag Kosten entstehen, bitte ich um vorherige Rücksprache. Ich darf Sie außerdem um umgehende Zusendung einer Registrierungsbestätigung bitten.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlement européen

Ref : A(2014)5856

Sehr geehrter Herr Strack,

Hiermit bestätigen wir den Empfang Ihres Antrags vom 25 April 2014. Ihr Antrag wird umgehend bearbeitet und spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet.

Mit freundlichem Gruß



ACCESS TO DOCUMENTS TRANSPARENCY

European Parliament
European Parliamentary Research Service
Directorate for the Library
Public Register webpage

Afficher les sections citées

Registre, Parlement européen

8 Attachments

Sehr geehrte Herr Strack,

 

 

Anbei finden Sie öffentliche Informationen über die Gewünschte Petitionen.

 

 

Mit freundlichem Gruß,

 

┌─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┐
│[1]EPRS_LOGO_150x75 │ACCESS TO DOCUMENTS │
│ │ │
│ │TRANSPARENCY │
│ │European Parliament │
│ │European Parliamentary Research Service │
│ │Directorate for the Library │
├─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┤
│  │
├─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┤
│ [2]LOGOPE │[3]Public Register webpage │
│ │ │
│ │* [4][email address] │
└─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┘

 

[5]WordPress  [6]Facebook  [7]Twitter

 

Afficher les sections citées

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Dokumentenzugangsanfrage und die überlassenen Dokumente.

Leider genügt Ihre Antwort aus meiner Sicht jedoch nicht den Vorgaben der Verordnung 1049/2001, weshalb ich hiermit unter Aufrechterhaltung meines Erstantrages vom 25.04.2014 einen Zweitantrag nach jener Verordnung stelle.

Mein Erstantrag bezog sich auf: "jeweils sämtliche bei Ihnen noch verfügbare Dokumente zu folgenden Petitionen ...: 704/2003, 482/2002, 483/2002, 1588/2002, 860/2001".

Erhalten habe ich jedoch, ohne jegliche weiteren Ausführungen, nur drei Dokumente unter dem Titel "Mitteilung an die Mitglieder" wobei diese als "öffentliche Informationen über die Gewünschte Petitionen" bezeichnet wurden.

Hierzu stelle ich klar, dass mein Antrag sich auch auf SÄMTLICHE, also auch auf bisher nicht-öffentliche, Informationen zu den genannten Petitionen bezog. Darunter fallen insbesondere aber nicht nur auch die Einsendungen der Petenten (insbes. die jeweiligen Petitionsschriften mit allen Anlagen) und der mit diesen geführten Schriftwechsel, ebenso wie die zu den Petitionen (jenseits der "Mitteilung") erstellten Beratungs- und Beschlussdokumente des Petitionsausschusses und des Parlaments. Falls die Petitionsschriften, ohne die die Petitionen ja nicht denkbar sind, heute nicht mehr existieren sollten, hätte mir dies mitgeteilt und erläutert werden müssen. Außerdem hätte eine Vollständigkeitserklärung oder eine Rechtfertigung mit Versagungsgründen der VO 1049/2001 in ihrer Antwort erfolgen müssen, an der es ebenfalls bisher fehlt.

Ich darf Sie daher bitten, Ihre Entscheidung entsprechend zu korrigieren und mir die noch ausstehenden Dokumente ebenfalls zugänglich zu machen.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlement européen

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,

 

 

Mit Erstantrag vom 25. April 2014 beantragten Sie gemäß VO 1049/2001
Zugang zu den beim Europäischen Parlament verfügbaren Dokumenten zu den
Petitionen Nr. 704/2003, 482/2002, 483/2002, 1588/2002 sowie 860/2001.

 

Mit einem ersten Schreiben vom 5. Mai 2014 wurden Ihnen von unserer
Dienststelle die im Sekretariat des Petitionsausschusses unmittelbar
verfügbaren "Mitteilungen an die Mitglieder" des Petitionsausschusses
übersandt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 stellten Sie jedoch klar, dass
sich Ihr Erstantrag auch auf alle sonstigen Dokumente bezog, die im
Zusammenhang mit diesen Petitionen standen, wie etwa die Eingaben des
Petenten, etwaiger Schriftwechsel sowie interne Verwaltungsdokumente des
Parlaments.

