Clearing House Group
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
auf Seite 104 des Berichts von Transparency International zur Korruption in den EU-Institutionen (http://www.transparencyinternational.eu/...) ist die Rede von einer "‘Clearing House Group’. This gathers the EC Secretary General, the Director-General of OLAF,
and the Directors General of the Commission’s Legal Service, Budget, Human Resources and the Internal Audit
Service every two months, and is used to ensure that the Commission is not ‘confronted via the media with
unknown fraud cases."
Unter Bezugnahme auf VO 1049/2001 fordere ich Sie auf mir sämtliche Tagesordnungen und Protokolle der Treffen jener Gruppe seit dem 1.1.2012 sowie sämtliche auf jenen Treffen behandelte Dokumente nebst Anlagen über dieses Portal auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Sollten hierfür Kosten entstehen bitte ich um vorherige Rücksprache.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25/04/2014. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht, der am 25/04/2014 unter Aktenzeichen GestDem 2014/2168 registriert wurde.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Die Frist läuft am 20/05/2014 ab. Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie rechtzeitig darüber informiert.
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence.
Berl. 05/329.
Veuillez trouver ci-joint le document Ares(2014)1619433 concernant "Holding reply RE/ GESTDEM 2014/2168" envoyé par M/Mme CLAEYS BOUUAERT Donatienne le 19/05/2014.
Please find attached document Ares(2014)1619433 regarding "Holding reply RE/ GESTDEM 2014/2168" sent by Mr/Ms CLAEYS BOUUAERT Donatienne on 19/05/2014.
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Note: This e-mail was automatically generated by the European Commission's central mail registration system.
Replies by e-mail must be addressed to the original sender CLAEYS BOUUAERT Donatienne (mailto:[email address]).
Remarque : Cet e-mail a été généré automatiquement par le système d'enregistrement central du courrier de la Commission européenne.
Toute réponse éventuelle par e-mail doit être adressée à l'expéditeur en personne, à savoir CLAEYS BOUUAERT Donatienne (mailto:[email address]).
Veuillez trouver ci-joint le document Ares(2014)2037333 concernant "RE access to information request - Clearing House Group - Ref. Gestdem 2014/2168" envoyé par Mme KLINGBEIL Marianne le 20/06/2014.
Please find attached document Ares(2014)2037333 regarding "RE access to information request - Clearing House Group - Ref. Gestdem 2014/2168" sent by Ms KLINGBEIL Marianne on 20/06/2014.
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Note: This e-mail was automatically generated by the European Commission's central mail registration system.
Replies by e-mail must be addressed to the original sender KLINGBEIL Marianne (mailto:[email address]).
Remarque : Cet e-mail a été généré automatiquement par le système d'enregistrement central du courrier de la Commission européenne.
Toute réponse éventuelle par e-mail doit être adressée à l'expéditeur en personne, à savoir KLINGBEIL Marianne (mailto:[email address]).
Sehr geehrtes Generalsekretariat,
hiermit stelle ich einen Zweitantrag zu meinem Antrag GESTDEM 2014/2168 und halte meine Erstantrag in vollem Umfang aufrecht.
Zur Bescheidung meines Erstantrages nehme beispielhaft ich wie folgt Stellung:
- erstens erfolgte die Bescheidung verfristet ohne dass sich die Kommission hierfür entschuldigt hätte, dies entspricht nicht guter Verwaltungspraxis,
- zweitens deckt die Bescheidung meines Antrages wesentliche Teile meines Antrages nicht ab, denn dieser Bezog sich explizit auch auf: "sämtliche auf jenen Treffen behandelte Dokumente nebst Anlagen" die Bescheidung spricht aber nur von Tagesordnungen und Protokollen,
- zumindest in jener Gruppe (derjenigen der Begleit-Dokumente und Anlagen) gibt es mit Sicherheit Dokumente für die die nunmehr von ihnen vorgebrachten Ausnahmegründe unbeachtlich sind, da es dort um generelle Regelungen geht und diese auch zumindest innerhalb der Kommission weit verbreitet wurden (z.B. die in einem Protokoll erwähnten Regelungen zum Whistleblowing);
- generell differenziert die Begründung nicht hinreichend zwischen, noch laufenden Fällen, abgeschlossenen Fällen und nicht-fallbezogenenen Informationen; die gegebenen Begründungen mögen für noch laufende Fälle in Teilen stichhaltig sein, für die beiden anderen Gruppen von Informationen/Dokumenten gilt dies aber sicher nicht,
- nur in Art. 4 der VO 1049/2001 enthaltene Gründe können dem Dokumententzugangsanspruch entgegengehalten werden, der Verweis auf Art. 17 des Beamtenstatuts und Verschlüsselungstechniken innerhalb der Dienste ist somit offensichtlich irrelevant, selbst interne Klassifizierungsregelungen hindern einen Zugang nach Verordnung 1049/2001 als solche nicht,
