Liberalisierung des Postmarktes in der EU

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Sehr geehrte / Sehr geehrter Generaldirektion Wettbewerb,

Auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in Verordnung 1049/2001, beantrage ich Dokumente, welche folgende Informationen enthalten:
Wille des Verordnungsgebers zu EU-Verordnung 2008/6/EG zur Liberalisierung des Postmarktes in der EU.
Die Festschreibung, alle Postdienstleister sind zu nutzen, kann durch VGV's (Vergabevorschriften) durch europaweite Ausschreibungen, nicht verändert werden?
Sinn und Zweck dieser Verordnung ist die Marktöffnung für a l l e Postdienstleister, nach Untergang des Briefmonopols.
Wenn diese Vorgaben seit 15 Jahren missachtet werden, erhebt die EU ein Vertragsverletzungsverfahren?
In der Präambel dieser Verordnung steht: die Mitgliedstaaten garantieren einen fairen Wettbewerb, der durch die VGV's sofort eingeschränkt wäre.

Mit freundlichem Gruß,
H. Straßmann Germany, Köln

COMP-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am
11/08/2023 übermittelt und am 11/08/2023 unter dem Aktenzeichen 2023/4810‚
registriert wurde.

Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der
Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15
Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns
Ihre Postanschrift mitteilen.

Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift
mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den
Vorgang zu schließen.

Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das
Portal [1]‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ stellen, auf
dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen.

Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?

Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend,
wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt.
Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die
Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten
benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben:

• Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an
dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten
haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten
Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt
sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im
Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den
Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen
Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten
Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller
eine gültige Postanschrift angibt.
• Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [2]Datenschutzverordnung
(EU) 2018/1725. Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den
Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die
Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht.
Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger
unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die
Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten,
kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift
vorhanden ist.
• Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [3]Verordnung (EG) Nr.
1049/2001. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht
sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden.
• Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum
Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission
muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür
sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen
wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt
werden. In seinem Ryanair-Urteil ([4]EU:T:2010:511) bestätigte das
Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere,
scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus
muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten
wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird,
indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden.

Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern
sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen
und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse
stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven
Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Wettbewerb – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://www.ec.europa.eu/transparency/do...
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...

Dear Competition,
meine Adresse lautet:

H. Straßmann
Bertramstrasse 48
51103 Köln
Achtung! Die Deutsche Post AG/DHL Group hat hier Haus- und Zustellverbot wegen wiederholtem Diebstahl. Jeder andere Briefzusteller kann hier zustellen

Yours faithfully,

H. Straßmann

COMP-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten,
der am 11/08/2023 übermittelt und am 11/08/2023 unter dem Aktenzeichen
2023/4810 registriert wurde.

Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag der
Registrierung bearbeiten. Diese Frist endet am 04/09/2023. Sie werden
informiert, wenn eine Verlängerung von weiteren 15 Arbeitstagen
erforderlich sein sollte.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
finden Sie in der [1]Datenschutzerklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Wettbewerb – Zugang zu Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://ec.europa.eu/info/principles-and...

POCHMARSKI Robert, Competition

5 Attachments

Sehr geehrter Herr Strassmann,

Ich bedanke für Ihre Anfrage betreffend die Richtlinie (nicht: Verordnung) 2008/6/EG durch die die Richtlinie 97/67/EG (geändert durch Richtlinie 2002/39/EG) geändert wurde.

Was die Ziele der Richtlinie 2008/6/EG angeht so ist der Vorschlag der Kommission KOM(2006) 594 endgültig vom 18.10.2006 einschlägig. Ich erlaube mir auch die begleitenden Dokumente KOM(2006) 595 endgültig (Anwendungsbericht) sowie die Prospektivstudie - KOM(2006) 596 endgültig - beizulegen.

Die Postmarktoeffnung wurde in mehreren Anwendungsberichten sowie Studien begleitet und analysiert, die auf unserer Website zu finden sind; ich verweise Sie auf: https://single-market-economy.ec.europa....

Insbesondere darf ich Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Dokumente lenken: Anwendungsbericht 2021 - COM(2021) 674 final sowie Main Developments Study (2017-2021).

Sollten Sie weitere Fragen haben, so zögern Sie nicht mich direkt zu kontaktieren.

Mit meinen besten Grüßen,

Dr.Robert Pochmarski, LL.M. (EUI)
 

European Commission
DG GROW
Investment Conditions & Public Services

Mail: Rue de la Loi/Wetstraat 200
Office: Avenue de Nerviens 105 (N 105 02/71)
B-1049 Brussels/Belgium
Tel: +3222953591

[email address]

http://ec.europa.eu/growth/sectors/posta...

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