Gründe für eine von ISO-3166-1-Alpha2 abweichende Länderkodierung für statistische Zwecke
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unter Berufung auf das Recht, Dokumente in den Europäischen
Verträgen einsehen zu können wie in Regulierung 1049/2001
festgelegt, möchte ich herausfinden, welche Gründe dazu geführt haben, dass von EuroStat für die Zuordnung von Gebieten und Ländern zu Gebietscodes nicht einfach die offiziell zugewiesenen ISO-3166-1-Alpha2-Ländercodes verwendet werden, sondern abweichend davon die in
<http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexU...>
veröffentlichte Liste.
In der Präambel habe ich diesbezüglich den Abschnitt (6) gefunden, der besagt, dass diese ISO-Norm angewandt werden muss, solange kein Unionsrecht dem widerspricht und so lange das dem statistischen Bedarf von EuroStat nicht widerspricht.
Da die Pflege mehrerer Welteinteilungen für die Unternehmen und Behörden einen erheblichen Mehraufwand gegenüber der simplen Anwendung der ISO-Norm darstellt, möchte ich untersuchen, ob es für jede Abweichung von ISO-3166-1-Aplha2 hinreichend starke Gründe gab.
Für den Fall, dass eine Begründung nicht ausreichen sollte, möchte ich wissen, ob es eine Verfahrensbeschreibung gibt für die Weiterentwicklung der oben genannten Länderliste.
Ich würde auch gerne die letzten beiden Qualitätsbewertungen der EU für die Außenhandelsstatistik einsehen, die in der Verordnung 471/2009 in Artikel 9 Satz (3) angekündigt sind.
Mit freundlichem Gruß,
Dr. Karl Wagener-Gutheil
Systemanalytiker im PSVaG zuständig u. A. für den Zahlungsverkehr
Haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten. Leider haben Sie ihre Postanschrift nicht angegeben, was für die Registrierung und die Bearbeitung ihres Antrags im Einklang mit den entsprechen Verfahrensvorschriften erforderlich ist. Bitte lassen Sie uns Ihre vollständige Postanschrift baldmöglichst zukommen. In Erwartung Ihrer Antwort, behalten wir uns das Recht zur Verweigerung der Registrierung Ihres Antrags vor.
Natürlich können Sie für die Eingabe Ihrer Anfrage direkt das elektronische Formular verwenden:
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/...
ACCESS TO DOCUMENTS TEAM
European Commission
Secretariat General
Unit SG.B4 – Transparency
Sehr geehrte Damen und Herren vom ACCESS TO DOCUMENTS TEAM,
Sie fragten nach meiner Postanschrift als Voraussetzung zur Registrierung meines Antrags.
Ich bin irritiert, dass diese Angabe notwendig ist. Ich war davon ausgegangen, dass Sie die Dokumente an meine E-Mail-Adresse senden als Antwort auf meine Anfrage. Dokumente, die nicht in elektronischer Form vorliegen, müssten Sie zu diesem Zweck vorher scannen.
Sollten Sie dennoch meine Postanschrift brauchen, dann sagen Sie mir bitte, warum und wie ich Sie Ihnen allein (abhörsicher) zukommen lassen kann.
Mit freundlichem Gruß,
Dr. Karl Wagener-Gutheil
Sehr geehrte Damen und Herren von ACCESS TO DOCUMENTS TEAM,
Ihr Online-Anfrage-Formular habe ich vollständig ausgefüllt für den ersten Teil meiner Anfrage. Ich hoffe nur, dass dort mein Informationsbedarf klar wurde, da ich in Formularen zu einer manchmal zu stark verkürzten Ausdrucksweise neige. Ich hoffe, dass Sie die gesamte Anfrage beantworten können.
Mit freundlichem Gruß,
Dr. Karl Wagener-Gutheil
Sehr geehrter Herr Dr. Wagener-Gutheil,
Zu Ihren Fragen bezüglich der Angabe einer Postadresse möchten wir
folgende Anmerkungen machen:
Mit Wirkung vom 1. April 2014 wurde die Angabe der Postadresse zu einem
obligatorischen Bestandteil eines jeden Antrags auf Zugang zu Dokumenten.
