nationales Vorgehen bei Tiertransporten in Drittländer

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Dr. Zoe Mayer MdB

Sehr geehrte Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der EU-Kommission,
auf Basis der Informationsfreiheit in den EU-Verträgen, verbrieft in der EU-Verordnung 1049/2001 sowie 1367/2006, beantrage ich die elektronische Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:

Das vollständige Antwortschreiben der EU-Kommission auf das vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Bundesrepublik Deutschland (BMLEH) am 14.02.2025 eingereichte Eckpunktepapier "Nationales Regelungsvorhaben zum Schutz aus Deutschland ausgeführter Tiere", samt Bewertung / Einschätzung der EU-Kommission zur EU- und WTO-rechtskonformen Umsetzbarkeit einer entsprechenden nationalen Maßnahme, wie im Eckpunktepapier ausgeführt.
Sollte es bis zum heutigen Tag zu weiterer Kommunikation mit dem BMLEH, das eingereichte Eckpunktepapier betreffend, gekommen sein, bitte ich ergänzend um sämtlichen weiteren Schriftverkehr sowie um Dokumente wie Telefonprotokolle, etc. in dieser Sache.

Sollten Gründe für Beschränkungen der Auskunft oder Information hinsichtlich mancher Teile derselben vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen / die Möglichkeit der Einsichtnahme in diejenigen Dokumententeile, für die keine Einschränkungen vorliegen.

Für eventuell anfallende Kosten komme ich auf. Falls Gebühren über 100 Euro anfallen sollten, bitte ich vorab um Information über die möglichen anfallenden Kosten.

Mit freundlichem Gruß,

Dr. Zoe Mayer MdB

SANTE-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am
27/07/2025 übermittelt und am 05/08/2025 unter dem Aktenzeichen 2025/4001‚
registriert wurde.

Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der
Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15
Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns
Ihre Postanschrift mitteilen.

Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift
mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den
Vorgang zu schließen.

Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das
Portal [1]‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ stellen, auf
dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen.

Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?

Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend,
wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt.
Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die
Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten
benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben:

• Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an
dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten
haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten
Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt
sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im
Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den
Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen
Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten
Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller
eine gültige Postanschrift angibt.
• Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [2]Datenschutzverordnung
(EU) 2018/1725. Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den
Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die
Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht.
Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger
unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die
Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten,
kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift
vorhanden ist.
• Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der [3]Verordnung (EG) Nr.
1049/2001. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht
sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden.
• Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum
Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission
muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür
sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen
wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt
werden. In seinem Ryanair-Urteil ([4]EU:T:2010:511) bestätigte das
Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere,
scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus
muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten
wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird,
indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden.

Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern
sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen
und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse
stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven
Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Zugang zu
Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://www.ec.europa.eu/transparency/do...
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...
4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...

SANTE-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten,
der am 27/07/2025 übermittelt und am 06/08/2025 unter dem Aktenzeichen
2025/4001 registriert wurde.

Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag der
Registrierung bearbeiten. Diese Frist endet am 28/08/2025. Sie werden
informiert, wenn eine Verlängerung von weiteren 15 Arbeitstagen
erforderlich sein sollte.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
finden Sie in der [1]Datenschutzerklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Zugang zu
Dokumenten
Europäische Kommission

References

Visible links
1. https://ec.europa.eu/info/principles-and...

SANTE-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

Sehr geehrte Frau Mayer,

Wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission,
der am 06/08/2025 unter dem Aktenzeichen 2025/4001 registriert wurde.

Ihr Antrag wird derzeit bearbeitet. Jedoch konnten wir noch nicht alle
Elemente zusammentragen, die wir für eine vollständige Prüfung Ihres
Antrags benötigen. Es ist uns leider nicht möglich, innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, d. h. bis zum 28/08/2025, auf Ihren Antrag zu
antworten.

Das angeforderte Dokument stammt von einem Dritten, der konsultiert wurde.

Wir müssen daher gemäß Artikel 7 Absatz 3 der [1]Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 die vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängern. Die neue
Frist endet am 18/09/2025.

Wir entschuldigen uns für etwaige hieraus entstehende Unannehmlichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

SANTE ACCESS TO DOCUMENTS

References

Visible links
1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...

SANTE-ACCESS-TO-DOCUMENTS@ec.europa.eu,

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Sehr geehrte Frau Mayer,

in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag auf Zugang zu
Dokumenten der Kommission, der unter der obigen Nummer 2025/4001
registriert wurde.

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht, indem Sie auf diese
E-Mail antworten.

Mit freundlichen Grüßen,

SANTE ACCESS TO DOCUMENTS