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Der Europäische Bürgerbeauftragte
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Herrn Guido Strack
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
Straßburg, den 23/04/2015
Betreff: Ihr weiteres Schreiben vom 7. April 2015 Ihren ursprünglichen Antrag
vom 27. März 2015 betreffend
Sehr geehrter Herr Strack,
ich antworte auf Ihr weiteres o.g. Schreiben vom 7. April 2015 in Bezug
auf Ihren ursprünglichen Antrag auf Zugang "zu allen bei [dem
Bürgerbeauftragten] vorhandenen Dokumenten und Aufzeichnungen (intern und
extern, jeweils inklusive aller Anlagen" im Hinblick auf Ihre Beschwerde
331/2015/PMC.
In Ihrem weiteren Schreiben teilen Sie mir mit, dass Sie Ihren
ursprünglichen Antrag vom 27. März 2015 aufrecht halten und einen
"Zweitantrag" gemäß Verordnung 1049/2001 einreichten möchten. Ferner baten
Sie mich, im Hinblick auf die vier von Ihnen angegebenen Argumente, die
Vollständigkeit der Ihnen übermittelten Dokumente, d.h. die Richtigkeit meines
Bescheids, zu überprüfen.
In Bezug auf das erste von Ihnen vorgetragene Argument, bitte ich Sie
zu beachten, dass ich Ihren Antrag auf Zugang zu der Empfangsbestätigung, zu
dem ursprünglichen Beschwerdeformular sowie zu meiner Entscheidung Ihre
Beschwerde 331/2015/PMC betreffend nicht abgelehnt hatte. Angesichts der
Tatsache, dass Sie bereits im Besitz dieser Unterlagen waren, vertrat ich die
Position, dass dieser Teil Ihres Antrags gegenstandslos war. Ich bin der
Meinung, dass meine Position in dieser Hinsicht richtig war, und Sie haben
keine überzeugenden Argumente vorgetragen, welche mich dazu bringen
würden, meine Position diesbezüglich zu überdenken. Was die zwei Anhänge
betriff, die der E-Mail vom 27. Februar 2015 beigefügt sind, weise ich darauf
hin, dass diese sich nicht auf Ihre Beschwerde 331/2015/PMC beziehen. Daher
bin ich der Auffassung, dass mein Bescheid, dass diese Dokumente nicht von
Ihrem ursprünglichen Antrag erfasst sind, richtig war. Ich verstehe jedoch, dass
Sie Ihren Antrag in dieser Hinsicht erweitern möchten. Daher habe ich
entschieden, die zwei einschlägigen Anlagen im Einklang mit den
Datenschutzanforderungen offenzulegen. Ich weise darauf hin, dass die Namen
1 avenue du Président Robert Schuman
T. + 33 (0)3 88 17 23 13
www.ombudsman.europa.eu
CS 30403
F. + 33 (0)3 88 17 90 62
xx@xxxxxxxxx.xxxxxx.xx
F - 67001 Strasbourg Cedex



der Beschwerdeführer gemäß Artikel 4(1)(b) der Verordnung 1049/2001
unkenntlich gemacht wurden, da Zugang zu diesen Dokumenten den Schutz
der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen, insbesondere
gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz
personenbezogener Daten, beeinträchtigen würde.
Im Hinblick auf Ihr zweites Argument, scheint es, dass aufgrund eines
verwaltungstechnischen Versehens Ihnen die erste Version der internen
Zusammenfassung des Bürgerbeauftragten in der Tat nicht übermittelt wurde.
Ich bedaure die damit für Sie verbundenen Unannehmlichkeiten und gewähre
Ihnen hiermit Zugang auch zu diesem Dokument.
Was Ihr drittes Argument betrifft, so möchte ich Ihre Aufmerksamkeit
darauf lenken, dass  mein Schreiben vom 1. April 2015 klarstellte, dass ich
beschlossen hatte, Ihnen alle in meinem Besitz befindliche Dokumente, welche
von Ihrem Antrag erfasst sind, zu übermitteln. Der Vollständigkeit halber
erwähnte ich, dass ich keine Ihre Beschwerde betreffende informelle Vermerke
in meinem Beschwerdebearbeitungssystem 'CMS' identifizieren konnte. Es folgt
aus dem Kontext meines Briefes, dass generell keine informellen Ihre
Beschwerde betreffende Dokumente existieren. Es gibt folglich auch keine
informellen Dokumente, wie z.B. Aufzeichnungen, die von dem für Ihre
Beschwerde 331/2015/PMC zuständigen Juristen oder von anderen Mitarbeitern
erstellt wurden.
Ihr viertes Argument betreffend, kann ich bestätigen, dass in der Tat ein
ziemlich großer Abstand zwischen dem Haupttext und dem Grußwort-
Abschnitt am Ende der Email besteht. Allerdings ist ihr Argument, dass ein
solcher Abstand "für das Vorliegen einer Auslassung" spreche, einfach
fehlgeleitet. Es ist nicht ungewöhnlich für verschiedene Personen in
unterschiedlicher Weise zu schreiben. Einige Personen sind einfach großzügiger
was die Abstände zwischen den Textlinien betrifft, beispielsweise aus
ästhetischen Gründen. In jedem Fall kann ich Ihnen versichern, dass das
einschlägige Dokument nicht redigiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Anlage:
● Zwei Anhänge die E-Mail vom 27. Februar 2015 betreffend;
● Erste Version der internen Zusammenfassung.
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