- in der Bescheidung wird eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Art. 4 der VO 1049/2001 zumeist nur pauschal behauptet und nicht wie es nach der Rechtsprechung nötig wäre konkret und nachvollziehbar im Einzelfall dargelegt,
- es besteht im Übrigen ein großes öffentliches Interesse daran, dass die Kommission hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung interner Korruption so transparent wie nur irgend möglich agiert um jeden Verdacht von Mauschelei und Vetternwirtschaft den Boden zu entziehen, auch diese Überlegung wird in ihrem Bescheid offensichtlich nicht berücksichtigt,
- bzgl. des Persönlichkeitsschutzes ist m.E. jedenfalls soweit zumutbar - und eine Unzumutbarkeit wird von Ihnen nicht behauptet - eine Befragung der Betroffenen angezeigt, die hier nicht vorgenommen wurde,
- für eine Bezugnahme auf den Versagungsgrund der geschäftlichen Interessen kann es nicht ausreichen, dass ein Firmenname irgendwo auftaucht, hier hätte eine wesentlich konkretere Darlegung erfolgen müssen,
- auch die Darlegungen hinsichtlich der möglichen teilweisen Freigabe nach Schwärzung von Namen und identifizierenden Elementen sind nicht überzeugend,
- schließlich ist völlig unklar welche Schwärzungen in den angeblich vollständig überlassenen Dokumenten dennoch vorgenommen wurden und womit diese gerechtfertigt werden (die Erklärung in Englisch am Anfang der Dokumentenlieferungsdatei verstößt gegen den Grundsatz der Nutzung der Sprache des Antragsstellers und ist so kryptisch dass ich mir daraus keinerlei Reim machen kann), auch dafür wie geschehen die Bezeichnung einer DG zu schwärzen kann es m.E. keine Rechtfertigung geben.
Insgesamt ist der bisherige Bescheid daher aufzuheben und durch einen Zweitbescheid zu ersetzen der mir einen wesentlich weiteren Dokumentenzugang gewähren muss.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Strack,
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21.06.2014 - registriert am 23.06.2014.
Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Zweitantrages auf Zugang zu Dokumenten an (Ref. Gestdem 2014/2168 - Ares(2014) 2050141).
In Übereinstimmung mit der Verordnung 1049/2001 bezüglich öffentlichem Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, erhalten sie eine innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Antwort auf Ihre Anfrage (14/07/2014).
Mit freundlichen Grüßen,
Carlos Remis
SG.B.4
Transparence.
Berl. 05/329.
Document sent by the European Commission uploaded by [1]AsktheEU.org Team
References
Visible links
1. http://asktheeu.org/
Sehr geehrter Herr Strack,
in Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben hinsichtlich Ihres
Zweiantrages auf Zugang zu Dokumenten (GestDem 2014-2168).
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
[1]ec logo
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
References
Visible links
Sehr geehrter Herr Kröger,
zur Vermeidung weiteren Zeitverlusts bin ich im Verfahren GestDem
2014/2168 mit dem Vorschlag der umgehenden Übersendung einer englischen
Sprachfassung (plus spätere inoffizielle deutsche Übersetzung)
einverstanden.
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Am 23. September 2014 09:04 schrieb <[1][email address]>:
Sehr geehrter Herr Strack,
anbei finden Sie eine Antwort zu Ihre Beschwerde 1421/2014/BEH an die
Bürgerbeauftragte.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM (PSc)
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
References
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1. mailto:[email address]
Dear Mr. Strack,
Please find herewith the EN version of our answer to your confirmatory
application for access to documents under Regulation (EC) n° 1049/2001 –
GESTDEM 2014/2168.
Enclosures :
Yours sincerely,
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
European Commission
SG/B/4 - Transparence
BERL 05/330
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]
References
Visible links
1. mailto:[email address]
Sehr geehrter Herr Strack,
Ihrer ausdrücklichen Einwilligung vom 23. September 2014 entsprechend
(Ihre Antwort auf das Schreiben von Herrn Kröger vom selben Datum zu Ihrer
Beschwerde an die Bürgerbeauftragte mit dem Aktenzeichen 1421/2014/BEH),
übersenden wir Ihnen im Nachgang zu dem Beschluss der Generalsekretärin
vom 6. Oktober 2010 die dazugehörige Übersetzung ins Deutsche.
Mit freundlichen Grüßen,
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
[1]ec logo
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
References
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