Die Entscheidung, künftig von allen Antragstellern, die Zugang zu
Dokumenten beantragen, eine Postadresse zu verlangen, geht auf folgende
Überlegungen zurück:
* Es ist erforderlich, dass Rechtssicherheit bezüglich des Datums
besteht, an dem die Antwort auf einen Antrag nach der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 beim Antragsteller eingeht. So sieht Artikel 297 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor, dass
Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind,
denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese
Bekanntgabe wirksam werden. Antwortschreiben, durch die die
Möglichkeit eines verwaltungs- oder gerichtlichen Rechtsbehelfs
geschaffen wird, werden daher stets per Einschreiben und gegen
Empfangsbestätigung versandt. Dafür ist es erforderlich, dass der
Antragsteller eine gültige Postadresse angibt.
* Es ist notwendig, die knappen Ressourcen der Kommission in erster
Linie für die Bearbeitung jener Anträge aufzuwenden, die von „realen“
Antragstellern gestellt wurden. Wenn nur die Angabe einer
E-Mail-Adresse ausreichen würde, könnten Antragsteller ohne Weiteres
Anträge mit einer erfundenen Identität oder mit der Identität eines
Dritten einreichen. Das Anfordern einer Postadresse hilft der
Kommission, ihre eigene Verwaltung sowie andere Bürger und juristische
Personen gegen Missbrauch zu schützen.
* Aus ähnlichen Gründen ermöglicht die Pflicht zur Angabe einer
Postadresse den Kommissionsdienststellen, zu prüfen, ob möglicherweise
unter Rückgriff auf unterschiedliche Identitäten Mehrfachanträge
gestellt werden, um die sich auf Anträge auf Zugang zu einer großen
Zahl von Dokumenten beziehenden Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3
der Verordnung zu umgehen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der
Rechtssache „Ryanair“ bestätigt, dass Artikel 6 Absatz 3 nicht
umgangen werden darf, indem ein Antrag in mehrere Anträge
aufgesplittert wird. Die Kommission hat im Zeitraum 2012/2013 etwa 57
Zweitanträge erhalten, hinter denen sie ein und denselben
Antragsteller mit 13 unterschiedlichen Identitäten vermutet.
* Die Gewissheit, dass es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG ) Nr. 1049/2001
handelt, ist eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße
Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen),
die in Verbindung mit der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001
auszulegen ist. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sieht vor,
dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an eine in einem
Drittland ansässige natürliche oder juristische Person von dem
betroffenen Drittland bzw. der betroffenen internationalen
Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet werden muss.
Daraus folgt, dass bei Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die
personenbezogene Daten enthalten, eine ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nur sichergestellt ist, wenn eine Postadresse
vorliegt, anhand der sich die Kommission vergewissern kann, dass die
datenschutzrechtlichen Mindeststandards eingehalten werden.
Diese Überlegungen zeigen, dass das Anfordern einer Postadresse und deren
nachfolgende Verarbeitung nicht nur angemessen, sondern unbedingt
notwendig sind, um eine im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a im öffentlichen
Interesse wahrgenommene Aufgabe (nämlich das Ermöglichen eines
reibungslosen und effizienten Zugangs zu Dokumenten) zu erfüllen.
Auch andere EU-Organe, wie der Europäische Gerichtshof, verlangen die
Angabe der Adresse in ihren elektronischen Antragsformularen für den
Zugang zu Dokumenten.
Wir bitten Sie daher erneut um Angabe einer vollständigen Postadresse,
damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß erfassen und bearbeiten können.
Sobald wir Ihre Postadresse erhalten, werden wir Ihren Antrag als
Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfassen. Die Bearbeitungsfrist für Ihren
Erstantrag beginnt zum Zeitpunkt der Erfassung Ihres Antrags nach
Übermittlung Ihrer Postadresse.
Vielen Dank im Voraus.
Hochachtungsvoll,
BLURIOT-PUEBLA Madeleine
Cellule 'Accès aux documents'
European Commission
SG/B/4 - Transparence
BERL 05/330
B-1049 Brussels/Belgium
+32 2 296 09 97
[1][email address]