Ref. Ares(2024)2437955 - 03/04/2024
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN
Der Generaldirektor
Brüssel
CNECT.R.4
Josefine Kulbatzki
c/o Background
Askanischer Platz 3
xxxxxxxxxxxx
Deutschland
Email:
ask+request-14328-
xxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
Betr.:
Ihr Antrag auf Dokumentenzugang – EASE 2024/1256
Sehr geehrte Frau Kulbatzki,
Wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag auf Dokumentenzugang gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und
der Kommission (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) stellen, der am 5. März
2024 unter dem oben genannten Aktenzeichen registriert wurde.
1.
GEGENSTAND IHRES ANTRAGES
Sie beantragen Zugang zu Folgendem:
„
Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung
1049/2001, beantrage ich Dokumente, welche folgende Informationen enthalten:
Zum European Cybersecurity Certification Scheme for Cloud Services (EUCS), von der
Kommission bereitgestellten progress report
- Impact assessment
- Detailed response to the proposals received from the MS
- Process towards adoption of the scheme. Unter anderem am 21.02.2024 im Meeting
des ECCG vorgestellt.”
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË – Tel. +32 22991111
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
2.
DOKUMENTE DIE VON IHREM ANTRAG ERFASST SIND
Wir haben die folgenden Dokumente identifiziert, die von Ihrem Antrag erfasst sind:
− Impact Analysis – (Ares(2024)1595399) (
Dokument 1)
− Presentation “A way forward in the process” – 21/02/2024 (Ares(2024)2076457)
(
Dokument 2)
3.
BEWERTUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG 1049/2001
Nach Prüfung der identifizierten Dokumente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass Zugang zu den Dokumenten verweigert werden
muss, da eine Verbreitung aufgrund der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmeregelungen nicht erfolgen kann.
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001 legt Folgendes fest: „Der
Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt
wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der
das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des
Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei
denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“
Entscheidungsprozesse müssen geschützt bleiben, bis sie vollständig abgeschlossen sind,
das bedeutet bis der Beschluss/die Gesetzgebung angenommen und veröffentlicht ist.
Die identifizierten Dokumente fallen unter die oben genannte Ausnahme nach Artikel 4
Absatz 3 Unterabsatz 1, da sie sensible Informationen über das laufende Verfahren in
Bezug auf das Europäisches System für die Cybersicherheitszertifizierung für Cloud-
Dienste
enthalten.
Sie
enthalten
auch
Überlegungen
und
Ansichten
der
Kommissionsdienststellen und anderer Akteure. Der Inhalt dieser Dokumente ist
Gegenstand laufender Verhandlungen und Beratungen. Den Kommissionsdienststellen
muss es freistehen, alle möglichen Optionen für laufende Initiativen und politische
Prozesse zu prüfen. Das Risiko sensible Informationen über die vorläufigen Standpunkte
während des Entscheidungsprozesses in der betreffenden Angelegenheit offenzulegen,
würde die Kommissionsdienststellen und die anderen beteiligten Akteure davon abhalten,
ihre Meinung frei im Rahmen von internen Diskussionen zu äußern. Spekulationen und
Fehlinterpretationen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ansichten, Standpunkte und
Erwägungen, die in einem Stadium des laufenden Entscheidungsprozesses vorgebracht
werden, würden sich auf die Sondierung verschiedener politischer Optionen auswirken und
den internen Reflexionsspielraum der Kommission übermäßig einschränken, wodurch die
Kommission Druck von außen ausgesetzt würde. Die Offenlegung dieser Dokumente
würde daher den laufenden Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen. Dieses Risiko
ist auch vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch.
Wir haben geprüft, ob ein teilweiser Zugang zu diesen Dokumenten gewährt werden kann.
Ein teilweiser Zugang ist jedoch nicht möglich, da diese Dokumente vollständig unter die
obengenannte Ausnahme nach Artikel 4 Artikel 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
1049/2001 fallen.
2
4.
ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE AN DER VERBREITUNG
Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 finden
Anwendung, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der
Dokumente besteht. Ein derartiges Interesse muss erstens öffentlich sein und zweitens den
durch die Verbreitung entstandenen Schaden aufwiegen. Wir haben geprüft, ob ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente
bestehen könnte, konnten jedoch kein solches Interesse feststellen.
5.
ZWEITANTRAG
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 können Sie einen Zweitantrag stellen,
in dem Sie die Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen.
Ein solcher Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens an das
Generalsekretariat der Kommission zu richten. Sie können den Antrag auf einem der
nachstehenden Wege stellen:
mittels eines Antrags auf Überprüfung über das Portal-Konto1 (nur möglich, wenn der
Erstantrag über das Portal-Konto eingereicht wurde),
postalisch:
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Transparenz, Dokumentenmanagement und Zugang zu Dokumenten (SG.C.1)
BERL 7/076
B-1049 Brüssel
per E-Mail: xxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
Mit freundlichen Grüßen
Elektronisch unterzeichnet
Roberto Viola
1
https://www.ec.europa.eu/transparency/documents-request
3
Elektronisch unterzeichnet am 03/04/2024 12:09 (UTC+02) ) gemäß Artikel 11 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission
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