
Ref. Ares(2015)3746340 - 10/09/2015
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien
Generaldirektor
Durch Einschreiben mit Rückschein
Mathias Schindler
Bundestagsbüro Julia Reda, MdEP
Unter den Linden 50
11011 Berlin
Germany
Vorab per E-Mail :
xxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxxxxx.xx
Sehr geehrter Herr Schindler,
Betreff:
Ihr Antrag auf Akteneinsicht – Az. GestDem No 2015/3828
Wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 20/07/2015; darin stellen Sie einen Antrag auf
Akteneinsicht, der am 20/07/2015 unter der o.g. Referenznummer registriert wurde.
Ihr Antrag betrifft Dokumente in Bezug auf ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger, sowohl in
Bezug auf bestehende oder vorgeschlagene Gesetze in EU-Mitgliedstaaten als auch bezüglich
Informationen zu einer etwaigen Einführung eines solchen Gesetzes auf EU-Ebene.
Dokumente in Anhang 1
Nach Prüfung Ihres Antrags gemäß Verordnung (EG)
Nr.
1049/2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten habe ich beschlossen, Ihnen Zugang zu dem in Anhang 1 aufgeführten
Dokument zu gewähren.
Dokumente in Anhang 2
Anhang 2 führt eine Reihe von Dokumenten und Passagen auf, die unter Ihren Antrag fallen. Ich bin zu
dem Schluss gekommen, Ihnen teilweisen Zugang zu den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten zu
gewähren.
Einige Passagen der Dokumente sind geschwärzt, da sie unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4
der Verordnung fallen:
• Einige der geschwärzten Passagen enthalten personenbezogene Daten, deren Offenlegung den
Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, insbesondere in
Übereinstimmung mit den anwendbaren Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt
würde.
• Andere geschwärzte Passagen enthalten Angaben die die geschäftlichen Interessen der
Unternehmen betreffen, die die Dokumente versandt haben oder darin erwähnt werden. Die
Offenlegung dieser Passagen würde den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser
Unternehmen beeinträchtigen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001).
• Andere geschwärzte Passagen der Dokumente enthalten für den internen Gebrauch der
Kommission bestimmte Einschätzungen. Die Offenlegung dieser Passagen würde den
Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich beeinträchtigen. (Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001). Diese Passagen enthalten oder verweisen auf Sachverhalte
die in gesetzgeberische Vorschläge der Kommission münden könnten. In ihrer Arbeit ist die
Kommission verpflichtet, alle Interessen abzuwägen, um eine objektive Bewertung und ein
bestmögliches weiteres Vorgehen im Allgemeininteresse zu ermöglichen. Die Offenlegung von
Teilen eines Dokuments, die vorläufige Bewertungen eines solchen Sachverhalts enthalten
könnten, würde diesen Abwägungsprozess ernstlich beeinträchtigen.
Dokumente in Anhang 3
Schließlich teile ich Ihnen mit, dass Ihnen kein Zugang zu den in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten
gewähren kann, da die Ausnahmeregel nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr.
1049/2001
Anwendung findet.
Ein Teil der in diesem Anhang aufgeführten Dokumente stammt von Dritten. Die Absender dieser
Dokumente sind angehört worden, haben aber keine Stellung bezogen. Ich habe diese Dokumente
geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass diese Dokumente aus den folgenden Gründen nicht
offengelegt werden können.
• Diese Dokumente enthalten personenbezogene Daten, deren Offenlegung den Schutz der
Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, insbesondere in
Übereinstimmung mit den anwendbaren Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt
würde.
• Diese Dokumente enthalten Angaben, die die geschäftlichen Interessen der Unternehmen
betreffen, die die Dokumente versandt haben oder darin erwähnt werden. Die Offenlegung
dieser Passagen würde den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen
beeinträchtigen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001).
In Bezug auf die von der Kommission erstellten und in Anhang 3 aufgeführten Dokumente bin ich zu
dem Schluss gekommen, dass ihre Offenlegung den Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich
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beeinträchtigen würde (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001). Diese Dokumente
enthalten oder verweisen auf Sachverhalte die in gesetzgeberische Vorschläge der Kommission
münden könnten. In ihrer Arbeit ist die Kommission verpflichtet, alle Interessen abzuwägen, um eine
objektive Bewertung und ein bestmögliches weiteres Vorgehen im Allgemeininteresse zu ermöglichen.
Die Offenlegung dieser Dokument, die vorläufige Bewertungen eines Sachverhalts enthalten könnten,
der von der Kommission erwogen wird, würde diesen Abwägungsprozess ernstlich beeinträchtigen.
Ich habe geprüft, ob teilweiser Zugang zu den in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten gewährt werden
könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, da ich zu dem Schluss gekommen bin, dass sie in ihrer
Gesamtheit von der Ausnahmeregelung umfasst sind.
In Bezug auf die in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Dokumente finden die Ausnahmeregelungen
nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) Anwendung, sofern kein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der Dokumente besteht.
Ich bin nach einer entsprechenden Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse
an der Freigabe der Dokumente nicht so hoch zu bewerten ist, als dass dadurch die Beeinträchtigung
der Interessen aufgewogen würde, die nach der genannten Ausnahmeregelung zu schützen sind. Die
allgemeine Debatte zum Urheberrechtsrahmen ist öffentlich. Die Europäische Kommission nimmt
regelmäßig an öffentlichen Diskussionen teil, sowie an Diskussionen mit Mitgliedern des Europäischen
Parlaments und beantwortet Bürgeranfragen sowie mündliche und schriftliche Anfragen des
Europäischen Parlaments. Ich bin deshalb der Ansicht, dass in dieser Debatte die notwendige
Transparenz im Allgemeininteresse zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können Sie einen Zweitantrag
stellen, in dem Sie die Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen.
Ein solcher Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens an das
Generalsekretariat der Kommission zu richten:
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Referat SG-B-4 „Transparenz”
BERL 5/327
B-1049 Brüssel
oder per E-Mail an: xxxxxxxxxx@xx.xxxxxx.xx
Mit freundlichen Grüßen
[
eSigned]
Roberto Viola
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