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Ref. Ares(2015)3746340 - 10/09/2015
 
EUROPÄISCHE KOMMISSION 
Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 
 
 
  Generaldirektor 
 
 
Durch Einschreiben mit Rückschein 
 
Mathias Schindler 
Bundestagsbüro Julia Reda, MdEP 
Unter den Linden 50 
11011 Berlin 
Germany 
Vorab per E-Mail :  
xxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxxxxx.xx 

 
 
Sehr geehrter Herr Schindler, 
Betreff: 
Ihr Antrag auf Akteneinsicht – Az. GestDem No 2015/3828 
Wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 20/07/2015; darin stellen Sie einen Antrag auf 
Akteneinsicht, der am 20/07/2015 unter der o.g. Referenznummer registriert wurde. 
Ihr Antrag betrifft Dokumente in Bezug auf ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger, sowohl in 
Bezug auf bestehende oder vorgeschlagene Gesetze in EU-Mitgliedstaaten als auch bezüglich 
Informationen zu einer etwaigen Einführung eines solchen Gesetzes auf EU-Ebene. 
Dokumente in Anhang 1 
Nach Prüfung Ihres Antrags gemäß Verordnung (EG) 
Nr. 
1049/2001 über den Zugang der 
Öffentlichkeit zu Dokumenten habe ich beschlossen, Ihnen Zugang zu dem in Anhang 1 aufgeführten 
Dokument zu gewähren.  
Dokumente in Anhang 2 
Anhang 2 führt eine Reihe von Dokumenten und Passagen auf, die unter Ihren Antrag fallen. Ich bin zu 
dem Schluss gekommen, Ihnen teilweisen Zugang zu den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten zu 
gewähren.   
Einige Passagen der Dokumente sind geschwärzt, da sie unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 
der Verordnung fallen: 
•  Einige der geschwärzten Passagen enthalten personenbezogene Daten, deren Offenlegung den 
Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, insbesondere in 
Übereinstimmung mit den anwendbaren Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz 
personenbezogener Daten. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der 
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 
und zum freien Datenverkehr. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 
1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung 
 

 
 
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den 
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt 
würde.  
 
•  Andere geschwärzte Passagen enthalten Angaben die die geschäftlichen Interessen der 
Unternehmen betreffen, die die Dokumente versandt haben oder darin erwähnt werden. Die 
Offenlegung dieser Passagen würde den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser 
Unternehmen beeinträchtigen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001).  
•  Andere geschwärzte Passagen der Dokumente enthalten für den internen Gebrauch der 
Kommission bestimmte Einschätzungen. Die Offenlegung dieser Passagen würde den 
Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich beeinträchtigen. (Artikel 4 Absatz 3 der 
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001). Diese Passagen enthalten oder verweisen auf Sachverhalte 
die in gesetzgeberische Vorschläge der Kommission münden könnten. In ihrer Arbeit ist die 
Kommission verpflichtet, alle Interessen abzuwägen, um eine objektive Bewertung und ein 
bestmögliches weiteres Vorgehen im Allgemeininteresse zu ermöglichen. Die Offenlegung von 
Teilen eines Dokuments, die vorläufige Bewertungen eines solchen Sachverhalts enthalten 
könnten, würde diesen Abwägungsprozess ernstlich beeinträchtigen. 
Dokumente in Anhang 3 
Schließlich teile ich Ihnen mit, dass Ihnen kein Zugang zu den in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten 
gewähren kann, da die Ausnahmeregel nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 
Nr. 
1049/2001 
Anwendung findet.  
Ein Teil der in diesem Anhang aufgeführten Dokumente stammt von Dritten. Die Absender dieser 
Dokumente sind angehört worden, haben aber keine Stellung bezogen. Ich habe diese Dokumente 
geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass diese Dokumente aus den folgenden Gründen nicht 
offengelegt werden können. 
•  Diese Dokumente enthalten personenbezogene Daten, deren Offenlegung den Schutz der 
Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, insbesondere in 
Übereinstimmung mit den anwendbaren Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz 
personenbezogener Daten.  Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der 
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 
und zum freien Datenverkehr. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 
1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung 
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den 
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt 
würde.  
•  Diese Dokumente enthalten Angaben, die die geschäftlichen Interessen der Unternehmen 
betreffen, die die Dokumente versandt haben oder darin erwähnt werden. Die Offenlegung 
dieser Passagen würde den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen 
beeinträchtigen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001).  
In Bezug auf die von der Kommission erstellten und in Anhang 3 aufgeführten Dokumente bin ich zu 
dem Schluss gekommen, dass ihre Offenlegung den Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich 
 
 
 
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beeinträchtigen würde (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001). Diese Dokumente 
enthalten oder verweisen auf Sachverhalte die in gesetzgeberische Vorschläge der Kommission 
münden könnten. In ihrer Arbeit ist die Kommission verpflichtet, alle Interessen abzuwägen, um eine 
objektive Bewertung und ein bestmögliches weiteres Vorgehen im Allgemeininteresse zu ermöglichen. 
Die Offenlegung dieser Dokument, die vorläufige Bewertungen eines Sachverhalts enthalten könnten, 
der von der Kommission erwogen wird, würde diesen Abwägungsprozess ernstlich beeinträchtigen. 
Ich habe geprüft, ob teilweiser Zugang zu den in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten gewährt werden 
könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, da ich zu dem Schluss gekommen bin, dass sie in ihrer 
Gesamtheit von der Ausnahmeregelung umfasst sind. 
In Bezug auf die in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Dokumente finden die Ausnahmeregelungen 
nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) Anwendung, sofern kein 
überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der Dokumente besteht. 
Ich bin nach einer entsprechenden Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse 
an der Freigabe der Dokumente nicht so hoch zu bewerten ist, als dass dadurch die Beeinträchtigung 
der Interessen aufgewogen würde, die nach der genannten Ausnahmeregelung zu schützen sind. Die 
allgemeine Debatte zum Urheberrechtsrahmen ist öffentlich. Die Europäische Kommission nimmt 
regelmäßig an öffentlichen Diskussionen teil, sowie an Diskussionen mit Mitgliedern des Europäischen 
Parlaments und beantwortet Bürgeranfragen sowie mündliche und schriftliche Anfragen des 
Europäischen Parlaments. Ich bin deshalb der Ansicht, dass in dieser Debatte die notwendige 
Transparenz im Allgemeininteresse zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.  
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können Sie einen Zweitantrag 
stellen, in dem Sie die Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen. 
Ein solcher Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens an das 
Generalsekretariat der Kommission zu richten: 
Europäische Kommission 
Generalsekretariat 
Referat SG-B-4 „Transparenz” 
BERL 5/327 
B-1049 Brüssel 
oder per E-Mail an: xxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
  [eSigned
Roberto Viola 
 
 
 
 
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