 

Eine vor diesem Hintergrund durchgeführte ergänzende Recherche hat
ergeben, dass derartige Dokumente tatsächlich  in den Historischen
Archiven des Parlaments vorhanden sind. Diese werden wir Ihnen vollständig
und ungekürzt in Kopie zur Verfügung stellen. Weitere Dokumente konnten in
dieser Angelegenheit nicht ermittelt werden.

 

Da es sich um umfangreiches Aktenmaterial handelt wären wir Ihnen für die
Mitteilung einer postalischen Anschrift dankbar, an die die Unterlagen
umgehend übersandt werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

┌─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┐
│[1]EPRS_LOGO_150x75 │ACCESS TO DOCUMENTS │
│ │ │
│ │TRANSPARENCY │
│ │European Parliament │
│ │European Parliamentary Research Service │
│ │Directorate for the Library │
├─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┤
│  │
├─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┤
│ [2]LOGOPE │[3]Public Register webpage │
│ │ │
│ │* [4][email address] │
└─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┘

 

[5]WordPress  [6]Facebook  [7]Twitter

 

 

Afficher les sections citées

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre freundliche und positive Antwort vom 21.05.2014.

Hierzu kann ich Ihnen nach Absprache mit asktheEU.org mitteilen, dass Sie die Dokumente, falls eine Email-Versendung nicht möglich ist vorzugsweise elektronisch z.B. als CD-ROM notfalls auch per Post liefern können an die Betreiber des Portals:

Access Info Europe
Cava de San Miguel 8, 4º centro
28005 Madrid
Spain

Bitte geben Sie dabei den Bezug "Documents related to request 1327 Strack./.EP" an. Access Info Europe hat mir zugesagt die Dokumente dann auf asktheEU.org zu veröffentlichen.

Mit freundlichem Gruß und vielem Dank

Guido Strack

Registre, Parlement européen

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,

 

in Beantwortung Ihrer Nachricht vom 21. Mai dürfen wir Ihnen mitteilen,
dass wir Ihrem Wunsch auf Versendung einer elektronischen Version der
angefragten Dokumente entsprechen werden. Wegen des Umfangs der Daten
können wir diese nur, wie im Übrigen auch von Ihnen gewünscht, auf einem
Datenträger zur Verfügung stellen, eine Übermittlung per email kommt nicht
in Frage.

 

Die von Ihnen gewünschte Übermittlung der Dokumente an Dritte, die hier
nicht Antragsteller nach Art. 2 und 6 der VO 1049/2001 sind, kommt aus
verfahrensrechtlichen Gründen leider nicht in Betracht. Wir dürfen deshalb
unsere Bitte erneuern, uns Ihre persönliche Postanschrift zu übermitteln,
an welche der Datenträger übersandt werden kann. Alternativ ist
selbstverständlich auch eine persönliche Abholung in unserer Dienststelle
in Brüssel oder Luxemburg möglich.

 

Bitte beachten Sie hinsichtlich der weiteren Verwendung der Dokumente,
dass Sie nach deren Erhalt im Hinblick auf die darin enthaltenen
persönlichen Daten ggf. den Einschränkungen und Sanktionsmechanismen des
deutschen Datenschutzrechts unterliegen, für dessen Einhaltung Sie ggf.
eigenständig Sorge zu tragen hätten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

┌─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┐
│[1]EPRS_LOGO_150x75 │ACCESS TO DOCUMENTS │
│ │ │
│ │TRANSPARENCY │
│ │European Parliament │
│ │European Parliamentary Research Service │
│ │Directorate for the Library │
├─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┤
│  │
├─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┤
│ [2]LOGOPE │[3]Public Register webpage │
│ │ │
│ │* [4][email address] │
└─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┘

 

[5]WordPress  [6]Facebook  [7]Twitter

Afficher les sections citées

Sehr geehrte Damen und Herren beim Europäischen Parlament

ich glaube Sie haben da etwas falsch verstanden, möchte etwas klarstellen und ein Missverständnis ausräumen:

Ich hatte Sie nicht gebeten die Dokumente an eine andere dritte Person zu schicken, sondern an jemanden den ich als Dienstleister zur Entgegennahme meiner Post beauftragt habe und der insoweit in diesem konkreten Falle als mein Empfangsbevollmächtigter bzw. Vertreter agiert.

