Rat der Europäischen Union
Generalsekretariat
Generaldirektion Kommunikation und Information – COMM
Direktion Information und Öffentlichkeitsarbeit
Referat Informationsdienste / Transparenz
Referatsleiter
Brüssel, den 6. Juni 2023
Herrn Jochen Zenthöfer
Email: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx
U.Z.: 23/1451-mj/el
Antrag gestellt am: 11.05.2023
Sehr geehrter Herr Zenthöfer
,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu „
allen Dokumenten im Zusammenhang mit der
Vorbereitung von Programmpunkt 1.5 der Weltfunkkonferenz 2023 – Frequenzen für Kultur und
Medien (UHF-Band) und der möglichen Beschlussfassung durch den Rat, einschließlich der
Rechtsdokumente zur Frage der Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich.“
1
Zum Zeitpunkt Ihres Antrags (11. Mai 2023) wurde festgestellt, dass die Dokumente
9064/23 INIT und
9064/23 ADD 1 dem Antrag entsprechen.
Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass aus den unten dargelegten Gründen der Zugang zu
diesen Dokumenten nicht gewährt werden kann.
Bei Dokument
9064/23 INIT handelt es sich um einen Übermit lungsvermerk vom 5. Mai 2023, der
einen Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den auf der
Weltfunkkonferenz der Internationalen Fernmeldeunion 2023 zu vertretenden Standpunkt der
Europäischen Union enthält.
1
Das Generalsekretariat des Rates hat Ihren Antrag auf der Grundlage der Dokumentenzugangsverordnung
(DokZugVO – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; ABl. L 145 vom
31.5.2001, S. 43) und der Sonderbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates in
Anhang II zur Geschäftsordnung des Rates (Beschluss 2009/937/EU des Rates, ABl. L 325 vom 11.12.2009,
S. 35) geprüft.
Rue de la Loi/Wetstraat 175 - B-1048 Bruxelles/Brussel - Belgique/België
Tel. +32 (0)2 281 67 10 - www.consilium.europa.eu - xxxxxx@xxxxxxxxx.xxxxxx.xx
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Dokument
9064/23 ADD 1 enthält den Anhang zu diesem Kommissionsvorschlag.
Die Weltfunkkonferenz 2023 (WRC-23) findet vom 20. November bis zum 15. Dezember 2023
statt.
Die Gruppe „Telekommunikation und Informationsgesellschaft“ hat am 16. Mai 2023 mit der
Prüfung der angeforderten Dokumente begonnen. Über die Angelegenheit wird in den
Vorbereitungsgremien des Rates noch beraten.
Die Freigabe der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen würde die Verhandlungen
beeinträchtigen und die Chancen auf eine Einigung im Rat verringern.
Die Verbreitung der Dokumente zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde daher den Entscheidungs-
prozess des Rates ernstlich beeinträchtigen. Nachdem das Generalsekretariat den Kontext, in
dem die Dokumente erstellt wurden, und den derzeitigen Sachstand in dieser Angelegenheit
geprüft hat, konnte es alles in allem keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein
überwiegendes öffentliches Interesse die vollständige Freigabe dieser Dokumente rechtfertigt.
Folglich muss das Generalsekretariat den Zugang zu den Dokumenten verweigern.
2
Darüber hinaus würde die Freigabe der in diesem Dokument enthaltenen Informationen auch den
Verlauf der oben genannten Konferenz beeinträchtigen. Sollten die Standpunkte und die
Verhandlungsstrategie noch vor Beginn der Verhandlungen öffentlich gemacht werden, so würde
dies die Position der Europäischen Union in solchen multilateralen Verhandlungen erheblich
schwächen. Die Freigabe der Dokumente würde daher den Schutz des öffentlichen Interesses im
Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen.
Folglich muss das Generalsekretariat auch aus diesem Grund den Zugang zu diesen Dokumenten
verweigern.
3
Wir haben außerdem die Möglichkeit der Freigabe von Teilen der Dokumente geprüft.
4 Die in den
beiden Dokumenten enthaltenen Informationen bilden jedoch jeweils ein untrennbares Ganzes,
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Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 DokZugVO.
3
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Spiegelstrich DokZugVO.
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sodass das Generalsekretariat derzeit auch nicht in der Lage ist, einen teilweisen Zugang zu
gewähren.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dokumentenzugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001)
können Sie den Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antwortschreibens um eine
Überprüfung dieses Bescheides ersuchen. Sollten Sie eine solche Überprüfung für notwendig
erachten, werden Sie gebeten, die Gründe hierfür anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Fernando FLORINDO
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Art. 4 Abs. 6 DokZugVO.
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