Frau Anina Ritscher
E-Mail:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
Ausschließlich per E-Mail
Betreff: Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten Nr. 16/2022
Sehr geehrte Frau Ritscher,
mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 (Anlage 1) beantragten Sie
„Dokumente, die folgende
Informationen enthalten:
„Al e Protokolle, Vermerke, Berichte und Präsentationen, die im Zusammenhang mit der Sitzung
der eu-LISA-Arbeitsgruppe „Künstliche Intelligenz“ vom 28. September 2022 erstellt oder
verwendet werden. Außerdem eine Liste aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen
haben.“
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 (Anlage 2) bestätigte die Agentur den Eingang Ihres Antrags
auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, der unter dem Aktenzeichen 16/2022 registriert
wurde, und teilte Ihnen die Frist von fünfzehn (15) Arbeitstagen für die Beantwortung Ihres
Antrags mit.
Am 21. November 2022 teilte die Agentur Ihnen mit, dass die Frist von fünfzehn (15) Arbeitstagen
für die Beantwortung Ihres Antrags aufgrund laufender Konsultationen mit Dritten zu einigen der
Dokumente, die Gegenstand Ihres Antrags sind, um weitere fünfzehn (15) Arbeitstage verlängert
werden musste (Anlage 3).
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten wurde gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011
festgelegten Grundsätzen und Bedingungen und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft.
Entscheidung
Die Agentur hat sechs (6) Dokumente ermittelt, die den Kriterien Ihres Antrags entsprechen. Dies
sind:
• Band 1: Hauptbericht –
„Chancen und Herausforderungen für den Einsatz künstlicher
Intel igenz bei der Grenzkontrolle, Migration und Sicherheit“ vom Mai 2020 (Dokument 1);
• Band 2: Addendum –
„Chancen und Herausforderungen für den Einsatz künstlicher
Intel igenz bei der Grenzkontrolle, Migration und Sicherheit“ vom Mai 2020 (Dokument 2);
• PowerPoint-Präsentation „AP4AI: Grundsätze der Rechenschaftspflicht für KI“ von 2022
(Dokument 3);
1Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001,
S. 43).
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• die Anwesenheitsliste der Arbeitsgruppe „Künstliche Intelligenz“ vom 28. September
2022 (Dokument 4);
• PowerPoint-Präsentation
„eu-LISA-Arbeitsgruppe „Künstliche Intelligenz“: Workshop –
Priorisierung von KI-Anwendungsfällen“ von 2022 (Dokument 5);
• der Bericht
„Zusammenfassung der Antworten auf den Fragebogen zur Priorisierung von
KI-Anwendungsfällen“ von 2022 (Dokument 6).
Die Agentur teilt Ihnen mit, dass in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
festgelegt ist, dass in Bezug auf Dokumente, die von Dritten stammen, „
das Organ [diese]
konsultiert [...], um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2
anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht
verbreitet werden darf“.
Nach eingehender Prüfung der Dokumente und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des
konsultierten Dritten hat die Agentur beschlossen, Ihren Antrag entsprechend der Art der
Offenlegung oder der Nichtoffenlegung des Dokuments in zwei (2) Punkte aufzuteilen.
➢
Abschnitt I: Öffentlich zugängliche Dokumente
Die Agentur teilt Ihnen hiermit mit, dass die Dokumente 1, 2, 5 und 6 öffentlich zugänglich sind
und vollständig offengelegt werden können. Die Dokumente sind als Anlagen 4, 5, 8 und 9
beigefügt.
➢
Abschnitt II: Teilweise Offenlegung
In Bezug auf die Dokumente 3 und 4 hat die Agentur nach eingehender Prüfung ihres Inhalts und
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der konsultierten Dritten beschlossen, Ihnen
teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Die Dokumente sind als Anlagen 6 und 7
beigefügt.
Die vollständige Offenlegung der Dokumente 3 und 4 wird durch die in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen verhindert.
Bewertung: Gründe für die teilweise Offenlegung
Die teilweise Offenlegung der Dokumente 3 und 4 wird nachstehend ausführlich erläutert.
•
Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist der Zugang zu
einem Dokument zu verweigern, wenn seine Offenlegung den Schutz der Privatsphäre und der
Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigen würde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache Bavarian Lager2
entschieden, dass bei einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten
enthalten, die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (jetzt aufgehoben durch die Verordnung (EU)
2018/17253) in vollem Umfang anwendbar ist.
2 Urteil vom 29. Juni 2010,
Kommission gegen Bavarian Lager, C-28/08 P, EU C:2010:378, Rn. 63.
3 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. L 295
vom 21.11.2018, S. 39-98.
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Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind personenbezogene Daten „
alle
Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“);
als bestimmbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, [...] identifiziert werden kann“.
Die Dokumente 3 und 4 enthalten personenbezogene Daten mehrerer Personen im oben
genannten Sinne, insbesondere Vor- und Nachnamen, E-Mail-Adressen und berufliche
Funktionen, die zur Identifizierung der betroffenen Personen dienen könnten. Diese Art von Daten
kann daher nicht offengelegt werden. Aus diesem Grund wurden bestimmte Teile der Dokumente
3 und 4 unkenntlich gemacht.
Kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung
Die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 müssen nicht gegen ein etwaiges überwiegendes öffentliches
Interesse an der Verbreitung abgewogen werden.
Rechtsmittel/Rechtsbehelf
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie die Möglichkeit haben, innerhalb von fünfzehn (15)
Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung einen Zweitantrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Qualified electronic signature by:
KRZYSZTOF ZBIGNIEW CZEKALOWSKI
Date: 2022-12-08 08:36:59 +01:00
Krzysztof CZEKALOWSKI
Abteilungsleiter Corporate Services
Anlagen:
• Anlage 1: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten;
• Anlage 2: Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags;
• Anlage 3: Verlängerung der Frist für die Beantwortung Ihres Antrags auf Zugang zu
Dokumenten Nr. 16/2022;
• Anlage 4: Band 1: Hauptbericht –
„Chancen und Herausforderungen für den Einsatz
künstlicher Intel igenz bei der Grenzkontrolle, Migration und Sicherheit“ vom Mai 2020
(Dokument 1);
• Anlage 5: Band 2: Addendum –
„Chancen und Herausforderungen für den Einsatz künstlicher
Intel igenz bei der Grenzkontrolle, Migration und Sicherheit“ vom Mai 2020 (Dokument 2);
• Anlage 6: PowerPoint-Präsentation „AP4AI: Grundsätze der Rechenschaftspflicht für KI“ von
2022 (Dokument 3);
• Anlage 7: die Anwesenheitsliste der Arbeitsgruppe „Künstliche Intel igenz“ vom
28. September 2022 (Dokument 4);
• Anlage 8: PowerPoint-Präsentation
„eu-LISA-Arbeitsgruppe „Künstliche Intel igenz“:
Workshop – Priorisierung von KI-Anwendungsfällen“ von 2022 (Dokument 5);
• Anlage 9: Bericht
„Zusammenfassung der Antworten auf den Fragebogen zur Priorisierung
von KI-Anwendungsfäl en“ von 2022.
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