Falls Sie immer noch der Auffassung sein sollten, dies wäre aus irgendwelchen rechtlichen Gründen nicht möglich - was dann aber auch bedeuten würde das weder Angestellte noch z.B. Anwälte mehr Dokumentenlieferungen entgegennehmen dürften und Sie jedesmal auf dem Nachweis der persönlichen Übergabe an den Antragssteller bestehen müssten, was Sie m.W. nicht tun - darf ich Sie bitte mir die entgegenstehenden Rechtsnormen umgehend präzise zu benennen.

Seien Sie im Übrigen versichert, dass ich Ihre Ausführungen, falls Sie an ihrer bisherigen Position festhalten, einer genauen rechtlichen Prüfung unterziehen und nicht zögern werde dieses Frage auch notfalls, wie auch schon in einigen andere Fragen in der Vergangenheit, gerichtlich klären zu lassen.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlement européen

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,

 

haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Mai 2014.

 

Das von Ihnen angesprochene Missverständnis beruht offenbar auf einer
fehlenden Genauigkeit Ihres Schreibens vom 21. Mai 2014. In der Tat ist in
diesem Schreiben nicht von einem Empfangsbevollmächtigten die Rede sondern
lediglich davon, dass wir auf Ihren Wunsch die Dokumente unmittelbar einem
Dritten, in diesem Fall einer Lobbyorganisation, zur Verfügung stellen
sollten.

 

Das Parlament möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung
1049/2001, ebensowenig wie die deutschen Verwaltungsverfahren, eine
Antragstellung zugunsten Dritter vorsieht. Vielmehr ist der
Dokumentenzugang nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Sinn und
Zweck der einschlägigen Bestimmungen ausschließlich dem Antragsteller zu
gewähren, da die Organe nur auf diese Weise Ihrer durch die Verordnung
1049/2001 auferlegten Transparenzverpflichtung, die ausschließlich
gegenüber dem Antragsteller besteht, in rechtlich adäquater Weise
nachkommen können.

 

Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, entsprechend den
allgemeinen rechtlichen Grundsätzen einen Empfangsbevollmächtigten wie
einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Berechtigten ordnungsgemäß
nachzuweisen, der den Empfang an Ihrer Stelle und in Ihrem Namen
gewährleistet. Dies setzt aber zunächst voraus, dass dieser spezielle
Wunsch im Schriftwechsel mit den Institutionen ausreichend deutlich
dargelegt wird. Wir verstehen Ihr letztes Schreiben in dem Sinne, dass Sie
in der Tat diese Vorgehensweise hier wünschen.

 

Bei der von Ihnen angegebenen Organisation ist für uns jedoch nicht
ersichtlich, dass es zu deren Hauptbetätigungsfeld gehört, derartige
Dienstleitungen für Dritte, einem Rechtsanwalt vergleichbar, zu erbringen.
Aus diesem Grunde - und da die Gewährleitung der ordnungsgemäßen
Dokumentenübermittlung zu den Nebenpflichten der Organe nach der
Verordnung 1049/2001 gehört - dürfen wir höflich darum bitten, uns die
Bevollmächtigung der genannten Einrichtung in geeigneter Art und Weise,
etwa durch Überlassung der Kopie einer ordnungsgemäßen, vom
Bevollmächtigten gegengezeichneten Empfangsvollmacht, nachzuweisen.

 

Wir bitten um Verständnis darum, dass wir nur unter diesen Voraussetzungen
die von ihnen gewünschte Übersendung vornehmen können, da ansonsten ein
ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht sichergestellt ist.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, uns zur Vereinfachung der
Abläufe alternativ eine eigene Anschrift zu übermitteln, an die wir die
Dokumente übersenden dürfen.   Alternativ ist noch auch eine persönliche
Abholung in unserer Dienststelle in Brüssel oder Luxemburg möglich.

 

Bitte beachten Sie, dass wir eine etwaige Empfangsvollmacht in deutscher
Sprache benötigen, da die Verfahrenssprache Deutsch ist.

 

Das Parlament weist Sie hiermit auch darauf hin, dass Sie hinsichtlich der
weiteren Verwendung der Dokumente nach deren Erhalt im Hinblick auf die
darin enthaltenen persönlichen Daten ggf. den Einschränkungen und
Sanktionsmechanismen des  deutschen Datenschutzrechts unterliegen, für
dessen Einhaltung Sie eigenständig Sorge zu tragen haben.

 

Bis zum Erhalt dieses Dokuments ruhen die Verfahrensfristen, sofern Sie
uns zwischenzeitlich keine alternative Übersendungsanschrift mitteilen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

┌─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┐
│[1]EPRS_LOGO_150x75 │ACCESS TO DOCUMENTS │
│ │ │
│ │TRANSPARENCY │
│ │European Parliament │
│ │European Parliamentary Research Service │
│ │Directorate for the Library │
├─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┤
│  │
├─────────────────────┬──────────────────────────────────────────────────┤
│ [2]LOGOPE │[3]Public Register webpage │
│ │ │
│ │* [4][email address] │
└─────────────────────┴──────────────────────────────────────────────────┘

 

[5]WordPress  [6]Facebook  [7]Twitter

 

Afficher les sections citées

Guido Strack a laissé une remarque ()

Sehr geehrte Damen und Herren,

meines Erachtens verstößt Ihr letztes Schreiben sowohl gegen VO 1049/2001 als auch gegen meine Grundrechte aus Art. 41 u. 42 der EU-Grundrechtscharata.

Sie stellen darin Bedingungen für meinen Dokumentenzugang für die es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage gibt und versuchen m.E. außerdem mich mit dem Verweis auf das deutsche Datenschutzrecht einzuschüchtern. Hinsichtlich ersterem Verweise ich auf meine Ausführungen zum Thema Empfangsvollmacht in meiner Email vom 23.05.2014 angesichts derer einer Dokumentenlieferung über AccessInfoEurope nunmehr nichts mehr entgegensteht. Hinsichtlich der Datenschutzproblematik obliegt deren Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 (b) der VO 1049/2001 i.V.m. der VO 45/2001 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (z.B. Bavarian Lager) zuförderst Ihnen und ich werde als Bürger darauf vertrauen könnnen, dass Sie diese Arbeit vernünftig tun.

Was das weitere Vorgehen angeht fordere ich Sie hiermit letztmalig auf mir den Dokumentenzugang über AccessInfoEurope wie beantragt zu gewähren und erneuere insoweit meinen bereits gestellten Zweitantrag.

Sollte ich hierauf in der gesetzlichen Frist aus VO 1049/2001 weder eine ordnungsgemäße Dokumentenlieferung noch einen ordentlichen Zweitbescheid durch die hierfür zuständige Stelle erhalten, werde ich weitere rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Sehr geehrte Damen und Herren,

meines Erachtens verstößt Ihr letztes Schreiben sowohl gegen VO 1049/2001 als auch gegen meine Grundrechte aus Art. 41 u. 42 der EU-Grundrechtscharta.

Sie stellen darin Bedingungen für meinen Dokumentenzugang für die es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage gibt und versuchen m.E. außerdem mich mit dem Verweis auf das deutsche Datenschutzrecht einzuschüchtern. Hinsichtlich ersterem Verweise ich auf meine Ausführungen zum Thema Empfangsvollmacht in meiner Email vom 23.05.2014 angesichts derer einer Dokumentenlieferung über AccessInfoEurope nunmehr nichts mehr entgegensteht. Hinsichtlich der Datenschutzproblematik obliegt deren Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 (b) der VO 1049/2001 i.V.m. der VO 45/2001 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (z.B. Bavarian Lager) zuförderst Ihnen und ich werde als Bürger darauf vertrauen könnnen, dass Sie diese Arbeit vernünftig tun.

Was das weitere Vorgehen angeht fordere ich Sie hiermit letztmalig auf mir den Dokumentenzugang über AccessInfoEurope wie beantragt zu gewähren und erneuere insoweit meinen bereits gestellten Zweitantrag.

Sollte ich hierauf in der gesetzlichen Frist aus VO 1049/2001 weder eine ordnungsgemäße Dokumentenlieferung noch einen ordentlichen Zweitbescheid durch die hierfür zuständige Stelle erhalten, werde ich weitere rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlement européen

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack;
 
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 1. Juni 2014 und nehmen zu dieser
Angelegenheit nunmehr abschließend wie folgt Stellung:
 
1. Das Parlament hat bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2014 in dieser
Angelegenheit fristgemäß eine abschließende Entscheidung nach der
Verordnung 1049/2001 dahingehend getroffen, dass Ihnen umfassender
Dokumentenzugang gewährt wird. Diese Entscheidung ist Ihnen auch
ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Es bedarf deshalb keiner weiteren
"Zweitentscheidung". 
 
2. Wie bereits in unserem vorangegangenen Schriftwechsel ausführlich
dargelegt besteht nach geltender Rechtslage keine Verpflichtung für die
Institutionen, einen nach der VO 1049/2001 beantragten Dokumentenzugang
einer anderen (dritten) Person oder Institution als dem Antragsteller zu
gewähren. Darüber hinaus können die Institutionen die ihnen obliegenden
Transparenzverpflichtungen nach der vorgenannten Verordnung nur dadurch
erfüllen, dass sie dem Antragsteller fristgemäß Zugang gewähren. Die
Erfüllung dieser Verpflichtung wird jedoch grundsätzlich dann in Frage
gestellt, wenn die Dokumente an einen Dritten und nicht an den
Antragsteller übermittelt werden.
 
3. Gleichwohl hat das Parlament grundsätzlich akzeptiert, dass ein
Antragsteller nach der VO 1049/2001 seine Befugnis zum Dokumentenzugang an
einen Dritten nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen per Empfangsvollmacht
delegieren kann. Wir hatten Sie gebeten, uns der guten Ordnung halber und
zum Zwecke einer Sicherstellung des ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens
einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, was Sie jedoch nicht getan
haben. Vor diesem Hintergrund kann das Parlament keine Rechtspflicht
erkennen, die von Ihnen angeforderten Unterlagen an die von Ihnen
übermittelte Anschrift zu übersenden
 
4. Nichtsdestotrotz werden wir im Sinne einer bürgerfreundlichen
Vorgehensweise in diesem Fall nunmehr in der von Ihnen gewünschten Weise
verfahren und die Dokumente an die von Ihnen angegebene Anschrift
übersenden. Insofern werten wir Ihre beiden letzten Schreiben als
glaubhafte Versicherung dergestalt, dass die von Ihnen vorgetragene
Bevollmächtigung tatsächlich existiert. Wir dürfen Sie in diesem
Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam machen, dass diese Verfahrensweise
kein Präjudiz für künftige Fälle schafft und in Ihrer ausschließlichen
Verantwortung liegt. Das Parlament übernimmt keine Verantwortung dafür,
dass Sie als zugangsberechtigter Antragsteller tatsächlich fristgemäß von
den übersandten Dokumenten Kenntnis erlangen. Mit der Übersendung der
Dokumente an die von Ihnen genannte Anschrift betrachten wir unsere
Transparenzverpflichtungen nach der VO 1049/2001 als erfüllt.
 
5. Abschließend erlaubt sich das Parlament, Sie darauf hinzuweisen, dass
sich die Verarbeitung von persönlichen Daten durch die Institutionen in
der Tat nach der VO 45/2001 richtet, die das Parlament auch im Falle der
Offenlegung von persönlichen Daten auf der Grundlage der VO 1049/2001
anzuwenden hat . Demgegenüber richtet sich die weitere Verarbeitung dieser
Daten, sobald sie in die ausschließliche Sphäre des Empfängers gelangt
sind, ausschließlich nach dem dann ggf. anwendbaren nationalen
Datenschutzrecht. Es entspricht dem Grundsatz einer guten Verwaltung, den
Bürger über diese Umstände ausreichend in Kenntnis zu setzen.
 
Wir hoffen, mit dieser Stellungnahme dienlich gewesen zu sein. Das
Verfahren ist hiermit abgeschlossen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 

ACCESS TO DOCUMENTS
TRANSPARENCY

European Parliament
European Parliamentary Research Service
Directorate for the Library

 

[1]Public Register webpage

* [2][email address]

 

[3][IMG]   [4][IMG]   [5][IMG]

 

Afficher les sections citées

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischenzeitlich habe ich über AccessInfoEurope die Daten erhalten.

Dabei musste ich feststellen, dass Sie keinerlei Namen geschwärzt haben.

Dies lässt aus meiner Sicht offen, ob Sie:

a) datenschutzrechtliche Einwilligungen der betroffenen Personen angefragt und erhalten haben

oder

b) zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen

oder

c) entgegen der klaren Rechtsprechung der EU-Gerichte und des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der VO 1049/2001 iVm. VO 45/2001 keinerlei Prüfung zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre der namentlich in den Dokumenten genannten Personen vorgenommen haben.

Ich darf Sie bitten, mir umgehend mitzuteilen, welche meiner Deutungen zutrifft, bzw. ob hier noch eine andere Situation vorliegt und mir dies jeweils näher zu erläutern.

Sollte mir bis zum 21.07.2014 keinerlei Reaktion Ihrerseits vorliegen, werde ich weitere rechtliche Schritte prüfen, insbesondere, ob ich dann davon ausgehen muss, dass Sie meine Anfrage nach Verordnung 1049/2001 nicht rechtmäßig behandelt haben.

Zugleich stelle ich hiermit schon jetzt rechtswahrend einen Zweitantrag nach Verordnung 1049/2001 mit dem ich meinen ursprünglichen Antrag auf rechtmäßige Dokumentenlieferung aufrecht erhalte und dessen Registrierung Sie mir bitte umgehend bestätigen mögen.

Mit freundlichem Gruß

Guido Strack

Registre, Parlement européen

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,
 
Hiermit bestätigen wir den Empfang Ihres e-mail.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
 

ACCESS TO DOCUMENTS
TRANSPARENCY

European Parliament
European Parliamentary Research Service
Directorate for the Library

 

[1]Public Register webpage

* [2][email address]

 

[3][IMG]   [4][IMG]   [5][IMG]

 
 

Afficher les sections citées

Registre, Parlement européen

4 Attachments

Sehr geehrter Herr Strack,
 
wir beziehen uns auf Ihr frdl. Schreiben vom 27. Juni 2014.
 
Wie Sie wissen hat das Parlament im Hinblick auf Ihren hier in Rede
stehenden Antrag auf Dokumentenzugang nach der VO 1049/2001 bereits mit
Datum vom 21. Mai eine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne einer
vollumfänglichen Stattgabe Ihres Zugangsantrags getroffen. Auf deren
Grundlage sind Ihnen zwischenzeitlich - nach Klärung der
Übersendungsmodalitäten - die angeforderten Dokumente vollständig
zugegangen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihrer Bitte um Registrierung
Ihres "Zweitantrags" leider nicht nachkommen, da dieser leider unzulässig
ist.
 
Vor dem Hintergrund der von Ihnen konkret aufgeworfenen Fragen dürfen wir
Sie darüber informieren, dass das Parlament seine Entscheidung vom 21. Mai
2014 selbstverständlich im Lichte und auf der Grundlage der anwendbaren
Vorschriften der VO 1049/2001 bzw. der VO 45/2001 getroffen hat.
 
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir vor dem Hintergrund des
Abschlusses des vorgenannten Verwaltungsverfahrens keinen Raum mehr für
einen weiteren Schriftwechsel mit Ihnen erkennen können. Sollten bei Ihnen
Unklarheiten im Hinblick auf die Rechtslage speziell im Hinblick auf die
anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen dürfen wir Ihnen
empfehlen, etwaige weitere Fragen rechtsanwaltlich klären zu lassen. Das
Parlament sieht sich leider nicht in der Lage und ist auch nicht befugt,
Ihnen eine derartige Rechtsberatung anzubieten.
 
Wir betrachten den Schriftwechsel mit Ihnen in dieser Angelegenheit wegen
Verfahrensbeendigung hiermit als abgeschlossen.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
 

ACCESS TO DOCUMENTS
TRANSPARENCY
EPRS | European Parliamentary Research Service
[1]www.epthinktank.eu | [2]www.europarl.europa.eu
 
[3]Public Register webpage           *
[4][email address]
 

 

[5][IMG]   [6][IMG]   [7][IMG]
 
 
 
 
 
 

Afficher les sections citées